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   BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84   

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BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84 (https://dejure.org/1987,1781)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1987 - VII R 11/84 (https://dejure.org/1987,1781)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1987 - VII R 11/84 (https://dejure.org/1987,1781)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Konkurs - Umsatzsteuer - Erstattungsanspruch - Aufrechnung - Unerbringlichkeit

Papierfundstellen

  • ZIP 1988, 44
  • BFH/NV 1987, 707
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.05.1979 - VIII R 58/77

    Eröffnung des Konkursverfahrens - Einkommensteuererstattungsanspruch -

    Auszug aus BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Januar 1984 VII R 155/82 (Steuerrechtsprechung in Karteiform -, StRK -, § 54 KO, Rechtsspruch 1; dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1984 2 BvR 342/84, StRK a. a. O., Rechtsspruch 2) im Anschluß an die Rechtsprechung des VIII. Senats (Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639) entschieden hat, begründen Überzahlungen infolge vorkonkurslicher Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits vor Konkurseröffnung einen aufschiebend bedingten Erstattungsanspruch, obwohl dieser steuerrechtlich erst später, am Ende des Veranlagungszeitraums, entsteht; gegen ihn kann aufgerechnet werden, ohne daß das Aufrechnungsverbot nach § 55 Nr. 1 KO eingreift.

    Auch hier ist der Erstattungsanspruch steuerrechtlich zwar erst nach Konkurseröffnung entstanden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980), auch hier ist aber der Rechtsgrund des Anspruchs bereits in der Zeit vor Konkurseröffnung gelegt worden, nämlich durch die Besteuerung des für die Leistungen vereinbarten Entgelts, durch die der Steuerschuldner einen im Sinne des Urteils in BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639 aufschiebend bedingten Erstattungsanspruch erlangt, der im praktischen Ergebnis - nicht steuertechnisch - auf eine Korrektur der ursprünglichen Umsatzsteuerschuld abzielt (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. September 1983 V R 125/78, BFHE 139, 312, 314, BStBl II 1984, 71).

  • BFH, 23.10.1985 - VII R 195/83

    Inanspruchnahme im Haftungswege - Inanspruchnahme eines Gesellschafters -

    Auszug aus BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84
    Daraus folgt, daß das FA die dem Erstattungsanspruch entsprechende Leistung nicht erst nach Konkurseröffnung (zur Masse) schuldig geworden ist, daß es vielmehr den Erstattungsbetrag unbeschadet seiner späteren Festsetzung schon vorher schuldete, die Aufrechnung nach erfolgter Festsetzung möglich war (vgl. zur Aufrechnung von Ansprüchen aus der Berichtigung von Vorsteuerkorrekturen gegen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche auch Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 195/83, BFHE 144, 479, 482, BStBl II 1986, 158, unter Nr. 3) und daß dieser Aufrechnung das Aufrechnungsverbot nach § 55 Nr. 1 KO nicht entgegenstand.
  • FG Düsseldorf, 04.02.1981 - I 49/76
    Auszug aus BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84
    Derart bedingte (Erstattungs-)Ansprüche, wie sie im Gegensatz zur Auffassung der Revision dem Steuerrecht nicht fremd sind (vgl. wegen der Erstattungsansprüche auf Grund von Einkommensteuer-Vorauszahlungen Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 37 AO 1977 Tz. 15), fallen in die Konkursmasse, in das vorkonkursliche Vermögen des Gemeinschuldners (§ 1 Abs. 1 KO), sie stellen keinen konkursfreien Neuerwerb des Gemeinschuldners und auch keine Masseforderungen dar (vgl. außer dem in der Vorentscheidung angeführten - nicht rechtskräftigen - Urteil des FG Düsseldorf vom 4. Februar 1981 I 49/76 UM, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 599, Umsatzsteuer-Rundschau - UStR - 1981, 253, Urteil des FG München vom 9. April 1986 III 283/80 AO, EFG 1986, 633, UStR 1987, 180; zu letzterem Probst, Betriebs-Berater 1986, 1751).
  • FG München, 09.04.1986 - III 283/80
    Auszug aus BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84
    Derart bedingte (Erstattungs-)Ansprüche, wie sie im Gegensatz zur Auffassung der Revision dem Steuerrecht nicht fremd sind (vgl. wegen der Erstattungsansprüche auf Grund von Einkommensteuer-Vorauszahlungen Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 37 AO 1977 Tz. 15), fallen in die Konkursmasse, in das vorkonkursliche Vermögen des Gemeinschuldners (§ 1 Abs. 1 KO), sie stellen keinen konkursfreien Neuerwerb des Gemeinschuldners und auch keine Masseforderungen dar (vgl. außer dem in der Vorentscheidung angeführten - nicht rechtskräftigen - Urteil des FG Düsseldorf vom 4. Februar 1981 I 49/76 UM, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 599, Umsatzsteuer-Rundschau - UStR - 1981, 253, Urteil des FG München vom 9. April 1986 III 283/80 AO, EFG 1986, 633, UStR 1987, 180; zu letzterem Probst, Betriebs-Berater 1986, 1751).
  • BFH, 15.09.1983 - V R 125/78

    Einziehung eines Rückforderungsanspruchs - Rückforderungsanspruch

    Auszug aus BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84
    Auch hier ist der Erstattungsanspruch steuerrechtlich zwar erst nach Konkurseröffnung entstanden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980), auch hier ist aber der Rechtsgrund des Anspruchs bereits in der Zeit vor Konkurseröffnung gelegt worden, nämlich durch die Besteuerung des für die Leistungen vereinbarten Entgelts, durch die der Steuerschuldner einen im Sinne des Urteils in BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639 aufschiebend bedingten Erstattungsanspruch erlangt, der im praktischen Ergebnis - nicht steuertechnisch - auf eine Korrektur der ursprünglichen Umsatzsteuerschuld abzielt (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. September 1983 V R 125/78, BFHE 139, 312, 314, BStBl II 1984, 71).
  • BFH, 04.08.1987 - VII R 42/84
    Auszug aus BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84
    Anmerkung: Ebenso hat der Senat durch Urteil vom 4. August 1987 VII R 42/84 entschieden.
  • BFH, 12.01.1984 - VII R 155/82
    Auszug aus BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Januar 1984 VII R 155/82 (Steuerrechtsprechung in Karteiform -, StRK -, § 54 KO, Rechtsspruch 1; dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1984 2 BvR 342/84, StRK a. a. O., Rechtsspruch 2) im Anschluß an die Rechtsprechung des VIII. Senats (Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639) entschieden hat, begründen Überzahlungen infolge vorkonkurslicher Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer bereits vor Konkurseröffnung einen aufschiebend bedingten Erstattungsanspruch, obwohl dieser steuerrechtlich erst später, am Ende des Veranlagungszeitraums, entsteht; gegen ihn kann aufgerechnet werden, ohne daß das Aufrechnungsverbot nach § 55 Nr. 1 KO eingreift.
  • BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83

    Aufrechnung - Steuerschuldverhältnis - Verwaltungsakt - Wirksamkeit -

    Auszug aus BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84
    Diese Aufrechnungserklärung ist zwar nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. April 1987 VII R 148/83, BFHE 149, 482, BStBl II 1987, 536) für sich allein kein Verwaltungsakt und darf nicht durch Verwaltungsakt erfolgen; der Umstand, daß das FA die Aufrechnung zu Unrecht in Form eines Verwaltungsakts erklärt hat, beeinflußt jedoch nicht die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Aufrechnungserklärung als solcher.
  • BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des

    Ein diesbezüglicher Anspruch des Steuerpflichtigen werde dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sondern stelle eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen welche die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen könne, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung, Vergütung oder sonst die Rückführung der steuerlichen Belastung auslösende Ereignis selbst --z.B. die Notwendigkeit einer Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß § 17 UStG (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369)-- nach Eröffnung des Verfahrens eintrete.
  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Ein diesbezüglicher Anspruch des Steuerpflichtigen wird auch dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sondern stellt eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen die die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen kann, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung bzw. Vergütung auslösende Ereignis selbst --z.B. das Uneinbringlichwerden des Entgeltes für eine umsatzbesteuerte Leistung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369)-- erst nach Eröffnung des Verfahrens eintritt.
  • BFH, 27.10.2009 - VII R 4/08

    Rückforderung berichtigter Vorsteuer gegenüber dem Zessionar

    Deshalb hat der Senat den Anspruch, dass dem Steuerpflichtigen eine Steuer zu erstatten oder zu vergüten oder in anderer Weise wieder gutzubringen ist, als eine im Zeitpunkt der Steuerentstehung aufschiebend bedingt begründete Forderung unabhängig von der Art des die Erstattung bzw. Vergütung auslösenden Ereignisses angesehen, insbesondere bei Uneinbringlichwerden des Entgelts für eine umsatzbesteuerte Leistung (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang der steuertechnischen Frage keine Bedeutung beigemessen, ob das betreffende Ereignis als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung und zu einem Erstattungsanspruch führt oder wie in den Fällen des § 17 UStG zu einem steuerverfahrensrechtlich selbständigen Anspruch, der jedoch gleichsam kompensatorischen Charakter hat, indem er die ursprünglich vorgenommene Besteuerung ausgleicht und die damals für ein bestimmtes Ereignis erhobene Steuer aufgrund eines späteren, entgegengesetzten Ereignisses zurückführt (Senatsurteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589; vgl. auch Senatsurteile vom 4. Februar 2005 VII R 20/04, BFHE 209, 13, und in BFH/NV 1987, 707).

  • FG Berlin, 27.01.2004 - 5 K 5076/01

    Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

    Würde der Unternehmer keine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer vor Insolvenzeröffnung gelegt haben, was zu einer Umsatzsteuerschuld Februar 1999 in Höhe von 929 600, 00 DM geführt habe, würde der Erstattungsanspruch nicht entstanden sein (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht -ZIP- 1988, 44, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1987, 707).

    Das vom Beklagten herangezogene Urteil des BFH vom 4. August 1987 (in BFH/NV 1987, 707) sei daher nicht anwendbar, da es zu § 54 KO ergangen sei und eine Übertragung auf die InsO nicht in Betracht komme.

    Auch hier sei der Erstattungsanspruch steuerrechtlich zwar erst nach Konkurseröffnung entstanden, aber auch hier sei der Rechtsgrund des Anspruchs bereits in der Zeit vor Konkurseröffnung gelegt worden, nämlich durch die Besteuerung des für die Leistungen vereinbarten Entgelts, durch die der Steuerschuldner einen aufschiebend bedingten Erstattungsanspruch erlangt, der im praktischen Ergebnis - nicht steuertechnisch - auf eine Korrektur der ursprünglichen Steuerschuld abziele (BFH-Urteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 44) .

  • BFH, 09.02.1993 - VII R 12/92

    Nach Konkurseröffnung entstandene Erstattungsansprüche gehören zur Konkursmasse,

    Maßgeblich ist hier nicht die Vollrechtsentstehung, sondern der Zeitpunkt, in dem nach konkursrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Erstattungsanspruch gelegt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639; Senatsurteile vom 12. Januar 1984 VII R 155/82, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Konkursordnung, § 54, Rechtsspruch 1; vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791).

    Diese zur Einkommensteuer (BFHE 128, 146) entwickelten Rechtsgrundsätze wurden vom erkennenden Senat auch auf die Körperschaftsteuer (StRK, Konkursordnung, § 54, Rechtsspruch 1; BFH/NV 1991, 791) und die Umsatzsteuer (BFH/NV 1987, 707) angewendet; sie sind entgegen der Ansicht der Revision auch für die Beurteilung des Streitfalls maßgebend.

  • BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung des FA gegen USt-Erstattungsanspruch

    Daher ist auch der Rechtsgrund für den streitigen Erstattungsanspruch bereits in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden, nämlich durch die Besteuerung des für die Lieferung oder sonstigen Leistung vereinbarten Entgelts, durch die der Steuerschuldner einen aufschiebend bedingten Erstattungsanspruch erlangt, der auf eine Korrektur der ursprünglichen Umsatzsteuerschuld abzielt (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707).
  • BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03

    Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsauffassung, die bereits in dem Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84 (BFH/NV 1987, 707, m.w.N.) vertreten wurde, fest (ähnliches Verständnis hinsichtlich der "Korrektur" der ursprünglichen Umsatzsteuerschuld: Senatsurteil vom 9. April 2002 VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002, 562, im Falle der Rückgängigmachung einer steuerpflichtigen Leistung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG).
  • BFH, 31.05.2005 - VII R 74/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung gegen USt-Erstattungsanspruch

    Der Rechtsgrund für diesen Anspruch ist mit der Leistung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung gelegt worden, denn der Steuerpflichtige erlangt bei Steuervorauszahlungen bereits mit deren Entrichtung einen Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeitraums die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung; dieser aufschiebend bedingte Anspruch gehört zur Insolvenzmasse, auch wenn die aufschiebende Bedingung erst nach Insolvenzverfahrenseröffnung eintritt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707; vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BFHE 170, 300, BStBl II 1994, 207; vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791; vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557).
  • FG Brandenburg, 29.01.2003 - 4 K 1270/01

    Aufrechnung gegen aufschiebend bedingte Forderung im

    Die Aufrechnung wurde auch spätestens durch den Abrechnungsbescheid gegenüber der Klägerin erklärt (zur Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Aufrechnungserklärung durch Verwaltungsakt, siehe BFH-Urteil vom 04.08.1987 - VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707).

    Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist zwar steuerrechtlich erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in dem jeweiligen Berichtigungszeitraum nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entstanden, der Rechtsgrund des Anspruchs wurde aber bereits in der Zeit vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gelegt, und zwar durch die Besteuerung des für die Leistungen vereinbarten Entgelts, durch die der Steuerschuldner einen aufschiebend bedingten Erstattungsanspruch erlangt hat (siehe nur BFH-Urteil vom 04.08.1987 - VII R 11/84, a.a.O.).

  • BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91

    Das FA kann im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung

    Maßgeblich ist gemäß § 3 Abs. 1 KO nicht die Vollrechtsentstehung, sondern der Zeitpunkt, in dem nach konkursrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639; Senatsurteile vom 12. Januar 1984 VII R 155/82, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Konkursordnung, § 54, Rechtsspruch 1; vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791).
  • BFH, 25.07.2012 - VII R 56/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25. 07. 2012 VII R 29/11, VII

  • FG Brandenburg, 29.01.2003 - 4 K 2217/00

    Aufrechnung gegen aufschiebend bedingte Forderung im

  • BFH, 04.05.1993 - VII R 96/92

    Aufrechnung durch Finanzamt (FA) gegen Steuererstattungsanspruch des

  • BFH, 21.09.1993 - VII R 68/92

    Aufrechnung im Konkurs

  • BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90

    Voraussetzungen für Entstehung eines steuerlichen Erstattungsanspruchs

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 29/03

    Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • FG Berlin, 09.03.1999 - 5 K 5196/98

    Vorsteuerabzug bei Bezahlung von Rechnungen durch den Konkursverwalter

  • FG Berlin, 26.10.2004 - 7 K 7302/03

    Sondervorausszahlungen als Anrechnungsvorgang im Rahmen des Erhebungsverfahrens;

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08

    Zuordnung einer Berichtigung infolge der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - 12 K 1127/05

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

  • OLG Koblenz, 09.04.1992 - 5 U 471/91
  • FG Sachsen, 15.02.2001 - 2 V 1618/00

    Ermessensfehlerhafte Nichtberücksichtigung der Inanspruchnahme des

  • FG Münster, 18.09.1998 - 11 K 3764/97
  • BFH, 04.08.1987 - VII R 42/84
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