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   BFH, 26.05.1988 - V B 26/86   

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https://dejure.org/1988,959
BFH, 26.05.1988 - V B 26/86 (https://dejure.org/1988,959)
BFH, Entscheidung vom 26.05.1988 - V B 26/86 (https://dejure.org/1988,959)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 1988 - V B 26/86 (https://dejure.org/1988,959)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteueransprüchen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 403
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.12.1969 - V B 115/69

    Rechtmäßigkeit einer Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer - Anordnung einer

    Auszug aus BFH, 26.05.1988 - V B 26/86
    Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1969 V B 115- 116/69, BFHE 97, 240, BStBl II 1970, 127).

    Andererseits entfällt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen, wenn mit Gewißheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozeßausgang zu erwarten ist (vgl. Beschluß in BFHE 97, 240, BStBl II 1970, 127).

  • BFH, 22.07.1980 - VII B 43/79

    Bestimmung über die Abhängigkeit der Aussetzung der Vollziehung von einer

    Auszug aus BFH, 26.05.1988 - V B 26/86
    mit ihrem Begehren, von einer Sicherheitsleistung freigestellt zu werden bzw. zu bleiben, unterlegen ist, wirkt sich kostenmäßig nicht aus (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Juli 1980 VII B 43/79, BFHE 131, 14, BStBl II 1980, 658; Gräber / Koch, a.a.O., § 69 Anm. 167 und Gräber / Ruban, a.a.O., § 136 Anm. 1).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 125/86

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 26.05.1988 - V B 26/86
    Der erkennende Senat hat mit seinen zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 24. September 1987 V R 50/85 BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 und V R 125/86 BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 entschieden, der Vorsteuerabzug setze bezüglich der Bezeichnung des Leistungsgegenstandes im Abrechnungspapier nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 voraus, daß Angaben tatsächlicher Art enthalten sein müßten, welche - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über welche abgerechnet worden ist.
  • BFH, 20.06.1979 - IV B 20/79

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids - Sicherheitsleistung - Rechtsbehelf -

    Auszug aus BFH, 26.05.1988 - V B 26/86
    die Bedingung der Sicherheitsleistung (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Juni 1979 IV B 20/79, BFHE 128, 306, BStBl II 1979, 666, m. w. N.) nicht erfüllt worden ist und das FA die angefochtenen Bescheide - teilweise - vollzogen hat.
  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus BFH, 26.05.1988 - V B 26/86
    Der erkennende Senat hat mit seinen zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 24. September 1987 V R 50/85 BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 und V R 125/86 BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 entschieden, der Vorsteuerabzug setze bezüglich der Bezeichnung des Leistungsgegenstandes im Abrechnungspapier nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 voraus, daß Angaben tatsächlicher Art enthalten sein müßten, welche - ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über welche abgerechnet worden ist.
  • BFH, 24.04.1986 - V R 138/78

    Vorsteuerabzug, wenn in der Rechnung die Angaben über die Menge und

    Auszug aus BFH, 26.05.1988 - V B 26/86
    Ihre Beschwerde sei in vollem Umfang begründet, da sich mittlerweile der BFH der Meinung der Finanzgerichte (z. B. zuletzt Beschluß des FG Düsseldorf vom 22. August 1985 XV 313/85 A - U -, EFG 1986, 423) angeschlossen habe, die selbst bei unzutreffender Bezeichnung des Leistungsgegenstandes den Vorsteuerabzug gewährten (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1986 V R 138/78, BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581).
  • BFH, 21.02.1985 - V B 27/84
    Auszug aus BFH, 26.05.1988 - V B 26/86
    Dieser habe vielmehr in seinem Beschluß vom 21. Februar 1985 V B 27/84 (BFHE 143, 171) die Streitfrage, ob die zutreffende Leistungsbeschreibung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, offengelassen und die Vorentscheidung im Ergebnis bestätigt, da er, der BFH, Unklarheiten über tatsächliche Grundlagen der Steuerfestsetzung angenommen habe.
  • BFH, 14.02.1984 - VIII B 112/83

    Aussetzung der Vollziehung - Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids -

    Auszug aus BFH, 26.05.1988 - V B 26/86
    Die Voraussetzungen dafür, daß die Anordnung einer Sicherheitsleistung schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil nicht nur ein rechtlich schwieriger Fall vorliegt, sondern auch die Finanzbehörde den Besteuerungssachverhalt nicht geschlossen dargestellt und nicht schlüssig begründet hat und überdies die Sachverhaltsdarstellung unvollständig, widersprüchlich und so ungeordnet ist, daß die rechtliche Subsumtion Schwierigkeiten bereitet (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Februar 1984 VIII B 112/83, BFHE 140, 153, BStBl II 1984, 443), liegen hier nicht vor.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 2 S 1190/18

    Pflicht der Gemeinde zur Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ohne

    Wird die geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht, hat der Antragsteller die Bedingung für die Aussetzung der Vollziehung nicht erfüllt mit der Folge, dass ihre Wirkung nicht eintritt und die hebeberechtigte Gemeinde den angefochtenen Verwaltungsakt vollziehen darf (vgl. BFH, Beschluss vom 26.05.1988 - V B 26/86 -, juris, Rn. 33; Cöster, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 361, Rn. 117; Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, Bd. 9, § 361 AO, Stand: 212. Lfg. März 2011, Rn. 415).

    Von einer Sicherheitsleistung soll gleichwohl abgesehen werden, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Ausgang seines Rechtsmittelverfahrens zu erwarten ist (vgl. BFH, Beschluss vom 26.05.1988 - V B 26/86 -, juris, Rn. 22; BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - I B 109/04 -, juris, Rn. 20).

    Dies folgt überdies auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach es ihr infolge der angekündigten Vollstreckung nicht möglich sei, ihren Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten bzw. wonach die Vollstreckung zu ihrer Zahlungsunfähigkeit führen würde, die sie wirtschaftlich nicht überleben würde (ebenso in einem ähnlichen Fall: BFH, Beschluss vom 26.05.1988 - V B 26/86 -, juris, Rn. 23 sowie VG Arnsberg, Beschluss vom 20.07.2016 - 5 L 901/16 -, juris, Rn. 17).

    Gleichwohl hätte die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen dürfen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Antragstellerin für sie eine unbillige Härte bedeuten würde, etwa weil sie im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. BFH, Beschluss vom 26.05.1988 - V B 26/86 -, juris, Rn. 30; BFH, Beschluss vom 25.11.2014 - V B 62/14 -, juris, Rn. 8; OVG Nordrh.-Westf. - Beschluss vom 24.11.2014 - 14 B 465/14 -, juris, Rn. 8; Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. 9, § 361 AO, Stand: 212. Lfg. März 2011, Rn. 374).

    Jedoch muss sich der Steuerpflichtige bis an die Grenze der Zumutbarkeit bemüht haben bzw. bemühen, die geforderte Sicherheit zu leisten (vgl. BFH, Beschluss vom 26.05.1988 - V B 26/86 -, juris, Rn. 30; Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Bd. 9, § 361 AO, Stand: 212. Lfg. März 2011, Rn. 392).

    Es muss zuverlässig feststehen, dass der Steuerpflichtige zur Sicherheitsleistung außerstande ist (vgl. BFH, Beschluss vom 26.05.1988 - V B 26/86 -, juris, Rn. 30; OVG Nordrh.-Westf. - Beschluss vom 24.11.2014 - 14 B 465/14 -, juris, Rn. 8; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.07.2016 - 5 L 901/16 -, juris, Rn. 18; Cöster, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 361, Rn. 114).

  • BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung

    Schließlich darf die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. BFH, Beschlüsse vom 28. Juni 1994 - V B 18/94 -, BFH/NV 1995, S. 515 und vom 26. Mai 1988 - V B 26/86 -, BFH/NV 1989, S. 403 ).
  • BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung -

    Schließlich darf die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403; vom 28. Juni 1994 V B 18/94, BFH/NV 1995, 515).
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