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   BayObLG, 27.07.1990 - BReg. 3 Z 86/90   

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https://dejure.org/1990,2987
BayObLG, 27.07.1990 - BReg. 3 Z 86/90 (https://dejure.org/1990,2987)
BayObLG, Entscheidung vom 27.07.1990 - BReg. 3 Z 86/90 (https://dejure.org/1990,2987)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Juli 1990 - BReg. 3 Z 86/90 (https://dejure.org/1990,2987)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Namensgebung einer Kommanditgesellschaft; Gebot der Unterscheidbarkeit und der Firmenwahrheit; Verstoß gegen das Irreführungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2; GmbHG § 4
    Aufnahme der Firma der Komplementär-GmbH in die Firma der neugegründeten GmbH & Co. KG: Verzicht auf Firmenbestandteile?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1990, 1065
  • BB 1990, 2065
  • DB 1990, 2013
  • Rpfleger 1991, 5
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 03.10.1972 - BReg. 2 Z 50/72
    Auszug aus BayObLG, 27.07.1990 - BReg. 3 Z 86/90
    Verstößt eine derart zusammengesetzte Firma gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit, so muß sie so gebildet werden, daß keine Unklarheit entstehen kann (vgl. BayObLGZ 1972, 310/312 m.w.Nachw.).

    Ist die Firma der Komplementär-GmbH wegen § 18 Abs. 2 HGB mit dem von der Kommanditgesellschaft betriebenen Handelsgewerbe nicht vereinbar und kann die Täuschungsmöglichkeit auch nicht dadurch beseitigt werden, daß nach Weglassung von Zusätzen eine nach § 4 GmbHG noch zulässige Firma verbleibt, so muß die Komplementärfirma entsprechend geändert werden (vgl. BayObLGZ 1972, 310/312).

  • BGH, 16.03.1981 - II ZB 9/80

    Zulässigkeit der Firma einer GmbH & Co. KG

    Auszug aus BayObLG, 27.07.1990 - BReg. 3 Z 86/90
    (1) Allerdings haben es die Rechtsprechung und die Literatur zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten für zulässig erachtet, im Einzelfall auf Bestandteile in der Firma der Komplementär-GmbH zu verzichten, und diese ohne Bestandteile wie "Verwaltungs-", "Beteiligungs-" und ähnliche in die Firma der neugegründeten GmbH & Co. KG aufzunehmen (vgl. BGHZ 80, 353 ff.; Staub/Hüffer § 19 Rn. 56; Baumbach/Hueck § 4 Rn. 59, je m.w.Nachw.).

    Unabhängig davon, ob diese Auffassung nicht bereits durch die spätere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.3.1981 (BGHZ 80, 353 ) auch für die Sachfirma entsprechend eingeschränkt worden ist, bedarf es nicht einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG .

  • BGH, 18.09.1975 - II ZB 5/74

    Personenfirma einer GmbH

    Auszug aus BayObLG, 27.07.1990 - BReg. 3 Z 86/90
    Diese kann man aber nicht dadurch vermeiden, daß man die vollständige Aufnahme der Firma der Komplementär-GmbH in die Kommanditgesellschaft unter Mißachtung von § 18 Abs. 2 HGB zuläßt (vgl. BGHZ 65, 89/92).
  • OLG Hamburg, 14.04.2004 - 13 U 76/03

    Ausschließliche Gerichtsstandklauseln in Handelsvertreterverträgen; Vermutung der

    Entscheidend ist vielmehr der wirklich gewollte Geschäftsinhalt, der sich aus den Vereinbarungen und der praktischen Durchführung der Verträge ergibt (vgl. BGHZ 59, 87, 91 = NJW 72, 1662; BAG, BB 90, 1065; NZA 95, 161 = DB 94, 2502).
  • OLG Stuttgart, 16.08.2000 - 8 W 80/00

    Rechtsformzusatz bei Aktiengesellschaft - AG-Firma als Bestandteil einer GmbH &

    a) Zutreffend ist der rechtliche Ansatzpunkt der Antragstellerin, dass grundsätzlich zum Personennamen" einer Aktiengesellschaft der gesetzlich vorgeschriebene Rechtsformzusatz gehört (§ 4 AktG; ebenso zB § 4 Abs. 2 GmbHG; vgl. zB KG NJW 1989, 33; BayObLG BB 1990, 2065; Röhricht / Graf v. Westphalen / Ammon, HGB (1998), § 19 Rn 29; MünchKommAktG / Heider (2000) Rn 1, 9 zu § 4 AktG; MünchKommHGB / Bokelmann (ErgänzgBd 1999) Rn 54 zu § 19 HGB nF).
  • OLG Bremen, 14.01.1997 - 3 U 56/96

    - Hein Gericke I -, Vermittler für Motorradzubehör mit Verkaufsstelle,

    Mithin kommt es auf die Selbst- bzw. Fremdbestimmtheit von Zeit und Ort der Arbeit und auf die Weisungsgebundenheit des Arbeitenden an; maßgebend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die vertragliche Situation (BSGE 35, 20 [BSG 31.10.1972 - 2 RU 186/69]; BAG, BB 1990, 1065).
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