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   BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84   

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https://dejure.org/1988,442
BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84 (https://dejure.org/1988,442)
BFH, Entscheidung vom 20.12.1988 - VI R 55/84 (https://dejure.org/1988,442)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 1988 - VI R 55/84 (https://dejure.org/1988,442)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abziehbarkeit von Einkünften aus beruflicher Veranlassung aufgrund nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten - Inanspruchnahme eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus einer Bürgschaft zugunsten der GmbH als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 23
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind (vgl. Beschlüsse des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).
  • BFH, 14.10.1960 - VI 45/60 U

    Haftungsleistungen eines früheren GmbH-Geschäftsführers für die Nichtabführung

    Auszug aus BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84
    Diese Grundsätze gelten auch für nachträgliche Werbungskosten, die entstehen können, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses Aufwendungen im Zusammenhang mit demselben erbringen muß (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1960 VI 45/60 U, BFHE 72, 50, BStBl III 1961, 20).
  • BFH, 01.12.1961 - VI 306/60 U

    Einordnung von auf Grund einer Ausfallbürgschaft von einem

    Auszug aus BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84
    Solche besonderen Umstände können z. B. vorliegen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich im Hinblick darauf verbürgt, daß er sich in seiner spezifischen Funktion als Arbeitnehmer (Geschäftsführer) schadenersatzpflichtig gemacht hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1961 VI 306/60 U, BFHE 74, 163, BStBl III 1962, 63), oder wenn er sich im Hinblick auf eine Tätigkeit als Geschäftsführer verbürgt hat, die seine Inanspruchnahme als Haftender rechtfertigen würde.
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind (vgl. Beschlüsse des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).
  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

    Auszug aus BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84
    Dabei setzen Werbungskosten stets einen solchen objektiven Zusammenhang voraus, während die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Beruf zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal des Werbungskostenbegriffs ist (BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 m. w. N.).
  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

    Auszug aus BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84
    Bei der weiteren Prüfung, ob die übrigen Voraussetzungen des § 17 EStG vorliegen und damit ein steuermindernder Abzug in Betracht kommt, wird das FG die Urteile des BFH vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83 (BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320) und VIII R 20/84 (BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428) zu beachten haben.
  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 36/83

    Zahlung für die Freistellung von einer Bürgschaftsverpflichtung kann zu den

    Auszug aus BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84
    Bei der weiteren Prüfung, ob die übrigen Voraussetzungen des § 17 EStG vorliegen und damit ein steuermindernder Abzug in Betracht kommt, wird das FG die Urteile des BFH vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83 (BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320) und VIII R 20/84 (BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428) zu beachten haben.
  • BFH, 04.07.1986 - VI R 227/83

    Geldentwendung auf einer Dienstreise führt nicht zu Werbungskostenabzug

    Auszug aus BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84
    Eine berufliche Veranlassung ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden (BFH-Urteil vom 4. Juli 1986 VI R 227/83, BFHE 147, 161, BStBl II 1986, 771 m. w. N.).
  • BFH, 07.08.1981 - VI R 113/78
    Auszug aus BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84
    Werden sie als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht, muß demgemäß bereits die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung beruflich veranlaßt gewesen sein (nicht veröffentlichtes BFH-Urteil vom 7. August 1981 VI R 113/78).
  • BFH, 16.11.2011 - VI R 97/10

    Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als Werbungskosten -

    Werden sie als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht, muss demgemäß bereits die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung beruflich veranlasst gewesen sein (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23; vom 2. März 2005 VI R 36/01, BFH/NV 2006, 33).

    Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Übernahme einer Bürgschaft oder anderer Sicherheiten durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit nicht nur unwesentlicher Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft regelmäßig weniger durch die berufliche Tätigkeit, sondern eher durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist (BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 23; in BFH/NV 2006, 33; in BFHE 173, 69, BStBl II 1994, 242; in BFHE 169, 148, BStBl II 1993, 111; vom 5. Oktober 2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54; Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl., § 19 Rz 60 Stichwort Bürgschaft; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 701 ff.; Schneider, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 17 Rz C 33).

  • FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00

    Zulässigkeit der Entscheidung über die Höhe des Verlustrücktrags im Verfahren

    Eine berufliche Veranlassung ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden (BFH Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23) Dabei gehören unfreiwillige Aufwendungen und Abwehraufwendungen zur Risikosphäre der Erwerbstätigkeit, sie sind durch die Einkunftserzielung veranlasst und daher als Werbungskosten abzugsfähig (Schmidt/Drenseck, § 9 EStG Rz 55).

    Diese Grundsätze gelten auch für nachträgliche Werbungskosten, die entstehen können, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses Aufwendungen im Zusammenhang mit demselben erbringen muss (BFH Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23) In einem solchen Fall muss bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Grund für die Aufwendungen gelegt wird, der dargestellte berufliche Zusammenhang bestehen.

    (BFH Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23).

    Bei der Übernahme von Bürgschaften durch an der Gesellschaft beteiligte Arbeitnehmer, insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, es sei denn, die Beteiligung kann wegen eines nur unbedeutenden Umfangs vernachlässigt werden (BFH Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23 - Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführer zu 40% nicht vernachlässigbar).

    (BFH Urteil vom 20. Dezember 1998 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23; FG Münster, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 2 K 6754/97 E, EFG 2000, 554 ; FG Hamburg, Urteil vom 22. April 1999 II 95/98, EFG 1999, 885 ).

  • BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88

    Aufwendungen eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Inanspruchnahme aus einer

    Diese hat der Geschäftsführer im einzelnen darzulegen und zu beweisen (Anschluß an BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23).

    Ist ein Geschäftsführer einer GmbH in einem nicht nur unbedeutenden Umfang an der Gesellschaft beteiligt, so ist nach dem Urteil des Senats vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84 (BFH/NV 1990, 23) die Übernahme einer Bürgschaft zugunsten der GmbH regelmäßig nicht durch die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern durch seine Gesellschafter-Stellung veranlaßt.

    Von den gleichen Grundsätzen ist nach dem Urteil des Senats in BFH/NV 1990, 23 bei der Übernahme einer Bürgschaft durch einen Geschäftsführer einer GmbH auszugehen, der mit der GmbH durch private Beziehungen verbunden ist.

    In Anbetracht dieser Umstände hat der Kläger entsprechend den Ausführungen des Senats im Urteil in BFH/NV 1990, 23 darzulegen und ggf. zu beweisen, aufgrund welcher besonderen Umstände er in erster Linie nicht wegen des GmbH-Anteils seiner Ehefrau, sondern wegen seines Arbeitsverhältnisses die Bürgschaften übernommen hat.

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