Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 30.06.2015

Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2015 - 1 K 2204/13   

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https://dejure.org/2015,21978
FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2015 - 1 K 2204/13 (https://dejure.org/2015,21978)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.07.2015 - 1 K 2204/13 (https://dejure.org/2015,21978)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - 1 K 2204/13 (https://dejure.org/2015,21978)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 150 Abs 8 AO, § 25 Abs 4 EStG 2009, § 18 Abs 1 UStG 2005, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011
    Allgemeine Bedenken gegen die Sicherheit einer Datenfernübertragung reichen nicht zur Annahme einer unbilligen Härte gem. § 25 Abs. 4 S. 2 EStG aus

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbillige Härte bei allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit einer Datenfernübertragung

  • Betriebs-Berater

    Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Steuererklärungen: Zwang zur elektronischen Übermittlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung mittels Datenfernübertragung nach § 25 Abs. 4 S. 1 EStG - Keine Annahme einer unbilligen Härte bei allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der Datenfernübertragung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung mittels Datenfernübertragung nach § 25 Abs. 4 S. 1 EStG - Keine Annahme einer unbilligen Härte bei allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der Datenfernübertragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einkommensteuererklärung - elektronisch abgeben!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übermittlung der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewinneinkünfte: Elektronische Steuererklärung ist Pflicht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Einkommensteuererklärung in elektronischer Form zwingend

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Einkommensteuererklärung per Computer - Für Selbständige ist die elektronische Übermittlung zwingend vorgeschrieben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Datensicherheit: Ausnahmen von Elektronischer Steuererklärung möglich

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 31.08.2015)

    Einkommensteuererklärung nur auf elektronischem Weg

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Ehrenamt: Steuererklärung auf Vordrucken weiterhin möglich

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Elektronische Steuererklärung auch bei nur 500 EUR Jahresgewinneinkünften

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 72 (Ls.)
  • BB 2015, 2134
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 33/09

    Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2015 - 1 K 2204/13
    Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09 (BStBl II 2012, 477, Rz. 68) hinsichtlich der elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen entschieden.

    Die weiteren von den Klägern vorgetragenen Gründe (vergl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, a.a.O.) hat der Beklagte gegenüber dem staatlichen Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis abgewogen.

    Bereits im Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09 (a.a.O.) hat der BFH sich mit der Verfassungsmäßigkeit der in § 18 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) angeordneten generellen Pflicht zur Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen per Datenfernübertragung befasst und diese bejaht.

  • FG Bremen, 26.06.2014 - 2 K 12/14

    Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2015 - 1 K 2204/13
    Das Finanzgericht Bremen hat sich im Urteil vom 26. Juni 2014 2 K 12/14 (EFG 2014, 1732) ausführlich mit den in jenem Fall geäußerten Bedenken gegen die Sicherheit der Datenfernübertragung beschäftigt und u.a. darauf hingewiesen, dass - wie auch im hier vorliegenden Fall - lediglich abstrakte Sicherheitsbedenken vorgebracht worden waren, ohne diese zu spezifizieren.

    Zudem hatte schon das Finanzgericht Bremen in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 2 K 12/14 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass eine absolute Geheimhaltung von Daten ohnehin nicht garantiert werden kann, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten z.B. bei einem Wohnungseinbruch gestohlen werden können (vergl. z.B. Bericht in der RHEINPFALZ, Regionalausgabe Donnersberg, vom 13. Juni 2015 zu Betrugsversuchen auf der Basis der Daten auf ausgefüllten Überweisungsträgern, die aus Bankbriefkästen gestohlen wurden).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2015 - 1 K 2204/13
    Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 67, 100, 142 f) würden hiervon auch Steuerdaten erfasst, da durch diese Steuerdaten unmittelbar Erkenntnisse über familiäre, berufliche und sonstige wirtschaftliche Verhältnisse erlangt werden könnten.
  • BFH, 14.04.2015 - V B 158/14

    Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2015 - 1 K 2204/13
    Mit Beschluss vom 14. April 2015 V B 158/14 (n.v., JURIS) hat der BFH seine Auffassung bekräftigt, dass die Pflicht zur Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen per Datenfernübertragung verfassungsmäßig ist.
  • FG Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 7 K 3192/15

    Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form trotz befürchtetem

    Sie können insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung hergeleitet werden (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-; Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 26. Juni 2014 2 K 12/14 (2), DStRE 2015, 612; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2015 1 K 2204/13, BB 2015, 2134).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13 E, F   

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https://dejure.org/2015,21583
FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13 E, F (https://dejure.org/2015,21583)
FG Münster, Entscheidung vom 30.06.2015 - 13 K 3126/13 E, F (https://dejure.org/2015,21583)
FG Münster, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 13 K 3126/13 E, F (https://dejure.org/2015,21583)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Einkommensteuer-Steuerpflichtigkeit einer Schadensersatzzahlung; Umfang der Berücksichtigung gewerblicher Verluste bei der Einkommensteuer

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den Nichtabschluss eines neuen Vertrags

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigung - Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den Nichtabschluss eines neuen Vertrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist Arbeitslohn!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auch Ersatz für entgangenen Vorstandsposten ist Arbeitslohn iSd EStG

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn - FG bejaht Steuerpflicht für Entschädigungszahlung wegen weggefallener Einnahmen aus beabsichtigter Vorstandstätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 68
  • BB 2015, 2134
  • DB 2015, 13
  • EFG 2015, 1706
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 10.07.2008 - IX R 84/07

    Abfindung als Entschädigung

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    In Höhe des letztgenannten Betrags komme - neben den obigen Erwägungen - nach der Rechtsbrechung des BFH eine Steuerpflicht als Entschädigung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Zahlung dafür geleistet worden sei, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen worden sei (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).

    Daher sei im Streitfall auch das BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 (BFH/NV 2009, 130) nicht einschlägig, da es einen anders gelagerten Sachverhalt betroffen habe.

    Sie muss deshalb unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (BFH-Urteil vom 25.8.2009 IX R 3/09, BFHE 226, 261, BStBl II 2010, 1030; vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).

    aa) (1) Nach der neueren Rechtsprechung des IX. Senats des BFH handelt es sich nicht um eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG, wenn sie dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird; denn sie gelte keine entgangenen oder entgehenden Einnahmen ab (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473 zum Begriff der Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG a.F.).

    In Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.9.2003 XI R 9/02 (BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349), wonach eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG auch dann vorliege, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart werde, sei nämlich keine solche Entschädigung anzunehmen, wenn sie während eines noch laufenden befristeten Dienstverhältnisses dafür vereinbart und geleistet werde, dass das Dienstverhältnis vertragsgemäß auslaufe und nicht verlängert werde (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).

    Demgegenüber sei von einer - tarifbegünstigt zu besteuernden - Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG auszugehen, wenn sie für die Beendigung eines laufenden Vertrags mit der Konsequenz eines dann zu entschädigenden Verdienstausfalls geleistet werde (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130; vgl. BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473, wonach keine Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG a.F. vorliege, wenn die Zahlung wegen der Nichtbegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bezahlt werde).

    Ob der IX. Senat des BFH mit dieser Rechtsprechung von der früheren Rechtsprechung des BFH - namentlich der unter bb) beschriebenen Rechtsprechung des XI. Senats - abweichen oder diese fortentwickeln wollte, ergibt sich aus den beiden Entscheidungen vom 10.7.2008 IX R 84/07 und vom 22.4.2008 IX R 83/07 allerdings nicht.

    (3) Anders als der Beklagte meint, ist das Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 im Streitfall mit den dargestellten Folgen einschlägig.

    Zwar hatte die vom BFH im Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 vertretene Rechtsauffassung im dortigen Fall zur Folge, dass die streitigen Einkünfte aus der Beendigung eines Vorstandsanstellungsvertrags als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG und - mangels Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG - auch nicht mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 34 EStG, mithin regulär zu versteuern waren.

    Diese unterschiedliche Rechtsfolge führt aber nicht dazu, dass das BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 im Streitfall unbeachtlich wäre.

  • BFH, 24.10.1990 - X R 161/88

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - seien Leistungen Dritter nur im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen und nur in Ausnahmefällen als Entschädigung anzusehen; ansonsten seien sie steuerfrei (BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 162, 329, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 337).

    Insbesondere seien Zuwendungen Dritter nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn sie auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu dem Steuerpflichtigen beruhten (BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88).

    Der Kläger könne auch aus dem vom ihm genannten BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88 nichts Gegenteiliges folgern, da im dortigen Fall eine Gewerkschaft Unterhaltsbeträge an ihre Mitglieder als Streikkompensation ausgezahlt hatte und eine konkrete Verbindung zum Arbeitsverhältnis des Gewerkschaftsmitglieds - anders als im Streitfall - nicht bestanden habe.

    Nach der Rechtsprechung des BFH wird ein Vorteil lediglich dann "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn er nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile 11.5.2011 VI R 65/09, BFHE 234, 20, BStBl II 2011, 946; vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 2.2.1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472 m.w.N.).

    Die Zuwendung ist hingegen nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn sie auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Dritten beruht (BFH-Urteile vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 17.6.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.; vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

    Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (st. Rspr., BFH-Urteile vom 11.1.2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044; vom 14.12.2004 XI R 12/04, BFH/NV 2005, 1251; vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337).

  • BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04

    Schmerzensgeld wegen Rufschädigung als Teil der Entschädigung für den Verlust des

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Der BFH habe aber entschieden, dass Schmerzensgeld wegen einer Rufschädigung als steuerpflichtige Einnahme gemäß § 24 Nr. 1a EStG einzuordnen sei (BFH-Urteil vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbH-Rundschau - GmbHR - 2006, 389).

    Demgegenüber sind Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Schuldverhältnisses sind, keine Ersatzleistungen i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389; vom 6.7.2005 XI R 46/04, BFHE 2010, 498, BStBl II 2006, 55).

    Sind hiernach in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen für künftig entgehende Einnahmen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389; vom 16.6.2004 XI R 55/03, BFH/NV 2004, 1705; vom 14.5.2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449; vgl. auch Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Auflage, § 24 Rz. 5).

    Die Gesamtentschädigung umfasst hiernach nicht nur die im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung, sondern auch einen darüber hinausgehenden Betrag wie etwa ein "Schmerzensgeld" für eine Rufschädigung durch den früheren Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389).

  • BFH, 22.04.2008 - IX R 83/07

    Zur Abfindung bei Wiedereinstellungszusage

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    aa) (1) Nach der neueren Rechtsprechung des IX. Senats des BFH handelt es sich nicht um eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG, wenn sie dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird; denn sie gelte keine entgangenen oder entgehenden Einnahmen ab (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473 zum Begriff der Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG a.F.).

    Demgegenüber sei von einer - tarifbegünstigt zu besteuernden - Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG auszugehen, wenn sie für die Beendigung eines laufenden Vertrags mit der Konsequenz eines dann zu entschädigenden Verdienstausfalls geleistet werde (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130; vgl. BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473, wonach keine Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG a.F. vorliege, wenn die Zahlung wegen der Nichtbegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bezahlt werde).

    Ob der IX. Senat des BFH mit dieser Rechtsprechung von der früheren Rechtsprechung des BFH - namentlich der unter bb) beschriebenen Rechtsprechung des XI. Senats - abweichen oder diese fortentwickeln wollte, ergibt sich aus den beiden Entscheidungen vom 10.7.2008 IX R 84/07 und vom 22.4.2008 IX R 83/07 allerdings nicht.

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (BFH-Urteil vom 8.4.2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514; vom 10.9. 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349, m.w.N.).

    In Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.9.2003 XI R 9/02 (BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349), wonach eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG auch dann vorliege, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart werde, sei nämlich keine solche Entschädigung anzunehmen, wenn sie während eines noch laufenden befristeten Dienstverhältnisses dafür vereinbart und geleistet werde, dass das Dienstverhältnis vertragsgemäß auslaufe und nicht verlängert werde (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).

    In ähnlicher Weise hat der XI. Senat des BFH einen Ersatzanspruch, der bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses u.a. für den Fall der Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde, als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG angesehen (BFH-Urteil vom 10.9.2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349).

  • BFH, 06.07.2005 - XI R 46/04

    Tarifbegünstigung von Schadensersatz wegen verweigerter Wiedereinstellung

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Nach der Rechtsprechung des BFH sei aber Schadensersatz, der infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zufließe, als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG zu behandeln (BFH-Urteil vom 6.7.2005 XI R 46/04, BFHE 210, 498, BStBl II 2006, 55).

    Demgegenüber sind Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Schuldverhältnisses sind, keine Ersatzleistungen i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389; vom 6.7.2005 XI R 46/04, BFHE 2010, 498, BStBl II 2006, 55).

    Ebenso hat er einen Schadensersatz beurteilt, der einem Steuerpflichtigen infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zugeflossen war (BFH-Urteil vom 6.7.2005 XI R 46/04, BFHE 210, 498, BStBl II 2006, 55).

  • BFH, 21.01.2004 - XI R 40/02

    Entschädigung wegen Körperverletzung

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Weiterhin seien auch die vom BFH bereits entschiedenen "Versicherungsfälle", bei denen ein Steuerpflichtiger etwa aufgrund einer Körperverletzung durch einen Dritten Ersatz von einer Versicherung für entgangene oder entgehende Einnahmen erhalte (z.B. BFH-Urteil vom 21.1.2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716), mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

    Dies gilt auch, wenn der Ersatz für die entgehenden Einnahmen von einem Dritten gezahlt wird (BFH-Urteile vom 8.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546; vom 21.1.2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716).

    So sind Entschädigungen wegen einer Körperverletzung aufgrund eines Unfalls steuerpflichtig gem. § 24 Nr. 1a EStG, soweit sie entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund der verminderten Erwerbsfähigkeit ersetzen; dies gelte auch, wenn der Ersatz von einem Dritten wie etwa der Versicherung des Unfallverursachers gezahlt werde (BFH-Urteil vom 21.1.2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716).

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 38/04

    Außerordentliche Einkünfte; Zusammenballung; Vergleich über

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Diese Entkopplung vom Dienstverhältnis sei auch der entscheidende Unterschied etwa zu einem anderen in der Rechtsprechung entschiedenen Fall (FG Köln, Urteil vom 2.6.2004 7 K 735/02, EFG 2004, 1604; Revision: BFH-Urteil vom 6.9.2006 XI R 38/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 408), in dem zwar ein Amtshaftungsanspruch zu einer steuerpflichtigen Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG geführt habe, der Amtshaftungsanspruch aber aus dem Dienstverhältnis selbst gefolgt sei.

    Hierbei sei unerheblich, dass die Entschädigung von einem Dritten, hier der BaFin, gezahlt worden sei (vgl. BFH-Urteil vom 6.9.2006 XI R 38/04, BFH/NV 2007, 408).

    Auch in seinem Urteil vom 6.9.2006 hat der XI. Senat des BFH eine Schadensersatzzahlung, die ein Arbeitgeber im Rahmen eines laufenden Dienstverhältnisses dafür leisten musste, dass er die Neuanstellung seines Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber verhindert hatte, als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG gewertet (BFH-Urteil vom 6.9.2006 XI R 38/04, BFH/NV 2007, 408).

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 30/06

    Ausgleichsgeld und Leistungen zur sozialen Sicherung als Einkünfte aus

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Zuwendungen dieser Art werden durch § 24 Nr. 1 EStG derjenigen Einkunftsart zugewiesen, zu der die weggefallenen Einnahmen im Falle ihrer Erzielung gehört hätten (BFH-Urteil vom 8.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546).

    Dies gilt auch, wenn der Ersatz für die entgehenden Einnahmen von einem Dritten gezahlt wird (BFH-Urteile vom 8.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546; vom 21.1.2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716).

  • BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Wird der Vorteil dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet, ist Arbeitslohn nur dann anzunehmen, wenn sich die Zuwendung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 10.5.2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669;vom 19.6.2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom 20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; vom 18.12.2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382, und VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

    Die Zuwendung ist hingegen nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn sie auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Dritten beruht (BFH-Urteile vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 17.6.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.; vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

  • FG Nürnberg, 02.07.2009 - 7 K 328/08

    Steuerpflicht, ermäßigte Besteuerung und Unzumutbarkeit der Besteuerung einer

  • BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86

    Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein

  • BFH, 11.02.2015 - VIII R 4/12

    Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aus

  • BFH, 24.05.2011 - VIII R 3/09

    Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen

  • BFH, 16.06.2004 - XI R 55/03

    Vorruhestandsgeld als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

  • BFH, 19.06.2008 - VI R 4/05

    Durch Dienstverhältnis veranlasstes Aktienankaufsrecht als lohnsteuerlicher

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00

    Steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

  • BFH, 24.01.2001 - I R 100/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06

    Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

  • BFH, 10.05.2006 - IX R 82/98

    Lohnsteuereinbehaltungspflicht bei Gewährung von geldwerten Vorteil durch eine

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 3/09

    Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung

  • BFH, 08.04.1986 - VIII R 260/82

    Einnahmen auf Kapitalvermögen - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung -

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 12/04

    Tarifbegünstigung: Abfindung zur Abgeltung einer Rentenverpflichtung

  • BFH, 22.08.2012 - IX R 13/10
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02

    Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06

    Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder

  • BFH, 11.05.2011 - VI R 65/09

    Sachbezug durch verbilligte Überlassung von Wohnungen

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

  • FG Köln, 02.06.2004 - 7 K 735/02

    Ausnahme vom Zusammenballungsprinzip bei gestreckten Schadensbildern

  • BFH, 12.07.2016 - IX R 33/15

    Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche bei

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Juni 2015 13 K 3126/13 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Köln, 16.06.2016 - 15 K 2827/12

    Einkommensteuerliche Behandlung einer Zahlung auf der Grundlage eines Vergleichs

    Sie darf nicht die vertraglich vereinbarte Erfüllungsleistung des ursprünglichen Schuldverhältnisses sein, sondern muss aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geleistet werden (vgl. BFH-Urteile vom 19.07.1995 I R 56/94, BStBl II 1996, 28 und vom 25.08.2015 VIII R 2/13, BStBl II 2015, 1015; s. auch Urteil des FG Münster vom 30.06.2015 13 K 3126/13 E, F, EFG 2015, 1706 nrk).

    Hiervon geht auch der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung aus, die der erkennende Senat für zutreffend hält und der er folgt (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.01.2004 XI R 40/02, BStBl II 2004, 716 unter II.1. m.w.N.; s. auch Urteil des FG Münster vom 30.06.2015 13 K 3126/13 E, F, EFG 2015, 1706 unter II.1.b.).

  • FG Münster, 22.08.2018 - 13 K 2941/15

    Entschädigungen - Steuerbarkeit von Schadensersatzzahlungen aufgrund der

    Die Vorschrift bewirkt damit eine Erweiterung des Einkunftsbegriffs, indem auch Surrogate in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen werden (Senatsurteil vom 30.6.2015 13 K 3126/13, EFG 2015, 1706; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 24 EStG Rz. 10).
  • FG Münster, 22.06.2022 - 13 V 731/22

    Rechtmäßigkeit der Bedingung einer Sicherheitsleistung und ihrer Höhe für die

    Die Vorschrift bewirkt damit eine Erweiterung des Einkunftsbegriffs, indem auch Surrogate in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen werden (Senatsurteile vom 22.8.2018 13 K 2941/15 F, EFG 2018, 1802; vom 30.6.2015 13 K 3126/13, EFG 2015, 1706; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 24 EStG Rz. 10).
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