Rechtsprechung
   BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11   

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https://dejure.org/2013,19906
BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11 (https://dejure.org/2013,19906)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2013 - I ZR 188/11 (https://dejure.org/2013,19906)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2013 - I ZR 188/11 (https://dejure.org/2013,19906)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Hard Rock Cafe

    § 3 Abs 3 Anhang Nr 13 UWG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 UWG, § 5 Abs 2 UWG, § 242 BGB, Art 6 Abs 2 Buchst a EGRL 29/2005
    Wettbewerbswidrige Irreführung über die betriebliche Herkunft: Rechtsfolgen der Umsetzung der UGP-Richtlinie in deutsches Recht; Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs; bedingter Vorsatz des Werbenden; Einwand zeitlich vorrangigen Vertriebs der beanstandeten Waren oder ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwirkung von markenrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verwendung des Logos "Hard Rock Cafe"; Verwirkung bei längerer Untätigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen

  • kanzlei.biz

    Hard Rock Cafe

  • Betriebs-Berater

    Hard Rock Café Heidelberg - Name darf weiter geführt werden, Souvenirverkauf aber ist verboten

  • rewis.io

    Wettbewerbswidrige Irreführung über die betriebliche Herkunft: Rechtsfolgen der Umsetzung der UGP-Richtlinie in deutsches Recht; Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs; bedingter Vorsatz des Werbenden; Einwand zeitlich vorrangigen Vertriebs der beanstandeten Waren oder ...

  • ra.de
  • kanzlei-rader.de

    Hard Rock Cafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hard Rock Cafe

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbswidrige Irreführung über die betriebliche Herkunft: Rechtsfolgen der Umsetzung der UGP-Richtlinie in deutsches Recht; Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs; bedingter Vorsatz des Werbenden; Einwand zeitlich vorrangigen Vertriebs der beanstandeten Waren oder ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Wann liegt Täuschung über betriebliche Herkunft vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen der weltweit tätigen Hard Rock-Gruppe und dem "Hard Rock Cafe Heidelberg"

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Teilweise verwirkt - Entscheidung im Streit zwischen der Hard Rock-Gruppe und dem "Hard Rock Cafe Heidelberg"

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Streit um das Hard-Rock-Logo

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    "Hard Rock Cafe Heidelberg" darf weiterbetrieben wenn Artikel mit "Hard-Rock-Cafe-Logo" dort nicht mehr verkauft werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH weist markenrechtliche Klage der Hard Rock-Gruppe gegen das Hard Rock Cafe Heidelberg zum Teil wegen Verwirkung zurück

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Markenstreit um "Hard Rock Cafe Heidelberg"

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Heidelberger "Hard Rock Cafe" darf keine Merchandising-Artikel mehr verkaufen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hard-Rock-Cafe ./. Hard Rock Cafe Heidelberg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Heidelberger Hard Rock Café - Restaurant darf Merchandising-Artikel nicht mehr verkaufen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Hard Rock-Gruppe gegen "Hard Rock Cafe Heidelberg"

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hard Rock-Gruppe gegen "Hard Rock Cafe Heidelberg"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Hard Rock Café Heidelberg - Name darf weiter geführt werden, Souvenirverkauf aber ist verboten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streit zwischen der weltweit tätigen Hard Rock-Gruppe und dem "Hard Rock Cafe Heidelberg"

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Hard Rock Cafe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs bei Irreführung über betriebliche Herkunft möglich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Streit zwischen Hard Rock-Gruppe und dem "Hard Rock Cafe Heidelberg"

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Markenverletzung durch Hard Rock?

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Verletzung der Hard Rock Cafe-Marke

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH untersagt Hard Rock Cafe in Heidelberg den Verkauf von HRC-Merchandising-Artikeln

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Namensstreit zum Thema Hard-Rock-Café

  • juve.de (Kurzinformation)

    Merchandise: ‘Hard Rock’-Gruppe wehrt sich gegen Heidelberger Café

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Streit zwischen der weltweit tätigen Hard Rock-Gruppe und dem Hard Rock Cafe Heidelberg entschieden

Besprechungen u.ä.

  • kpw-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Hard Rock Café Heidelberg"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 198, 159
  • NJW-RR 2014, 479
  • MDR 2013, 1298
  • GRUR 2013, 1161
  • MMR 2013, 786
  • BB 2013, 2369
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 17/11

    Honda-Grauimport

    Auszug aus BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11
    Gleichartige, jeweils abgeschlossene Verletzungshandlungen lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus; im Rahmen der Verwirkung ist daher für das Zeitmoment auf die letzte Verletzungshandlung abzustellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport).

    Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, ist Rechtsfolge der allgemeinen Verwirkung auf der Grundlage des § 242 BGB im Markenrecht allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport).

    Andernfalls würde der Grundsatz ausgehöhlt, dass das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment mit jedem Verkauf eines mit dem Hard-Rock-Logo gekennzeichneten Produkts durch die Beklagte zu 1 neu beginnt (vgl. BGH, GRUR 2012, 928 Rn. 22 f. - Honda-Grauimport).

    Ebenso wenig wie im Markenrecht (vgl. BGH, GRUR 2012, 928 Rn. 22 f. - Honda-Grauimport) kann im Wettbewerbsrecht ein Recht anerkannt werden, irreführende Wettbewerbshandlungen zeitlich unbegrenzt fortzusetzen.

  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 276/99

    Klosterbrauerei

    Auszug aus BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11
    Eine solche Ausnahme kommt als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insbesondere dann in Betracht, wenn durch das Verbot ein wertvoller Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei, mwN).

    Im Übrigen standen in den Fällen, in denen der Senat ausnahmsweise eine Einschränkung des Irreführungsverbots unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit angenommen hat, wesentlich längere Zeiträume der unbeanstandeten Ausübung des irreführenden Verhaltens als im Streitfall in Rede (vgl. BGH, GRUR 2003, 628, 631 - Klosterbrauerei: 160 Jahre; BGH, GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Tee Gesellschaft: über 60 Jahre).

  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 25/80

    Vertrieb von hellem obergärigem Bier unter der Bezeichnung "Steffi" - Abbildung

    Auszug aus BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11
    An dem Grundsatz, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, wird jedenfalls für die Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht festgehalten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 29. September 1982, I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar bisher angenommen, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist (BGH, Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I).

  • BGH, 12.02.1987 - I ZR 70/85

    Vier-Streifen-Schuh

    Auszug aus BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11
    (2) Außerdem besteht die Pflicht zur Auskunft nur in dem für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs erforderlichen Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - I ZR 70/85, GRUR 1987, 364, 365 = WRP 1987, 466 - Vier-Streifen-Schuh).

    bb) Außerdem besteht die Pflicht zur Auskunft nur in dem für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs erforderlichen Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - I ZR 70/85, GRUR 1987, 364, 365 = WRP 1987, 466 - Vier-Streifen-Schuh).

  • BGH, 10.06.2010 - I ZR 42/08

    Praxis Aktuell

    Auszug aus BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11
    Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG könnte sich für sie allerdings ein Anspruch auf Unterlassung einer irreführenden Verwendung des Logos ergeben (vgl. für den Fall der irreführenden Verwendung einer Marke BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - I ZR 42/08, GRUR 2011, 85 Rn. 18 = WRP 2011, 63 - Praxis Aktuell).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11
    An der bisherigen Rechtsprechung, nach der die durch eine bestimmte Kennzeichnung hervorgerufene Irreführung über die betriebliche Herkunft allein nach den Grundsätzen des Markenrechts zu beurteilen war (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 195 f. - shell.de), kann aufgrund der ins deutsche Recht umgesetzten Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG nicht mehr festgehalten werden.
  • BGH, 15.10.1976 - I ZR 23/75

    Irreführung der beteiligten Verkehrskreise durch Firmenbestandteil " O.T.

    Auszug aus BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11
    Im Übrigen standen in den Fällen, in denen der Senat ausnahmsweise eine Einschränkung des Irreführungsverbots unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit angenommen hat, wesentlich längere Zeiträume der unbeanstandeten Ausübung des irreführenden Verhaltens als im Streitfall in Rede (vgl. BGH, GRUR 2003, 628, 631 - Klosterbrauerei: 160 Jahre; BGH, GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Tee Gesellschaft: über 60 Jahre).
  • BGH, 24.06.1993 - I ZR 187/91

    Schlagwortartig abgekürzte Firmenbezeichnung - KOWOG

    Auszug aus BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11
    Im Übrigen ist anerkannt, dass die Bösgläubigkeit des Verletzers zu einer Verlängerung der für die Erfüllung des Zeitmoments bei der Verwirkung erforderlichen Frist führt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - I ZR 187/91, GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 11 Rn. 2.19).
  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

    a) Ein Klageantrag ist unbegründet, wenn er aufgrund seiner zu weiten Fassung die vom Kläger geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst (BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 19 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I; Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, GRUR 2013, 409 Rn. 21 = WRP 2013, 496 - Steuerbüro, mwN; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 Rn. 53 ff. = WRP 2013, 1465 - Hard Rock Café).
  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

    Für die Frage, wann die für das Zeitmoment maßgebliche Frist zu laufen beginnt, ist bei Dauerhandlungen wie der streitgegenständlichen Nutzung eines Domainnamens auf den Beginn der erstmaligen Nutzung abzustellen (BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 24, 29 - Hard Rock Cafe; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 50 = WRP 2016, 869 - ConText).
  • BGH, 06.02.2014 - I ZR 86/12

    Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR - Peter Fechter

    Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Urheberrecht wie auch sonst im Immaterialgüterrecht und im Wettbewerbsrecht allein, dass der Rechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August 2013, I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 = WRP 2013, 1465 - Hard Rock Cafe, BGHZ 198, 159; Fortführung von BGH, Urteil vom 30. Juni 1976, I ZR 63/75, BGHZ 67, 56 - Schmalfilmrechte).

    a) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, ist Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB im Immaterialgüterrecht allein, dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 Rn. 21 und 79 = WRP 2013, 1465 - Hard Rock Café [zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt]).

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Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25197
BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12 (https://dejure.org/2013,25197)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2013 - V ZR 93/12 (https://dejure.org/2013,25197)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2013 - V ZR 93/12 (https://dejure.org/2013,25197)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 812 Abs 1 S 2 BGB
    Bereicherungsanspruch des berechtigten Grundstücksbesitzers wegen der Vornahme von Bauarbeiten in begründeter Erwartung künftigen Eigentumserwerbs; Unschlüssigkeit der Bereicherungsklage wegen unzureichenden Sachvortrags zum Gegenstand des Bereicherungsanspruchs

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 812 Abs. 1 S. 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsanspruch eines Besitzers nach Durchführung von Bauarbeiten in Erwartung eines künftigen Eigentumserwerbs

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wertausgleich für Grundstücksbebauung nach Scheitern der Eigentumsübertragung; Investitionen in Erwartung eines künftigen Eigentumserwerbs; Bereicherungsanspruch; enttäuschte Erwartung; Abschöpfung des Wertzuwachses

  • Betriebs-Berater

    Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB wegen der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 2
    Zum Wertersatzanspruch des berechtigten Besitzers bei enttäuschter begründeter Erwartung des späteren Eigentumserwerbs

  • rewis.io

    Bereicherungsanspruch des berechtigten Grundstücksbesitzers wegen der Vornahme von Bauarbeiten in begründeter Erwartung künftigen Eigentumserwerbs; Unschlüssigkeit der Bereicherungsklage wegen unzureichenden Sachvortrags zum Gegenstand des Bereicherungsanspruchs

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1
    Bereicherungsausgleich wegen Bauarbeiten auf fremdem Grundstück in begründeter Erwartung künftigen Eigentumserwerbs

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Erwerb scheitert: Ersatz für ausgeführte Bauarbeiten!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bauarbeiten des berechtigten Grundstücksbesitzers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Bereicherungsanspruch des Pächters nach enttäuschter Erwartung eines künftigen Eigentumserwerbs

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Bereicherungsanspruch: Investitionen in Erwartung des Eigentumserwerbs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bereicherungsanspruch nach durchführten Bauarbeiten in Erwartung eines künftigen Eigentumserwerbs

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Bereicherungsausgleich bei Bauarbeiten auf fremdem Grundstück in Erwerbserwartung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB wegen der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zum Bereicherungsanspruch bei Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs - Wenn Erwartung enttäuscht wird

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ersatz von Investitionen bei gescheitertem Grundstückserwerb

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ersatz für Bauarbeiten am verpachteten Grundstück nach Kündigung? (IMR 2013, 507)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3364
  • MDR 2013, 1393
  • NZM 2013, 790
  • VersR 2014, 348
  • BB 2013, 2369
  • ZfBR 2013, 773
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Im rechtlichen Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht der Sache nach davon aus, dass dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen kann, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746; Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118 f.; jeweils mwN).

    Zum anderen verkennt das Berufungsgericht, dass eine Erwartung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang bereits dann begründet ist, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruht (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, aaO; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/68, NJW 1970, 136).

    Will er für den Fall, dass es zu einem späteren Eigentumserwerb doch nicht kommt, einen Ausgleich ausschließen, ist er gehalten, einer ihm erkennbaren Erwerbserwartung entgegenzutreten (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, aaO, S. 2747); die für den Bereicherungsausgleich erforderliche tatsächliche Willensübereinstimmung kommt dann nicht zustande.

    Eine solche - für Miet- und Pachtverträge atypische - Erwartung steht der Annahme einer abschließenden Regelung durch die miet- und pachtrechtlichen Gesetzesbestimmungen entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746).

    Jedoch entsteht der hier in Rede stehende und nach § 195 BGB (i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB) verjährende Bereicherungsanspruch (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 mwN) erst dann, wenn feststeht, dass es zu dem Erwerb des Eigentums bzw. des Erbbaurechts nicht mehr kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2009 - V ZR 244/08, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2747).

  • BGH, 22.06.2001 - V ZR 128/00

    Bereicherungsansprüche des Mieters aufgrund Bebauung des gemieteten Grundstücks

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Im rechtlichen Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht der Sache nach davon aus, dass dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen kann, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746; Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118 f.; jeweils mwN).

    Eine solche - für Miet- und Pachtverträge atypische - Erwartung steht der Annahme einer abschließenden Regelung durch die miet- und pachtrechtlichen Gesetzesbestimmungen entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746).

    Allerdings stößt die Schlüssigkeit der Klage zur Höhe des verlangten Wertersatzes auf durchgreifende Bedenken, weil der Kläger den Wert der errichteten Baulichkeiten herausverlangt und der hier in Rede stehende Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist, den das Grundstück infolge der Baumaßnahmen erfahren hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, NJW 2013, 2025 Rn. 27; Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118 mwN; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1967 - VIII ZR 105/66, NJW 1966, 1250, 1251).

  • BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Soweit teilweise nicht auf eine begründete, sondern auf eine berechtigte Erwartung abgehoben wird (so etwa Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, NJW 2013, 2025 Rn. 13), ist damit ein sachlicher Unterschied nicht verbunden.

    Zum anderen verkennt das Berufungsgericht, dass eine Erwartung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang bereits dann begründet ist, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruht (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, aaO; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/68, NJW 1970, 136).

    Allerdings stößt die Schlüssigkeit der Klage zur Höhe des verlangten Wertersatzes auf durchgreifende Bedenken, weil der Kläger den Wert der errichteten Baulichkeiten herausverlangt und der hier in Rede stehende Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist, den das Grundstück infolge der Baumaßnahmen erfahren hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, NJW 2013, 2025 Rn. 27; Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118 mwN; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1967 - VIII ZR 105/66, NJW 1966, 1250, 1251).

  • BGH, 12.04.1961 - VIII ZR 152/60

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Rechtsfehlerhaft legt das Berufungsgericht jedoch zugrunde, vage - nur auf einer ungesicherten Rechtsposition beruhende und nicht der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB (i.V.m. § 11 ErbbauRG) - Absichtserklärungen stünden der Annahme einer begründeten Erwartung entgegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. April 1961 - VIII ZR 152/60, WM 1961, 700, 701, wonach die Hoffnung genügen kann, an dem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht zu erhalten).

    Das ist jedoch bei dem Einbau von Sachen in der Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs an den Bauten gerade nicht der Fall (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 76 Rn. 77 mwN; vgl. Urteil vom 12. April 1961 - VIII ZR 152/60, NJW 1961, 700, 701).

  • BGH, 09.07.2009 - V ZR 244/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Bereicherungsansprüche

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Jedoch entsteht der hier in Rede stehende und nach § 195 BGB (i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB) verjährende Bereicherungsanspruch (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 mwN) erst dann, wenn feststeht, dass es zu dem Erwerb des Eigentums bzw. des Erbbaurechts nicht mehr kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2009 - V ZR 244/08, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2747).
  • BGH, 23.10.1984 - III ZR 230/82

    Nichtannahme der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Zwar kann auch der Streithelfer des klageweise in Anspruch genommenen Schuldners die diesem zustehende Verjährungseinrede erheben (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 - III ZR 230/82, VersR 1985, 80 mwN), solange er sich nicht in Widerspruch zu der unterstützten Partei stellt (OLG München, NJW-RR 1998, 420, 422).
  • BGH, 17.03.1999 - XII ZR 101/97

    Beseitigung von baulichen Veränderungen durch den Mieter oder Pächter auf dem

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Bereicherungsausgleich auch nicht daran, dass der Mieter oder Pächter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich verpflichtet ist, Einrichtungen, Aufbauten und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen, was selbst dann gilt, wenn der Vermieter oder Verpächter den Maßnahmen zugestimmt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97, NZM 1999, 478, 479; Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 546 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Das ist jedoch bei dem Einbau von Sachen in der Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs an den Bauten gerade nicht der Fall (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 76 Rn. 77 mwN; vgl. Urteil vom 12. April 1961 - VIII ZR 152/60, NJW 1961, 700, 701).
  • BGH, 16.10.1969 - VII ZR 145/69

    Räumung und Herausgabe eines Grundstücks und Nutzungsentschädigung -

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Zum anderen verkennt das Berufungsgericht, dass eine Erwartung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang bereits dann begründet ist, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruht (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, aaO; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/68, NJW 1970, 136).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 199/00

    Auslegung einer Mietgarantie

    Auszug aus BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12
    Die Annahme einer dahingehenden Vereinbarung hielte einer revisionsgerichtlichen Kontrolle jedenfalls nicht stand, weil sich diese - auch ohne Erhebung einer Verfahrensrüge - ohne weiteres darauf erstreckt, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung alle wesentlichen von ihm festgestellten Umstände gewürdigt hat (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46; BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235).
  • BGH, 04.10.1967 - VIII ZR 105/66

    Vereinbarung der schriftlichen Niederlegung eines Vertrages - Voraussetzungen des

  • BGH, 14.10.1994 - V ZR 196/93

    Auslegung von Angaben des Verkäufers eines Hausgrundstücks

  • BGH, 21.01.1970 - VII ZR 145/68
  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

  • BGH, 09.10.2009 - V ZR 178/08

    Wucherähnliches Rechtsgeschäft und verwerfliche Gesinnung

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RJ 117/56
  • OLG München, 27.03.1997 - 28 U 2631/96

    Rücktritt von einem Kaufvertragüber Miteigentum an Wohngebäuden ; Geltendmachung

  • OLG Brandenburg, 28.11.2017 - 6 U 37/13

    Gewerbemiet-/Pachvertrag: Anspruch des Mieters bzw. Pächters bei Baumaßnahmen

    2.1) Dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs oder Erwerbs eines eigentumsgleichen Rechts auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, kann nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 - V ZR 93/12, NJW 2013, 3364; Urteil v. 22.06.2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; Urteil v. 12.07.1989 - VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745 m.w.N.).

    Unerheblich ist dabei, dass sich die Erwartung nur auf eine der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 ErbbauRG nicht genügende und deshalb ungesicherte Rechtsposition gründet, denn begründet - oder mit anderen Worten berechtigt - ist eine solche Erwartung bereits dann, wenn die Bebauung und der erwartete Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruhen (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 a.a.O.).

    Will er für den Fall, dass es zu einem späteren Grundstückserwerb doch nicht kommt, einen Ausgleich ausschließen, ist er gehalten, einer ihm erkennbaren Erwerbserwartung entgegenzutreten (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 a.a.O.).

    Eine solche - für Miet- und Pachtverträge atypische - Erwartung steht der Annahme einer abschließenden Regelung durch die miet- und pachtrechtlichen Gesetzesbestimmungen entgegen (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2013 a.a.O; Urteil v. 22.06.2001 a.a.O.).

    Inhaltlich steht dem Gläubiger aber ein einheitlicher Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu, bei dem die Erhöhung des Wertes des Grundstücks des Schuldners auszugleichen ist, den dieses durch die Maßnahmen des Gläubigers erfahren hat (vgl. BGHZ 197, 110; Urteil v. 19.07.2013 a.a.O.; Urteil v. 22.06.2001 a.a.O.; Urteil v. 12.07.1989 a.a.O.).

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16

    Gruppenunterstützungskasse - Rückgewähranspruch

    Im Rahmen vertraglicher Beziehungen findet § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB jedoch keine Anwendung, da sich die Rechtsbeziehungen allein nach Vertragsrecht regeln; es gilt der grundsätzliche Vorrang des Vertragsregimes (BGH 19. Juli 2013 - V ZR 93/12 - Rn. 7; 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - zu 2 der Gründe; Palandt/Sprau 77. Aufl. § 812 Rn. 34) .
  • OLG München, 20.04.2021 - 9 U 2127/19

    Ersatz von Verwendungen auf ein Grundstück; Ersatz eines Wertzuwachses;

    Auch derjenige, der in der Erwartung späteren Eigentumserwerbs auf einem fremden Grundstück Aufwendungen getätigt hat (vgl. BGH, Urteile vom 22.03.2013 - V ZR 28/12 und vom 19.07.2013 - V ZR 93/12), kann Ersatz verlangen, es kann ebenso genügen, wenn der Aufwendende und der Eigentümer die gemeinsame Erwartung teilen, dass dieser Wertzuwachs dem Verwendenden zugutekommen soll, diese Erwartung aufgrund später eintretender Umstände aber nicht mehr erfüllt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2020 - III ZR 142/19 Rn. 6; MüKoBGB/Schwab, 8. Auflage, § 812 Rn. 355 ff; Erman/Buck-Heeb, BGB , 16. Aufl., § 812 Rn. 54).

    In den Verfahren V ZR 28/12 und V ZR 93/12 war den Verwendenden jeweils deshalb ein Wertersatzanspruch zugesprochen worden, weil sie berechtigte Besitzer waren und auf fremdem Grund Bauarbeiten in der Erwartung künftigen Eigentumserwerbs vorgenommen hatten.

    Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB - wie auch der Anspruch nach § 996 BGB - gewährt nur einen Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks, nicht aber der errichteten Baulichkeiten (BGH, Urteil vom 19.07.2013 - V ZR 93/12 Rn. 13; BGH NJW 2013, 2025 Rn. 27; BGH NJW 1966, 1250, 1251).

  • OLG München, 16.03.2021 - 9 U 2127/19

    Verwendungsersatz eines möglichen Käufers eines Grundstücks für dortige

    Auch derjenige, der in der Erwartung späteren Eigentumserwerbs auf einem fremden Grundstück Aufwendungen getätigt hat (vgl. BGH, Urteile vom 22.03.2013 - V ZR 28/12 und vom 19.07.2013 -V ZR 93/12), kann Ersatz verlangen, es kann ebenso genügen, wenn der Aufwendende und der Eigentümer die gemeinsame Erwartung teilen, dass dieser Wertzuwachs dem Verwendenden zugutekommen soll, diese Erwartung aufgrund später eintretender Umstände aber nicht mehr erfüllt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2020 - III ZR 142/19 Rn. 6; MüKoBGB/Schwab, 8. Auflage, § 812 Rn. 355 ff; Erman/Buck-Heeb, BGB, 16. Aufl., § 812 Rn. 54).

    In den Verfahren V ZR 28/12 und V ZR 93/12 war den Verwendenden jeweils deshalb ein Wertersatzanspruch zugesprochen worden, weil sie berechtigte Besitzer waren und auf fremdem Grund Bauarbeiten in der Erwartung künftigen Eigentumserwerbs vorgenommen hatten.

    Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB - wie auch der Anspruch nach § 996 BGB - gewährt nur einen Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks, nicht aber der errichteten Baulichkeiten (BGH, Urteil vom 19.07.2013 - V ZR 93/12 Rn. 13; BGH NJW 2013, 2025 Rn. 27; BGH NJW 1966, 1250, 1251).

  • OLG Köln, 29.06.2017 - 16 U 106/16
    Grundsätzlich steht dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, zwar nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zu, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (BGH, Urt. vom 19.07.2013, Az.: V ZR 93/12 in MDR 2013, 214).
  • BGH, 29.10.2020 - III ZR 142/19

    Ersatz der Aufwendungen für Planungsarbeiten und Erschließungsmaßnahmen eines

    Dies lässt sich zwar nicht auf die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen stützen, denn diesen lag zugrunde, dass ein berechtigter Besitzer auf fremdem Grund Bauarbeiten in der Erwartung künftigen Eigentumserwerbs vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2013 - V ZR 28/12, BGHZ 197, 110 und vom 19. Juli 2013 - V ZR 93/12, NJW 2013, 3364).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2014 - 9 WF 204/13

    Ansprüche des Ex-Schwiegersohns gegen die Ex-Schwiegereltern wegen der Errichtung

    Selbst wenn man - wofür indes mehr als 10 Jahre nach Abschluss der Investitionen überhaupt nichts spricht - eine tatsächliche Vermutung oder eine Beweiserleichterung dahin annehmen wollte, dass die eingesetzten (Sach-)Mittel der Wertsteigerung des Grundstücks wenigstens näherungsweise entsprechen, macht dies den Vortrag des darlegungspflichtigen Antragstellers zur Werterhöhung des Grundstücks nach der im Zivilprozess bestimmenden Beibringungsmaxime (der § 113 Abs. 1 FamFG auch in Familienstreitsachen uneingeschränkt Geltung verschafft) nicht entbehrlich (vgl. BGH MDR 2013, 1393 - Rdnr. 13 bei juris).
  • LG Karlsruhe, 15.10.2018 - 9 O 53/18

    Bauliche Investitionen: Keine Erstattung vor Mietvertragsende

    Diese Auffassung trägt nicht der Besonderheit Rechnung, dass die Parteien vorliegend zwar einerseits mietvertraglich verbunden sind, andererseits jedoch einen Verkauf des Hausgrundstücks von der Beklagten an die Kläger beabsichtigten und die Kläger im Vertrauen auf diesen künftigen Eigentumserwerb diverse, zwischen den Parteien überwiegend streitige Arbeiten am Hausgrundstück durchführten (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2013, Az. V ZR 93/12).

    Der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag ist daher dahingehend auszulegen, dass Ausgleichsansprüche insoweit ausgeschlossen sein sollen, als aufgrund der tatsächlichen Nutzung durch die Kläger eine Teilamortisation stattgefunden hat, so dass es für die Höhe eines den Klägern etwaig zustehenden Ausgleichsanspruchs auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Hausgrundstücks an die Beklagte ankommt und dass der Anspruch auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird (ähnlich BGH, Urteil vom 19.07.2013, Az. V ZR 93/12).

  • LG Köln, 28.06.2016 - 21 O 528/14

    Anbauerrichtung auf fremdem Grundstück - Erwartung Eigentumserwerb

    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.07.2013, Aktenzeichen V ZR 93/12) kann derjenige, der als berechtigter Besitzer in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt, Ansprüche aus §§ 951, 812 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen, wenn diese Erwartung enttäuscht wird.
  • KG, 05.11.2020 - 8 U 129/19

    Berufung im Werklohnprozess: Werklohnanspruch bei Vereinbarung einer kostenfreien

    Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 2 2 Fall BGB scheiden insoweit aus (BGH NJW 1992, 2690; NJW 2013, 3364 Tz. 7).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 13 U 105/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23853
OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 13 U 105/07 (https://dejure.org/2013,23853)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.08.2013 - 13 U 105/07 (https://dejure.org/2013,23853)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. August 2013 - 13 U 105/07 (https://dejure.org/2013,23853)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 44 Abs 1 TKG, § 96 Abs 1 S 3 TKG, § 97 Abs 1 S 1 TKG, § 97 Abs 3 TKG, § 100 Abs 1 TKG
    Speicherung von IP-Adressen durch Provider

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Speicherung der IP-Adressen eines Kunden durch den Telekommunikationsanbieter ist auch ohne Anlass für jedenfalls 7 Tage zulässig

  • JurPC

    Speicherung von IP-Adressen durch Provider

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der anlasslosen auf sieben Tage begrenzten Speicherung von IP-Adressen

  • kanzlei.biz

    Speicherung von IP-Adressen für sieben Tage ohne Anlass zulässig

  • Betriebs-Berater

    Speicherung von IP-Adressen durch Provider

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der anlasslosen auf sieben Tage begrenzten Speicherung von IP-Adressen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • internet-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Anlasslose, siebentägige Speicherung von IP-Adressen durch Telekom zulässig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    TK-Anbieter darf IP-Adressen anlasslos 7 Tage speichern

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Telekom darf IP-Adressen weiter 7 Tage speichern

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anlasslose Speicherung von IP-Daten über einen Zeitraum von 7 Tagen zur Ermittlung von Störungen nach § 100 Abs. 1 TKG zulässig

  • heise.de (Pressebericht, 23.09.2013)

    IP-Adressen dürfen sieben Tage gespeichert werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anlasslose, auf sieben Tage begrenzte Speicherung der jeweils genutzten IP-Adressen, kann hinzunehmen sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Speicherung von IP-Adressen durch Provider

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anlasslose, auf sieben Tage begrenzte Speicherung der jeweils genutzten IP-Adressen, kann hinzunehmen sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Telekom darf anlasslos IP-Adressen 7 Tage speichern

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf sofortige Löschung von IP-Adressen wegen der Meldung von 500.000 Missbrauchsfällen im Monat

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Speicherung von IP-Adressen durch Telekom zulässig

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Datenschutz: Wie lange darf ein Internet- Provider eine IP-Adresse speichern, auch wenn hierzu kein Anlass besteht?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    IP-Adressen dürfen also doch für sieben Tage gespeichert werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Speicherung von IP-Adressen durch Provider

  • daten-speicherung.de (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Freiwillige IP-Vorratsdatenspeicherung allenfalls für 6-24 Stunden?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2369
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10

    Speicherung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 13 U 105/07
    Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Wortlauts des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 13.01.2011 wird auf Blatt 55 - 66 des sechsten Bandes der Gerichtsakten Bezug genommen und auf die entsprechenden Veröffentlichungen in MMR 2011, 341 ff sowie in NJW 2011, 1509 ff verwiesen.

    Aus den vorstehend wiedergegebenen, überzeugenden und prozessual bindenden Erwägungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 13.01.2011, die der Senat sich vollinhaltlich zu eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. Seite 19 bis 21 der in MMR 2011, 341 ff sowie in NJW 2011, 1509 ff veröffentlichten Entscheidung), ist § 100 I TKG bei dieser Auslegung auch mit dem europäischen Recht vereinbar.

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 13 U 105/07
    Zu den Verkehrsdaten, die nach § 100 Abs. 1 TKG erhoben und verwendet werden dürften, gehörten grundsätzlich auch die jeweils genutzten IP- Adressen (Begründung der Bundesregierung des Entwurfs eines Telekommunikationsgesetzes, BT-Drucks. 15/2316 S. 90; Wittern in Beck'scher TKG- Kommentar, 2006, § 100 Rd. 3; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 833 Rd. 254).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 13 U 105/07
    Die vorliegende Entscheidung ist angesichts der öffentlichen Diskussion um die Bedeutung und den Schutz der Privatsphäre im Internet auch von tatsächlichem Gewicht; und zwar nicht nur für die Interessen der Prozessparteien, sondern auch für die Allgemeinheit (vgl. hierzu allgemein: BGH, Beschluss vom 27.03.2003 zum Az. V ZR 291/02, veröffentlicht in NJW 2003, 1943 sowie Beschluss vom 18.09.2003 zum Az. V ZB 9/03, veröffentlicht in NJW 2003, 3765).
  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 9/03

    Begriff der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 13 U 105/07
    Die vorliegende Entscheidung ist angesichts der öffentlichen Diskussion um die Bedeutung und den Schutz der Privatsphäre im Internet auch von tatsächlichem Gewicht; und zwar nicht nur für die Interessen der Prozessparteien, sondern auch für die Allgemeinheit (vgl. hierzu allgemein: BGH, Beschluss vom 27.03.2003 zum Az. V ZR 291/02, veröffentlicht in NJW 2003, 1943 sowie Beschluss vom 18.09.2003 zum Az. V ZB 9/03, veröffentlicht in NJW 2003, 3765).
  • OLG Frankfurt, 16.06.2010 - 13 U 105/07

    Kein Anspruch gegen den Provider auf sofortige Löschung von IP-Adressen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 13 U 105/07
    Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 16.06.2010, wegen der in erster Instanz gestellten Anträge sowie wegen weiterer Details des wechselseitigen Vorbringens der Parteien bis zum Erlass der genannten berufungsgerichtlichen Entscheidung wird auf Blatt 1001 - 1037 der Akten Bezug genommen bzw. auf die Veröffentlichung in MMR 2010, 645 und CR 2011, 96-102 verwiesen.
  • AG Bonn, 05.07.2007 - 9 C 177/07

    Datenspeicherung durch Telekommunikationsunternehmen - Datenschutz - IP-Adresse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 13 U 105/07
    Der Senat schließe sich insoweit der von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit (vgl. den im Internet abrufbaren offenen Brief des Bundesbeauftragten vom 16. März 2007; so auch AG Bonn MMR 2008, 203, 204) vertretenen Auffassung an.
  • OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13

    Datenspeicherung bei DSL-Anschluss

    Bei "Denial of Service"-Attacken, "Spam"-Versand, dem Versand von "Trojanern" und "Hacker"-Angriffen handelt es sich um Störungen i. S. d. § 100 TKG (BGH a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.8.2013, 13 U 105/07, BB 2013, 2369, zitiert nach juris, Rn. 64).

    Zur Rechtfertigung einer Speicherung bedarf es keiner bereits aufgetretenen Störung; ausreichend ist vielmehr eine abstrakte Gefahr, weswegen lediglich zu überprüfen ist, ob die Speicherung erforderlich ist, um einer später auftretenden Störung begegnen zu können (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 25-27; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 6, 19, 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.8.2013, 13 U 105/07, BB 2013, 2369, zitiert nach juris, Rn. 65-75; Mozek in Säcker, Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 3. Auflage 2013, § 100 TKG, Rn. 10).

    Er hat dieses nicht nur als im Interesse eines sicheren, störungsfreien Betriebs sinnvoll bezeichnet (Gutachten vom 30.8.2014, S.15 = GA Bl.490) und aufgezeigt, warum ohne ein solches Abuse-Management, für das nach derzeitigem Stand eine Speicherung der IP-Adressen zwingend erforderlich ist, die Gefahr von Störungen steigen würde, sondern das Abuse-Management der Beklagten als insgesamt "noch vorbildlicher" als das der Telekom bewertet, das Gegenstand der Beurteilung durch den Sachverständigen Prof. Dr. I im Rechtsstreit OLG Frankfurt, 13 U 105/07 = BGH, III ZR 391/13, gewesen ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015, S.3 = GA Bl.669).

  • OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 9/14

    Befugnis eines Telekommunikationsdienstleisters zur Speicherung von Nutzerdaten

    Bei "Denial of Service"-Attacken, "Spam"-Versand, dem Versand von "Trojanern" und "Hacker"-Angriffen handelt es sich um Störungen i. S. d. § 100 TKG (BGH a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.8.2013, 13 U 105/07, BB 2013, 2369, zitiert nach juris, Rn. 64).

    Zur Rechtfertigung einer Speicherung bedarf es keiner bereits aufgetretenen Störung; ausreichend ist vielmehr eine abstrakte Gefahr, weswegen lediglich zu überprüfen ist, ob die Speicherung erforderlich ist, um einer später auftretenden Störung begegnen zu können (BGH, Urteil vom 13.1.2011, III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 25-27; Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 6, 19, 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.8.2013, 13 U 105/07, BB 2013, 2369, zitiert nach juris, Rn. 65-75; Mozek in Säcker, Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 3. Auflage 2013, § 100 TKG, Rn. 10).

    Stand eine Speicherung der IP-Adressen zwingend erforderlich ist, die Gefahr von Störungen noch steigen würde, sondern das Abuse- Management der Beklagten als insgesamt "noch vorbildlicher" als das der Telekom bewertet, das Gegenstand der Beurteilung durch den Sachverständigen Prof. Dr. I im Rechtsstreit OLG Frankfurt, 13 U 105/07 = BGH, III ZR 391/13, gewesen ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 in der Sache 12 U 16/13, Anlagenheft).

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 17.09.2013 - 12 U 43/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24787
OLG Karlsruhe, 17.09.2013 - 12 U 43/13 (https://dejure.org/2013,24787)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.09.2013 - 12 U 43/13 (https://dejure.org/2013,24787)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. September 2013 - 12 U 43/13 (https://dejure.org/2013,24787)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Einbaus mangelhafter Teile

  • rabüro.de

    Zur Frage der versicherungsrechtlichen Gefahrerhöhung durch mangelhafte Einbauten in Kraftfahrzeug

  • kanzlei-heskamp.de
  • Betriebs-Berater

    KfZ-Versicherung - mangelhafte Einbauten in PKW als Gefahrerhöhung

  • VersR (via Owlit)

    VVG § 23; VVG § 26; VVG § 81
    Mangelhafte Kfz-Einbauten stellen nur bei Kenntnis des VN von der Mangelhaftigkeit eine subjektive Gefahrerhöhung dar

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 VVG, § 26 VVG, § 81 VVG
    Kfz-Kaskoversicherung: Subjektive Gefahrerhöhung durch mangelhafte Einbauten in ein Kraftfahrzeug

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Kaskoversicherung - Gefahrerhöhung durch mangelhafte Einbauten in Fahrzeug

  • rechtsportal.de

    VVG § 23; VVG § 26
    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Einbaus mangelhafter Teile

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kfz-Versicherung - mangelhafte Einbauten in PKW als Gefahrerhöhung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vollkaskoversicherung muss KFZ-Brandschaden auch bei mangelhaftem Einbau einer Musikanlage übernehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1276
  • VersR 2014, 326
  • BB 2013, 2369
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.05.1982 - IVa ZR 76/80

    Arglistige Nichtzurkenntnisnahme von Mängeln des Kraftfahrzeugs durch den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.09.2013 - 12 U 43/13
    Dagegen muss der im Verhältnis zum Versicherer gefahrerhöhende Charakter zur Annahme einer subjektiven Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vom Versicherungsnehmer nicht erkannt worden sein (BGH VersR 1982, 793).

    Hinreichenden Vortrag dazu, dass sich die Klägerin oder ihr Repräsentant der Kenntnis der Mangelhaftigkeit arglistig entzogen haben ((BGH VersR 1982, 793), hat die Beklagte nicht gehalten.

  • BGH, 25.09.1968 - IV ZR 514/68

    Gefahrerhöhung durch Benutzung eines nicht verkehrssicheren Kfz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.09.2013 - 12 U 43/13
    Das ist aber ohne Kenntnis des mangelhaften Zustandes des Fahrzeugs unmöglich (BGHZ 50, 385; Bruck/Möller/Matuschke-Beckmann,, VVG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 25).
  • OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 211/02

    Deckungsklage gegen die Maschinenversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.09.2013 - 12 U 43/13
    Den Versicherer trifft im Rechtstreit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für das Vorliegen der objektiven Umstände, sondern auch für die Kenntnis des Versicherungsnehmers von diesen Umständen (Senat VersR 2003, 1124; HK-VVG/Karzewski, 2. Aufl., § 23 Rdn. 37 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   EuGH, 19.09.2013 - C-251/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24862
EuGH, 19.09.2013 - C-251/12 (https://dejure.org/2013,24862)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2013 - C-251/12 (https://dejure.org/2013,24862)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2013 - C-251/12 (https://dejure.org/2013,24862)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Art. 24 Abs. 1 - Leistung 'an einen Schuldner ..., über dessen Vermögen ... ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist' - Zahlung an einen Gläubiger dieses Schuldners

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Buggenhout und Van de Mierop

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Art. 24 Abs. 1 - Leistung "an einen Schuldner ..., über dessen Vermögen ... ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist" - Zahlung an einen Gläubiger dieses Schuldners

  • EU-Kommission

    Van Buggenhout und van de Mierop (faillite Grontimmo)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Art. 24 Abs. 1 - Leistung ‚an einen Schuldner ..., über dessen Vermögen … ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist‘ - Zahlung an einen Gläubiger dieses ...

  • Wolters Kluwer

    Recht auf Rückforderung einer Zahlung im Auftrag der Insolvenzschuldnerin; Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 1 der VO 1346/2000/EG bei Zahlungen des insolventen Schuldners an seinen Gläubiger

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zahlung des Drittschuldners an einen Gläubiger des Insolvenzschuldners keine Leistung "an den Schuldner" i.S.v. Art. 24 EuInsVO ("van Buggenhout und van de Mierop")

  • Betriebs-Berater

    Auslegung von Art. 24 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de

    Rückforderung einer Zahlung im Auftrag der Insolvenzschuldnerin; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Tribunal de commerce de Bruxelles

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auslegung von Art. 24 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Van Buggenhout und Van de Mierop

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de commerce de Bruxelles - Auslegung von Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) - Zahlung an einen Gläubiger des in Konkurs gefallenen Schuldners auf dessen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1971
  • ZIP 2013, 77
  • EuZW 2013, 831
  • NZI 2013, 1039
  • NZI 2013, 1063
  • BB 2013, 2369
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-199/08

    Eschig - Rechtsschutzversicherung - Richtlinie 87/344/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freie

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-251/12
    Ferner darf der Text einer Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Unionsverordnungen im Fall von Zweifeln nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss vielmehr unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Eschig, C-199/08, Slg. 2009, I-8295, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-251/12
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut und ihr Ziel als auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland, C-533/08, Slg. 2010, I-4107, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-527/10

    ERSTE Bank Hungary - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-251/12
    Vorab ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1346/2000 zwar u. a. Kollisionsnormen zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2012, ERSTE Bank Hungary, C-527/10, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass Art. 24 dieser Verordnung jedoch nicht zu diesen Kollisionsnormen zählt, sondern eine materiell-rechtliche Bestimmung darstellt, die in jedem Mitgliedstaat unabhängig von der lex concursus anwendbar ist.
  • BGH, 05.11.2013 - II ZB 28/12

    Aktiengesellschaft: Umfang der Auskunftspflicht des Vorstands in der

    Aus den vom Senat in den Blick genommenen weiteren Sprachfassungen der Richtlinie, die bei der Auslegung ebenfalls heranzuziehen sind (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-4871 Rn. 35; Slg. 2011, I-4973 Rn. 23; NJW 2013, 2579 Rn. 25; ZIP 2013, 1971 Rn. 27), ergibt sich kein anderes Ergebnis.

    (2) Aus dem Zusammenhang der Richtlinie (vgl. zu diesem Auslegungskriterium EuGH, ZIP 2013, 1971 Rn. 26) lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass eine Beschränkung der Antwortpflicht auf erforderliche Auskünfte nicht vom Vorbehalt des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie gedeckt sein kann.

    (4) Es entspricht vielmehr der in den Erwägungsgründen zum Ausdruck kommenden Zielrichtung der Aktionärsrechterichtlinie (vgl. EuGH, ZIP 2013, 1971 Rn. 26), den ordnungsgemäßen Ablauf einer Hauptversammlung in Bezug auf Fragerecht und Antwortpflicht nicht ausschließlich durch organisatorische Maßnahmen, sondern auch durch Regelungen zur Reichweite des Fragerechts und der Antwortpflicht zu steuern.

  • LG Kiel, 30.07.2020 - 12 O 76/19

    Leistung mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner

    Der EuGH schließt solche Fälle ausdrücklich aus dem Schutzbereich des Art. 31 EuInsVO, und zwar sogar nach Anweisung des Schuldners an den Drittschuldner, aus (EuGH 19.9.2013 -Rs C-251/12 ZIP 2013, 1971, 1972, 1973).

    Der Erstreckung des Gutglaubensschutzes steht sowohl der Wortlaut des Art. 31 "an eine Person, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist", als auch der jetzige Erwägungsgrund 81 entgegen, da danach nur solche Personen zu schützen seien, die unmittelbar an den Insolvenzschuldner geleistet hätten (EuGH 8.5.2013 - Rs C-251/12 ZIP 2013, 1971, 1972, 1973).

    Ob der Schuldner tatsächlich den streitigen Betrag an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen hat, richtet sich dann nach nationalem Recht ( EuGH 8.5.2013 - Rs C-251/12 ZIP 2013, 1971, 1973 Uhlenbruck- Hermann , EuInsVO, 15. Auflage 2020, Art. 31, Rn. 17).

  • OLG Schleswig, 11.08.2021 - 9 U 14/21

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes

    (2) Das Landgericht hat entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes darauf abgestellt, dass von Art. 24 EuInsVO 2000 nur die Auszahlungen an den Schuldner, nicht aber diejenigen an einen Gläubiger des Schuldners auf dessen Anweisung hin erfasst sind (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-251/12 -, juris).

    Nach anderer Ansicht können auch Zahlungen an Dritte von der Norm erfasst sein, wenn der Schuldner den Drittschuldner zur Zahlung an den Dritten anweist (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott beim EuGH vom 8. Mai 2013 - C-251/12, BeckRS 2013, 80937 Rn. 19, beck-online; MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2021, VO (EU) 2015/848 Art. 31 Rn. 2).

    Denn soweit Art. 24 Abs. 1 EuInsVO 2000 hinsichtlich der Zahlungen der Beklagten an Dritte, die als Überweisung vom Schuldner beauftragt worden sind, nicht anwendbar ist, regelt sich die mögliche Haftung der Beklagten auf erneute Zahlung an den Insolvenzverwalter nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-251/12 -, juris Rn. 37), mithin im vorliegenden Fall deutschem Recht.

  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    Die Erforderlichkeit einer einheitlichen Auslegung einer Unionsvorschrift verbietet es, im Zweifelsfall eine ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen des Gesetzgebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2001, Jany u. a. , C-268/99, EU:C:2001:616, Rn. 47, und vom 19. September 2013, van Buggenhout und van de Mierop , C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 13.10.2016 - C-294/15

    Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe

    In dieser Hinsicht geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. September 2013, van Buggenhout und van de Mierop, C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 26, sowie vom 26. März 2015, Litaksa, C-556/13, EU:C:2015:202, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-296/17

    Wiemer & Trachte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    36 Vgl. Virgós/Schmit-Bericht, Nr. 187. Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache van Buggenhout und van de Mierop (C-251/12, EU:C:2013:295, Nrn. 17 und 18).

    37 Urteil vom 19. September 2013, van Buggenhout und van de Mierop (C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 23).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-559/15

    Onix Asigurari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 73/239/EWG -

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Text einer Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Unionsverordnungen im Fall von Zweifeln nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern vielmehr unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden muss (Urteil vom 19. September 2013, Van Buggenhout und Van de Mierop, C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 27).
  • EuGH, 01.10.2014 - C-436/13

    E

    Zur Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut und ihr Ziel als auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil Van Buggenhout und Van de Mierop, C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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