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   BFH, 14.02.1967 - II 164/64   

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https://dejure.org/1967,1074
BFH, 14.02.1967 - II 164/64 (https://dejure.org/1967,1074)
BFH, Entscheidung vom 14.02.1967 - II 164/64 (https://dejure.org/1967,1074)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 1967 - II 164/64 (https://dejure.org/1967,1074)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zur Grunderwerbsteuer nach Höchstgebot oder erst nach Weiterveräußerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 88, 96
  • BStBl III 1967, 296
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.02.1966 - II 89/64
    Auszug aus BFH, 14.02.1967 - II 164/64
    Sie widerspricht dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, von dem - zumal bei Einengung einer Befreiungsvorschrift (Urteil II 89/64 vom 16. Februar 1966, BFH 85, 302, BStBl III 1966, 319) - nur abgewichen werden könnte, wenn er offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (Urteil II 116/63 vom 5. Oktober 1966, BFH 87, 91 BStBl III 1967, 29).
  • BFH, 05.10.1966 - II 116/63

    Auslegung der Befreiungsvorschriften unter sinnvoller Würdigung ihres inhaltlich

    Auszug aus BFH, 14.02.1967 - II 164/64
    Sie widerspricht dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, von dem - zumal bei Einengung einer Befreiungsvorschrift (Urteil II 89/64 vom 16. Februar 1966, BFH 85, 302, BStBl III 1966, 319) - nur abgewichen werden könnte, wenn er offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (Urteil II 116/63 vom 5. Oktober 1966, BFH 87, 91 BStBl III 1967, 29).
  • BFH, 18.07.1956 - II 23/55 U

    Einrechnung der im Grundbuch eingetragenen Hypotheken in den Gesamtaufwand bei

    Auszug aus BFH, 14.02.1967 - II 164/64
    Im letztgenannten Punkt kann sich der Beklagte auf das Urteil des BFH II 23/55 U vom 18. Juli 1956 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 63, S. 188 - BFH 63, 188 -, BStBl III 1956, 270) berufen.
  • BFH, 26.09.1973 - II R 162/72

    Grundpfandgläubiger - Kauf des belasteten Grundstücks - Inventar -

    Diese Absicht wird widerlegt, wenn der Gläubiger für den Erwerb des Grundstücks mehr aufwendet, als zur Ausbietung seines Grundpfandrechts nötig ist (Urteil des BFH vom 14. Februar 1967 II 164/64, BFHE 88, 96 [98], BStBl III 1967, 296 [297]).

    Demgegenüber ist der Revisionskläger der Ansicht, der Forderungsverzicht seines Vaters dürfe bei Berechnung des Erwerbsaufwands nicht gewertet werden: "Würde bei einem Rettungskauf analog dem Zwangsversteigerungsverfahren eine persönliche Forderung an den ehemaligen Grundpfandrechtsschuldner unbegrenzt fortbestehen, wäre wohl kein Grundpfandrechtsschuldner bereit, zur Vermeidung eines Zwangsversteigerungsverfahrens in einen Rettungskauf einzuwilligen." Dabei glaubt sich der Revisionskläger für seine Ansicht, die Grundschuld seines Vaters wäre in der Zwangsversteigerung ausgefallen, auf das oben erwähnte Urteil vom 14. Februar 1967 (BFHE 88, 96 BStBl III 1967, 296) berufen zu können.

    Das Urteil vom 14. Februar 1967 II 164/64 hat nicht etwa ein ausgebotenes Grundpfandrecht als nicht ausgeboten behandelt.

    Indessen ist gerade "wirtschaftlich" nicht zu erkennen, weshalb ein Grundpfandrecht als "wertlos" angesehen werden soll, wenn dessen Gläubiger es für sinnvoll hält, ein Meistgebot abzugeben oder einen Kaufpreis zu erbringen, der höher ist als der Betrag, der erfoderlich wäre, um seinen Aufwand für den Erwerb des Pfandrechts (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) und die im Hinblick auf dieses aufgelaufenen, durch das Pfandrecht abgesicherten persönlichen Forderungen (BFHE 88, 96 [99], BStBl III 1967, 297) abzudecken.

    Ein als sinnwidrig erkanntes Ergebnis vermeidet es aber dadurch, daß es einen Erwerb "zur Rettung seines Rechts" (Eingangssatz des § 9 Abs. 1 GrEStG) verneint, wenn der Gläubiger in Kenntnis des Gesamterlöses mehr leistet, als zur Deckung seines Grundpfandrechts geboten ist (BFHE 88, 96 [98], BStBl III 1967, 296 [297]).

  • BFH, 13.02.1968 - II R 116/66
    Unbedenklich ist auch, daß es aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG keinen Einwand gegen die Steuerbefreiung abgeleitet hat; zur letztgenannten Vorschrift wird auf das Urteil II 164/64 vom 14. Februar 1967 (BFH 88, 96, BStBl 1967 III S. 296) Bezug genommen.

    "Pfandrecht" ist demnach dasjenige Recht, das der Gläubiger zu retten unternommen hat, und es ist nur insofern maßgebend, als die Rettungsabsicht reicht (vgl. dazu § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ; Urteil II 164/64, a.a.O.).

    Das FG wird vielmehr zunächst feststellen müssen, in welchem Umfang die Grundpfandrechte der Klägerin jeweils bei ihrer Valutierung (vgl. dazu in anderem Zusammenhang Urteil II 164/64, a.a.O.) durch den damaligen Grundstückswert gedeckt waren, und ob das Meistgebot der Klägerin entweder diesen Betrag oder den gemeinen Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Versteigerung überschritten hat.

  • BFH, 24.11.1971 - II R 6/70

    Grundpfandgläubiger - Befreiung des Meistgebots - Bürgen - Rettung seines Rechts

    Um diesen Wert zu retten, darf der Gläubiger sein Grundpfandrecht voll ausbieten (BFH-Urteil II 164/64 vom 14. Februar 1967, BFH 88, 96 [98], BStBl III 1967, 296).

    Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG darf darüber hinaus das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben, den Betrag, den der Pfandgläubiger für den Erwerb des Rechtes aufgewandt hat, und die dem Pfandrecht im Rang vorhergehenden Rechte nicht übersteigen; zum Erwerbsaufwand zählen dabei auch diejenigen dinglich geschützten Nebenansprüche (§§ 1118, 1191 Abs. 2 BGB), insbesondere Zinsen, die der Gläubiger im Hinblick auf das dingliche Recht auflaufen ließ (BFH-Urteil II 164/64 vom 14. Februar 1967, BFH 88, 96 [99], BStBl III 1967, 296).

  • BFH, 21.11.1967 - II 105/65
    Es ist nicht auszuschließen, daß dieser Betrag nur den ursprünglichen, schon bei Bestellung der Hypothek vorhandenen Aufwand umfaßt, und daß sich die Hypothek auch noch auf erst später zur Entstehung gelangte Forderungen erstreckt (vgl. § 1163 Abs. 1 Satz 1, § 1113 Abs. 2 BGB ), die folglich auch in den Aufwand für den Erwerb des materiellen Hypothekenrechts einzubeziehen wären (vgl. für die Grundschuld Urteil II 164/64 vom 14. Februar 1967, BFH 88, 96, BStBl 1967 III S. 296).

    Denn dieser will - ebenso wie § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG - den eingangs des § 9 Abs. 1 GrEStG aufgestellten Grundsatz sichern, daß nur der Gläubiger die Vergünstigung dieser Vorschrift erhält, der das Grundstück "zur Rettung seines Rechts" erworben hat (vgl. Urteil II 164/64 a.a.O.).

  • BFH, 10.11.1970 - II 117/65

    Nachlaß - Grundstücke zum Nachlaß - Erwerb durch Erbengemeinschaft - Teilung des

    Sie könnte also im Rahmen eines hier immerhin möglichen (vgl. § 2032 Abs. 1 BGB) engeren Wortsinns (vgl. Urteile II 110/62 vom 28. November 1967, BFH 91, 132 [135], BStBl II 1968, 216; II 94, 95/63 vom 10. Juli 1968, BFH 93, 388 [391], BStBl II 1968, 829) nur dann zu dessen Lasten ausgelegt werden, wenn das Ergebnis sinnwidrig wäre und deshalb angenommen werden müßte, daß es dem wahren Willen des Gesetzgebers widerspreche (vgl. Urteil II 164/64 vom 14. Februar 1967, BFH 88, 96 [98], BStBl III 1967, 296).
  • BFH, 09.02.1972 - II R 99/70

    Unbilligkeit - Besteuerungstatbestand - Wertungen des Gesetzgebers -

    Demzufolge ist nicht auszuschließen, daß es nach Maßgabe der von den Finanzbehörden erst noch zu erhebenden Tatsachen -- darunter außer den eingangs unterstellten noch die Frage, ob aus der Hypothek des Klägers noch durch diese gesicherte Zinsen angelaufen waren (vgl. Urteil des BFH II 164/64 vom 14. Februar 1967, BFH 88, 96 [99], BStBl III 1967, 296) -- in der Sache selbst eine unbillige Härte darstellt, von dem Kläger eine Steuer nachzufordern, welche höher als die in dieser Weise errechnete Hälfte des Mehrerlöses (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 4 GrEStG) -- bei den vorerwähnten Unterstellungen also von 3 041 DM -- ist.
  • BFH, 28.04.1970 - II 7/65

    Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines unmittelbar Verbandszwecken

    Daß aber eine wortlautgemäße Auslegung dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen dieses Gesetzes widersprechen und zu einem unvernünftigen, sinnwidrigen Ergebnis führen würde, so daß eine nur ausnahmsweise zulässige Auslegung gegen den buchstäblichen Wortlaut der Vorschrift geboten wäre (BFH-Urteile II 154/61 vom 16. Dezember 1964, BFH 81, 374, BStBl III 1965, 134; II 164/64 vom 14. Februar 1967, BFH 88, 96, BStBl III 1967, 296), ist nicht ersichtlich.
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