Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.03.2012 - 14 W 2/12   

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OLG Stuttgart, 29.03.2012 - 14 W 2/12 (https://dejure.org/2012,8339)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2012 - 14 W 2/12 (https://dejure.org/2012,8339)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. März 2012 - 14 W 2/12 (https://dejure.org/2012,8339)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Ablehnung, Befangenheit, saloppe Redensart, derbe Redensart

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters bei Unmutsäußerungen über das Nichterscheinen eines Geschäftsführers trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens

  • Betriebs-Berater

    Unmutsäußerungen des Richters kein Hinweis für dessen Befangenheit

  • ra.de
  • beck.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42 Abs. 2
    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Unmutsäußerungen über das Nichterscheinen einer Partei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unmutsäußerungen des Richters: Besorgnis der Befangenheit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Saloppe bis derbe Redensart

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Der enttäuschte Richter und der "Beklagte, der den Schwanz einzieht”

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichterscheinen vor Gericht = "Schwanz einziehen"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beklagter erscheint nicht, Richter wird derb - Eine "saloppe" Unmutsäußerung ist kein Grund, den Richter als befangen abzulehnen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Derbe Ausdrucksweise rechtfertigt noch keine Ablehnung des Richters

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Richter bei salopper Redensart "Schwanz einziehen" nicht befangen - OLG Stuttgart lehnt Befangenheitsantrag gegen einen Richter ab / "Derbe Äußerung" darf nicht isoliert betrachtet werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wo beginnt die Befangenheit eines Richters? (IBR 2012, 1161)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 960
  • MDR 2012, 732
  • BB 2012, 974
  • BauR 2012, 1151
  • NZG 2012, 512
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamburg, 23.03.1992 - 7 W 10/92
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2012 - 14 W 2/12
    Die Äußerung darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr kommt es auf den Zusammenhang an, in dem sie gefallen ist (vgl. OLG Hamburg, NJW 1992, 2036).

    Anders als im Falle der Äußerungen der abgelehnten Richter, welche Gegenstand der von der sofortigen Beschwerde zitierten Entscheidungen waren (BGH, NJW-RR 2007, 776 Rz. 9: "Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben sie auf allem sitzen"; OLG Hamburg, NJW 1992, 2036: "Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Kinkerlitzchen aufzuhalten"; Brandenburgisches OLG, MDR 2000, 47: "Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!"; LSG Nordrhein-Westfalen, NJW 2003, 2933: Bezeichnung des Sachvortrags einer Partei als "Unsinn"), durfte die beklagte Partei des hiesigen Rechtsstreits von ihrem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben die Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht ... nicht dahin verstehen, dass dieser ihr gegenüber negativ eingestellt oder gar zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht gewillt wäre.

  • BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 27/03

    Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2012 - 14 W 2/12
    Hierzu geeignet sind nämlich nur objektive Gründe, welche vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1220, 1221).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2012 - 14 W 2/12
    Anders als im Falle der Äußerungen der abgelehnten Richter, welche Gegenstand der von der sofortigen Beschwerde zitierten Entscheidungen waren (BGH, NJW-RR 2007, 776 Rz. 9: "Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben sie auf allem sitzen"; OLG Hamburg, NJW 1992, 2036: "Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Kinkerlitzchen aufzuhalten"; Brandenburgisches OLG, MDR 2000, 47: "Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!"; LSG Nordrhein-Westfalen, NJW 2003, 2933: Bezeichnung des Sachvortrags einer Partei als "Unsinn"), durfte die beklagte Partei des hiesigen Rechtsstreits von ihrem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben die Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht ... nicht dahin verstehen, dass dieser ihr gegenüber negativ eingestellt oder gar zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht gewillt wäre.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2003 - L 11 AR 49/03

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Begründung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2012 - 14 W 2/12
    Anders als im Falle der Äußerungen der abgelehnten Richter, welche Gegenstand der von der sofortigen Beschwerde zitierten Entscheidungen waren (BGH, NJW-RR 2007, 776 Rz. 9: "Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben sie auf allem sitzen"; OLG Hamburg, NJW 1992, 2036: "Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Kinkerlitzchen aufzuhalten"; Brandenburgisches OLG, MDR 2000, 47: "Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!"; LSG Nordrhein-Westfalen, NJW 2003, 2933: Bezeichnung des Sachvortrags einer Partei als "Unsinn"), durfte die beklagte Partei des hiesigen Rechtsstreits von ihrem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben die Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht ... nicht dahin verstehen, dass dieser ihr gegenüber negativ eingestellt oder gar zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht gewillt wäre.
  • OLG Brandenburg, 15.09.1999 - 1 W 14/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2012 - 14 W 2/12
    Anders als im Falle der Äußerungen der abgelehnten Richter, welche Gegenstand der von der sofortigen Beschwerde zitierten Entscheidungen waren (BGH, NJW-RR 2007, 776 Rz. 9: "Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben sie auf allem sitzen"; OLG Hamburg, NJW 1992, 2036: "Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Kinkerlitzchen aufzuhalten"; Brandenburgisches OLG, MDR 2000, 47: "Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!"; LSG Nordrhein-Westfalen, NJW 2003, 2933: Bezeichnung des Sachvortrags einer Partei als "Unsinn"), durfte die beklagte Partei des hiesigen Rechtsstreits von ihrem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben die Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht ... nicht dahin verstehen, dass dieser ihr gegenüber negativ eingestellt oder gar zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht gewillt wäre.
  • BVerfG, 12.12.2012 - 2 BvR 1750/12

    Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch unberechtigte Zurückweisung eines

    Die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters, nach der er "wohl etwas ungehalten" reagiert habe, gibt keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, unter welchen Voraussetzungen Unmutsbekundungen eines Richters, die sich auf das Verhalten von Prozessparteien oder Zeugen beziehen, bereits als solche geeignet sind, den Eindruck der Voreingenommenheit zu wecken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 247/09 -, juris, Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2012 - 14 W 2/12 - NJW-RR 2012, S. 960 ; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 10 W 42/11 (Abl.) -, juris, Rn. 28; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 42 Rn. 17; Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008, § 42 Rn. 24 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2015 - 8 W 52/15

    Kein Verlust des Ablehnungsrechts bei Verhandlung nach förmlichem

    Ein salopper Tonfall oder die Verwendung umgangssprachlicher Redewendungen allein ist deshalb nicht ausreichend (OLG Naumburg, Beschluss vom 30.11.2006 - 10 W 86/06; OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.3.2008 - 9 WF 45/08; OLG München, Beschluss vom 11.11.2009 - 7 W 2449/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.3.2012 - 14 W 2/12).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11   

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https://dejure.org/2012,6222
OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11 (https://dejure.org/2012,6222)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.03.2012 - 5 AktG 3/11 (https://dejure.org/2012,6222)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 63 Abs 1 AEUV, § 246a AktG, § 246a AktG, Art 9 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
    Keine Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf Inhaberschuldverschreibungen einer ausländischen Emittentin, die vor dem 5.8.2009 ausgegeben wurden

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der nachträglichen Änderung der Bedingungen einer vor dem 05.08.2009 im Ausland ausgegebenen Schuldverschreibung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Anwendung des SchVG 2009 auf Altanleihen einer ausländischen Emittentin ("Pfleiderer")

  • Betriebs-Berater

    Keine Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf Inhaberschuldverschreibungen einer ausländischen Emittentin

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der nachträglichen Änderung der Bedingungen einer vor dem 05.08.2009 im Ausland ausgegebenen Schuldverschreibung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Änderung der Bedingungen vor dem Inkrafttreten des SchVG 2009 begebener Anleihen ausländischer Emittenten durch Mehrheitsbeschluss

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aktien für Schrottanleihen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    SchVG §§ 1, 4, 5, 20, 24; AktG § 246a
    Keine Anwendung des SchVG 2009 auf Altanleihen einer ausländischen Emittentin ("Pfleiderer")

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Änderung der Bedingungen einer im Ausland vor dem 5.8.2009 begebenen Anleihe über einen Opt-in-Beschluss nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Änderung von Anleihebedingungen - Geltungsbereich des neuen Schuldverschreibungsgesetzes

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Altanleihen ausländischer Emittenten: Viel mehr als nur die Pfleiderer- und Q-Cells-Sanierung verhindert

Sonstiges

  • welt.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 04.09.2013)

    Solar-Konzern: Q-Cells-Berater sollen Millionen Euro zurückzahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 2306
  • ZIP 2012, 725
  • NZI 2012, 477
  • WM 2012, 2277
  • BB 2012, 1305
  • BB 2012, 974
  • DB 2012, 912
  • NZG 2012, 593
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.06.2005 - XI ZR 363/04

    Inhaltskontrolle von Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11
    Dessen ungeachtet stellten die Anleihebedingungen AGB dar (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH vom 28.6.2005, XI ZR 363/04 - BGHZ 163, 311, Rz. 13 bei juris mit zahlreichen Nachweisen).
  • BGH, 29.05.2006 - II ZB 5/06

    Keine Rechtsbeschwerde im Freigabeverfahren der Verschmelzung von Deutsche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11
    Das Rechtsbeschwerdeverfahren dient der Klärung grundsätzlicher Fragen, an deren Notwendigkeit es fehlt, wenn nach einem Eilverfahren ein Hauptsacheverfahren diese Fragen erneut aufwerfen kann (BGH vom 29.5.2006 - II ZR 5/06, BGHZ 168, 48 Rz. 7 ff. "t-online" für eine Freigabe nach Verschmelzung).
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11
    Wie dem Minderheitsaktionär im Falle des Squeeze-out voller Wertersatz für den im Drittinteresse liegenden Verlust des Anteils zu verschaffen ist und effektiver Rechtsschutz zur Überprüfung bereitzustellen ist (BVerfG vom 30.5.2007, 1 BvR 390/04 - NJW 2007, 3268 - Rz. 19; im Fall der Verschmelzung: BVerfG vom 27.4.1999, 1 BvR 1613/94 - ZIP 1999, 1666 Rz. 47), wäre auch bei einem Umtausch der Schuldverschreibung in Aktienoptionen, außer er würde auf einer Ermächtigung des Gläubigers zur Mehrheitsentscheidung beruhen, voller Wertersatz geboten.
  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11
    Wie dem Minderheitsaktionär im Falle des Squeeze-out voller Wertersatz für den im Drittinteresse liegenden Verlust des Anteils zu verschaffen ist und effektiver Rechtsschutz zur Überprüfung bereitzustellen ist (BVerfG vom 30.5.2007, 1 BvR 390/04 - NJW 2007, 3268 - Rz. 19; im Fall der Verschmelzung: BVerfG vom 27.4.1999, 1 BvR 1613/94 - ZIP 1999, 1666 Rz. 47), wäre auch bei einem Umtausch der Schuldverschreibung in Aktienoptionen, außer er würde auf einer Ermächtigung des Gläubigers zur Mehrheitsentscheidung beruhen, voller Wertersatz geboten.
  • LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 5 O 45/11

    Inhaberschuldverschreibung: Anwendbarkeit des SchVG 2009 bei partieller

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11
    Gegen die Beschlüsse haben die Antragsgegner Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Nichtigkeitserklärung erhoben, denen das Landgericht Frankfurt am Main unter 3/4 5 O 45/11 inzwischen im Wesentlichen entsprochen hat, weil das SchVG 2009 wegen der gespaltenen Rechtswahl nicht anzuwenden sei.
  • LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11

    Anwendungsbereich von § 24 Abs. 2 SchVG 2009

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2012 - 5 AktG 3/11
    Der Senat legt dies einschränkend dahin aus, dass die nachträgliche Anwendung nur bei solchen Schuldverschreibungen eröffnet ist, die bereits zuvor nach dem SchVG 1899 einem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich waren (wie hier LG Frankfurt 3/5 O 142/11 - ZIP 2012, 474; Leber, Der Schutz und die Organisation der Obligationäre, Diss.
  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20

    Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

    Mit Beschluss vom 27. März 2012 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (ZIP 2012, 725 ff) die sofortige Beschwerde zurück.
  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2015 - 32 O 102/13

    Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ABC (im Folgenden:

    Am 27. März 2012 verkündete das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. einen Beschluss in Sachen "Pfleiderer" (Az.: 5 AktG 3/11), der ebenfalls von der Unanwendbarkeit des SchVG 2009 auf mit den WSV 2012 und 2014 vergleichbare Schuldverschreibungen ausging.

    Die Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main war nachvollziehbar und ausführlich begründet, so dass nicht ausgeschlossen oder völlig fernliegend war, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - wie auch geschehen im Urteil vom 27. März 2012 (Az. 5 AktG 3/11) - sich dieser Auffassung anschließen wird und zwar unabhängig davon, ob der Wortlaut der Norm eine solche Auslegung zwingend fordert.

  • BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13

    Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf

    b) Nach § 24 Abs. 2 SchVG können die Anleihebedingungen, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war.
  • OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
    Nachdem die Beklagte für die Y AG gegen diesen Beschluss beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hat der Vorsitzende des 5. Zivilsenats durch Verfügung vom 15.12.2011 -Az.: 5 AktG 3/11 - darauf hingewiesen, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG 2009 wohl nur für solche Schuldverschreibungen anzuwenden sein dürfte, die bereits einer Mehrheitsentscheidung nach dem SchVG 1899 unterfielen.

    Mit Beschluss vom 27.03.2012 -Az.: 5 AktG 3/11 - wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren der Y AG die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2011 zurück.

    Gleichwohl kann vorliegend trotz ihrer Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit ab September 2011 auf den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erst ab dem 27.3.2012, nämlich dem Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem Verfahren Y AG -Az.: 5 AktG 3/11 -, geschlossen werden.

    Die Einsicht der Erfolglosigkeit des Sanierungskonzeptes und Zweifel an dessen Durchführbarkeit mussten sich bei der Schuldnerin und der Beklagten schließlich nicht allein aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2011 in dem von der Beklagten für die Y AG eingeleiteten Beschwerdeverfahren - Az.: 5 AktG 3/11 - gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2011 einstellen bzw. aufkommen, mit der er den Hinweis erteilt hat, dass wegen der Systematik, der Entstehungsgeschichte der Norm und des Vertrauensschutzes für Altanleger § 24 Abs. 2 S. 1 SchVG 2009 wohl nur für solche Schuldverschreibungen anzuwenden sein dürfte, die bereits einer Mehrheitsentscheidung nach dem SchVG 1899 unterfielen.

  • LG Frankfurt/Main, 21.04.2015 - 19 O 37/14

    Zur Widerlegung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes durch ein

    Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 5 AktG 3/11) wies dieses mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 (Anlage TW 20 im Anlagenband) ebenfalls daraufhin, von der Unanwendbarkeit des SchVG 2009 insoweit auszugehen, als die Altanleihen nicht dem SchVG 1899 unterfielen.

    Am 27. März 2012 verkündete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dann den angekündigten Beschluss (Az. 5 AktG 3/11) und stellte auch dort die Unanwendbarkeit des SchVG 2009 auf Altanleihen fest, deren Anleihebedingungen einem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft nicht vorsah.

    Das ändert aber nichts daran, dass diese gut und ausführlich begründete Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main in der Welt war und es so nicht ausgeschlossen oder völlig fernliegend war, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - wie auch geschehen im Urteil vom 27. März 2012 (Az. 5 AktG 3/11) - sich dieser Auffassung anschließen wird und zwar unabhängig davon, ob der Wortlaut der Norm eine solche Auslegung zwingend fordert.

  • BGH, 02.12.2014 - II ZB 2/14

    Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer

    Ebenso können die Anleihebedingungen nach § 24 Abs. 2 SchVG, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war, ohne dass es sich dabei um einen unzulässigen, rückwirkenden Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger handeln würde (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 11 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 30.09.2015 - 7 AktG 1/15

    Freigabeverfahren für angefochtene Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung

    Diese Bestimmung ist aber analog heranzuziehen (OLG Köln, Beschluss v. 13. Januar 2014 (I-18 U 174/13, 18 U 174/13 -, ZIP 2014, 268 Rn 58; OLG Frankfurt, Beschluss v. 27. März 2012 - 5 AktG 3/11 -, ZIP 2012, 725 Rn 39 stellt vorrangig auf § 3 ZPO ab).
  • OLG Schleswig, 10.12.2013 - 2 W 82/13

    Wertpapiere aus Norderfriedrichskoog

    Das OLG Frankfurt legt § 24 Abs. 2 SchVG einschränkend dahin aus, dass die nachträgliche Anwendung des Gesetzes von 2009 nur bei solchen Schuldverschreibungen eröffnet sei, die bereits zuvor nach dem SchVG 1899 einem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich waren (NZG 2012, S. 593 ff.; so bereits in der Vorinstanz das LG Frankfurt im Beschluss vom 27. Oktober 2011, Az. 3/5 O 60/11; dagegen Keller, BKR 2012, S. 15 ff.; Veranneman, SchVG, 2010, § 24 Rn. 6; Hartwig-Jacob/Friedl in: Frankfurter Kommentar zum SchVG, § 24 Rn. 13).
  • BGH, 02.12.2014 - II ZB 3/14

    Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer

    Ebenso können die Anleihebedingungen nach § 24 Abs. 2 SchVG, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war, ohne dass es sich dabei um einen unzulässigen, rückwirkenden Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger handeln würde (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 11 ff.).
  • OLG Frankfurt, 15.03.2013 - 24 U 97/12

    Auslegung des Wortlauts von § 24 Abs. 2 SchVG

    Nichts in den Gesetzesmaterialien lässt erkennen, dass der Gesetzgeber diese - weder zuvor noch danach gegebene - rückwirkende Benachteiligung einer nur vorübergehend vorhandenen Gruppe von Gläubigern gesehen und gewollt hat (vgl. zu diesem Gedanken OLG Frankfurt am Main, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 27. März 2012, AZ 5 AktG 3/11, juris).
  • LG Köln, 04.04.2017 - 37 O 378/15
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 19 U 238/11   

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OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 19 U 238/11 (https://dejure.org/2012,4698)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.03.2012 - 19 U 238/11 (https://dejure.org/2012,4698)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. März 2012 - 19 U 238/11 (https://dejure.org/2012,4698)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 307 BGB, § 675f Abs 2 BGB, § 850k Abs 7 S 2 ZPO, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 1 BGB
    Wirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos in Banken-AGB

  • Wolters Kluwer

    Benachteiligung privater Bankkunden durch Erhebung eines höheren monatlichen Entgelts für das Führen eines Pfändungsschutzkontos

  • zip-online.de

    Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos

  • Betriebs-Berater

    Wirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos in Banken-AGB

  • rechtsportal.de

    Benachteiligung privater Bankkunden durch Erhebung eines höheren monatlichen Entgelts für das Führen eines Pfändungsschutzkontos

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Bank darf keine Zusatzgebühr für Pfändungsschutzkonto verlangen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beschränkung von Bankgebühren für Pfändungsschutzkonto

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 850k; BGB §§ 307, 675f
    Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos in Banken-AGB

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos in Banken-AGB

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Pfändungsschutzkonto: Über Gebühr

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Hohe Gebühren für Pfändungsschutzkonto in AGB unzulässig…

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Keine Zusatzgebühr für P-Konto

  • haufe.de (Kurzinformation)

    P-Konten dürfen nichts kosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Banken dürfen für ein P-Konto keine zusätzlichen Gebühren verlangen

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Hohe P-Konto Gebühren unzulässig

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • sozialberatung-kiel.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Keine Zusatzgebühr für Pfändungsschutzkonto

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2121
  • ZIP 2012, 814
  • MDR 2012, 1052
  • WM 2012, 1908
  • BB 2012, 974
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • LG Bamberg, 22.02.2011 - 1 O 445/10

    Zulässigkeit einer Vergütungsklausel für ein Pfändungsschutzkonto

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 19 U 238/11
    Damit baut die Führung des P-Kontos auch auf dem hinsichtlich des Girokontos bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB) auf (vgl. auch mit überzeugender Begründung LG Bamberg, Urteil v. 22.2.2011, Az.: 1 O 445/10 - juris).

    Die Leistungen der Bank aus dem ursprünglichen Zahlungsdiensterahmenvertrag, der dem Abschluss des Girovertrages weiterhin zu Grunde liegt, werden lediglich erweitert, ohne dass ein eigenständiges Kontomodell durch die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto entsteht (so auch zutreffend bereits LG Bamberg, Urt. v. 22.2.2011, 1 O 445/10, juris Rn. 21; Beschluss v. 18.10.2010, ZVI 2011, 36).

    Dementsprechend vertritt auch das LG Bamberg, (Urt. v. 22.2.2011, a. a. O. Rn. 25) hierzu die Auffassung, dass das als P-Konto geführte Girokonto zumindest in wesentlichen Teilbereichen seiner Funktion nach nichts anderes darstelle als die Automatisierung der Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen gegenüber dem Kontoinhaber bis zu dem der Pfändungsgrenze entsprechenden Betrag des Kunden.

  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 19 U 238/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGHZ 141, 380 Rn. 11 m. w. N.) unterliegen jedoch solche Klauseln mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann (sog. Preisnebenabreden).

    Für die Annahme einer solchen gesetzlichen Verpflichtung spricht auch die zum alten Pfändungsrecht ergangene Entscheidung des BGH (BGHZ 141, 380 ff.) zur Bearbeitung von Kontopfändungen durch Kreditinstitute.

    Jede Entgeltregelung in AGB, die sich nicht auf eine für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach der Rechtsprechung des BGH eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar (BGHZ 141, 380, juris Rn. 19) und indiziert die unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1, ohne dass es auf das Fehlen einer konkreten gesetzlichen Entgeltregelung ankommt.

  • LG Köln, 04.08.2011 - 31 O 88/11

    Die von einer Bank gegenüber ihren Kunden geforderte Vereinbarung über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 19 U 238/11
    Das gilt auch dann, wenn man die Umwandlung in ein P-Konto nicht als Rechtsfolge eines einseitigen Verlangens des Kunden, sondern mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. nur OLG Naumburg, Urt. v. 27.5.2011, 10 U 5/11, uv., - Bl. 83 ff. d. A.; LG Erfurt, Urt. v. 14.1.2011, 9 O 1772/10, juris Rn. 25; LG Köln, Urt. v. 4.8.2011, 31 O 88/11, juris Rn 15) und Schrifttum (vgl. nur Ahrens, NJW-Spezial 2011, 85; Bitter, ZIP 2011, 149, 150) als Rechtsfolge einer vertraglichen Vereinbarung ansieht.
  • LG Erfurt, 14.01.2011 - 9 O 1772/10

    Keine Kontogebühr für Pfändungsschutzkonto

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 19 U 238/11
    Das gilt auch dann, wenn man die Umwandlung in ein P-Konto nicht als Rechtsfolge eines einseitigen Verlangens des Kunden, sondern mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. nur OLG Naumburg, Urt. v. 27.5.2011, 10 U 5/11, uv., - Bl. 83 ff. d. A.; LG Erfurt, Urt. v. 14.1.2011, 9 O 1772/10, juris Rn. 25; LG Köln, Urt. v. 4.8.2011, 31 O 88/11, juris Rn 15) und Schrifttum (vgl. nur Ahrens, NJW-Spezial 2011, 85; Bitter, ZIP 2011, 149, 150) als Rechtsfolge einer vertraglichen Vereinbarung ansieht.
  • OLG Naumburg, 27.05.2011 - 10 U 5/11

    Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 19 U 238/11
    Das gilt auch dann, wenn man die Umwandlung in ein P-Konto nicht als Rechtsfolge eines einseitigen Verlangens des Kunden, sondern mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. nur OLG Naumburg, Urt. v. 27.5.2011, 10 U 5/11, uv., - Bl. 83 ff. d. A.; LG Erfurt, Urt. v. 14.1.2011, 9 O 1772/10, juris Rn. 25; LG Köln, Urt. v. 4.8.2011, 31 O 88/11, juris Rn 15) und Schrifttum (vgl. nur Ahrens, NJW-Spezial 2011, 85; Bitter, ZIP 2011, 149, 150) als Rechtsfolge einer vertraglichen Vereinbarung ansieht.
  • LG Halle, 20.12.2010 - 5 O 1759/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Bemessung des Kontoführungsentgelts für ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 19 U 238/11
    Unerheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es schließlich auch, ob die Beklagte ggf., wie auch sonst beim Girovertrag, ein Entgelt für genau benannte einzelne Kostenpositionen im Zusammenhang mit besonderen Aufwendungen zum Kontopfändungsschutz verlangen könnte (in diese Richtung zielt wohl die Argumentation des LG Halle, Urteil v. 20.12.2010, ZVI 2011, 35, juris Rn. 17; zustimmend: Ernst, JurBüro 2011, 452, 456; vgl. zu Postenpreisklauseln in AGB der Banken auch BGH, Urteil v. 7.5.1996, Az.: XI ZR 217/95).
  • LG Frankfurt/Main, 11.11.2011 - 10 O 192/11

    Wirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 19 U 238/11
    Kommt aber die vom Kunden verlangte und mit dem das Girokonto führenden Kreditinstitut vereinbarte Führung des Girokontos nicht durch den Abschluss eines neuen Zahlungsdiensterahmenvertrages über die Führung eines P-Kontos zustande, geht die Argumentation der Beklagten, die sie im Schriftsatz vom 7.3.2012 wiederholt und vertieft hat, fehl, soweit sie in ihrer Begründung des Vorliegens einer Preishauptabrede gerade darauf abstellt, dass hinsichtlich des Führens eines P-Kontos ein selbständiger Zahlungsdiensterahmenvertrag i. S. des § 675 Abs. 1 BGB geschlossen werde mit besonderen Dienstleistungen unter Beachtung der Besonderheiten des § 850k ZPO (so auch LG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.11.2011, 2/10 O 192/11, ZIP 2012, 114, 115).
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 19 U 238/11
    Für die Frage der Klauselunwirksamkeit ist weiter danach zu differenzieren, ob es sich bei der Entgeltklausel um ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung der Bank handelt, oder ob die Regelung eine Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders betrifft bzw. die Gebühr für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse erhoben wird (vgl. BGH, Urteil v. 21.4.2009, BKR 2009, 345, 347 m. w. N.; zur Differenzierung von Preishaupt- und Preisnebenabreden auch: Nobbe WM 2008, 185, 186).
  • LG Bamberg, 18.10.2010 - 1 O 445/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Bemessung des Kontoführungsentgelts für ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 19 U 238/11
    Die Leistungen der Bank aus dem ursprünglichen Zahlungsdiensterahmenvertrag, der dem Abschluss des Girovertrages weiterhin zu Grunde liegt, werden lediglich erweitert, ohne dass ein eigenständiges Kontomodell durch die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto entsteht (so auch zutreffend bereits LG Bamberg, Urt. v. 22.2.2011, 1 O 445/10, juris Rn. 21; Beschluss v. 18.10.2010, ZVI 2011, 36).
  • BGH, 13.02.2001 - XI ZR 197/00

    BGH beanstandet Entgeltklausel einer Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 19 U 238/11
    Auch aus dem Verursacherprinzip lassen sich solche Entgeltansprüche nicht herleiten (vgl. BGHZ 146, 377, juris Rn. 12), da dieses Prinzip für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb rechtlich bedeutungslos ist.
  • BGH, 07.05.1996 - XI ZR 217/95

    BGH für Zulässigkeit sog. Postenpreise bei privaten Girokonten

  • OLG Nürnberg, 22.11.2011 - 3 U 1585/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Kontrollfähigkeit der Entgelte für

  • KG, 29.09.2011 - 23 W 35/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Wirksamkeit einer Entgeltklausel für

  • LG Halle, 19.05.2011 - 6 O 1226/10

    Wettbewerbsverstoß einer Sparkasse: Versendung von Änderungskündigungen für

  • LG Leipzig, 02.12.2010 - 8 O 3529/10

    Unzulässigkeit der Vereinbarung zusätzlicher Kontoführungsentgelte für ein

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

    Es entspricht auch der nahezu einhelligen, zu vergleichbaren Entgeltregelungen ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte (KG Berlin, WM 2012, 267 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 24. Mai 2012 - 8 U 132/12, juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908 ff.; WM 2012, 1911, 1912 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6, n.v.; OLG Bremen, Urteil vom 23. März 2012 - 2 U 130/11, juris Rn. 28 ff.; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1915 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 5 ff., n.v.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 18 ff.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21 ff.; LG Halle, ZVI 2011, 35 f.; LG Leipzig, ZVI 2011, 73, 74; aA LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 33 ff.; ZIP 2012, 114, 115 f.) sowie der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 16, 18 f., 24; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Spez. AGB-Werke Teil 4 (2) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51; Graf von Westphalen, NJW 2012, 2243, 2244 f.; Lapp/Salamon in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 307 Rn. 120.2; Strube in Bankrechtstag 2010, S. 115, 125; wohl auch Fölsch/Janca, ZRP 2007, 253, 254; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff.; ders., ZVI 2012, 35 f.; Homann, ZVI 2010, 405, 411).

    Es ist vielmehr ein herkömmliches Girokonto, das gemäß § 850k Abs. 7 ZPO durch eine - den Girovertrag ergänzende - Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungsschutzkonto geführt" wird (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 7, n.v.; OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6 f., n.v.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 21; vgl. auch Schmalenbach in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 675f Rn. 15).

    Dabei liegt in der Vereinbarung über die Führung des (Giro-)Kontos als Pfändungsschutzkonto insbesondere nicht ihrerseits der Abschluss eines selbständigen, vom schon bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrags im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908 f.; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916; aA LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 33 f.; ZIP 2012, 114, 115; jurisPK-BGB/Schwintowski, 6. Aufl., § 675f Rn. 5).

    Der gesetzliche Pfändungsschutz wird danach insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem über das schon bestehende oder neu eingerichtete Girokonto abgeschlossenen Girovertrag - als dem Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 22; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 47 Rn. 25) - aufbaut (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913).

    Die Vorschrift modifiziert und erweitert lediglich die Kontoführung als Hauptleistungspflicht des Geldinstituts aus dem bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913).

    Vielmehr handelt es sich um Nebenleistungen, die mit dem hinzutretenden Pfändungsschutz notwendig einhergehen und im Rahmen der Führung des Girokontos zu erbringen sind (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 7, n.v.; OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913).

    Der Annahme einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Führung des Pfändungsschutzkontos steht dabei - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO eine vorherige vertragliche Vereinbarung voraussetzt (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1914; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 8, n.v.; aA Grothe in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 71 ff.; Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592).

    Das entspricht der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (siehe dazu die Nachweise unter II. 1. a) bb) (2); ebenso Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 850k Rn. 2; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 36; Busch, VuR 2007, 138, 140; Ernst, JurBüro 2011, 452, 456; Zimmermann/Zipf, ZVI 2011, 37 ff.; Stritz, InsbürO 2012, 207, 212; einschränkend Engel in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 4. Aufl., Rn. 1232; Stoll/Sauer, EWiR 2012, 367, 368; ablehnend Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 38d; ders., ZIP 2011, 149, 151; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff. unter fehlerhaftem Hinweis Rn. 1000 auf OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 19. Mai 2011 - 13 U 50/11, S. 2, n.v., wo das Vorliegen eines Pfändungsschutzkontos gerade verneint wird; Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 576 ff., 594, 597; Frings/Lücke/von Oppen/Saager/Weber, Das Pfändungsschutzkonto, 2010, S. 20; Grothe in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 68 ff., 73 ff.).

    (1) Die Beklagte kann sich zur Begründung der Angemessenheit der Entgeltklausel nicht auf § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO stützen (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1910; WM 2012, 1911, 1914).

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 145/12

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

    Es entspricht auch der nahezu einhelligen, zu vergleichbaren Entgeltregelungen ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte (KG Berlin, WM 2012, 267 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 24. Mai 2012 - 8 U 132/12, juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908 ff.; WM 2012, 1911, 1912 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6, n.v.; OLG Bremen, Urteil vom 23. März 2012 - 2 U 130/11, juris Rn. 28 ff.; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1915 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 5 ff., n.v.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 18 ff.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21 ff.; LG Halle, ZVI 2011, 35 f.; LG Leipzig, ZVI 2011, 73, 74; aA LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 33 ff.; ZIP 2012, 114, 115 f.) sowie der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 16, 18 f., 24; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Spez. AGB-Werke Teil 4 (2) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51; Graf von Westphalen, NJW 2012, 2243, 2244 f.; Lapp/Salamon in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 307 Rn. 120.2; Strube in Bankrechtstag 2010, S. 115, 125; wohl auch Fölsch/Janca, ZRP 2007, 253, 254; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff.; ders., ZVI 2012, 35 f.; Homann, ZVI 2010, 405, 411).

    Es ist vielmehr ein herkömmliches Girokonto, das gemäß § 850k Abs. 7 ZPO durch eine - den Girovertrag ergänzende - Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungsschutzkonto geführt" wird (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 7, n.v.; OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6 f., n.v.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 21; vgl. auch Schmalenbach in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 675f Rn. 15).

    Dabei liegt in der Vereinbarung über die Führung des (Giro-)Kontos als Pfändungsschutzkonto insbesondere nicht ihrerseits der Abschluss eines selbständigen, vom schon bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrags im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908 f.; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916; aA LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 33 f.; ZIP 2012, 114, 115; jurisPK-BGB/Schwintowski, 6. Aufl., § 675f Rn. 5).

    Der gesetzliche Pfändungsschutz wird danach insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem über das schon bestehende oder neu eingerichtete Girokonto abgeschlossenen Girovertrag - als dem Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 22; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 47 Rn. 25) - aufbaut (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913).

    Die Vorschrift modifiziert und erweitert lediglich die Kontoführung als Hauptleistungspflicht des Geldinstituts aus dem bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913).

    Vielmehr handelt es sich um Nebenleistungen, die mit dem hinzutretenden Pfändungsschutz notwendig einhergehen und im Rahmen der Führung des Girokontos zu erbringen sind (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 7, n.v.; OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913).

    Der Annahme einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Führung des Pfändungsschutzkontos steht dabei nicht entgegen, dass die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO eine vorherige vertragliche Vereinbarung voraussetzt (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1914; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 8, n.v.; aA Grothe in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 71 ff.; Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592).

    Das entspricht der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (siehe dazu die Nachweise unter II. 1. a) bb) (2); ebenso Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 850k Rn. 2; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 36; Busch, VuR 2007, 138, 140; Ernst, JurBüro 2011, 452, 456; Zimmermann/Zipf, ZVI 2011, 37 ff.; Stritz, InsbürO 2012, 207, 212; einschränkend Engel in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 4. Aufl., Rn. 1232; Stoll/Sauer, EWiR 2012, 367, 368; ablehnend Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 38d; ders., ZIP 2011, 149, 151; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff. unter fehlerhaftem Hinweis Rn. 1000 auf OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 19. Mai 2011 - 13 U 50/11, S. 2, n.v., wo das Vorliegen eines Pfändungsschutzkontos gerade verneint wird; Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 576 ff., 594, 597; Frings/Lücke/von Oppen/Saager/Weber, Das Pfändungsschutzkonto, 2010, S. 20; Grothe in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 68 ff., 73 ff.).

    (1) Die Beklagte kann sich zur Begründung der Angemessenheit der Entgeltklausel nicht auf § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO stützen (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1910; WM 2012, 1911, 1914).

  • OLG Schleswig, 26.06.2012 - 2 U 10/11

    Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig

    Entgeltklauseln wie die hier streitgegenständliche werden aus diesem Grund in der Rechtsprechung ganz überwiegend der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterzogen (KG, NJW 2012, S. 395 ff.; OLG Frankfurt, ZIP 2012, S. 814 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 22. November 2011, 3 U 1585/11, bei juris; OLG Bremen, Urteil vom 23. März 2012, 2 U 130/11, abrufbar über den Internetauftritt des Klägers; Thüringer Oberlandesgericht, Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO vom 6. Mai 2011, 1 U 85/11, Bl. 65 ff. d. A.; LG Leipzig, ZVI 2011, S. 73 f.; LG Halle/Saale, ZVI 2011, S. 35 f.; LG Erfurt, VuR 2011, S. 188 ff., im Volltext bei juris; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011, 1 O 445/10, bei juris).

    Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch zu Recht entgegengetreten und hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 28. März 2012 (ZIP 2012, S. 814 ff.) das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 29. September 2011 abgeändert.

  • OLG Frankfurt, 06.06.2012 - 19 U 13/12

    Unzulässigkeit einer Preisklausel für ein Pfändungsschutzkonto

    Vielmehr handelt es sich um eine dem Kunden und der Allgemeinheit nicht offengelegte Preisnebenabrede für Leistungen im Rahmen des für das allgemeine, je nach Wahl eines Kontopakets mit unterschiedlichen Leistungsinhalten ausgestaltete, Girokonto abgeschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrages, die der Klauselkontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt (vgl. auch bereits Senatsurt. v. 28.3.2012, 19 U 238/11, ZIP 2012, 814 ff., Rn. 24).
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Rechtsprechung
   OLG München, 16.03.2012 - 31 Wx 70/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8050
OLG München, 16.03.2012 - 31 Wx 70/12 (https://dejure.org/2012,8050)
OLG München, Entscheidung vom 16.03.2012 - 31 Wx 70/12 (https://dejure.org/2012,8050)
OLG München, Entscheidung vom 16. März 2012 - 31 Wx 70/12 (https://dejure.org/2012,8050)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Auch die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann nur zum (Geschäfts-)Jahresende erfolgen.

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 296; GmbHG § 53
    GmbH-Konzernrecht; Beendigung eines Unternehmensvertrages nur zum Ende eines Geschäftsjahres

  • Wolters Kluwer

    Zulässiger Zeitpunkt für die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages

  • zip-online.de

    Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen GmbH nur zum Geschäftsjahresende

  • Betriebs-Berater

    Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 54; AktG § 296 Abs. 1 S. 1
    Zulässiger Zeitpunkt für die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beherrschungsvertrag, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Gewinnabführungsvertrag, GmbH-Recht, Konzernrecht, Kündigung, Unternehmensvertrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 870
  • MDR 2012, 660
  • DNotZ 2012, 635
  • BB 2012, 974
  • NZG 2012, 590
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.05.2011 - II ZR 109/10

    GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die

    Auszug aus OLG München, 16.03.2012 - 31 Wx 70/12
    Ausnahmen gelten dann, wenn sich aus der analogen Anwendung des Aktienrechts für die GmbH nicht typische Rechtszustände ergeben würden (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1117 Rn. 20).
  • OLG München, 23.01.2012 - 31 Wx 457/11

    GmbH-Modernisierung: Regelungszweck des Instituts des genehmigten Kapitals;

    Auszug aus OLG München, 16.03.2012 - 31 Wx 70/12
    Insoweit kann ohne weiteres auf eine durch die analoge Anwendung aktienrechtlicher Bestimmung vorliegenden Lücke ausgegangen werden (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 23.01.2012, 31 Wx 457/11, sub II.2a).
  • BGH, 16.06.2015 - II ZR 384/13

    Aufhebung eines Unternehmensvertrags mit einer abhängigen GmbH

    a) Entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG kann ein Unternehmensvertrag mit einer abhängigen GmbH nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden (OLG München, ZIP 2012, 870; MünchKommGmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 13 Anh. Rn. 985; Ulmer/Casper, GmbHG, Anh. § 77 Rn. 199; Scholz/Emmerich, GmbHG, Anh. § 13 Rn. 195; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 296 Rn. 7b; Paschos in Henssler/Strohn, 2. Aufl., § 296 AktG Rn. 3; Hölters/Deilmann, AktG, 2. Aufl., § 296 Rn. 10; Heidel/Peres, AktG, 4. Aufl., § 296 Rn. 20; Maul in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., Anh. § 13 Rn. 36; Wirth, DB 1990, 2105, 2107; Schlögell, GmbHR 1995, 401, 408; E. Vetter, ZIP 1995, 345, 353; Kallmeyer, GmbHR 1995, 578, 579; Westermann, Festschrift Hüffer, 2010, S. 1071, 1073; aA OLG Zweibrücken, ZIP 2014, 1020; Baumbach/Hueck/Zöller/Beurskens, GmbHG, 20. Aufl., SchlAnhKonzernR Rn. 72; Koppensteiner/Schnorbus in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 52 Anh. Rn. 125; Michalski/Servatius, GmbHG, 2. Aufl., Syst Darst.
  • OLG München, 20.11.2013 - 7 U 5025/11

    Verlustausgleichsansprüche aus Gewinnabführungsvertrag; Verzugszinsen bei

    Auf den Gewinnabführungsvertrag mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Beendigung sind die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG grundsätzlich entsprechend anzuwenden (vgl. BGH NJW 1988, 1327; BGH, Urteil vom 05.11.2001, Az: II ZR 119/00 bzgl. § 296 Abs. 1 S. 2 AktG; OLG München Beschluss vom 16.03.2012, Az: 31 Wx 70/12; Ulmer/Habersack, GmbHG, 2008, Anh. § 77 Rdnr. 199; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage, Anh. § 13 Rdnr. 96, 97 m.w.N.).
  • OLG Jena, 17.02.2021 - 2 W 31/21

    Zur Abgrenzung zwischen Änderung und Neuabschluss eines Unternehmensvertrags

    Entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG kann ein Unternehmensvertrag mit der verpflichteten GmbH nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraumes aufgehoben werden (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - II ZR 384/13 -, Rn. 13ff.; OLG München Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG München , Beschluss vom 16. März 2012 - 31 Wx 70/12 -, Rn. 4, juris).

    Entsprechend § 298 AktG ist im Falle der Aufhebung des bestehenden Vertrages dessen Beendigung sowie der Grund und der Zeitpunkt der Beendigung zur Eintragung anzumelden (OLG München Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG München , Beschluss vom 16. März 2012 - 31 Wx 70/12 -, Rn. 4, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05. Februar 2003 - 3Z BR 232/02 -, Rn. 9, juris; Münchener Kommentar zum AktG - Altmeppen, 5. A., § 298 AktG, Rn. 3; Wicke, GmbHR 2017, 686, 689).

  • OLG Zweibrücken, 29.10.2013 - 3 W 82/13

    Nürburgring: wichtiger Sanierungsschritt gebilligt

    Zwar ist es richtig, dass die Regelungen der §§ 291 ff. AktG grundsätzlich nicht nur auf Aktiengesellschaften, sondern auch auf vergleichbare Fallgestaltungen unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung analog angewandt werden können (vgl. etwa OLG München, MDR 2012, 660).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 27.03.2012 - 9 W 37/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,6463
OLG Celle, 27.03.2012 - 9 W 37/12 (https://dejure.org/2012,6463)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.03.2012 - 9 W 37/12 (https://dejure.org/2012,6463)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. März 2012 - 9 W 37/12 (https://dejure.org/2012,6463)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Übernahme der persönlichen Haftung in einer Kommanditgesellschaft durch eine BGB-Gesellschaft

  • zip-online.de

    GbR als Komplementärin einer KG

  • Betriebs-Berater

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft

  • rechtsportal.de

    HGB § 105; HGB § 106; HGB § 161; BGB § 705
    Übernahme der persönlichen Haftung in einer Kommanditgesellschaft durch eine BGB -Gesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschaftsrecht, Haftung, Handelsregister, Kommanditgesellschaft

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    GbR als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    GbR kann Komplementärin einer KG sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Komplementärin einer Kommanditgesellschaft sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 766
  • MDR 2012, 594
  • BB 2012, 974
  • NZG 2012, 667
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Berlin, 08.04.2003 - 102 T 6/03

    Anforderungen an die Gesellschafteridentität der Kommanditisten ; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2012 - 9 W 37/12
    Seitdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00) die Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundlegend geklärt und mit Beschluss vom 16. Juli 2001 (II ZB 23/00) insbesondere deren Recht, Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft zu sein und als solche mitsamt ihren Gesellschaftern zum Handelsregister angemeldet zu werden, bejaht hat, ist mit der weiter im Vordringen begriffenen herrschenden Meinung davon auszugehen, dass eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch Komplementärin (ebenso wie Gesellschafterin einer Offenen Handelsgesellschaft) sein kann (so auch K. Schmidt in: MüKo-HGB, 3. Aufl., Rn. 99 zu § 105; Schäfer in: Staub, HGB, 5. Aufl., Rn. 98 zu § 105; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., Rn. 28 f. zu § 105; Wertenbruch in: Ebenroth/Boujong, HGB, 2. Aufl., Rn. 97 zu § 105, je mit weiteren Nachweisen, sowie der bereits von der Antragstellerin zitierte Beschluss des LG Berlin vom 8. April 2003, 102 T 6/03, NZG 2003, 580).
  • BGH, 16.07.2001 - II ZB 23/00

    Beteiligung einer BGB -Gesellschaft an einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2012 - 9 W 37/12
    Seitdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00) die Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundlegend geklärt und mit Beschluss vom 16. Juli 2001 (II ZB 23/00) insbesondere deren Recht, Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft zu sein und als solche mitsamt ihren Gesellschaftern zum Handelsregister angemeldet zu werden, bejaht hat, ist mit der weiter im Vordringen begriffenen herrschenden Meinung davon auszugehen, dass eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch Komplementärin (ebenso wie Gesellschafterin einer Offenen Handelsgesellschaft) sein kann (so auch K. Schmidt in: MüKo-HGB, 3. Aufl., Rn. 99 zu § 105; Schäfer in: Staub, HGB, 5. Aufl., Rn. 98 zu § 105; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., Rn. 28 f. zu § 105; Wertenbruch in: Ebenroth/Boujong, HGB, 2. Aufl., Rn. 97 zu § 105, je mit weiteren Nachweisen, sowie der bereits von der Antragstellerin zitierte Beschluss des LG Berlin vom 8. April 2003, 102 T 6/03, NZG 2003, 580).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2012 - 9 W 37/12
    Seitdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00) die Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundlegend geklärt und mit Beschluss vom 16. Juli 2001 (II ZB 23/00) insbesondere deren Recht, Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft zu sein und als solche mitsamt ihren Gesellschaftern zum Handelsregister angemeldet zu werden, bejaht hat, ist mit der weiter im Vordringen begriffenen herrschenden Meinung davon auszugehen, dass eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch Komplementärin (ebenso wie Gesellschafterin einer Offenen Handelsgesellschaft) sein kann (so auch K. Schmidt in: MüKo-HGB, 3. Aufl., Rn. 99 zu § 105; Schäfer in: Staub, HGB, 5. Aufl., Rn. 98 zu § 105; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., Rn. 28 f. zu § 105; Wertenbruch in: Ebenroth/Boujong, HGB, 2. Aufl., Rn. 97 zu § 105, je mit weiteren Nachweisen, sowie der bereits von der Antragstellerin zitierte Beschluss des LG Berlin vom 8. April 2003, 102 T 6/03, NZG 2003, 580).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 06.03.2012 - 13 U 4/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7098
OLG Oldenburg, 06.03.2012 - 13 U 4/11 (https://dejure.org/2012,7098)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.03.2012 - 13 U 4/11 (https://dejure.org/2012,7098)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06. März 2012 - 13 U 4/11 (https://dejure.org/2012,7098)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anforderungen an die Pflicht des Leasingnehmers zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts bei Vereinbarung eines kalkulierten Restwerts

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Pflicht des Leasingnehmers zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts bei Vereinbarung eines kalkulierten Restwerts

  • Betriebs-Berater

    Vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen Verwendung des Leasingguts

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Pflicht des Leasingnehmers zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts bei Vereinbarung eines kalkulierten Restwerts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestmögliche Verwertung am Leasingende

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückkaufsrecht und die bestmögliche Verwertung beim Leasingvertrag

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Die Verwertung am Leasingende

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Leasing: Verletzung vertraglicher Nebenpflicht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verletzung vertraglicher Nebenpflicht durch Verwertung neben Rückkaufvereinbarung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vertragliche Nebenpflichten für die Bewertung von Leasinggütern - Leasingrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1262
  • BB 2012, 974
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Bad Segeberg, 29.08.2013 - 17 C 262/12

    Leasingvertrag: Streitwert einer Klage auf Nutzungsentschädigung nach

    Hieraus folgt weiter, dass die Leasinggeberin den Leasinggegenstand nicht ohne Prüfung, ob die Lieferantin mit dem Leasingnehmer eine Kaufoption vereinbart hat und der Leasingnehmer die Kaufoption ausüben will, verwerten durfte (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 06.03.2012 - 13 U 4/11, NJW-RR 2012, 1262 ff. für eine Pflicht des Leasinggebers, bei der Verwertung des Leasinggebers eine Inanspruchnahme des Lieferanten aus einer Rückkaufvereinbarung zu prüfen).

    Aufgrund der Rückkaufverpflichtung ist der Leasinggeber bei Ende des Leasingvertrages gerade nicht frei in der Verwertung des Leasinggegenstandes, vielmehr hat er auch zur Wahrung der Interessen des Leasingnehmers zu prüfen, ob er selbst den Lieferanten aus der Rückkaufvereinbarung in Anspruch nehmen muss (s. zu einer solchen Fallkonstellation OLG Oldenburg, Urt. v. 06.03.2012 - 13 U 4/11, NJW-RR 2012, 1262 ff.; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 77; Beyer, DRiZ 1999, 234, 240; Moseschus, EWiR 2013, 103 f.; ohne überzeugende Begründung aA OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.03.1997 - 25 U 145/96, JurionRS 1997, 14065) oder - wie vorliegend - eine Inanspruchnahme durch den Lieferanten aufgrund der von ihm gegenüber dem jeweiligen Leasingnehmer eingegangenen vertraglichen Verpflichtung erfolgen wird.

  • OLG Stuttgart, 12.06.2018 - 6 U 273/16

    Kfz-Leasing: Besitzrecht des Leasingnehmers nach Vertragsbeendigung und

    (b) Die Rückkaufsvereinbarung (K 4) ist vorliegend gem. §§ 133, 157 BGB als rechtlich bindender Vorvertrag im Hinblick auf einen Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der K. anzusehen, da die Leistungen bestimmt bzw. - hinsichtlich des Kaufpreises - zumindest bestimmbar sind (zum Vorvertrag vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 173/90 -, Rn. 11, juris; zum Erwerbsrecht des Lieferanten aus einer Rückkaufsvereinbarung Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., L727; OLG Oldenburg, Urteil vom 6. März 2012 - 13 U 4/11 -, Rn. 47 f., juris; AG Bad Segeberg, Urteil vom 29. August 2013 - 17 C 262/13 -, Rn. 55 f.; das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05 -, Rn. 15 ff., juris, in dem er ein Rückkaufsrecht des Lieferanten ablehnte, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da es um die Auslegung anderer Vertragsklauseln ging; s. auch Koch in MünchKommBGB, 7. Aufl., Finanzierungsleasing, Rn. 56).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 13.03.2012 - 4 U 77/11 - 22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7744
OLG Saarbrücken, 13.03.2012 - 4 U 77/11 - 22 (https://dejure.org/2012,7744)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.03.2012 - 4 U 77/11 - 22 (https://dejure.org/2012,7744)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13. März 2012 - 4 U 77/11 - 22 (https://dejure.org/2012,7744)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • autokaufrecht.info

    Keine Verpflichtung des Kfz-Verkäufers zum Rückkauf bei Sonderzahlung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Sondertilgung eines zum Kauf eines Kfz aufgenommenen Darlehens hinsichtlich der Verpflichtung des Händlers zum Ankauf des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Drei-Wegefinanzierung - Rückkaufverpflichtung Autohändler

  • Betriebs-Berater

    Wegfall der Rückkaufverpflichtung des Händlers bei KfZ-Kaufvertrag

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 433 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1
    Rechtsfolgen der Sondertilgung eines zum Kauf eines Kfz aufgenommenen Darlehens hinsichtlich der Verpflichtung des Händlers zum Ankauf des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Rücknahmeverpflichtung bei vorzeitiger Tilgung der Restrate

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Rückkaufverpflichtung eines Kfz-Händlers zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate des Finanzierungsdarlehens

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Urteil zur Rückkaufverpflichtung - Bei Sondertilgungen entfällt Eintrittspflicht des Händlers

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Rückkaufverpflichtung - Bei Sondertilgungen entfällt Eintrittspflicht des Händlers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 742
  • BB 2012, 974
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 157/98

    Widerruf der Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.03.2012 - 4 U 77/11
    Die nach einseitiger Erledigung im Wege der geänderten Klage stets zulässige Feststellungsklage (vgl. statt aller: BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rdnr. 34; P/G/Hausherr, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 46) bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Klage in ihrer ursprünglichen, auf Zahlung des Rückkaufpreises gerichteten Gestalt nicht begründet war: Dem Kläger stand der vertragliche Anspruch auf Erfüllung der Rückkaufabrede nicht zu, da die vertragliche Verpflichtung der Beklagten aus der Zusatzvereinbarung nach der Erfüllung der Darlehensforderung nicht mehr entstehen konnte.
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