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   BFH, 14.02.1989 - VII B 143/88   

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https://dejure.org/1989,3682
BFH, 14.02.1989 - VII B 143/88 (https://dejure.org/1989,3682)
BFH, Entscheidung vom 14.02.1989 - VII B 143/88 (https://dejure.org/1989,3682)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 1989 - VII B 143/88 (https://dejure.org/1989,3682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuern - Vorliegen einer unbilligen Härte (Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 565
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.01.1984 - II B 35/83

    Zulässigkeit eines Antrages - Einstweilige Anordnung - Antrag auf Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 14.02.1989 - VII B 143/88
    Denn insoweit sei nach § 69 Abs. 3 FGO der Antrag an das FG auf Aussetzung der Vollziehung statthaft (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 1984 II B 35/83, BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210).

    Die Rechtsauffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zu dem vom FG zitierten Beschluß des II. Senats des BFH in BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210.

  • BFH, 13.05.1977 - VII B 9/77

    Ermessensentscheidung - Gewährung einer Stundung - Anordnungsanspruch -

    Auszug aus BFH, 14.02.1989 - VII B 143/88
    Es ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz durch das Gericht erlangt werden kann, wenn der Anordnungsanspruch eine behördliche Ermessensentscheidung betrifft (vgl. Beschluß des Senats vom 5. und 13. Mai 1977 VII B 9/77, BFHE 122, 28, 30, BStBl II 1977, 587 ff.).
  • BFH, 18.03.1986 - VII B 115/85

    Behauptung einer Kettenreation weiterer Vollstreckungsmaßnahmen durch

    Auszug aus BFH, 14.02.1989 - VII B 143/88
    Denn in dieser Vorschrift ist eine Unterbindung der Vollstreckung auf Dauer nicht vorgesehen (Beschluß des Senats vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479, 480, m. w. N.).
  • BFH, 03.11.1970 - VII R 43/69

    Aussetzung der Vollziehung - Rechtsschutzbedürfnis - Ablehnung der einstweiligen

    Auszug aus BFH, 14.02.1989 - VII B 143/88
    Die Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen nach § 69 Abs. 3 FGO schließt das Rechtsschutzbedürfnis für ein auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 258 AO 1977, 333 der Reichsabgabenordnung - AO -) gerichtetes gerichtliches Verfahren nicht aus (vgl. Urteil des Senats vom 3. November 1970 VII R 43/69, BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114).
  • BFH, 23.06.1977 - V B 41/73

    Verwirkung von Säumniszuschlägen - Aufhebung der Vollziehung angefochtener

    Auszug aus BFH, 14.02.1989 - VII B 143/88
    Das gelte auch für bereits verwirkte Säumniszuschläge (BFH-Beschluß vom 23. Juni 1977 V B 41/73, BFHE 122, 258, BStBl II 1977, 645).
  • BFH, 08.12.1992 - VII B 150/92

    Unbilligkeit der Vollstreckung eines Einkommensteuerbescheides -

    Denn in dieser Vorschrift ist eine Unterbindung der Vollstreckung auf Dauer nicht vorgesehen (Beschlüsse des Senats vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479, 480; vom 14. Februar 1989 VII B 143/88, BFH/NV 1989, 565, 566, und vom 4. Dezember 1990 VII B 166/90, BFH/NV 1991, 758).

    Nach Abschn. 7 Abs. 2 der Vollstreckungsanweisung (BStBl I 1980, 112), auf die sich der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFH/NV 1989, 565, 566 berufen hat, ist von einer Unbilligkeit i.S. des § 258 AO 1977 nur dann auszugehen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstrekkungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstrekkungsmaßnahme vermieden werden könnte.

  • BFH, 07.10.1992 - VII B 92/92

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuern

    Denn in dieser Vorschrift ist eine Unterbindung der Vollstreckung auf Dauer nicht vorgesehen (Beschlüsse des Senats vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479, 480; vom 14. Februar 1989 VII B 143/88, BFH/NV 1989, 565, 566, und vom 4. Dezember 1990 VII B 166/90, BFH/NV 1991, 758).

    Nach Abschn. 7 Abs. 2 der Vollstreckungsanweisung (BStBl I 1980, 112), auf die sich der Senat bereits in seiner Entscheidung in BFH/NV 1989, 565, 366 berufen hat, ist von einer Unbilligkeit i. S. des § 258 AO 1977 nur dann auszugehen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.

  • FG Hamburg, 14.03.2002 - II 41/02

    Zur ermessensfehlerfreien Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs

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  • FG München, 27.11.2008 - 14 K 3117/07

    Möglicher Verstoß der Umsatzsteuer-Nachschau gegen das Zitiergebot führt nicht

    Nachteile, die üblicherweise mit der Vollstreckung oder der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme verbunden sind, begründen keine Unbilligkeit (BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 565).
  • BFH, 12.06.1991 - VII B 66/91

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Rechtswidrigkeit einer

    Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, der ausschließlich mit der Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung begründet wird, ist unzulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Januar 1984 II B 35/83, BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210; Senatsbeschluß in BFH/NV 1989, 565, 566).
  • FG Hessen, 15.01.2007 - 11 V 2554/06

    Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit: Billigkeitsprüfung als Gesamtbeurteilung,

    Dabei lässt der Senat die Frage offen, ob der vorliegende Antrag hingegen unzulässig sein könnte, weil ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der ausschließlich mit der Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung begründet wird, unzulässig ist (vgl. hierzu im Einzelnen den Schriftsatz des Antragsgegners vom 28.09.2006 sowie BFH-Beschluss vom 14. Februar 1989, BFH/NV 1989, 565, 566).
  • BFH, 04.12.1990 - VII B 166/90

    Glaubhaftmachung von Einwendungen im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die der

    Umstände, die zu einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung Anlaß geben, können bei der Anwendung des § 258 AO 1977 nicht berücksichtigt werden, denn in dieser Vorschrift ist eine Unterbindung der Vollstreckung nur "einstweilen" und nicht auf Dauer vorgesehen (vgl. Beschlüsse des Senats in BFH/NV 1986, 479, 480 m. w. N.; vom 14. Februar 1989 VII B 143/88, BFH/NV 1989, 565, 566).
  • BFH, 03.11.1992 - VII B 143/92

    Geltendmachung von über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung oder einer

    Einen Anordnungsgrund, der es rechtfertigen würde, ein auf eine Maßnahme nach § 258 AO 1977 gerichtetes Hauptverfahren nicht abzuwarten und eine entsprechende Maßnahme im Eilverfahren von dem FG zu verlangen (Ausübung des Interimsermessens durch das Gericht, vgl. Beschluß des Senats vom 14. Februar 1989 VII B 143/88, BFH/NV 1989, 565, 566, m.w.N.), hat der Antragsteller auch mit der vorliegenden Beschwerde nicht schlüssig dargetan.
  • BFH, 30.10.1990 - VII B 33/90

    Aufhebung von Pfändungsmaßnahmen

    Voraussetzung ist aber, daß die Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung i. S. von § 258 AO 1977 geltend gemacht wird (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Februar 1989 VII B 143/88, BFH/NV 1989, 565).
  • FG Hessen, 04.02.2005 - 9 V 2941/04

    Zugang; Nachweis; Indizienbeweis Steuerbescheid; Pfändung; Leistungsgebot;

    Von einer Unbilligkeit nach § 258 AO ist auszugehen, wenn die einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. Beschluss des BFH vom 14.02.1989 VII B 143/88, BFH/NV 1989, 565).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2000 - 5 V 3247/99

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

  • FG Thüringen, 23.01.1997 - I 22/97

    Rechtmäßigkeit einer Pfändung von Personalcomputern und Akten bei notwendiger

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.1990 - II V 21/90

    Einstweiliger Rechtsschutz zur Auszahlung gepfändeter Geldforderungen;

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