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   BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86   

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BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86 (https://dejure.org/1988,2775)
BSG, Entscheidung vom 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86 (https://dejure.org/1988,2775)
BSG, Entscheidung vom 24. März 1988 - 5/5b RJ 84/86 (https://dejure.org/1988,2775)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Ausfallzeit - Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Einkommens aus einer Abfindung - Rechtsfolgen fehlerhaften Verhaltens einer Behörde gegenüber einem Versicherten - Herstellungsanspruch eines Versicherten wegen mangelnder Beratung durch das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsverhältnis - Auflösung - Arbeitslosigkeit - Arbeitslosengeld - Meldung - Vertrag - Klausel

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 112
  • BB 1988, 1964
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 34/86

    Grundlohn - Arbeitsverhältnis - Beendigung - Abfindung - Arbeitslosengeld -

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86
    Ebenso bewirkt der Teil der Abfindung, der als Gegenleistung dafür gezahlt wird, daß der Arbeitnehmer auf die Geltendmachung von Arbeitslosengeld verzichtet hat, kein Ruhen des Arbeitslosengeldes, weil er nicht als Abfindung i.S. des § 117 Abs. 2 AFG anzusehen ist (Urteil des 12. Senats vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86 - m.w.N.).

    Weiter muß es den Versicherten darüber belehren, daß seine Krankenversicherung als Arbeitsloser vom Bezug des Arbeitslosengeldes abhängig ist (§ 155 Abs. 1 AFG; zur Meldepflicht vgl. § 161 AFG) und daß er bei freiwilliger Krankenversicherung Beiträge mindestens von einem fiktiven Einkommen in Höhe des Arbeitslosengeldes zahlen müßte (Urteil des 12. Senats vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86 -).

  • BSG, 24.07.1985 - 10 RKg 18/84

    Rückwirkende Gewährung von Kindergeld an eine verwitwete Ehefrau eines

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86
    Das gilt auch, wenn es sich um fehlerhaftes Verhalten - etwa um unzureichende Beratung - einer anderen Behörde handelt, die vom Gesetzgeber "arbeitsteilig" in das Verfahren eingeschaltet ist (SozR 1200 § 14 Nr. 20 = BSGE 58, 283, 284 [BSG 24.07.1985 - 10 RKg 18/84] m.w.N.).
  • BSG, 15.05.1985 - 7 RAr 103/83

    Vorschriftswidrige Besetzung der Richterbank - Revisionsverfahren - Rüge -

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86
    Dem steht die Rechtsprechung im Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht entgegen, nach der das Fehlen der Verfügbarkeit und die fehlende persönliche Arbeitslosmeldung nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden können (BSGE 58, 104 [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 60, 43 = SozR 4100 § 105 Nr. 2).
  • BSG, 19.03.1986 - 7 RAr 48/84

    Herstellungsanspruch - Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86
    Dem steht die Rechtsprechung im Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht entgegen, nach der das Fehlen der Verfügbarkeit und die fehlende persönliche Arbeitslosmeldung nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden können (BSGE 58, 104 [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 60, 43 = SozR 4100 § 105 Nr. 2).
  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 90/79

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Abfindung eines älteren Arbeitnehmers -

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86
    § 119 AFG steht jedoch hier der Anrechnung einer Ausfallzeit deshalb nicht entgegen, weil der Kläger als älterer Arbeitnehmer anläßlich eines drastischen Personalabbaus gegen Abfindung sein Arbeitsverhältnis gelöst, dadurch einen anderen Arbeitnehmer des Betriebes vor Entlassung bewahrt und somit für sein Verhalten einen wichtigen Grund i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG gehabt hat (Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts -BSG- vom 17. Februar 1981 -7 RAr 90/79 - SozR 4100 § 119 Nr. 14).
  • BSG, 13.05.1982 - 5a/5 RKn 17/80
    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86
    Anders als in dem ebenfalls nicht veröffentlichten, vom 5a Senat am 13. Mai 1982 entschiedenen Fall - 5a/5 RKn 17/80 -, in dem während des dort mit der Anschlußrevision als Ausfallzeit geltend gemachten Zeitraumes ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht in Betracht kam, war hier das Ruhen wegen der dem Kläger gewährten Abfindung unabhängig von einer Antragstellung ursächlich für die Nichtgewährung des Arbeitslosengeldes (vgl. auch Verbandskommentar zur RVO § 1259 Anm. 16).
  • BSG, 10.06.1980 - 4 RJ 33/79
    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86
    Übereinstimmend mit dem nicht veröffentlichten Urteil des 4. Senats vom 10. Juni 1980 - 4 RJ 33/79 - geht auch der erkennende Senat davon aus, daß im Falle des Ruhens wegen Einkommens aus einer Abfindung der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht schon mangels des nach § 100 Abs. 1 AFG notwendigen Antrags auf diese Leistung entfällt, weil dem Kläger nicht zuzumuten ist, eine ohnehin ruhende Leistung zu beantragen.
  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77

    Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers -

    Auszug aus BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86
    Hat eine Behörde durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln nachteilige Folgen für die Rechtsstellung des Versicherten herbeigeführt und können diese durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden, so hat die Behörde dem Versicherten die Rechtsposition einzuräumen, die er gehabt hätte, wenn von Anfang an ordnungsgemäß verfahren worden wäre (SozR 2200 § 1418 Nr. 6 = BSGE 49, 76 m.w.N.).
  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 31/09 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Rente wegen voller Erwerbsminderung -

    Der Anspruch ist auf Herstellung des dem Gesetz und seinen Zielen entsprechenden Zustandes gerichtet (vgl insgesamt BSG SozR 3-2200 § 183 Nr. 1 S 3 mwN; BSGE 63, 112, 114 = ">14%20SGB%20I%20Nr.%2028#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 14 SGB I Nr. 28; s auch BSG Urteil vom 25.10.1989 - 7 RAr 150/88 - BSG Urteil vom 12.7.1989 - 7 RAr 62/88 - mwN).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Der vom Bundessozialgericht entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BSGE 49, 76 (77 ff.) m.w.N.; 50, 12 (13 f.); 55, 40 (43); 58, 283 (284 f.); 60, 43 (48); 62, 179 (182); 63, 112 (114); 66, 258 (265); 69, 85 (89); 71, 17 (22); 73, 56 (59 f.); 73, 204 (210)) bestätigte verschuldensunabhängige (vgl. BSGE 49, 76 (77) m.w.N.; 73, 56 (59); stRspr) Herstellungsanspruch knüpft zwar an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis an (vgl. etwa BSGE 65, 21 (26) [BSG 22.03.1989 - 7 RAr 80/87]; 73, 56 (59) [BSG 25.08.1993 - 13 RJ 27/92]; 73, 204 (210) [BSG 10.11.1993 - 11 RAr 47/93]) und soll "als Institut des Verwaltungsrechts eine Lücke im Schadensersatzrecht" schließen (BSGE 55, 261 (263 f.) [BSG 18.08.1983 - 11 RA 60/82]).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Allerdings hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BSGE 49, 76 [77 ff.] m.w.N.; 50, 12 [13 f.]; 55, 40 [43]; 58, 283 [284 f.]; 60, 43 [48]; 62, 179 [182]; 63, 112 [114]; 66, 258 [265]; 69, 85 [89]; 71, 17 [22]; 73, 56 [59 f.]; 73, 204 [210]) den sog. Herstellungsanspruch entwickelt, der im Sozialrechtsverhältnis als Folge der Verletzung behördlicher Betreuungspflichten auf Herbeiführung des Zustandes gerichtet ist, der bestünde, wenn die Behörde ihrer sozialrechtlich begründeten Betreuungspflicht durch zutreffende Auskunft oder Beratung entsprochen hätte.
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Rechtsprechung
   BSG, 09.03.1988 - 9/9a RV 24/85   

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https://dejure.org/1988,2828
BSG, 09.03.1988 - 9/9a RV 24/85 (https://dejure.org/1988,2828)
BSG, Entscheidung vom 09.03.1988 - 9/9a RV 24/85 (https://dejure.org/1988,2828)
BSG, Entscheidung vom 09. März 1988 - 9/9a RV 24/85 (https://dejure.org/1988,2828)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialleistung - Rechtssreit - Entziehungsbescheid - Rückerstattung - Kondiktion

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 74
  • MDR 1988, 997
  • BB 1988, 1964
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Rechtsgrundlage für jene Leistung war die im anhängigen Gerichtsverfahren vom SG nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGG angeordnete Aussetzung der Vollziehung des damals angefochtenen Entziehungsbescheides vom 12. März 1976, mithin eine prozeßrechtliche Maßnahme im vorläufigen Rechtsschutz (BVerwGE 24, 92, 95 f, 98; Finkelnburg/Janck, Vorläufiger Rechtsschutz im.

    Dadurch wird der Gerichtsbeschluß, der sie rechtfertigte, gegenstandslos (BVerwGE 24, 92, 98 f; für die einstweilige Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-: BVerwG, DVBl 1985, 1243).

    Der Rückforderungsvorbehalt ergab sich unabhängig von diesem Hinweis aus der Natur der einstweiligen Regelung (BVerwGE 24, 92, 100; VGH Baden-Württemberg, FamRZ 1976, 718).

    Der Empfänger der vorläufig vom Gericht angeordneten Leistung muß mit einer Erstattungspflicht auch dann rechnen, wenn er den von ihm angefochtenen Entziehungsbescheid für rechtswidrig und deshalb die Leistungen für rechtmäßig hält (BVerwGE 24, 92, 101; vgl zum früheren Recht für vorläufige Leistungen nach § 60a BVG: BSG SozR Nr. 22 zu § 47 VerwVG).

    Schließlich ist die Rechtsfolge nicht wie im Fall des auch im Sozialgerichtsverfahren entsprechend anwendbaren § 123 VwGO (BVerfGE 46, 166, 181 ff) dem § 945 Zivilprozeßordnung (ZPO) zu entnehmen (im Ergebnis ebenso BVerwGE 18, 72, 77 ff; 24, 92, 93); denn eine derartige einstweilige Anordnung, die keine Klage gegen einen Verwaltungsakt voraussetzt, unterscheidet sich von der vorläufigen Aussetzung eines Verwaltungsaktes nach § 97 Abs. 2 SGG, einem ordentlichen Rechtsbehelf.

    Nach allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts, wie sie in § 820 Abs. 1 iVm § 818 Abs. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für das bürgerliche Recht festgelegt sind, besteht auch in Fällen dieser Art, in denen mit der Vorläufigkeit der Leistung zwangsläufig eine Ungewißheit verbunden war, mit der Rechtskraft der entgegenstehenden Gerichtsentscheidung die Herausgabepflicht so, wie wenn der Erstattungsanspruch zur Zeit des Empfanges der Leistung rechtshängig geworden wäre, also ohne den Fortfall dessen, um das der Empfänger nicht mehr bereichert ist (BVerwGE 24, 92, 100 f; für den Zivilprozeß: Kohler, Zeitschrift für Zivilprozeß 1986, 34, 44 ff, bes 49 ff).

    Gleichwohl kann nach allgemeinen Vorschriften, besonders nach dem allgemein im Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, die Erstattung einer Leistung, die während eines Prozesses zur Befriedigung des notwendigen Lebensbedarfs gewährt wurde, wegen Wegfalls der Bereicherung verweigert werden (BVerwGE 18, 72, 74 ff; 24, 92, 101 ff; 30, 296, 298 ff).

    Das entsprach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz für Erstattungsfälle, wie er früher in § 47 Abs. 4 KOV-VfG zum Ausdruck kam, jetzt die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung einschränkt (vgl dazu Urteil des Senats in SozR 1300 Art. 2 § 40 Nr. 8; vgl auch § 765a Abs. 1 ZPO) und auch die Rückzahlung vorläufig im Prozeß zuerkannter Leistungen regelt (BVerwGE 18, 72, 77; 24, 92, 103 f; 30, 296, 300, 301).

  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 8.61

    Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen eines Beamten

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    andere Rechtsbereiche: BVerwGE 18, 72, 75).

    Schließlich ist die Rechtsfolge nicht wie im Fall des auch im Sozialgerichtsverfahren entsprechend anwendbaren § 123 VwGO (BVerfGE 46, 166, 181 ff) dem § 945 Zivilprozeßordnung (ZPO) zu entnehmen (im Ergebnis ebenso BVerwGE 18, 72, 77 ff; 24, 92, 93); denn eine derartige einstweilige Anordnung, die keine Klage gegen einen Verwaltungsakt voraussetzt, unterscheidet sich von der vorläufigen Aussetzung eines Verwaltungsaktes nach § 97 Abs. 2 SGG, einem ordentlichen Rechtsbehelf.

    Gleichwohl kann nach allgemeinen Vorschriften, besonders nach dem allgemein im Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, die Erstattung einer Leistung, die während eines Prozesses zur Befriedigung des notwendigen Lebensbedarfs gewährt wurde, wegen Wegfalls der Bereicherung verweigert werden (BVerwGE 18, 72, 74 ff; 24, 92, 101 ff; 30, 296, 298 ff).

    Das entsprach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz für Erstattungsfälle, wie er früher in § 47 Abs. 4 KOV-VfG zum Ausdruck kam, jetzt die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung einschränkt (vgl dazu Urteil des Senats in SozR 1300 Art. 2 § 40 Nr. 8; vgl auch § 765a Abs. 1 ZPO) und auch die Rückzahlung vorläufig im Prozeß zuerkannter Leistungen regelt (BVerwGE 18, 72, 77; 24, 92, 103 f; 30, 296, 300, 301).

  • BVerwG, 23.10.1968 - VI C 28.66

    Kündigung eines Beamtenverhältnisses - Dienstfähigkeit für einen

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Gleichwohl kann nach allgemeinen Vorschriften, besonders nach dem allgemein im Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, die Erstattung einer Leistung, die während eines Prozesses zur Befriedigung des notwendigen Lebensbedarfs gewährt wurde, wegen Wegfalls der Bereicherung verweigert werden (BVerwGE 18, 72, 74 ff; 24, 92, 101 ff; 30, 296, 298 ff).

    Das entsprach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz für Erstattungsfälle, wie er früher in § 47 Abs. 4 KOV-VfG zum Ausdruck kam, jetzt die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung einschränkt (vgl dazu Urteil des Senats in SozR 1300 Art. 2 § 40 Nr. 8; vgl auch § 765a Abs. 1 ZPO) und auch die Rückzahlung vorläufig im Prozeß zuerkannter Leistungen regelt (BVerwGE 18, 72, 77; 24, 92, 103 f; 30, 296, 300, 301).

  • BSG, 03.09.1986 - 9a RV 10/85

    Rückzahlung von Sozialleistungen - Vermögensübernahme - Inanspruchnahme als

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st Rspr des Bundessozialgerichts -BSG-, zB SozR 1500 § 51 Nrn 39 und 44; BSGE 60, 209 f = SozR 1500 § 54 Nr. 66).

    Der Kläger hat einen die Kriegsopferversorgung betreffenden Verwaltungsakt angefochten (§ 54 Abs. 1 SGG) und wendet sich außerdem in der Sache gegen die Rückforderung von Leistungen aus diesem sozialrechtlichen Gebiet (§§ 5, 24, Art II § 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil -SGB I- vom 11. Dezember 1975 -BGBl I 3015-; § 16 BVG); dies ist die Kehrseite der ursprünglichen Leistungsbeziehung und wird durch deren Rechtsnatur geprägt (BSGE 60, 209 f).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung über den unbestimmten Rechtsbegriff "besondere Härte" ausnahmsweise wegen der Koppelung mit einem Ermessensspielraum im Leistungsrecht - ebenso wie im Steuerrecht (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BVerwGE 39, 355 = SozR 1500 § 54 Nr. 54) - lediglich auf Ermessensfehler gerichtlich zu überprüfen ist (dazu BSGE 36, 143, 144 f = SozR Nr. 9 zu § 89 BVG; BSGE 43, 153, 159 = SozR 4100 § 79 Nr. 2; SozR 4100 § 23 Nr. 1).
  • BSG, 27.01.1977 - 12 RAr 83/76

    Ausländischer Arbeitsloser - Keine Arbeitserlaubnis - Verfügbarkeit -

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung über den unbestimmten Rechtsbegriff "besondere Härte" ausnahmsweise wegen der Koppelung mit einem Ermessensspielraum im Leistungsrecht - ebenso wie im Steuerrecht (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BVerwGE 39, 355 = SozR 1500 § 54 Nr. 54) - lediglich auf Ermessensfehler gerichtlich zu überprüfen ist (dazu BSGE 36, 143, 144 f = SozR Nr. 9 zu § 89 BVG; BSGE 43, 153, 159 = SozR 4100 § 79 Nr. 2; SozR 4100 § 23 Nr. 1).
  • BSG, 23.10.1985 - 9a RV 1/84

    Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Das entsprach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz für Erstattungsfälle, wie er früher in § 47 Abs. 4 KOV-VfG zum Ausdruck kam, jetzt die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung einschränkt (vgl dazu Urteil des Senats in SozR 1300 Art. 2 § 40 Nr. 8; vgl auch § 765a Abs. 1 ZPO) und auch die Rückzahlung vorläufig im Prozeß zuerkannter Leistungen regelt (BVerwGE 18, 72, 77; 24, 92, 103 f; 30, 296, 300, 301).
  • BSG, 18.12.1980 - 8a RU 12/78

    Sozialleistungsträger - Beitragsanspruch - Ergänzung - Klarstellung

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Eine Hilfsbedürftigkeit iS des Sozialhilferechts, die entsprechend § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I (dazu BSGE 51, 98 = SozR 1200 § 51 Nr. 9) die Zugriffsmöglichkeit nach unten begrenzen könnte, bleibt hier bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers außer Betracht.
  • BSG, 22.06.1979 - 3 RK 84/77

    Abwägung zwischen der Zweckbestimmung der zu pfändenden Sozialleistung gegenüber

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Die Verwaltung durfte unter den Umständen dieses Falles auch die monatlichen Grundrentenbeträge zur Tilgung der Schuld heranziehen (§ 51 SGB I; Urteil des Senats vom 21. September 1983 - 9a RV 26/83 = USK 83147; BSGE 48, 217, 218 = SozR 1200 § 54 Nr. 3; vgl auch BVerwG Buchholz 412.4 § 46b KgfEG Nr. 1).
  • BSG, 30.08.1973 - 8 RV 608/72

    Kriegsopferversorgung - Brautversorgung - Ermessen der Verwaltung - Ständige

    Auszug aus BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung über den unbestimmten Rechtsbegriff "besondere Härte" ausnahmsweise wegen der Koppelung mit einem Ermessensspielraum im Leistungsrecht - ebenso wie im Steuerrecht (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BVerwGE 39, 355 = SozR 1500 § 54 Nr. 54) - lediglich auf Ermessensfehler gerichtlich zu überprüfen ist (dazu BSGE 36, 143, 144 f = SozR Nr. 9 zu § 89 BVG; BSGE 43, 153, 159 = SozR 4100 § 79 Nr. 2; SozR 4100 § 23 Nr. 1).
  • BSG, 21.09.1983 - 9a RV 26/83
  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 56.82

    Studienreferendarin - Rückzahlungsanspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 820 BGB bei

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 15.12.1970 - 10 RV 789/68

    Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen

  • BSG, 28.01.1981 - 9 RV 40/80

    Entscheidung über Heil- und Krankenbehandlung

  • BSG, 10.03.1987 - 3 RK 7/86

    Rückforderung von Krankengeld - Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Verwaltungsakt

  • BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83

    Beitragserstattung - Vertrauensschutz - Rückzahlung - Erwerbsunfähigkeitsrente

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2017 - L 7 AS 607/17

    SGB-II -Leistungen

    Wäre die Aufrechnung im gerichtlichen Verfahren bestätigt worden, wäre der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, die aufgrund der aufschiebenden Wirkung einbehaltenen Beträge zurückzuzahlen (BSG Urteil vom 09.03.1988 - 9/9a RV 24/85; Sächsisches LSG Beschluss vom 27.07.2006 - L 3 B 300/05 AS-ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 55/15

    Vorläufige Leistungen nach § 3 AsylbLG; Bedarfsstufen 1 und 3; Im Haushalt der

    Die Formulierung im Tenor (... wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab September 2015 vorläufig ...) macht hinreichend deutlich, dass im Falle einer anderslautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren das als Beschluss- oder Urteilsleistung Erhaltene zurückzuzahlen ist (hierzu und zum Umfang des Erstattungsanspruchs BSG Urteil vom 9. März 1988 - 9/9a RV 24/85 - juris Rn. 17 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - L 7 SF 28/20
    Die Erstattungspflicht des Gegners ergibt sich aus dem Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten (BSG Urteil vom 09.03.1988 - 9/9a RV 24/85 mwN).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.06.2022 - L 8 SO 34/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Zulässigkeit -

    Dem vorliegenden Klage- und Berufungsverfahren liegt indes die Konstellation zugrunde, dass die Kosten der in Vorwegnahme der Hauptsache auf Grund einer Verpflichtung im einstweiligen Rechtsschutz von einem Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen nach allgemeinen Prozessgrundsätzen von der Klägerin zu erstatten sind (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 9. März 1988 - 9/9a RV 24/85 -, juris, RdNr. 15; und die Nachweise bei Schütze in Schütze, a.a.O. RdNr. 23).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - L 13 AS 5365/05

    Aussetzung der Vollstreckung

    Dem steht das Interesse des Antragstellers gegenüber, Leistungen nicht vor endgültiger Klärung erbringen zu müssen und mit dem ihr bei vorläufig gezahlten Leistungen zuwachsenden Erstattungsanspruch (vgl. BSGE 63, 74, 75; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 20) auszufallen.
  • BSG, 15.07.1993 - 1 RK 29/92

    Ersatzkasse - Freiwillige Mitglieder - Beitragserhöhung - Kündigung

    In diesem Zusammenhang war zu prüfen, ob der Rechtsgedanke des § 815 BGB im öffentlichen Recht entsprechend angewendet werden kann (vgl. zur Anwendung der Bereicherungsvorschriften im öffentlichen Recht BSGE 14, 59, 63; 63, 74, 77 = SozR 1500 § 97 Nr. 7).
  • LSG Sachsen, 27.07.2006 - L 3 B 300/05 AS-ER

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Fahrtkosten für Ausübung eines Umgangsrechts

    Diese Rückforderung nach Bereicherungsgrundsätzen ist dabei durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eingeschränkt und kann bei Wegfall der Bereicherung dann auch zum Ausschluss der Erstattung führen, wenn z.B. Leistungen zur Befriedigung des notwendigen Lebensbedarfs gewährt und verbraucht wurden (ausführlich: BSG, Urt. v. 09.03.1988, Az. 9/9a RV 24/85, SozR 1500 § 97 Nr. 7; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rn. 49/49a i.V.m. Rn. 22; Krodel, NZS 2002, 234 ff., 240).
  • LSG Hamburg, 06.08.2020 - L 4 AS 50/19

    Erstattung der im Eilverfahren vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen

    Hat der Antragsgegner im Eilverfahren aufgrund der Entscheidung des Gerichts Leistungen vorläufig erbracht, hat er bei Obsiegen in der Hauptsache einen Erstattungsanspruch entsprechend § 50 Abs. 2 SGB X und muss diesen durch Verwaltungsakt geltend machen (BSG, Urteil vom 9.3.1988, 9/9a RV 24/85).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 57/15
    Die Formulierung im Tenor ( wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab September 2015 vorläufig ) macht hinreichend deutlich, dass im Falle einer anderslautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren das als Beschluss- oder Urteilsleistung Erhaltene zurückzuzahlen ist (hierzu und zum Umfang des Erstattungsanspruchs BSG Urteil vom 9. März 1988 9/9a RV 24/85 juris Rn. 17 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2015 - L 8 AY 56/15
    Die Formulierung im Tenor ( wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab September 2015 vorläufig ) macht hinreichend deutlich, dass im Falle einer anderslautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren das als Beschluss- oder Urteilsleistung Erhaltene zurückzuzahlen ist (hierzu und zum Umfang des Erstattungsanspruchs BSG Urteil vom 9. März 1988 9/9a RV 24/85 juris Rn. 17 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2014 - L 8 SF 7/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.03.2014 - L 11 AS 939/13
  • SG Lüneburg, 18.01.2010 - S 9 KR 277/09
  • SG Hildesheim, 30.11.2005 - S 44 AY 21/05
  • SG Lüneburg, 31.05.2005 - S 22 SO 122/05
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Rechtsprechung
   ArbG Münster, 06.07.1988 - 4 Ca 431/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,4177
ArbG Münster, 06.07.1988 - 4 Ca 431/88 (https://dejure.org/1988,4177)
ArbG Münster, Entscheidung vom 06.07.1988 - 4 Ca 431/88 (https://dejure.org/1988,4177)
ArbG Münster, Entscheidung vom 06. Juli 1988 - 4 Ca 431/88 (https://dejure.org/1988,4177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dauerhafte Erkrankung eines Beamten ; Versetzung in den Ruhestand ; Verletzung von Fürsorgepflichten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 793
  • BB 1988, 1964
  • DB 1988, 1756
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2011 - 3 Sa 43/11

    Außerordentliche Kündigung - Darlegungs- und Beweislast - Teilnahme eine

    Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - die Besprechungsinhalte vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht bekannt gegeben werden (Arbeitsgericht Münster vom 06.07.1988, DB 1988, Seite 1756; LAG Rheinland-Pfalz vom 18.09.1996, NZA 1997, Seite 826).
  • ArbG Berlin, 12.07.2013 - 28 Ca 3420/13

    Unwirksame Verdachtskündigung einer Kassiererin - fehlerhafte vorherige Anhörung

    in Verdachtslagen schon innerbetrieblich gewahrt werden, desto geringer bleibt das Risiko, den Adressaten einer sich nach Jahr und Tag vor Gericht als haltlos erweisenden Verdachtskündigung gleichwohl vielfach irreversible 159 S. zur Einsicht, dass nachträgliches rechtliches Gehör im gerichtlichen Rechtsstreit auch unter Perspektiven des Grundrechtsschutzes keinen annähernd gleichwertigen Ersatz bietet, nach wie vor äußerst lesenswert bereits ArbG Münster 6.7.1988 - 4 Ca 431/88 - NJW 1989, 793 = DB 1988, 1756 (zur strukturell vergleichbaren Problemlage beim Rechtsbeistand für "dienstliche Gespräche"): "Die Sicherung des Rechts des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gebietet daher von Verfassungs wegen eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes, da nur so für den Arbeitnehmer irreversible Nachteile vermieden werden können.

    S. zur Einsicht, dass nachträgliches rechtliches Gehör im gerichtlichen Rechtsstreit auch unter Perspektiven des Grundrechtsschutzes keinen annähernd gleichwertigen Ersatz bietet, nach wie vor äußerst lesenswert bereits ArbG Münster 6.7.1988 - 4 Ca 431/88 - NJW 1989, 793 = DB 1988, 1756 (zur strukturell vergleichbaren Problemlage beim Rechtsbeistand für "dienstliche Gespräche"): "Die Sicherung des Rechts des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gebietet daher von Verfassungs wegen eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes, da nur so für den Arbeitnehmer irreversible Nachteile vermieden werden können.

    159) S. zur Einsicht, dass nachträgliches rechtliches Gehör im gerichtlichen Rechtsstreit auch unter Perspektiven des Grundrechtsschutzes keinen annähernd gleichwertigen Ersatz bietet, nach wie vor äußerst lesenswert bereits ArbG Münster 6.7.1988 - 4 Ca 431/88 - NJW 1989, 793 = DB 1988, 1756 (zur strukturell vergleichbaren Problemlage beim Rechtsbeistand für "dienstliche Gespräche"): "Die Sicherung des Rechts des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gebietet daher von Verfassungs wegen eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes, da nur so für den Arbeitnehmer irreversible Nachteile vermieden werden können.

  • ArbG Berlin, 18.05.2012 - 28 Ca 3881/12

    Verdachtskündigung - Inhalt der Anhörung - Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

    zur Einsicht, dass nachträgliches rechtliches Gehör im gerichtlichen Rechtsstreit auch unter Perspektiven des Grundrechtsschutzes keinen annähernd gleichwertigen Ersatz bietet, nach wie vor äußerst lesenswert bereits ArbG Münster 6.7.1988 - 4 Ca 431/88 - NJW 1989, 793 = DB 1988, 1756 (zur strukturell vergleichbaren Problemlage beim Rechtsbeistand für "dienstliche Gespräche"): "Die Sicherung des Rechts des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gebietet daher von Verfassungs wegen eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes, da nur so für den Arbeitnehmer irreversible Nachteile vermieden werden können.

    Die Friedensfunktion der vorherigen Anhörung wird unterlaufen"; im selben Sinne anklingend bereits in BAG 30.4.1987 (Fn. 77) [B.I.1 c.]: "Es ist eben nicht dasselbe, ob der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung gehört wird oder sich erst nachher im Prozess zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern kann".S. zur Einsicht, dass nachträgliches rechtliches Gehör im gerichtlichen Rechtsstreit auch unter Perspektiven des Grundrechtsschutzes keinen annähernd gleichwertigen Ersatz bietet, nach wie vor äußerst lesenswert bereits ArbG Münster 6.7.1988 - 4 Ca 431/88 - NJW 1989, 793 = DB 1988, 1756 (zur strukturell vergleichbaren Problemlage beim Rechtsbeistand für "dienstliche Gespräche"): "Die Sicherung des Rechts des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gebietet daher von Verfassungs wegen eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes, da nur so für den Arbeitnehmer irreversible Nachteile vermieden werden können.

    82) S. zur Einsicht, dass nachträgliches rechtliches Gehör im gerichtlichen Rechtsstreit auch unter Perspektiven des Grundrechtsschutzes keinen annähernd gleichwertigen Ersatz bietet, nach wie vor äußerst lesenswert bereits ArbG Münster 6.7.1988 - 4 Ca 431/88 - NJW 1989, 793 = DB 1988, 1756 (zur strukturell vergleichbaren Problemlage beim Rechtsbeistand für "dienstliche Gespräche"): "Die Sicherung des Rechts des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gebietet daher von Verfassungs wegen eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes, da nur so für den Arbeitnehmer irreversible Nachteile vermieden werden können.

  • ArbG Gießen 10 Ca 270/, 15.11.1995 - 10 Ca 270/95
    Die Beklagte hat sich aber nicht im allgemeinem Rahmen des von ihr zu beachtenden billigen Ermessens gehalten (§ 315 BGB), ohne daß es hierbei des Rückgriffs auf das allgemeine Persönlichkeitsrechts bedarf (so aber Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 06.07.1988 - 4 Ca 431/88).
  • ArbG Gießen, 15.11.1995 - 10 Ca 270/95
    Die Beklagte hat sich aber nicht im allgemeinem Rahmen des von ihr zu beachtenden billigen Ermessens gehalten (§ 315 BGB), ohne daß es hierbei des Rückgriffs auf das allgemeine Persönlichkeitsrechts bedarf (so aber Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 06.07.1988 - 4 Ca 431/88).
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Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 29.02.1988 - 17 Sa 1762/87   

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https://dejure.org/1988,6559
LAG Düsseldorf, 29.02.1988 - 17 Sa 1762/87 (https://dejure.org/1988,6559)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.02.1988 - 17 Sa 1762/87 (https://dejure.org/1988,6559)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Februar 1988 - 17 Sa 1762/87 (https://dejure.org/1988,6559)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellungsklage; Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen ; Unzulässigekeit einer Feststellungsklage; Rechtsweg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1989, 322 (Ls.)
  • BB 1988, 1964
 
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Wird zitiert von ...

  • LAG München, 20.06.2007 - 10 Sa 902/06

    Statusklage - Feststellungsinteresse - Darlegungs- und Beweislast,

    Dabei übersieht der Kläger aber, dass über Angelegenheiten der Sozialversicherung die Arbeitsgerichte ohnehin nicht mit Bindung für die Sozialversicherungsträger entscheiden können (vgl. BAG vom 15.12.1993 - AP Nr. 3 zu §§ 394, 395 RVO; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2004, 375; LAG Düsseldorf NZA 1989, 322).
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