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   BFH, 20.12.1985 - VIII R 341/82   

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BFH, 20.12.1985 - VIII R 341/82 (https://dejure.org/1985,5535)
BFH, Entscheidung vom 20.12.1985 - VIII R 341/82 (https://dejure.org/1985,5535)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 1985 - VIII R 341/82 (https://dejure.org/1985,5535)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 481
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.08.1966 - IV 3/64

    Zuordnung eines Autorenhonorars zu den Einkünften aus gewerblicher oder

    Auszug aus BFH, 20.12.1985 - VIII R 341/82
    Der Streitwert ist nach dem steuerrechtlichen Interesse zu bemessen, das an einer bestimmten Entscheidung besteht, wobei es im Rahmen eines Gewinnfeststellungsverfahrens nur auf die einkommensteuerrechtlichen (bei Beteiligung Körperschaftsteuerpflichtiger auf die körperschaftsteuerrechtlichen) Auswirkungen ankommt, während die Auswirkungen auf die Gewerbesteuer außer Betracht bleiben müssen, da die Feststellungen im Feststellungsverfahren keine Bindungen für die Gewerbesteuer erzeugen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1966 IV 3/64, BFHE 86, 569, BStBl III 1966, 611, mit weiteren Hinweisen).
  • BFH, 12.03.1970 - IV 4/64

    Gewinnfeststellungsverfahren - Einkommensteuerliche Auswirkungen - Streitwert

    Auszug aus BFH, 20.12.1985 - VIII R 341/82
    Für einen solchen Fall, nämlich daß sich einkommensteuerliche Auswirkungen nicht ergeben, hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 12. März 1970 IV 4/64 (BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547) den Streitwert mit dem Satz von 1 v. H. des streitigen Betrags angesetzt.
  • BFH, 22.01.2015 - IV S 17/14

    Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - Rechtsschutzbedürfnis für die

    Dem stehe auch der Senatsbeschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 nicht entgegen, denn dort sei auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 1985 VIII R 341/82 (BFH/NV 1986, 481) Bezug genommen, der von einem Streitwert in Höhe von 1 % des streitigen Betrags ausgehe.

    Gleiches gilt, wenn es sich --wie im vorliegenden Fall-- bei der Klägerin um eine Körperschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) handelt; dann ist der anzuwendende Satz nach den körperschaftsteuerlichen Auswirkungen zu bemessen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 481).

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.1995 - 9 K 344/91

    Klagebefugnis einer voll beendeten Personengesellschaft; Einkünfte aus

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  • BFH, 22.01.1990 - VIII S 10/89

    Antrag auf Festsetzung des Streitwertes

    Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert nach den vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen zu schätzen (BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1985 VIII R 341/82, BFH/NV 1986, 481).
  • FG Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 7 KO 1955/08

    Keine Minderung des Streitwertes bei der Gewerbesteuer wegen Auswirkung der

    Es war daher angemessen, den Streitwert der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen zugunsten der Kostenschuldner pauschal mit 1 v.H. der streitigen Einkünfte anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 1985 VIII R 341/82, BFH/NV 1986, 481; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 35 "Einheitliche Gewinnfeststellung", m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 20.02.1986 - V B 9/86   

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https://dejure.org/1986,14064
BFH, 20.02.1986 - V B 9/86 (https://dejure.org/1986,14064)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1986 - V B 9/86 (https://dejure.org/1986,14064)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1986 - V B 9/86 (https://dejure.org/1986,14064)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 481
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