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   BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86   

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BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86 (https://dejure.org/1988,2957)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1988 - IV R 70/86 (https://dejure.org/1988,2957)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1988 - IV R 70/86 (https://dejure.org/1988,2957)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Unterlassung der notwendigen Beiladung der Gesellschafter - Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 31
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.01.1983 - IV R 180/80

    Zur Ermittlung des Veräußerungspreises i. S. von § 16 Abs. 2 EStG

    Auszug aus BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86
    In Höhe des bei der Klägerin anzusetzenden Veräußerungspreises liegen nämlich bei den ihren Anteil übernehmenden Gesellschaftern zusätzliche Anschaffungskosten vor (BFH-Urteil vom 12. Januar 1983 IV R 180/80, BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595), die, falls nicht ein sofortiger Abzug unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Abfindung eines lästigen Gesellschafters in Betracht kommt, in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz auszuweisen und, soweit sie auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfallen, im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG, im übrigen bei Veräußerung oder Verbrauch der Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 4 EStG gewinnmindernd abzuziehen sind.

    Gegenleistung und damit Teil des Veräußerungspreises ist auch eine Verpflichtung zur Freistellung von einer privaten nicht bilanzierten Schuld des Veräußerers gegenüber einem Dritten durch befreiende Schuldübernahme, z. B. der Anspruch, daß der Erwerber private Steuerschulden des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer von einer privaten Leibrentenverpflichtung freistellt (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1967 IV 288/62, BFHE 90, 324, BStBl II 1968, 76, für die Übernahme der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -, und Urteil in BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595, für die Übernahme einer Verpflichtung zur Zahlung wiederkehrender Bezüge).

    Der Senat hat es schon in dem Urteil in BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595, 597 abgelehnt, aus der Unentgeltlichkeit des privaten Erwerbs eines Mitunternehmeranteils Schlüsse im Sinne einer Unentgeltlichkeit auch der Veräußerung dieses Anteils zu ziehen, weil das Veräußerungsentgelt (teilweise) in der Übernahme einer anläßlich des unentgeltlichen Erwerbs begründeten Leibrentenverpflichtung bestand.

    Besteht das Entgelt für die Veräußerung eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils nicht in Geld, sondern in einer Sachleistung oder, wie im Falle des Urteils in BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595 in der Befreiung von einer Verbindlichkeit zur Leistung wiederkehrender Bezüge, so ist, wie sich mittelbar aus § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG ergibt, für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns insoweit vom gemeinen Wert (§ 9 des Bewertungsgesetzes - BewG -) der Gegenleistung auszugehen (BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295).

  • BFH, 13.11.1986 - IV R 322/84

    Grundsätze des Fremdvergleichs für Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen

    Auszug aus BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86
    Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch steuerrechtlich jedenfalls dann anzuerkennen, wenn sie auf klaren und eindeutigen Vereinbarungen vor Beginn des Leistungsaustausches beruhen und wenn sie nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH-Urteil vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121, m. w. N.).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, daß die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht, z. B. als Unterhaltsleistungen, dem privaten Bereich (§ 12 Nrn. 1 und 2 EStG) zuzurechnen sind (Urteil in BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121).

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 10/83

    Ob ein Ereignis steuerliche Rückwirkung i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO hat,

    Auszug aus BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86
    Auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft gegen Zahlung der dem Ausscheidenden nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Abfindung handelt es sich um eine Anteilsveräußerung in diesem Sinne; dabei ist der Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft realisiert (BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 10/83, BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteil in BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786), müssen nachträgliche Ereignisse, die die Höhe des Veräußerungsgewinns beeinflussen, auf den Zeitpunkt der Übertragung zurückbezogen werden; sie beeinflussen die Steuerschuld dieses Jahres.

  • BFH, 19.01.1978 - IV R 61/73

    Ansatz des gemeinen Werts für gestundete Kaufpreisforderung bei

    Auszug aus BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86
    Besteht das Entgelt für die Veräußerung eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils nicht in Geld, sondern in einer Sachleistung oder, wie im Falle des Urteils in BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595 in der Befreiung von einer Verbindlichkeit zur Leistung wiederkehrender Bezüge, so ist, wie sich mittelbar aus § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG ergibt, für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns insoweit vom gemeinen Wert (§ 9 des Bewertungsgesetzes - BewG -) der Gegenleistung auszugehen (BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295).
  • BFH, 27.02.1969 - IV R 263/66

    Einkommensteuerveranlagung - Beiladung der Ehefrau - Rechtsbehelfsverfahren des

    Auszug aus BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86
    Die Beiladung ist notwendig, wenn die Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten (Beizuladenden) gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere also in den Fällen, in denen das, was den einen Prozeßbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muß (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Februar 1969 IV R 263/66, BFHE 95, 148, BStBl II 1969, 343).
  • BFH, 12.07.1984 - IV R 76/82

    Zur Behandlung eines aktivierten Disagios bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung

    Auszug aus BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86
    Veräußerungskosten in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des BFH die Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsvorgang stehen (BFH-Urteil vom 12. Juli 1984 IV R 76/82, BFHE 141, 522, BStBl II 1984, 713, m. w. N.).
  • BFH, 13.11.1980 - IV R 86/79

    Abschreibungsgesellschaft - Ergänzungsbilanz

    Auszug aus BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86
    Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe bei der Klägerin ein Veräußerungsgewinn entstanden ist, konnte somit auch gegenüber den Gesellschaftern R und E nur einheitlich ergehen, so daß diese, da sie selbst nicht Klage erhoben haben (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO), gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen waren; zur Notwendigkeit der Beiladung, wenn die Entscheidung sich auf die Ergänzungsbilanz von Mitunternehmern der Personengesellschaft auswirkt vgl. auch BFH-Urteil vom 13. November 1980 IV R 86/79 (BFHE 132, 186, BStBl II 1981, 272).
  • BFH, 28.09.1967 - IV 288/62

    Gewährung einer Tarifvergünstigung für den durch einen festen Kaufpreis

    Auszug aus BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86
    Gegenleistung und damit Teil des Veräußerungspreises ist auch eine Verpflichtung zur Freistellung von einer privaten nicht bilanzierten Schuld des Veräußerers gegenüber einem Dritten durch befreiende Schuldübernahme, z. B. der Anspruch, daß der Erwerber private Steuerschulden des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer von einer privaten Leibrentenverpflichtung freistellt (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1967 IV 288/62, BFHE 90, 324, BStBl II 1968, 76, für die Übernahme der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -, und Urteil in BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595, für die Übernahme einer Verpflichtung zur Zahlung wiederkehrender Bezüge).
  • FG München, 23.05.1985 - VI 49/78
    Auszug aus BFH, 10.11.1988 - IV R 70/86
    Ob allgemein Kosten, die in einem Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum der Betriebsveräußerung angefallen sind, sachlich aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang stehen, als Veräußerungskosten zu behandeln sind oder ob auch für Veräußerungskosten das Prinzip der Abschnittsbesteuerung gilt (vgl. hierzu Bödinghaus/Klevermann, Der Betrieb - DB - 1987, 120; Rödder; DB 1988, 151, und Urteil des FG München vom 23. Mai 1985, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 23, für den Fall des Anfalls von Kosten in einem Veranlagungszeitraum vor dem Anfall der begünstigten Erträge), kann dahinstehen.
  • BFH, 25.06.2009 - IV R 3/07

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

    Soweit der Senat mit Urteil vom 10. November 1988 IV R 70/86 (BFH/NV 1990, 31) entschieden hat, der Erwerber eines Mitunternehmeranteils sei nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt, wenn Streit über die Höhe des Veräußerungspreises bestehe, hält er daran nicht fest.
  • BFH, 12.12.1996 - IV R 77/93

    Ausscheiden eines Kommanditisten

    Die Zahlung der dem Ausscheidenden nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Abfindung ist in diesem Zusammenhang als ein Entgelt anzusehen (BFH-Urteile vom 26. Juli 1984 IV R 10/83, BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786; vom 10. November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31; vom 28. Juli 1994 IV R 53/91, BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, 114; vom 14. Dezember 1994 X R 128/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465, 467).
  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

    Er ist als Erwerber des Anteils des Klägers an der M-KG zwar an dessen Stelle in die Gesellschaft eingetreten, so daß seine Anschaffungskosten auf der Grundlage des vom Kläger erzielten Veräußerungspreises zu berechnen waren (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar 1983 IV R 180/80, BFHE 137, 481, BStBl II 1983, 595, und vom 10. November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31).

    Eine Beiladung kommt aus diesem Grunde aber allenfalls dann in Betracht, wenn der Veräußerungspreis für den Gesellschaftsanteil streitig ist und deshalb auch die in einer Ergänzungsbilanz für den Erwerber zu erfassenden zusätzlichen Anschaffungskosten noch nicht feststehen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 31).

  • BFH, 30.03.1993 - VIII R 63/91

    Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters gehört zum Kapitalkonto i. S. des § 15a

    - Die bei der Weiterentwicklung dieser berichtigten Ergänzungsbilanz zu berücksichtigende AfA (vgl. dazu Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs - OFH - vom 7. Dezember 1949 I 18/48, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1950 Nr. 41; BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730, und vom 10. November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31) führt im Streitfall zu einem bindend festgestellten Bilanzverlust und damit zu einer Minderung des Mehrkapitalanteils der B. Sie führt damit auch zu einer Erhöhung ihres negativen Kapitalkontos in der Steuerbilanz.
  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

    Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH ist im Falle der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils dann über eine Frage zu entscheiden, die den Erwerber i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO n.F. (= § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F.) persönlich angeht, wenn Streit über die Höhe des Veräußerungspreises besteht und deshalb die für den Erwerber in einer Ergänzungsbilanz zu erfassenden Anschaffungskosten noch nicht feststehen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31).
  • BFH, 12.04.2016 - VIII R 39/13

    Zur steuerlichen Anerkennung eines in einem (schieds-) gerichtlichen Verfahren

    Scheidet --wie im Streitfall-- ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft gegen Zahlung der ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Abfindung aus, liegt eine Anteilsveräußerung i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor (z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180; vom 10. November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31).

    Der der Besteuerung unterliegende Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 2 EStG wird im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft realisiert (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 31), und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, m.w.N.).

  • FG Münster, 29.01.2015 - 12 K 3033/14

    Realteilung nach Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft

    Die Zahlung der dem Ausscheidenden nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Abfindung ist in diesem Zusammenhang als ein Entgelt anzusehen (BFH-Urteile vom 26. Juli 1984 IV R 10/83, BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786; vom 10. November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31; vom 28. Juli 1994 IV R 53/91, BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, 114; vom 14. Dezember 1994 X R 128/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465, 467; vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180).
  • BFH, 03.07.2019 - VIII B 86/18

    Nichtzulassungsbeschwerde - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Zwar werden die Kosten eines finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahrens über die Höhe eines Veräußerungsgewinns von der Rechtsprechung als Veräußerungskosten angesehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31, und vom 8. Oktober 1997 XI R 20/97, BFH/NV 1998, 701); sie sind daher auch von der Vorinstanz zutreffend als solche in Ansatz gebracht worden.
  • FG München, 29.04.1996 - 1 V 832/95

    Anforderungen an die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten

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  • BFH, 08.05.1990 - VII R 130/87

    Anforderungen an die richtige Bezeichnung eines Zollguts in der zugehörigen

    Die Beiladung ist danach notwendig, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten (Beizuladenden) gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 10.November 1988 IV R 70/86, BFH/NV 1990, 31, 32).
  • BFH, 08.10.1997 - XI R 20/97

    Nachträgliche Veränderung der Veräußerungskosten

  • BFH, 08.11.1990 - IV R 73/87

    Betriebsübertragung entgeltlich, soweit außerbetriebliche Verbindlichkeiten

  • BFH, 16.03.1999 - VIII B 90/98

    Notwendige Beiladung - entgeltliche Übertragung wesentlicher Beteiligungen

  • FG Niedersachsen, 30.01.2012 - 3 K 340/11

    Rückwirkende Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen bei der Ermittlung des

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 5794/08

    Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung bei Gewährung einer Leibrente

  • BFH, 22.09.1997 - IV B 113/96

    Ausscheiden eines Gesellschafters bei abweichendem Wirtschaftsjahr

  • BFH, 05.06.1991 - XI R 19/90

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe oder einer

  • BFH, 02.05.1990 - VIII R 204/85

    Minderung eines Gewerbeertrags durch ein Beratungshonorar für die Veräußerung

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