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   BFH, 05.02.1985 - VII R 124/80   

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https://dejure.org/1985,1324
BFH, 05.02.1985 - VII R 124/80 (https://dejure.org/1985,1324)
BFH, Entscheidung vom 05.02.1985 - VII R 124/80 (https://dejure.org/1985,1324)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 1985 - VII R 124/80 (https://dejure.org/1985,1324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung für von einer GmbH geschuldete Umsatzsteuervorauszahlungen - Grob fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Entrichtung von Steuern - Erlöschen der Umsatzsteuervorauszahlungsschuld durch erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen des Steuerschuldners aus ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Mittelvorsorgepflicht, Pflichtverletzung und Kausalität

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1987, 2
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 05.02.1985 - VII R 124/80
    Ein Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine ihm gegenüber dem Steuergläubiger obliegenden Pflichten deshalb auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; Urteil des FG Münster vom 25. März 1982 IV 3427/77 Z, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 594).

    Der V. Senat des BFH hat - ohne daß die Streitfrage entscheidungserheblich gewesen wäre - in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 779 ausgeführt, daß ein Geschäftsführer seine steuerlichen Pflichten schon dann verletzt, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise außerstande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen.

  • BFH, 24.03.1983 - V R 8/81

    Vorsteuerabzugsanspruch - Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 05.02.1985 - VII R 124/80
    Diese Abtretung war auch unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des BFH im Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81 (BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612) zulässig, weil es sich bei dem Vorsteueranspruch der KG zugleich um deren negative Steuerschuld für den Voranmeldungszeitraum April 1978 handelte.
  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 05.02.1985 - VII R 124/80
    Allein im Rahmen der Ermessensentscheidung könnte auch das von der Klägerin behauptete mitwirkende Verschulden des FA zu berücksichtigen sein (Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, letzter Absatz).
  • BFH, 17.10.1980 - VI R 136/77

    Einspruchsentscheidung - Haftungsbescheid - Herabsetzung des Haftungsbetrages

    Auszug aus BFH, 05.02.1985 - VII R 124/80
    Im übrigen führte eine Tilgung der Steuerschuld, die erst während des Klageverfahrens und erst recht während des Revisionsverfahrens erfolgt ist, nicht zur Herabsetzung des Haftungsbetrags durch die Steuergerichte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Dezember 1979 V R 125/76, BFHE 129, 126, BStBl II 1980, 103, und vom 17. Oktober 1980 VI R 136/77, BFHE 131, 449, BStBl II 1981, 138).
  • BFH, 16.01.1980 - I R 7/77

    Kapitalgesellschaft - Beherrschender Gesellschafter - Verfügungsberechtigter -

    Auszug aus BFH, 05.02.1985 - VII R 124/80
    Auch nach Ansicht des I. Senats des BFH (Urteil vom 16. Januar 1980 I R 7/77, BFHE 130, 230, BStBl II 1980, 526) kann die Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person darin liegen, daß er ungeachtet bestehender oder zu erwartender Steueransprüche über die Mittel der juristischen Person anderweitig verfügt.
  • BFH, 06.12.1979 - V R 125/76

    Streitwert - Beschwer des Haftungsschuldners - Haftungsbescheid - Tilgung der

    Auszug aus BFH, 05.02.1985 - VII R 124/80
    Im übrigen führte eine Tilgung der Steuerschuld, die erst während des Klageverfahrens und erst recht während des Revisionsverfahrens erfolgt ist, nicht zur Herabsetzung des Haftungsbetrags durch die Steuergerichte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Dezember 1979 V R 125/76, BFHE 129, 126, BStBl II 1980, 103, und vom 17. Oktober 1980 VI R 136/77, BFHE 131, 449, BStBl II 1981, 138).
  • BFH, 23.04.1974 - VII R 141/71
    Auszug aus BFH, 05.02.1985 - VII R 124/80
    Dagegen ist der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. April 1974 VII R 141/71 (BFHE 112, 539) für die Anwendung der §§ 103, 109 der Reichsabgabenordnung (AO) davon ausgegangen, daß die die Haftung auslösende Pflichtverletzung auch schon vor der Entstehung der verkürzten Steueransprüche begangen werden kann (Verletzung der Überwachungspflicht zur Verhütung der bestimmungswidrigen Verwendung von Heizöl).
  • FG Münster, 25.03.1982 - IV 3427/77
    Auszug aus BFH, 05.02.1985 - VII R 124/80
    Ein Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine ihm gegenüber dem Steuergläubiger obliegenden Pflichten deshalb auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; Urteil des FG Münster vom 25. März 1982 IV 3427/77 Z, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 594).
  • BFH, 29.08.2018 - XI R 57/17

    Zum Einwendungsausschluss des § 166 AO bei unterlassenem Widerspruch gegen eine

    c) Die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters einer GmbH beschränken sich allerdings nicht nur darauf, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern vorhandenen Mittel anteilmäßig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der anderen Gläubiger einzusetzen, sondern er ist bereits vor Fälligkeit der Steuern ganz allgemein verpflichtet, die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2, unter 2.a, Rz 20; vom 9. Januar 1997 VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324, unter 1.b, Rz 18).

    Ein Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine ihm gegenüber dem Steuergläubiger obliegenden Pflichten deshalb auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 2, unter 2.a, Rz 20; in BFH/NV 1997, 324, Rz 23; vom 28. November 2002 VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337, unter II.2.b, Rz 15; vom 16. Dezember 2003 VII R 77/00, BFHE 204, 391, BStBl II 2005, 249, unter II.3.a, Rz 14).

    Dies gilt (auch) für Steuerforderungen, mit denen der Geschäftsführer rechnen muss (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2014 VII R 30/13, BFH/NV 2014, 1492, Rz 21 und 22) bzw. deren Entstehung absehbar ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 2, unter 2.d, Rz 26; BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1063, Rz 17).

  • BFH, 09.01.1997 - VII R 51/96

    Geschäftsführerhaftung bei Umsatzsteueroption

    Das von der Vorinstanz herangezogene BFH-Urteil vom 5. Februar 1985 VII R 124/80 (BFH/NV 1987, 2) sei nicht einschlägig, da es einen vom Streitfall abweichenden Sachverhalt betreffe, in dem die GmbH erst durch die Vertragsgestaltung außerstande gesetzt worden sei, die entstandenen Steuerschulden zu begleichen.

    Diese Verpflichtung ist -- wie der erkennende Senat in BFH/NV 1987, 2, m. w. N. entschieden hat -- auch bei Vertragsgestaltungen zu beachten, die steuerbare Vorgänge auslösen, und sie kann schon vor der Entstehung der verkürzten Steueransprüche begangen werden, sobald diese für den gesetzlichen Vertreter erkennbar ist.

    Ebenso wie in dem Urteil in BFH/NV 1987, 2 die Pflichtverletzung darin gesehen worden ist, daß der Kläger für einen bestimmten Umsatz eine Vertragsgestaltung gewählt hat, die ihm die Begleichung der Umsatzsteuer unmöglich machte, während bei einer anderen, rechtlich möglichen und zumutbaren Gestaltung die Steuer hätte entrichtet werden können, liegt die Verletzung der steuerlichen Pflichten des Klägers hier darin, daß er -- ohne daß dies rechtlich geboten gewesen wäre (Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG) -- für den Umsatz aus der Zwangsversteigerung zur Umsatzsteuer optiert und damit eine Umsatzsteuerschuld zur Entstehung gebracht hat, die die GmbH -- wie ihm von vornherein bewußt war -- nicht begleichen konnte.

    Wenn auch der Geschäftsführer bzw. Liquidator einer GmbH in seinen unternehmerischen Dispositionen, in der Vertragsgestaltung und in der Ausübung steuerlicher Gestaltungsrechte grundsätzlich frei ist, so kann doch -- wie der Senat in BFH/NV 1987, 2, 4 entschieden hat -- eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung i. S. der §§ 34, 69 AO 1977 darin gesehen werden, daß der gesetzliche Vertreter aus der von ihm gewählten Gestaltung einen Vorsteueranspruch für eine andere, ebenfalls von ihm vertretene Gesellschaft in Anspruch nimmt, während er sich um die Entrichtung der daraus für die GmbH entstehenden Umsatzsteuerschuld nicht kümmert.

    Der Sachverhaltsunterschied zu dem Fall des Senatsurteils in BFH/NV 1987, 2, daß hier der Kläger nicht durch eine bestimmte Vertragsgestaltung des umsatzsteuerbaren Vorgangs, sondern durch die Ausübung eines steuerlichen Gestaltungsrechts (§ 9 Abs. 1 UStG) einen Schaden zu Lasten des FA herbeigeführt hat, rechtfertigt -- im Gegensatz zur Auffassung der Revision -- keine abweichende Beurteilung der Haftungsfrage.

    Der Senat hat aber im Urteil in BFH/NV 1987, 2 für Pflichtverletzungen, die auf bestimmten (Vertrags-)Gestaltungen beruhen, den Zusammenhang zwischen einer nicht realisierbaren Umsatzsteuerschuld des Veräußerers und dem Vorsteueranspruch des Erwerbers jedenfalls für den Fall für die Begründung des Haftungsanspruchs berücksichtigt, in dem Veräußerer (Lieferer) und Erwerber von derselben Person vertreten werden.

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 19/02

    Vertreterhaftung für Umsatzsteuerschuld

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners bereits vor Fälligkeit der Steuern verpflichtet, die Mittel des Schuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Tilgung der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage sei (Senatsurteil vom 5. Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2).

    Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein bestimmtes pflichtmäßiges Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn die Entstehung absehbar war (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 1987, 2; in BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, und vom 17. November 1992 VII R 13/92, BFHE 170, 295, BStBl II 1993, 471).

  • BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01

    Haftung des Konkursverwalters bei Umsatzsteuer-Option

    Der erkennende Senat hat infolge dessen eine Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH bejaht, weil dieser zu einem Zeitpunkt, in dem er wusste, dass der GmbH keine Zahlungsmittel mehr zur Verfügung stehen und auch zukünftig nicht mehr zufließen werden, ein Umsatzsteuer auslösendes Verkaufsgeschäft durchgeführt hatte, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die GmbH über das durch dieses Geschäft erzielte Entgelt verfügen kann, um damit die durch das Geschäft entstehende Umsatzsteuer begleichen zu können (Senatsurteil vom 5. Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2).

    Er bleibt auch in Krisenzeiten in seinen unternehmerischen Dispositionen und in der Vertragsgestaltung frei (Senatsurteil in BFH/NV 1987, 2).

  • FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

    a.) Der Kläger handelte zumindest grob fahrlässig, als er es als Geschäftsführer der GmbH nach Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides 1990 vom 1. Juli 1994 unterließ, vorsorglich Mittel zur Bezahlung des sich daraus ergebenden Steuernachforderungsbetrages für den Fall zurückzulegen, daß die Rechtsbehelfe (der Einspruch und später die Klage beim FG) der GmbH gegen den Steuerbescheid ganz oder teilweise erfolglos blieben (vgl. dazu bereits BFH-Urteile vom 16. Januar 1980 I R 7/77, BFHE 130, 230 , BStBl II 1980, 526 vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 und vom 5. Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2; FG Münster, Urteil vom 25. März 1982 IV 3427/77 Z EFG 1982, 594).

    Während letztere sofort zahlen mußte, hatte erstere nur die Pflicht, für einen künftigen Zahlungstermin eine gewisse Vorsorge zu treffen (z. B. keine Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger, Globalzessionen oder andere unberechtigte Entreicherungsmaßnahmen wie z. B. willkürliche Begünstigungen von Gesellschaftern vorzunehmen, vgl. BFH in BFH/NV 1987, 2 und in den Urteilen vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443 und vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702 ).

    Diesem "Mittelerhaltungsgebot" wie es bislang vom BFH konkretisiert worden ist und welches bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des GmbH-Geschäftsführers von der Steuerbelastetheit der Gesellschaft zu beachten ist (der ggf. auch schon vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung liegen kann, z. B. nach Erhalt eines Betriebsprüfungsberichts, vgl. dazu allgemein Rüsken, a. a. O., § 69 AO Rz. 20 m. w. N.), ist nach der BFH-Rechtsprechung vom Finanzamt und vom FG dadurch Rechnung zu tragen, daß der Beginn des sog. Haftungszeitraums in einem sog. Nichtentrichtungsfall in concreto vom Zeitpunkt der erstmaligen Verletzung der Steuerentrichtungspflicht (Regelfall) auf den Zeitpunkt der Vornahme der ersten unberechtigten "Entreicherungsmaßnahme" vorverlegt wird (vgl. dazu insbesondere BFH-Urteile vom 20. Juli 1988 I R 104/83, BFH/NV 1989, 478 sowie in BFH/NV 1987, 2, unter 2. d., jeweils m. w. N.).

  • BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00

    Haftung eines Liquidators bei Umsatzsteueroption

    Der Unternehmer bleibt auch in Krisenzeiten in seinen unternehmerischen Dispositionen und in der Vertragsgestaltung frei (Senatsurteil vom 5. Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2).

    Soweit der Senat in dem Urteil in BFH/NV 1987, 2 die Haftung des gesetzlichen Vertreters in vollem Umfang bejaht hat, weil dieser für einen bestimmten steuerpflichtigen Umsatz eine Vertragsgestaltung gewählt hat, die ihm die Begleichung der Umsatzsteuer unmöglich machte, beruht diese Entscheidung auf den Besonderheiten des Einzelfalls.

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    aa) Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859; vom 5. Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2; zur Vorläufervorschrift des § 90 AO 1919 schon Urteil des RFH vom 20. Dezember 1927 IV A 400/27, RFHE 22, 281, 286) in Übereinstimmung mit der Literatur (so schon Enno Becker, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl. 1930, § 90 Anm. 3; Tipke/Kruse, a. a. O., § 69 AO 1977 Tz. 2; Halaczinsky in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., vor § 69 Rz. 3; Wilcke, StVJ 1990, 146, 151) hervorgehoben hat, besitzt § 69 AO 1977 Schadenersatzcharakter (vgl. auch Begründung des Entwurfs für eine Reichsabgabenordnung zu § 83 Abs. 2 bis § 86 AO, in Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd. 338 Nr. 759).
  • BFH, 24.03.2004 - VII B 317/03

    Geschäftsführerhaftung

    Auch weiche das Urteil des FG von den Entscheidungen des Senats vom 2. August 1988 VII R 60/85 (BFH/NV 1989, 150) und vom 5. Februar 1985 VII R 124/80 (BFH/NV 1987, 2) ab.

    Der Senat vermag auch keine Abweichung des FG-Urteils zu seinem Urteil in BFH/NV 1987, 2 zu erkennen.

    Damit würde das erstinstanzliche Urteil nicht auf einer Abweichung von der in BFH/NV 1987, 2 veröffentlichten Senatsentscheidung beruhen, selbst wenn eine solche Divergenz vorliegen würde.

  • FG Sachsen, 24.09.2014 - 8 K 1883/12

    Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner wegen der

    Der Kläger ist schon vor Fälligkeit der Steuern verpflichtet, die Mittel der Steuerschuldnerin so zu verwalten, dass er zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist (vgl. BFH, Urteil vom 5.2.1985, VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2-5).

    Dies setzt die Kenntnis von der zu erwartenden Steuerschuld oder der Umstände, auf Grund derer er auf eine Steuerschuld schließen konnte, voraus (vgl. BFH, Urteil vom 9.1.1997, VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324-326; BFH, Beschluss vom 11.6.1996, I B 60/95, BFH/NV 1997, 7-9; BFH, BStBl II 1995, 230 ; BFH, a.a.O., BFH/NV 1987, 2-5 m.w.N.).

    Die mangelnde Vorsorge zur Steuerzahlung auch vor Fälligkeit der Steuer ist zwar als Haftungsgrund vom Bundesfinanzhof anerkannt, setzt aber eine konkrete pflichtwidrige Handlung als haftungsauslösendes Moment voraus, das nicht lediglich in der Nichtentrichtung der Steuerschuld besteht (vgl. BFH, Urteil vom 05.02.1985, VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2 [5]: Abschluss bestimmter Verträge bzw. konkretes Unterlassen durch mangelnde Vorsorge bzgl. einer Abtretung im Zusammenhang mit Verträgen; BFH, Urteil vom 25.04.2013, VII B 245/12, BFH/NV 2013, 1063 ; BFH, Urteil vom 20.05.2014, VII R 12/12, BFH/NV 2014, 1353-1355: Verletzung der Mittelvorsorgepflicht bei Abberufung im Zusammenhang mit einer sog. Firmenbestattung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2019 - 14 B 1759/18

    Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen mit Privathaushalt und Unternehmern;

    vgl. BFH, Beschluss vom 11. Juni 1996 - I B 60/95 -, juris, Rdnr. 19, und Urteile vom 5. Februar 1985 - VII R 124/80 -, juris, Rdnr. 20, und vom 26. April 1984 - V R 128/79 -, BFHE 141, 443 (448).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - 4 L 155/09

    Anschlussbeitragserhebung; Verteilungsmaßstab; Bekanntmachung der

  • BFH, 21.06.1994 - VII R 34/92

    Konkursverwalter - Offen ausgewiesene Umsatzsteuer

  • FG Saarland, 20.07.2016 - 2 K 1406/13

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer im Falle einer Globalzession -

  • FG Niedersachsen, 17.04.1996 - XI 148/94

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner; Wirksamkeit des Verzichts auf die

  • BFH, 29.08.2023 - VII R 47/20

    Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für Biersteuer

  • FG Sachsen, 23.01.2003 - 2 K 157/01

    Keine Pflicht des Geschäftsführers zur sofortigen Bereithaltung von Mitteln zur

  • BFH, 11.06.1996 - I B 60/95

    Haftung mehrerer GmbH-Geschäftsführer

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.02.2017 - 9 K 9259/13

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Verletzung seiner

  • FG Berlin, 19.09.2001 - 9 B 9160/01

    Beginn, Ablauf und Dauer der Verjährungsfrist für den Erlass eines

  • FG Köln, 28.04.2006 - 14 K 2789/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Fehlende

  • FG Münster, 24.05.1996 - 13 K 6469/94
  • FG Köln, 12.05.2006 - 14 K 4247/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Verletzung

  • BFH, 16.12.2003 - VII R 42/01

    USt-Option - Konkursverwalter

  • FG Nürnberg, 15.07.1999 - II 6/99

    Haftung des Liquidators einer GmbH für deren rückständige Umsatzsteuern

  • FG Saarland, 14.12.2011 - 2 K 1564/09

    Keine haftungsbegründende Verletzung der Steuererklärungspflicht -

  • FG München, 22.02.2010 - 14 K 2841/09

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH - Pflichtverletzung - Haftung bei

  • VG Köln, 09.03.2023 - 24 L 1763/22
  • FG Köln, 07.10.2020 - 5 K 3400/10

    Verletzung der einem GmbH-Geschäftsführer obliegenden Pflichten durch

  • FG Münster, 03.05.2000 - 5 K 2907/99

    Haftung des Konkursverwalters bei Option zur Umsatzsteuer in Kenntnis der

  • FG München, 29.01.2009 - 14 K 4926/06

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Steuerrückstände der GmbH

  • FG München, 19.12.2012 - 3 K 55/10

    (Anspruch auf rechtliches Gehör - Haftung des Geschäftsführers bei Beendigung der

  • FG Berlin, 30.06.2000 - 2 K 2242/00

    Haftung eines faktischen Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH;

  • VG Saarlouis, 11.03.2010 - 11 L 729/09

    Zur Frage der Pflichtverletzung bei der Inanspruchnahme durch einen

  • FG Köln, 18.01.2000 - 14 K 3630/97

    GmbH-Geschäftsführerhaftung für Ausfall der GmbH bei später fälliger Steuerschuld

  • FG München, 22.02.2010 - 14 K 3114/08

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

  • FG München, 03.04.2002 - 6 V 4344/01

    Geschäftsführerhaftung für Körperschaftsteuer; Aussetzung der Vollziehung in

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