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   BFH, 09.10.1985 - I R 271/82   

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https://dejure.org/1985,16645
BFH, 09.10.1985 - I R 271/82 (https://dejure.org/1985,16645)
BFH, Entscheidung vom 09.10.1985 - I R 271/82 (https://dejure.org/1985,16645)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 1985 - I R 271/82 (https://dejure.org/1985,16645)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 429
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.05.1984 - I R 294/81

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter -

    Auszug aus BFH, 09.10.1985 - I R 271/82
    Entscheidend ist damit, ob Leistungen an den Gesellschafter aus betrieblichen Gründen oder mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis gewährt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Mai 1984 I R 294/81, BFHE 141, 266, BStBl II 1984, 673).

    Maßstab ist dabei im Regelfall, ob die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zugewandt hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFHE 141, 266, BStBl II 1984, 673).

  • BFH, 03.12.1969 - I R 107/69

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Absicht der Kapitalgesellschaft - Verdeckte

    Auszug aus BFH, 09.10.1985 - I R 271/82
    Denn weder die Absicht der Kapitalgesellschaft, den Gewinn verdeckt zu verteilen, noch eine Einigung darüber, daß der Vorteil aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zugewendet wird, gehören zu den Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung (BFH-Urteil vom 3. Dezember 1969 I R 107/69, BFHE 97, 524, BStBl II 1970, 229).
  • BFH, 22.11.1972 - I R 22/71

    Gesellschafterversammlung einer GmbH - Bilanzfeststellungsbeschluß -

    Auszug aus BFH, 09.10.1985 - I R 271/82
    Der Gewinnverteilungsbeschluß bezieht sich auf den Handelsbilanzgewinn des Wirtschaftsjahres, für das die Veranlagung durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 22. November 1972 I R 22/71, BFHE 107, 503, BStBl II 1973, 195).
  • BFH, 18.02.1970 - I R 12/67

    Kapitalgesellschaft - Leistungen des Gesellschafters - Verkehrsüblicher Preis -

    Auszug aus BFH, 09.10.1985 - I R 271/82
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. Februar 1970 I R 12/67, BFHE 98, 538, BStBl II 1970, 526, m.w.N.) ist die Umwandlung nur möglich, wenn die Beteiligten die steuerrechtlichen Folgen ihres zu verdeckten Gewinnausschüttungen führenden Handelns offensichtlich nicht überblicken konnten, diese Folgen ungewöhnlich hart sind und wenn spätestens bis zur Aufstellung der Bilanz der frühere Zustand wieder hergestellt wird.
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 32/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung infolge der Übernahme der Kaufpreiszahlung für ein

    Denn weder die Absicht der Kapitalgesellschaft, den Gewinn verdeckt zu verteilen, noch eine Einigung darüber, dass der Vorteil aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zugewendet wird, gehören zu den Voraussetzungen der vGA (BFH-Urteile vom 3. Dezember 1969 I R 107/69, BFHE 97, 524, BStBl II 1970, 229; vom 9. Oktober 1985 I R 271/82, BFH/NV 1986, 429).
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 31/12

    Folgeänderungen nach § 32a KStG - nachträglich bekannt gewordene Tatsache -

    Denn weder die Absicht der Kapitalgesellschaft, den Gewinn verdeckt zu verteilen, noch eine Einigung darüber, dass der Vorteil aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zugewendet wird, gehören zu den Voraussetzungen der vGA (BFH-Urteile vom 3. Dezember 1969 I R 107/69, BFHE 97, 524, BStBl II 1970, 229; vom 9. Oktober 1985 I R 271/82, BFH/NV 1986, 429).
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 11/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinnahmung von Kundenzahlungen auf dem

    Denn weder die Absicht der Kapitalgesellschaft, den Gewinn verdeckt zu verteilen, noch eine Einigung darüber, dass der Vorteil aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zugewendet wird, gehören zu den Voraussetzungen der vGA (BFH-Urteile vom 3. Dezember 1969 I R 107/69, BFHE 97, 524, BStBl II 1970, 229; vom 9. Oktober 1985 I R 271/82, BFH/NV 1986, 429).
  • FG Düsseldorf, 10.02.2022 - 9 K 1598/20

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch entgeltliche Einräumung eines nicht

    Denn weder die Absicht der Kapitalgesellschaft, den Gewinn verdeckt zu verteilen, noch eine Einigung darüber, dass der Vorteil aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zugewendet wird, gehören zu den Voraussetzungen der vGA (BFH Urteile vom 3.12.1969 I R 107/69, BStBl II 1970, 229, und vom 9.10.1985 I R 271/82, BFH/NV 1986, 429).
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