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   BFH, 15.02.1990 - IV R 68/89   

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https://dejure.org/1990,4949
BFH, 15.02.1990 - IV R 68/89 (https://dejure.org/1990,4949)
BFH, Entscheidung vom 15.02.1990 - IV R 68/89 (https://dejure.org/1990,4949)
BFH, Entscheidung vom 15. Februar 1990 - IV R 68/89 (https://dejure.org/1990,4949)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 100
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

    Auszug aus BFH, 15.02.1990 - IV R 68/89
    Zur Begründung führte es aus, nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. November 1987 V ZR 139/87 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1988, 210) müsse der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für den Inhalt derselben übernehmen.

    Zwar mag in einem solchen Zusatz zum Ausdruck kommen, daß der Inhalt der Klageschrift auf einen Dritten zurückzuführen ist, wie dies das vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Urteil des BGH in NJW 1988, 210 angenommen hat (ebenso FG Köln, Urteil vom 21. September 1988 12 K 398/85, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 68; a. A. FG Köln, Zwischenurteil vom 24. November 1988 5 K 101/82, EFG 1989, 239, und Weber-Grellet, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1989, 524, wonach beide Kürzel gleichbedeutend sein sollen).

    Dieser Rechtsauffassung des BFH steht nicht der Beschluß des BGH in NJW 1988, 210 entgegen, wonach der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen müsse, dies aber bei einer Unterzeichnung "i. A." nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck komme.

  • BFH, 18.05.1972 - V R 149/71

    Klage - Erfordernis der Schriftlichkeit - Unterzeichnung durch

    Auszug aus BFH, 15.02.1990 - IV R 68/89
    Diesem Formerfordernis ist genügt, wenn die Klage vom Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Mai 1972 V R 149/71, BFHE 106, 7, BStBl II 1972, 771).

    Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Urteil des BFH in BFHE 106, 7, BStBl II 1972, 771 zugrunde.

  • BFH, 07.08.1974 - II R 169/70

    Klage - Klageerhebung - Faksimile - Unterschrift - Faksimilierte Unterschrift -

    Auszug aus BFH, 15.02.1990 - IV R 68/89
    Soll die Klage durch einen Bevollmächtigten erhoben werden, ist allerdings Voraussetzung, daß der Bevollmächtigte die Klageschrift auch in dieser Eigenschaft einreicht (BFH-Urteil vom 7. August 1974 II R 169/70, BFHE 113, 490, BStBl II 1975, 194).

    Daran fehlte es in dem Urteil in BFHE 113, 490, BStBl II 1975, 194 zugrunde liegenden Fall.

  • BFH, 08.03.1984 - I R 50/81

    Rechtsanwalt - Revisionsbegründung - Begründung der Revision - Formerfordernis

    Auszug aus BFH, 15.02.1990 - IV R 68/89
    Einen solchen Fall betraf auch der vom FG erwähnte Beschluß des BFH vom 8. März 1984 I R 50/81 (BFHE 140, 424, BStBl II 1984, 445).
  • BFH, 07.03.1989 - X R 159/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei langer Abwesenheit eines

    Auszug aus BFH, 15.02.1990 - IV R 68/89
    Ob er der Rechtsprechung des BGH allerdings auch insoweit folgen könnte, als die Unterzeichnung mit "i. A." statt "i. V." als eine Ablehnung der Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift zu verstehen sein soll, hat der BFH demgegenüber ausdrücklich offengelassen (BFH-Beschluß vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534).
  • BFH, 04.07.1984 - II R 188/82

    Unzulässigkeit der Klage - Fehlender Nachweis der Prozeßvollmacht - Mangel der

    Auszug aus BFH, 15.02.1990 - IV R 68/89
    Dies konnte noch nachträglich geschehen (§ 155 FGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Juli 1984 II R 188/82, BFHE 142, 3, BStBl II 1984, 831).
  • BFH, 14.05.1982 - VI R 197/81

    Revisionsbegründungsschrift - Verantwortungsübernahme

    Auszug aus BFH, 15.02.1990 - IV R 68/89
    Für das dem Vertretungszwang unterworfene Verfahren vor dem BFH (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -) vertritt auch der BFH - insoweit mit dem BGH übereinstimmend - die Auffassung, daß die vertretungsberechtigte Person den Prozeßstoff eigenverantwortlich überprüfen müsse (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Mai 1982 VI R 197/81, BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 5/88

    Unterzeichnung einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus BFH, 15.02.1990 - IV R 68/89
    Wie der BGH in den Urteilen vom 19. Oktober 1988 IVb ZR 5/88 (NJW 1989, 394) und vom 13. Juli 1989 VII ZR 223/88 (Betriebs-Berater - BB - 1989, 1850) ausgeführt hat, ist das Erfordernis eigenhändiger Unterschrift eines bei einem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts äußerer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Rechtsmittelschrift durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt.
  • FG Köln, 21.09.1988 - 12 K 398/85
    Auszug aus BFH, 15.02.1990 - IV R 68/89
    Zwar mag in einem solchen Zusatz zum Ausdruck kommen, daß der Inhalt der Klageschrift auf einen Dritten zurückzuführen ist, wie dies das vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Urteil des BGH in NJW 1988, 210 angenommen hat (ebenso FG Köln, Urteil vom 21. September 1988 12 K 398/85, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 68; a. A. FG Köln, Zwischenurteil vom 24. November 1988 5 K 101/82, EFG 1989, 239, und Weber-Grellet, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1989, 524, wonach beide Kürzel gleichbedeutend sein sollen).
  • BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung

    Auszug aus BFH, 15.02.1990 - IV R 68/89
    Aus diesem Grund hat es der BFH auch in anderen Zusammenhängen stets abgelehnt, für Verfahren, die nicht dem Vertretungszwang unterworfen waren, die den Anwaltsprozeß betreffenden Grundsätze des BGH zur Unterzeichnung von bestimmenden Schriftsätzen zu übernehmen (Beschluß in BFHE 111, 278, BStBl II 1972, 242).
  • BGH, 13.07.1989 - VII ZR 223/88

    Unterzeichnung einer von einem anderen Rechtsanwalt gefertigten

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

  • FG Köln, 24.11.1988 - 5 K 101/82
  • BFH, 23.04.1991 - VII R 63/90

    Ermächtigung des Prozessbevollmächtigten für das gesamte Verfahren oder auch nur

    Wird ein bestimmender Schriftsatz nicht vom Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet, sondern von einem Kanzleiangestellten, so ist dem Schriftformerfordernis für das erstinstanzliche Verfahren vor dem FG genügt, wenn dieser mit Untervollmacht des Bevollmächtigten gehandelt hat und keine Umstände erkennbar sind, die darauf schließen lassen, daß der Unterzeichnende mit seiner Unterschrift die Verantwortung für Inhalt und Einreichung des Schriftsatzes nicht übernehmen wollte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1990 IV R 68/89, BFH/NV 1991, 100; vom 24. November 1971 I R 116/71, BFHE 103, 408, BStBl II 1972, 95; vom 7. August 1974 II R 169/70, BFHE 113, 490, BStBl II 1975, 194; anders für das Verfahren vor dem BFH: BFH-Beschluß vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534).

    Hierin hat das FG ohne Rechtsfehler jedenfalls eine mit Rückwirkung verbundene Genehmigung der Prozeßhandlung des D gesehen, die gemäß § 62 Abs. 3 FGO auch noch nach Fristablauf (§ 90 Abs. 3 Satz 2 FGO) erteilt werden kann (Urteil des BFH in BFH/NV 1991, 100; BFHE 106, 7, BStBl II 1972, 771; vom 14. Juli 1971 I R 60/71, BFHE 103, 537, BStBl II 1972, 180; in BFHE 103, 408, BStBl II 1972, 95).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2010 - L 11 KR 5288/09

    Krankenversicherung - kein Kostenerstattungsanspruch für therapeutische Apheresen

    Die allein erforderliche Übernahme der Verantwortung für das Einreichen der Klageschrift wird - jedenfalls in Prozessen ohne Vertretungszwang wie dem vorliegenden Klage- und Berufungsverfahren - durch diesen Zusatz indes nicht in Frage gestellt oder eingeschränkt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Februar 1990, IV R 68/89, BFH/NV 1991, 100).
  • LAG Hessen, 03.09.2001 - 16 Sa 608/01

    Arbeitsgerichtsverfahren: Klageerhebung - Form - Unterschrift

    Ausreichend für die Ordnungsgemäßheit einer weder einem Vertretungs- noch gar einem Anwaltszwang unterliegenden Klage ist nämlich allein, dass durch die Unterzeichnung der Klageschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Unterzeichner eigenverantwortlich für einen anderen, nämlich aufgrund entsprechender durch die Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter eingeräumte Befugnis, also aufgrund entsprechender Vollmacht die Klage erhebt und dafür die Verantwortung übernimmt (vgl. BFH 15.02.1990, BFH/NV 1991, 100, zustimmend Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 130, Randziff. 8).
  • FG Sachsen-Anhalt, 11.07.2013 - 6 K 20/12

    Ausführungen zur Wahrung der Schriftform bei der Klageerhebung durch einen

    Das gilt aber nur, wenn die vom Kläger erteilte Vollmacht eine Unterbevollmächtigung zulässt und eine solche auch - gegebenenfalls nachträglich - erfolgt ist, der Unterbevollmächtigte die Klage im Auftrag oder in Vertretung des Prozessbevollmächtigten auch tatsächlich unterzeichnet hat und keine Umstände erkennbar sind, die darauf schließen lassen, dass der Unterzeichnende mit seiner Unterschrift die Verantwortung für Inhalt und Einreichung des Schriftsatzes nicht übernehmen wollte (BFH-Urteil vom 15. Februar 1990 IV R 68/89, BFH/ NV 1991, 100).
  • FG Nürnberg, 24.06.2003 - I 89/01

    Zum Umfang der Durchführung der Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte

    Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BFH-Urteil vom 15.02.1990 IV R 68/89, BFH/NV 1991, 100).
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