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   BFH, 26.04.1989 - VI R 39/85   

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https://dejure.org/1989,3867
BFH, 26.04.1989 - VI R 39/85 (https://dejure.org/1989,3867)
BFH, Entscheidung vom 26.04.1989 - VI R 39/85 (https://dejure.org/1989,3867)
BFH, Entscheidung vom 26. April 1989 - VI R 39/85 (https://dejure.org/1989,3867)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 619
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.03.1985 - VI R 140/81

    Änderungsbescheid - Berichtigung - Offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheids -

    Auszug aus BFH, 26.04.1989 - VI R 39/85
    Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie z. B. Ablese- oder Übertragungsfehler (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1979 VIII R 226/77, BFHE 129, 5, BStBl II 1980, 62, und vom 29. März 1985 VI R 140/81, BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569).

    Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder (Nicht-)Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung, die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. auf der Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, die Anwendung dieser Vorschrift aus (vgl. Urteil in BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569 m. w. N.).

    Dabei muß es sich aber um Unrichtigkeiten handeln, die über ein mechanisches Versehen deshalb hinausgehen, weil sie nicht "mechanisch", also ohne weitere Prüfung, erkannt werden können und deshalb letztlich auf unzureichender Sachaufklärung beruhen (Urteil in BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569 m. w. N.).

  • BFH, 09.10.1979 - VIII R 226/77

    Überlegungsfehler - Veranlagungsbeamte - Maschinelles Veranlagungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 26.04.1989 - VI R 39/85
    Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie z. B. Ablese- oder Übertragungsfehler (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1979 VIII R 226/77, BFHE 129, 5, BStBl II 1980, 62, und vom 29. März 1985 VI R 140/81, BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569).
  • BFH, 01.04.1977 - VI R 153/76

    Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides - Offenbare Unrichtigkeit -

    Auszug aus BFH, 26.04.1989 - VI R 39/85
    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO 1977 ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen (BFH-Urteil vom 1. April 1977 VI R 153/76, BFHE 123, 1, BStBl II 1977, 853, zur früheren Vorschrift des § 92 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung - AO -).
  • BFH, 16.01.2018 - VI R 41/16

    Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle

    Ist dagegen ohne weitere Prüfung erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden (Senatsurteil vom 26. April 1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1997 V R 138/92, BFH/NV 1998, 419).

    Durch den bewusst unterlassenen Abgleich der der Steuererklärung elektronisch beigestellten Daten mit den vom Steuerpflichtigen erklärten Daten liegt insbesondere kein bloßes Übersehen erklärter Daten vor, das regelmäßig zu einer Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO führt (z.B. Senatsurteile vom 29. März 1985 VI R 140/81, BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569, und in BFH/NV 1989, 619).

  • BFH, 16.01.2018 - VI R 38/16

    Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns

    Ist dagegen ohne weitere Prüfung erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden (Senatsurteil vom 26. April 1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1997 V R 138/92, BFH/NV 1998, 419).

    Durch den bewusst unterlassenen Abgleich der der Steuererklärung elektronisch beigestellten Daten mit den vom Steuerpflichtigen erklärten Daten liegt insbesondere kein bloßes Übersehen erklärter Daten vor, das regelmäßig zu einer Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO führt (z.B. Senatsurteile vom 29. März 1985 VI R 140/81, BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569, und in BFH/NV 1989, 619).

  • BFH, 13.11.1997 - V R 138/92
    Ist dagegen ohne weitere Prüfung erkennbar, daß ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfaßt worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 26. April 1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619; vom 3. April 1987 VI R 218/83, BFH/NV 1987, 553; vom 29. März 1985 VI R 140/81, BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569 ).
  • FG Düsseldorf, 16.02.2017 - 14 K 3554/14

    Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit - Nichterfassung von Einkünften beim

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 26.04.1989 VI R 39/85 in einem vergleichbaren Fall, in dem der Sachbearbeiter des Finanzamtes bei der Veranlagung steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen wurde, unberücksichtigt gelassen habe, § 129 AO angewandt.
  • BFH, 15.10.2018 - VIII B 79/18

    Korrekturbefugnis gemäß § 129 AO bei nachträglichen Ermittlungen des Finanzamts

    Ist dagegen ohne weitere Prüfung erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden (BFH-Urteile in BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378, Rz 14, m.w.N.; vom 26. April 1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619).
  • BFH, 17.02.1993 - X R 47/91

    Begriff der ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten bei der Berichtigung von

    - beim "schlichten Übersehen" aufgrund der Steuererklärung feststehender Tatsachen (BFH-Urteil vom 26. April 1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619 - betr. Übersehen von erklärtem steuerpflichtigem Arbeitslohn; BFH-Beschluß vom 9. Juni 1988 VI B 170/87, BFH/NV 1989, 6, bei fälschlicher Anwendung der Splittingtabelle),.
  • FG Nürnberg, 21.02.2008 - IV 279/06

    Nachträgliche Berücksichtigung von Vermietungseinkünften - übersehene Anlage V

    Der BFH hat in einem vergleichbaren Fall, in dem der Sachbearbeiter des Finanzamts bei der Veranlagung steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen wurde, nicht bei der Veranlagung berücksichtigt hat, den § 129 AO angewandt (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619).

    Hat die Nichtberücksichtigung einer Tatsache ihren Grund jedoch in einer bloßen Unachtsamkeit und liegt diese - wie im Streitfall - offen zutage, so kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, von einem auf einer mangelnden Sachaufklärung beruhenden Nichterkennen der Tatsache nicht gesprochen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 05.01.2005 III B 79/04, BFH/NV 2005, 1013 m.w.N.; BFH-Urteil vom 26.04.1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619).

  • BFH, 30.10.1997 - III R 27/93

    Eingabe einer falschen Kennziffer als offenbare Unrichtigkeit

    In jedem Fall handelt es sich um Fehler, die etwa dem Übersehen einer Kontrollmitteilung oder einer Angabe des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung vergleichbar sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 18. April 1986 VI R 4/83, BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541, [BFH 18.04.1986 - VI R 4/83] und vom 26. April 1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619).
  • FG München, 15.03.2021 - 7 K 2114/18

    Änderung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    Hat die Nichtberücksichtigung einer Tatsache ihren Grund in einer bloßen Unachtsamkeit und liegt sie offen zutage, so kann von einem auf mangelnder Sachaufklärung beruhenden Nichterkennen der Tatsache nicht gesprochen werden (BFH-Urteil vom 26. April 1989 - VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 14 K 14248/17

    Abzug von Sonderausgaben für ein Gebäude vom Gesamtbetrag der Einkünfte

    Ist dagegen ohne weitere Prüfung erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden (BFH, Urteile vom 16.01.2018 VI R 41/16 BStBl II 2018, 378 , Rz 14, m.w.N. und vom 26.04.1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619).
  • FG München, 16.02.2022 - 4 K 1100/21

    Änderung eines Erbschaftssteuerbescheides

  • FG München, 26.08.2003 - 2 K 5537/02

    Keine Offenbare Unrichtigkeit bei ungeprüfter Übernahme der Angaben aus der

  • FG Baden-Württemberg, 21.05.2013 - 8 K 1806/10

    Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG wegen der Zahlung sog.

  • FG München, 04.12.2006 - 1 K 1770/05

    Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung aufgrund von Fehlern in der

  • FG Hessen, 23.05.2007 - 3 K 2332/02

    Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • FG Baden-Württemberg, 13.11.2002 - 2 K 45/00

    Offenbare Unrichtigkeit bei Nichtumrechnung eines in Schweizer Franken erklärten

  • FG München, 24.05.2000 - 4 K 2654/97

    Berichtigung nach § 129 AO bei fehlerhafter Berechnung des Kapitalwerts eines

  • FG Baden-Württemberg, 09.01.1998 - 9 K 197/97

    Voraussetzungen der ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit eines Steuerbescheides i.

  • FG Hessen, 10.12.1996 - 6 K 3320/95

    "Offenbare Unrichtigkeiten" bei Erlass eines Verwaltungsaktes

  • FG Baden-Württemberg, 04.11.1998 - 2 K 112/96

    Berichtigung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit; Fehlerhafte

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