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   BFH, 30.09.1988 - III R 218/84   

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https://dejure.org/1988,1875
BFH, 30.09.1988 - III R 218/84 (https://dejure.org/1988,1875)
BFH, Entscheidung vom 30.09.1988 - III R 218/84 (https://dejure.org/1988,1875)
BFH, Entscheidung vom 30. September 1988 - III R 218/84 (https://dejure.org/1988,1875)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis jeweils einer Prüfungsanordnung zur Durchführung einer Außenprüfung für jeden Steuerschuldner im Falle einer Zusammenveranlagung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 749
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 05.11.1981 - IV R 179/79

    Zur Zulässigkeit von Außenprüfungen nach § 193 Abs. 1 AO und § 193 Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 30.09.1988 - III R 218/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann die Finanzbehörde Prüfungsanordnungen gegen Ehegatten allerdings grundsätzlich in einer Verfügung zusammenfassen (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208, und vom 13. März 1987 III R 236/83, BFHE 149, 399, BStBl II 1987, 664; vgl. auch Schick in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 196 AO Rdnr. 38).

    Eine solche gegenseitige Bevollmächtigung, die sich auch auf den Empfang einer Prüfungsanordnung erstreckt, wird nach ständiger Rechtsprechung in der gemeinsamen Unterzeichnung der Einkommensteuererklärung gesehen (BFH-Urteil in BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208 mit Rechtsprechungsnachweisen unter 1a).

  • BFH, 13.03.1987 - III R 236/83

    1. Anordnung einer Außenprüfung auch nach endgültiger Steuerfestsetzung zulässig

    Auszug aus BFH, 30.09.1988 - III R 218/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann die Finanzbehörde Prüfungsanordnungen gegen Ehegatten allerdings grundsätzlich in einer Verfügung zusammenfassen (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208, und vom 13. März 1987 III R 236/83, BFHE 149, 399, BStBl II 1987, 664; vgl. auch Schick in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 196 AO Rdnr. 38).

    Denn das FA hat bei der Klägerin eine Routineprüfung angeordnet, bei der nach nunmehr ständiger Rechtsprechung als Begründung der Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO 1977 genügt (vgl. Senatsurteil in BFHE 149, 399, BStBl II 1987, 664 mit Rechtsprechungsnachweisen).

  • FG Düsseldorf, 19.01.1984 - II 274/83
    Auszug aus BFH, 30.09.1988 - III R 218/84
    Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 534 veröffentlicht.
  • BFH, 25.08.1981 - VII B 3/81

    Entsprechende Auswertung des § 133 BGB bei der Auslegung von Verwaltungsakten und

    Auszug aus BFH, 30.09.1988 - III R 218/84
    Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen mußte; entscheidend ist vielmehr, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Beschluß vom 25. August 1981 VII B 3/81, BFHE 134, 97, BStBl II 1982, 34).
  • BFH, 24.06.1982 - IV B 3/82

    Vollzugsaussetzung - Außenprüfung - Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BFH, 30.09.1988 - III R 218/84
    Die Klägerin, die nach Abschluß der Außenprüfung zulässigerweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO begehrt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Juni 1982 IV B 3/82, BFHE 136, 192, BStBl II 1982, 659, und Urteil vom 27. Juli 1983 I R 210/79, BFHE 139, 221, BStBl II 1984, 285), hat im Klageverfahren lediglich die fehlende Darlegung des Auswahlermessens gerügt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.05.1980 - V 439/78
    Auszug aus BFH, 30.09.1988 - III R 218/84
    Ihre weiteren Einwendungen, die im wesentlichen auf der Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz (Urteile in EFG 1980, 189; 1981, 5 und 546) beruhten, und durch die zwischenzeitliche höchstrichterliche Rechtsprechung ebenfalls weitgehend gegenstandslos geworden sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 238/83, BFHE 152, 32, BStBl II 1988, 233), hat sie bereits im Klageverfahren fallengelassen.
  • BFH, 16.12.1987 - I R 238/83

    Unterzeichnung der Prüfungsanordnung durch den Sachgebietsleiter der

    Auszug aus BFH, 30.09.1988 - III R 218/84
    Ihre weiteren Einwendungen, die im wesentlichen auf der Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz (Urteile in EFG 1980, 189; 1981, 5 und 546) beruhten, und durch die zwischenzeitliche höchstrichterliche Rechtsprechung ebenfalls weitgehend gegenstandslos geworden sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 238/83, BFHE 152, 32, BStBl II 1988, 233), hat sie bereits im Klageverfahren fallengelassen.
  • BFH, 01.08.1984 - I R 138/80

    Erweiterung des Prüfungszeitraums - Steuernachforderung - Wahrscheinlichkeit

    Auszug aus BFH, 30.09.1988 - III R 218/84
    Verweist eine an Ehegatten adressierte Prüfungsanordnung, von denen lediglich einer Gewinneinkünfte erzielt, sowohl auf § 193 Abs. 1 AO 1977 als auch auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977, so kann die erstgenannte Rechtsgrundlage nach der objektiven Erklärungsbedeutung lediglich den Unternehmerehegatten betreffen, bei dem im Rahmen dieser Prüfung auch alle für die Besteuerung wesentlichen außerbetrieblichen Umstände mitgeprüft werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1984 I R 138/80, BFHE 142, 198, BStBl II 1985, 350), so daß sich die Anordnung der Außenprüfung zur Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 nur gegen den Nichtunternehmerehegatten richten kann, ohne daß es hierzu einer klarstellenden Erläuterung bedarf.
  • BFH, 27.07.1983 - I R 210/79

    Außenprüfungsergebnis - Rechtswidrigkeit einer Prüfungsmaßnahme - Verwertung von

    Auszug aus BFH, 30.09.1988 - III R 218/84
    Die Klägerin, die nach Abschluß der Außenprüfung zulässigerweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO begehrt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Juni 1982 IV B 3/82, BFHE 136, 192, BStBl II 1982, 659, und Urteil vom 27. Juli 1983 I R 210/79, BFHE 139, 221, BStBl II 1984, 285), hat im Klageverfahren lediglich die fehlende Darlegung des Auswahlermessens gerügt.
  • BFH, 26.03.1985 - VIII R 225/83

    Einkommensteuer - Steuerbescheid - Eheleute - Bevollmächtigung - Zustellung

    Auszug aus BFH, 30.09.1988 - III R 218/84
    Diese mit dem Zusatz "Herrn und Frau" verbundene Adressierung entspricht den Gepflogenheiten des Verkehrs und genügt nach der Rechtsprechung des BFH dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1985 VIII R 225/83, BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 26.08.1982 - IV R 31/82

    Feststellungsbeteiligte - Gewinnfeststellungsbeschluß

  • BFH, 29.08.1985 - IV R 154/84

    Prüfungsanordnung für Einkommensteuerbescheide eines Landwirts

  • BFH, 11.02.1981 - I R 13/77

    Auslegung von Verträgen - Vertragstext - Auslegung

  • BFH, 24.05.1985 - VI R 204/82

    Einkommensteuer - Eheleute - Steubescheide

  • BFH, 10.05.2012 - IV R 34/09

    Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Zuordnung der

    Es kommt auch nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen konnte bzw. musste (BFH-Urteil vom 30. September 1988 III R 218/84, BFH/NV 1989, 749).
  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 10/05

    Feststellung eines verrechenbaren Verlustes - Auslegung von Verwaltungsakten -

    Es kommt auch nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen konnte bzw. musste (BFH-Urteil vom 30. September 1988 III R 218/84, BFH/NV 1989, 749).
  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

    Bei der Auslegung kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen mußte; entscheidend ist vielmehr, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Beschluß vom 25. August 1981 VII B 3/81, BFHE 134, 97, BStBl II 1982, 34; Urteil vom 30. September 1988 III R 218/84, BFH/NV 1989, 749).

    Zu der Auslegung ist auch das Revisionsgericht befugt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG dafür ausreichen (vgl. das Urteil in BFH/NV 1989, 749 m.w.N.).

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