Rechtsprechung
   BFH, 26.09.1989 - VII R 54/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,12616
BFH, 26.09.1989 - VII R 54/89 (https://dejure.org/1989,12616)
BFH, Entscheidung vom 26.09.1989 - VII R 54/89 (https://dejure.org/1989,12616)
BFH, Entscheidung vom 26. September 1989 - VII R 54/89 (https://dejure.org/1989,12616)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,12616) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung einer unter der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründeten Steuerberatungsgesellschaft - Kapitalmäßige Beteiligung berufsfremder Gründungsgesellschafter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 328
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.03.1988 - VII R 30/85

    Zur Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, deren alleinige Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 26.09.1989 - VII R 54/89
    Das gilt auch bei der Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts - hier die K -, Berufsverbänden und auf berufsständischer Grundlage gebildeten Vereinigungen, die ihrerseits nach § 4 Nr. 3 oder Nr. 7 StBerG zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt sind (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Oktober 1985 VII B 59/85, BFHE 144, 511, BStBl II 1986, 101, und BFH-Urteil vom 8. März 1988 VII R 30, 32/85, BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638).

    Die Vorschriften des StBerG in der für den Streitfall geltenden Fassung dulden sogar, daß Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft nur Berufsfremde sind, wenn nur ein einziger Steuerberater als (angestellter) Geschäftsführer geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet (vgl. § 50 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, 639, m. w. N.; jetzt anders § 50a StBerG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 9. Juni 1989, BGBl I, 1062, 1066; wegen der Übergangsregelung vgl. § 155 Abs. 4 StBerG n. F.).

    Bei der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft sind die besondere Struktur der vorliegenden Gesellschaft, deren Mitgliederbestand und die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu berücksichtigen (BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, 639).

    Denn es wäre mit Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens nicht zu vereinbaren, Tatsachen außer acht zu lassen, aus denen sich ergibt, daß die Gesellschaft nach ihrer Anerkennung mit Sicherheit solchen anderen Vorschriften des StBerG nicht gerecht werden wird, deren Beachtung dann mit berufsrechtlichen Maßnahmen erzwungen werden müßte (Senatsurteil in BFHE 153, 272, 274, BStBl II 1988, 638, m. w. N.).

    Zur steuerberatenden Tätigkeit in diesem Sinne gehören auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie insbesondere die Auswahl der Mandanten (vgl. §§ 63, 65 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    An den Nachweis in diesem Sinne sind in dem Maße erhöhte Anforderungen zu stellen, wie durch Beherrschung der Gesellschaft durch Berufsfremde von vornherein die Gefahr besteht, daß diese auf die Tätigkeit der im Dienste der Gesellschaft stehenden Steuerberater Einfluß nehmen können (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt in BFHE 153, 272, 275, BStBl II 1988, 638, 639).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Nachweis der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG) nicht geführt werden, wenn die Steuerberatungsgesellschaft von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einem Berufsverband zu dem Zweck gegründet worden ist, um die bisher von dieser Einrichtung ihren Mitgliedern geleistete Steuerberatungstätigkeit (§ 4 Nr. 3 und 7 StBerG) zu übernehmen (vgl. BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

  • BFH, 14.03.1989 - VII R 46/88

    Steuerberatungsgesellschaft - Berufsverband - Übernahme der

    Auszug aus BFH, 26.09.1989 - VII R 54/89
    Sie macht geltend, der Revision sei nach den Grundsätzen des Urteils des erkennenden Senats vom 14. März 1989 VII R 46/88 (BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577) der Erfolg zu versagen.

    Zur steuerberatenden Tätigkeit in diesem Sinne gehören auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie insbesondere die Auswahl der Mandanten (vgl. §§ 63, 65 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Nachweis der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG) nicht geführt werden, wenn die Steuerberatungsgesellschaft von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einem Berufsverband zu dem Zweck gegründet worden ist, um die bisher von dieser Einrichtung ihren Mitgliedern geleistete Steuerberatungstätigkeit (§ 4 Nr. 3 und 7 StBerG) zu übernehmen (vgl. BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Dabei hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 darauf abgestellt, daß der Berufsverband als Gründungsgesellschafter einen Teil seiner satzungsmäßigen Aufgaben, nämlich die (beschränkte) Hilfe für seine Mitglieder in Steuersachen und bei der Buchführung, unter Einbringung des entsprechenden Betriebsteils auf die Steuerberatungsgesellschaft übertragen und seine Mitglieder darauf hingewiesen hat, daß die steuerliche Beratung nunmehr durch die Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt werde.

    Nach dem Vorbringen der Klägerin liegt auch im Streitfall eine dem Senatsurteil in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 entsprechende Gestaltung vor.

  • BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78

    Steuerberater - Gesellschaft - Anforderungen

    Auszug aus BFH, 26.09.1989 - VII R 54/89
    Die Gefahr einer nach dem StBerG (§§ 57 Abs. 1, 72 Abs. 1) unzulässigen Einflußnahme auf den geschäftsführenden Steuerberater der Steuerberatungsgesellschaft läge nach dem Urteil des Senats vom 26. März 1981 VII R 14/78 (BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586) auch dann vor, wenn die Gesellschaft Teil eines Konzerns mit gewerblicher Zielsetzung wäre und im Rahmen dieses Konzerns ihr Aufgaben zur Förderung des gewerblichen Zwecks zugewiesen worden wären.
  • BFH, 17.10.1985 - VII B 59/85

    GmbH - Steuerberatungsgesellschaft - Zulässigkeit der Gründung - Berufsverband -

    Auszug aus BFH, 26.09.1989 - VII R 54/89
    Das gilt auch bei der Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts - hier die K -, Berufsverbänden und auf berufsständischer Grundlage gebildeten Vereinigungen, die ihrerseits nach § 4 Nr. 3 oder Nr. 7 StBerG zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt sind (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Oktober 1985 VII B 59/85, BFHE 144, 511, BStBl II 1986, 101, und BFH-Urteil vom 8. März 1988 VII R 30, 32/85, BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638).
  • BFH, 06.08.2013 - VII R 15/12

    Berufliche Niederlassung des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft

    Auch aus dem vom FG angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 26. September 1989 VII R 54/89 (BFH/NV 1990, 328) ergibt sich dafür nichts.

    Die Anerkennung der Gesellschaft kann jedoch erfolgen, ohne dass eine solche Niederlassung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anerkennungsantrag unterhalten wird, sofern es nicht erkennbar an der ernstlichen Absicht fehlt, eine solche Niederlassung alsbald zu begründen und zu unterhalten, mithin eine prognostische Einschätzung (dazu schon Senatsurteil in BFH/NV 1990, 328) ergibt, dass die Anerkennung keinen Bestand haben könnte.

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12052/10

    Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft erfordert Ansässigkeit

    Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob die Voraussetzungen für das Anerkennen einer Steuerberatungsgesellschaft vorliegen, bleibt jedoch grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BFH, Urteil vom 26.09.1989 - VII R 54/89, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1990, 328 [329]; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 5.6.2003 - VII 89/2001, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2003, 1733).
  • BFH, 23.11.1998 - VII B 215/98

    Steuerberatungsgesellschaft; Widerruf der Anerkennung

    Gerade in einem solchen Fall ist das Gesamtbild der Verhältnisse nach den wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer maßgebend, wobei auch Anhaltspunkte für eine künftig zu erwartende Einflußnahme des Gesellschafters --gleichsam prognostisch-- zu berücksichtigen sind (Urteile des Senats vom 26. September 1989 VII R 54/89, BFH/NV 1990, 328, und vom 29. August 1989 VII R 60/88, BFH/NV 1990, 265).
  • FG Niedersachsen, 11.10.2007 - 6 K 296/07

    Bestandsschutz i.S.v. § 154 Abs. 2 S. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für

    Für die Beurteilung, ob der Steuerberater-Geschäftsführer seine Beratungstätigkeit frei von Einflüssen und Weisungen der berufsfremden Gesellschafter ausüben kann, ist das Gesamtbild der Verhältnisse nach den wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten maßgebend, wobei auch Anhaltspunkte über eine künftig zu erwartende Einflußnahme der Gesellschafter zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 26. September 1989 VII R 54/89, BFH/NV 1990, 328).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht