Rechtsprechung
BFH, 02.12.1987 - II R 172/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Kostentragungspflicht bei Aufhebung oder Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1989, 455
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 07.07.1972 - III B 49/71
Finanzgerichtliches Verfahren - Erledigung der Hauptsache - Anträge des …
Auszug aus BFH, 02.12.1987 - II R 172/84
Hier ist gemäß der allgemeinen Regel des § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu entscheiden und der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, also der Sach- und Streitstand zu der Zeit, bevor die Voraussetzungen für die Rücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsakts nachträglich eintraten (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Juli 1972 III B 49/71, BFHE 106, 416, BStBl II 1972, 955). - BFH, 04.07.1979 - II R 74/77
Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung - Risikoverteilung - Beitreiben …
Auszug aus BFH, 02.12.1987 - II R 172/84
Als Gesamtschuldner trug er nach der Rechtsprechung des Senats ohnehin grundsätzlich das Risiko, daß die Grunderwerbsteuer bei dem Käufer nicht beigetrieben werden konnte (vgl. das BFH-Urteil vom 4. Juli 1979 II R 74/77, BFHE 129, 201, BStBl II 1980, 126).
- BFH, 30.08.2017 - II R 48/15
Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen …
Bis zum Eintritt der Verjährung muss jeder Gesamtschuldner grundsätzlich mit dieser Inanspruchnahme rechnen (BFH-Beschlüsse vom 2. Dezember 1987 II R 172/84, BFH/NV 1989, 455, …und vom 17. Mai 1990 II B 8/90, BFH/NV 1991, 481).Ein solches Vertrauen ist insbesondere nicht gerechtfertigt, solange das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt hat und der Erwerber eines Grundstücks deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht in das Grundbuch eingetragen wurde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 455).
- OLG Düsseldorf, 19.09.2019 - 12 U 38/19
Die Tilgung einer fremden Schuld, für die mehrere Personen als Gesamtschuldner …
Dem steht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht entgegen, dass das Finanzamt zunächst einen Grunderwerbssteuerbescheid gegen die Mutter des Geschäftsführers der Schuldnerin erlassen hat, denn ungeachtet dessen trug der Veräußerer als Gesamtschuldner bis zur Bewirkung der Leistung grundsätzlich das Risiko, dass die Grunderwerbsteuer bei der Käuferin nicht beigetrieben werden konnte (BFH, Beschl. v. 02.12.1987 - II R 172/84, juris Rn. 13). - BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92
Erledigung eines Rechtsstreits durch Rücknahme oder Änderung eines angefochtenen …
Im übrigen findet § 138 Abs. 2 FGO für die Kostenentscheidung auch dann keine Anwendung, wenn die Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts nicht auf Gründen beruht, die in seiner Rechtswidrigkeit liegen, sondern nur darauf zurückzuführen ist, daß sich der maßgebliche Sachverhalt nachträglich geändert hat, so daß der Verwaltungsakt deshalb sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Dezember 1987 II R 172/84, BFH/NV 1989, 455, 456, …und vom 9. Juni 1988 VII R 129/87, BFH/NV 1990, 122;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz.32 und 34). - BFH, 17.05.1990 - II B 8/90
Klärungbedürftigkeit der Frage, welche Maßnahmen die Finanzbehörden mit Rücksicht …
Bis zum Eintritt der Verjährung muß jeder Gesamtschuldner grundsätzlich mit dieser Inanspruchnahme rechnen (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 2. Dezember 1987 II R 172/84, BFH/NV 1989, 455). - FG Baden-Württemberg, 04.04.1996 - 6 K 224/95
Verteilung der Kosten des Verfahrens im Falle einer beidseitigen Erledigung des …
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