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   BFH, 10.03.1987 - VII B 169/85   

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https://dejure.org/1987,7715
BFH, 10.03.1987 - VII B 169/85 (https://dejure.org/1987,7715)
BFH, Entscheidung vom 10.03.1987 - VII B 169/85 (https://dejure.org/1987,7715)
BFH, Entscheidung vom 10. März 1987 - VII B 169/85 (https://dejure.org/1987,7715)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Veweigerung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen unter dem Gesichtspunkt der Lohnpfändungsvorschriften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 71
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • FG Niedersachsen, 13.06.2017 - 8 K 167/16

    Erlass von Einkommensteuer 2012

    Der notwendige Lebensunterhalt ist nicht gleichzusetzen mit dem bloßen Existenzminimum, sondern bezeichnet darüber hinaus auch diejenigen Mittel, die eine angemessene, d.h. zwar bescheidene, nicht aber ärmliche Lebensführung ermöglichen (BFH-Beschluss vom 10. März 1987 VII B 169/85, BFH/NV 1988, 71; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 18. Lieferung April 2017, § 227 AO Rn. 92).

    Unabhängig davon, wie der notwendige Lebensunterhalt im Einzelfall zu beziffern und nach oben zu begrenzen ist, ist ein Steuerpflichtiger deshalb jedenfalls insoweit erlassbedürftig, wie ihm ohne Billigkeitsmaßnahme dauerhaft weniger als der monatlichen Betrag zur Verfügung stehen würde, der einem Arbeitnehmer oder Rentner von seinem Einkommen nach den Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) als unpfändbarer Betrag verbleiben würde (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 1987 VII B 169/85, BFH/NV 1988, 71; siehe auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Juni 1988 I K 244/84 EFG 1988, 613).

    Im Ergebnis wirkt sich dieses Versäumnis gleichwohl nicht auf die Erwägungen des Finanzamt aus, da das demnach ab 2017 zur Verfügung stehende Einkommen immer noch deutlich unter dem Pfändungsfreibetrag nach § 850c EStG liegt - und damit deutlich unterhalb dessen, was für eine nicht ärmliche, aber bescheidene Lebensführung erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 10. März 1987 a.a.O.).

    Der Senat vertritt unter Berufung auf die oben dargelegte Rechtsprechung des BFH die Auffassung, dass für eine nicht ärmliche, aber bescheidene Lebensführung, die einem Steuerpflichtigen ggf. durch Billigkeitsmaßnahmen zu gewährleisten ist, jedenfalls ein Einkommen in Höhe der nach § 850 ZPO pfändungsfreien Beträge erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 10. März 1987 VII B 169/85, a.a.O., siehe oben unter I.1.b) bb) aaa)).

  • BFH, 08.10.1998 - VII B 2/98

    Forderungspfändung; Pfändungsschutz

    Es fehlt bereits an einer Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen aus dem angefochtenen FG-Urteil mit solchen aus den als Divergenzentscheidungen in Anspruch genommenen Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 52, 214 und des BFH (Beschlüsse vom 10. März 1987 VII B 169/86, BFH/NV 1988, 71, und in BFH/NV 1992, 317), aus denen sich eine solche Abweichung ergeben könnte.

    Der Senatsbeschluß in BFH/NV 1988, 71 schließlich betrifft die Billigkeit i.S. des § 227 AO 1977 und hat mit der vom FG entschiedenen Frage ersichtlich nichts zu tun.

  • VG Oldenburg, 16.12.2010 - 2 A 1149/10

    Billigkeitserlass; Erlass; Ertragsminderung; Grundsteuer; Rohertrag;

    Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Lebensführung ärmlich sein muss (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar Stand: Juni 2010, § 227 AO, Tz. 92) oder dass die finanziellen Mittel des Abgabepflichtigen unter dem Blickwinkel der §§ 850 ff. ZPO lediglich das Existenzminimum erreichen müssen (vgl. BFH, Beschluss vom 10. März 1987 - VII B 169/85 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BFH/NV 1988, 71).
  • VG Köln, 11.05.2011 - 21 K 1665/09

    Möglichkeit des Erlasses von Hundesteuer in Sonderfällen

    Eine Behörde, die diesem Gesichtspunkt bei ihrer Erlassentscheidung maßgebliches Gewicht zumisst, handelt ermessensfehlerhaft, vgl. BFH, Beschluss vom 10. März 1987 - VII B 169/85 -, BFH/NV 1988, 71; VG Köln, Urteil vom 29. Januar 2009 - 23 K 5501/07 -, Juris Rn. 31 ff. mit weiteren Nachweisen.
  • FG Nürnberg, 23.04.2001 - II 538/00

    Erlaß der entstandenen Umsatzsteuer bei unberechtigtem Steuerausweis gem. § 14

    Denn diese Vorschriften gewährleisten nur das Existenzminimum, während es im Zusammenhang mit § 227 AO darauf ankommt, ob der lebensnotwendige Unterhalt i. S. einer angemessenen, d. h. bescheidenen, nicht aber ärmlichen Lebensführung gefährdet ist (BFH-Beschluß vom 10.3. 1987 VII B 169/85, BFH/NV 1988, 71).
  • VG Köln, 28.01.2009 - 23 K 5501/07

    Erlass von Gewerbesteuer nebst Zinsen wegen erwirtschafteter Verluste; Einhaltung

    Eine Behörde, die diesem Gesichtspunkt bei ihrer Erlassentscheidung maßgebliches Gewicht zumisst, handelt ermessensfehlerhaft, so Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. März 1987 - VII B 169/85 -, BFH/NV 1988, 71; a.A. wohl Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 227 AO Randziffer 92.
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