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   BFH, 06.09.1989 - II B 33/89   

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https://dejure.org/1989,2388
BFH, 06.09.1989 - II B 33/89 (https://dejure.org/1989,2388)
BFH, Entscheidung vom 06.09.1989 - II B 33/89 (https://dejure.org/1989,2388)
BFH, Entscheidung vom 06. September 1989 - II B 33/89 (https://dejure.org/1989,2388)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Differenzierung der Institute von der Aussetzung der Vollziehung einerseits und der Aufhebung der Vollziehung andererseits

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1990, 670
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.12.1986 - I B 121/86

    Steuerbescheid - Aufhebung der Vollziehung - Säumniszuschlag - Wirkung der

    Auszug aus BFH, 06.09.1989 - II B 33/89
    Der Senat vermag sich der Ansicht des FG, entgegen dem BFH-Beschluß vom 10. Dezember 1986 I B 121/86 (BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389) sei es zutreffender, von einer rückwirkenden Aussetzung der Vollziehung zu sprechen, wenn nicht nur selbständige Vollzugsakte, sondern auch gesetzlich verwirkte Säumniszuschläge erfaßt werden sollen, nicht anzuschließen.

    Da Vollzug eines Steuerbescheides jeglicher Gebrauch seiner Wirkung bedeutet, also auch den Anfall von Säumniszuschlägen (vgl. näher dazu in BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389), ist Aussetzung der Vollziehung ihrer in die Zukunft gerichteten Wirkung nach, auch nicht das geeignete Mittel, die ex lege entstandenen Säumnisfolgen der Vergangenheit zu beseitigen.

    Wie der I. Senat des BFH in seinem Beschluß in BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389 ausgesprochen hat, gestattet es diese Vorschrift auch, die Vollziehung eines Steuerbescheids mit der Folge aufzuheben, daß in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen.

    Der Senat schließt sich der Auffassung des I. Senats in BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389 an.

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 06.09.1989 - II B 33/89
    Derartige ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarkeit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • BFH, 23.06.1977 - V B 41/73

    Verwirkung von Säumniszuschlägen - Aufhebung der Vollziehung angefochtener

    Auszug aus BFH, 06.09.1989 - II B 33/89
    So mißt auch die Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluß vom 23. Juni 1977 V B 41/73 (BFHE 122, 258, BStBl II 1977, 645) der Aussetzung der Vollziehung nur Wirkungen für die Zukunft zu.
  • BFH, 08.12.1975 - GrS 1/75

    Bemessung von Säumniszuschlägen - Rechtsbehelfsverfahren - Herabsetzung der

    Auszug aus BFH, 06.09.1989 - II B 33/89
    Denn die Ausübung von Druck i. S. des § 240 AO 1977 (zum Charakter der Säumniszuschläge als eines Druckmittels eigener Art vgl. den Beschluß des Großen Senats vom 8. Dezember 1975 GrS 1/75, BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262) ist nur berechtigt, wenn die Vollziehung eines Steuerbescheids ansteht, der entweder nicht angefochten ist oder bezüglich dessen trotz Anfechtung keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen, nicht aber dann, wenn ein Steuerbescheid angefochten wird und - wenn auch ggf. nachträglich - ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit von Anfang an festgestellt werden.
  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Die Vollziehung wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4; BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389; vom 6. September 1989 II B 33/89, BFH/NV 1990, 670).
  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Diese Entscheidung wirkt jedoch nur in die Zukunft und ist deshalb insbesondere nicht geeignet, Säumniszuschläge zu beseitigen, die in der Zeit zwischen der Fälligkeit der festgesetzten Steuer und der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entstanden sind (BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 1977 V B 41/73, BFHE 122, 258, BStBl II 1977, 645; vom 6. September 1989 II B 33/89, BFH/NV 1990, 670).
  • BFH, 02.06.2005 - III S 12/05

    Zuständigkeit des BFH für AdV-Antrag, erneuter AdV-Antrag im Revisionsverfahren

    Diese Gefahr besteht im Streitfall nicht, da das FA bereits sämtliche Vermögenswerte des Klägers gepfändet hat und diese Pfändungen durch die nur für die Zukunft wirkende AdV nicht berührt werden; es ist lediglich die Vollstreckung einzustellen (§ 251 Abs. 1, § 257 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977; BFH-Beschluss vom 6. September 1989 II B 33/89, BFH/NV 1990, 670; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. November 2004 IX B 88/04, BFHE 207, 513, BStBl II 2005, 297).

    Der Antrag der Kläger auf Aufhebung der Vollziehung mit der Folge, dass die ab Fälligkeit bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag verwirkten Säumniszuschläge entfallen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1990, 670), ist abzulehnen, ebenso der --an sich bereits in dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung-- enthaltene Antrag, sämtliche Pfändungsmaßnahmen aufzuheben.

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