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   BFH, 25.01.1985 - VI R 35/82   

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https://dejure.org/1985,5227
BFH, 25.01.1985 - VI R 35/82 (https://dejure.org/1985,5227)
BFH, Entscheidung vom 25.01.1985 - VI R 35/82 (https://dejure.org/1985,5227)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 1985 - VI R 35/82 (https://dejure.org/1985,5227)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit eines Austauschmotors bei einem Fahrzeug, das für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte anfallen im Rahmen der Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1985, 28
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.01.1982 - VI R 133/79

    Eine typisierende Beurteilung, ob Aufwendungen für einen Austauschmotor bei einem

    Auszug aus BFH, 25.01.1985 - VI R 35/82
    Deshalb können insbesondere Kraftfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherungsprämien, übliche Reparaturkosten, Parkgebühren und AfA nicht neben den Kilometer-Pauschbeträgen als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. Urteil des BFH vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325).

    Denn den Unfallkosten haftet - wie der Senat im Urteil in BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325 ausgeführt hat - stets der Umstand des Unvorhersehbaren, vielleicht sogar Unabwendbaren und damit Außergewöhnlichen an.

  • BFH, 17.10.1973 - VI R 26/73

    Aufwendungen für einen Austauschmotor

    Auszug aus BFH, 25.01.1985 - VI R 35/82
    Dazu gehören auch die Kosten für einen Austauschmotor, die bei einer geringen Betriebsdauer des Fahrzeugs angefallen sind (vgl. Urteil des BFH vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73, BFHE 111, 69, BStBl II 1974, 186).
  • FG Münster, 13.01.2003 - 5 K 727/00

    Instandsetzungskosten eines Pkw-Motors neben der Entfernungspauschale

    Mit diesem Pauschsatz sind alle gewöhnlichen Kosten abgegolten; nur außergewöhnliche Kosten können neben ihnen abgezogen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.1970 VI B 112/70, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil II 1971, 101; BFH-Urteile vom 17.10.1973 VI R 214/72, BStBl. II 1974, 188; 24.2.1978 VI R 177/73, BStBl. II 1978, 380; 30.11.1979 VI R 83/77, BStBl. II 1980, 138; 29.1.1982 VI R 133/79, BStBl. II 1982, 325; 25.1.1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28; 7.4.1989 VI R 176/85, BStBl. II 1989, 925; 16.3.1990 VI R 57/87, BFH/NV 1990, 572).

    Außergewöhnlich in diesem Sinne sind nicht schon alle selten auftretenden Kosten, sondern nur solche, die "ihrer Natur nach außergewöhnlich und nicht vorhersehbar" sind (BFH VI R 83/77; VI R 176/85; VI R 35/82; VI R 57/87), die auf für den Steuerpflichtigen (Stpfl.) "unabwendbaren Ereignissen" beruhen, ohne dass es auf den Grad des Verschuldens ankäme (BFH VI R 176/85; VI R 133/79; VI R 35/82).

    Die Frage, ob und inwieweit Reparaturaufwendungen zu den gewöhnlichen oder zu den außergewöhnlichen Kosten gehören, ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung im Einzelfall (BFH VI B 112/70; VI R 133/79; VI R 35/82).

    Vgl die Fälle in BFH VI B 112/70; VI R 133/79; VI R 35/82; VI R 57/87; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.2.1984 I 148/81, EFG 1984, 543; Hessisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 6.4.1981 - I 323/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 17; FG Saarland, Urteil vom 21.1.1993 2 K 32/90, EFG 1993, 375; FG Münster, Urteil vom 30.8.1994 - 1 K 5737/93 E, EFG 1995, 565; FG München, Urteil vom 29.4.2002 - 13 K 2148/98, nicht veröffentlicht, Juristisches Informationssystem - JURIS -).

    Bei der Sachverhaltswürdigung im Einzelfall sind auch personenbezogene Umstände zu berücksichtigen (BFH VI R 133/79), insbesondere die Fahrweise des jeweiligen Fahrers (BFH VI R 35/82; VI R 57/87) und sein Verhalten beim Auftreten der Funktionsstörung.

  • BFH, 22.04.2009 - VI B 128/08

    Motorschaden als außergewöhnliches Ereignis - Anlassbezogene Aufklärungspflicht

    Denn die von ihnen insoweit aufgeworfene Frage, unter welchen Umständen, insbesondere bei welchem Fahrzeugalter, bei welcher Kilometerleistung und bei welchem Fahrzeugtyp ein Motorschaden ein außergewöhnliches Ereignis sei, hatte der Senat schon früher (BFH-Urteile vom 25. Januar 1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28; vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325) entschieden.

    Eine solche Veranlassung gibt indessen die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage angesichts der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFH/NV 1985, 28; in BFHE 135, 200, BStBl II 1982, 325) nicht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2004 - 6 K 1105/01

    Sterbegeldumlagen keine Betriebsausgaben - außergewöhnlicher Motorschaden wegen

    In den Pauschbeträgen sind indessen nicht berücksichtigt Unfallkosten und sonstige Kosten, die ihrer Natur nach außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen (Urteile des BFH vom 29.01.1982 - VI R 133/79, BStBl II 1982, S. 325 und vom 25.01.1985 - VI R 35/82, BFH/NV 1985, S. 28, alle Urteile auch abzurufen unter www.bundesfinanzhof.de).
  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 4357/07

    Aufwendungen für einen Motorschaden keine Werbungskosten

    Die ältere BFH-Rechtsprechung nach der außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 28, in BStBl II 1974, 186; in BStBl II 1982, 325), ist aber durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2001 überholt.

    Nach dieser älteren Rechtsprechung waren die Aufwendungen, die durch einen Unfall oder durch den vorzeitigen Verschleiß von wichtigen Teilen verursacht worden sind, außergewöhnlich (BFH-Urteil vom 25. Januar 1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28); dazu gehören auch die Kosten für einen Austauschmotor, die bei einer geringen Betriebsdauer des Fahrzeugs angefallen sind (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73, BStBl II 1974, 186; in BStBl II 1982, 325; in BFH/NV 1985, 28; vom 25. März 1977 VI R 222/75, n.v. [...]).

  • FG Niedersachsen, 17.07.2014 - 10 K 323/13

    Abzugsfähigkeit der Reparatur eines Pkw-Motors als außergewöhnliche Belastung in

    Entsprechendes kann der Natur der Dinge nach jedoch nicht für einen Motorschaden gelten, der aufgrund eines vorzeitigen Verschleißes eingetreten ist, vgl. Urteil des BFH vom 25. Januar 1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28.
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.1997 - 1 K 1735/94
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH BStBl 1974 II S. 188; 1982 II S. 325 f.; BFH/NV 1985 S. 28 Sp. 3; 1990 S. 572 f.) werden durch den Kilometerpauschbetrag des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die normalen, voraussehbaren Kosten abgegolten, die dem Arbeitnehmer bei der Benutzung des eigenen privaten Pkw für berufliche Zwecke entstehen.
  • FG Hamburg, 16.10.2001 - VI 125/01

    Keine Beteiligtenvernehmung, wenn ein behaupteter Unfall nicht "anbewiesen" wurde

    Die Abgeltungswirkung bezieht sich aber (bis zum Veranlagungszeitraum 2000) nur auf die normalen, voraussehbaren Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des eigenen privaten PKW für berufliche Zwecke entstehen, wie z.B. Kraftfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherungsprämien, Treibstoffkosten, übliche Reparaturkosten, Parkgebühren und AfA (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 1982, VI R 133/79, BStBl II 1982, 325 ; vom 25. Januar 1985, VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28; vom 16. März 1990, VI R 57/87, BFH/NV 1990, 572: Schmidt, EStG , 20. Aufl. 2001, § 9 Rdnr. 116 m.w.N.).
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