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   BFH, 13.05.1986 - IV E 2/86   

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https://dejure.org/1986,6544
BFH, 13.05.1986 - IV E 2/86 (https://dejure.org/1986,6544)
BFH, Entscheidung vom 13.05.1986 - IV E 2/86 (https://dejure.org/1986,6544)
BFH, Entscheidung vom 13. Mai 1986 - IV E 2/86 (https://dejure.org/1986,6544)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung von Verlustanteilen bzw. Gewinnanteilen aus einem stillen Gesellschafterverhältnis an einer GmbH & Co. KG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 110
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 13.03.1980 - IV E 2/80

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Streitwert -

    Auszug aus BFH, 13.05.1986 - IV E 2/86
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. März 1980 IV E 2/80 (BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520) ausgeführt, daß im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung einer Abschreibungsgesellschaft der Streitwert für eine erstrebte Verlustfeststellung in der Regel mit 50 v.H. des streitigen Verlustbetrages anzusetzen ist.
  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Demgegenüber ist der Streitwert der Klage, mit der die Revisionsklägerin zu 110 eine Erhöhung der Verluste der P-KG begehrt, mit 50 v. H. des streitigen Betrages festzusetzen (vgl. z. B. Beschluß vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110 m. w. N.).
  • BFH, 28.11.2007 - X R 11/07

    Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim FA

    Bei der Schätzung, die zu einem schlüssigen, wirtschaftlich möglichen und vernünftigen Ergebnis der laufenden Einkünfte des Klägers führen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, 597), kann das FG --ähnlich dem Verfahren für die Annahme eines Streitwerts im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, in denen die einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht in tatsächlicher Höhe zu berechnen sind-- davon ausgehen, dass sich nur Steuerpflichtige mit einer hohen Steuerbelastung an Abschreibungsgesellschaften beteiligen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110).
  • BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16

    Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte

    Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verlustanteile der Gesellschafter bei deren Einkommensteuerfestsetzung hohe andere Einkünfte ausgleichen und sich deshalb mit dem Spitzensteuersatz einkommensteuermindernd auswirken (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110; vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806).
  • BFH, 28.01.2009 - X R 18/08

    Keine auf die Feststellungslast gestützte Ablehnung der Änderung eines

    Bei der Schätzung, die zu einem schlüssigen, wirtschaftlich möglichen und vernünftigen Ergebnis der laufenden Einkünfte des Klägers führen muss (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, 597), kann das FG --ähnlich dem Verfahren für die Annahme eines Streitwerts im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, in denen die einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht in tatsächlicher Höhe zu berechnen sind-- davon ausgehen, dass sich nur Steuerpflichtige mit einer hohen Steuerbelastung an Abschreibungsgesellschaften beteiligen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110).
  • BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99

    Negativer Feststellungsbescheid; Streitwert

    Hieraus kann nämlich nicht zwingend auf die Einkommensverhältnisse der Anleger geschlossen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110); vielmehr können unterschiedliche Erwägungen der Anleger für die jeweilige Höhe ihrer Beteiligung maßgebend gewesen sein.
  • BFH, 06.04.1992 - IV E 2/91

    Geltung des Grundsatzes, dass für Gesellschafter von einem Ansatz von 25 Prozent

    Dagegen wendet der Kostenschuldner sich mit der Begründung, der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Beschluß vom 13. Mai 1986 IV E 2/86 (BFH/NV 1988, 110) die Bemessung des Streitwerts einer Gewinnfeststellungssache mit 50 v.H. des streitigen Gewinns bei einer Abschreibungsgesellschaft für angemessen gehalten.
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