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   BFH, 04.05.1990 - VI R 83/86   

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https://dejure.org/1990,6898
BFH, 04.05.1990 - VI R 83/86 (https://dejure.org/1990,6898)
BFH, Entscheidung vom 04.05.1990 - VI R 83/86 (https://dejure.org/1990,6898)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 1990 - VI R 83/86 (https://dejure.org/1990,6898)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Urteilsbegründung - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 40
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.10.1985 - VI R 129/82

    1. Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn als (zweite) Wohnung i. S. der doppelten

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 83/86
    Dienstreisen liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen in einer Entfernung von mindestens 15 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend tätig wird (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369).
  • BFH, 14.07.1978 - VI R 179/76

    Nach dreimonatiger Tätigkeit an derselben Arbeitsstätte werden auch bei

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 83/86
    Daraus folgt, daß bei einer vorübergehenden Tätigkeit außerhalb des Ausbildungs-Finanzamts für die ersten drei Monate (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660) auch dann Dienstreisegrundsätze anzuwenden sind, wenn die auswärtige Tätigkeit insgesamt länger als drei Monate dauern sollte.
  • BFH, 09.12.1988 - VI R 199/84

    1. Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 83/86
    Danach muß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden sein, bzw. es darf der neue Einsatzort nicht seinerseits zur alleinigen oder weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte geworden sein (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296).
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 93/86

    Bei Steueranwärtern können außerhalb des Ausbildungsfinanzamts absolvierte

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 83/86
    Diese Umstände rechtfertigen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Annahme, daß das Ausbildungs-Finanzamt über die gesamte Ausbildungszeit als dauerhafter Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit - hier der Ausbildung - des Klägers anzusehen war (vgl. auch das Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 93/86 BFHE 160, 542, BStBl II 1990, 859).
  • BFH, 28.02.2013 - III R 94/10

    Verpflegungsmehraufwandspauschale für einen Unternehmensberater - Dreimonatsfrist

    bb) Dass ihrem Charakter nach vorübergehende Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit (Wochenendheimfahrten, einzelne Arbeitstage im heimischen Büro, kurzfristige Auswärtstätigkeiten in anderen Orten, Krankheits- und Urlaubszeiten) unschädlich für den Ablauf der Dreimonatsfrist sind und nicht jeweils zu einem Neubeginn derselben führen, hat der BFH bereits mehrfach entschieden (BFH-Urteile vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95; vom 4. Mai 1990 VI R 83/86, BFH/NV 1991, 40; vom 27. Juli 2004 VI R 43/03, BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357).
  • BFH, 19.07.1996 - VI R 38/93

    Eine vorübergehende Rückkehr in den Betrieb führt nicht zu einer Verlängerung der

    Auch die Regelung, daß bei einer sonstigen (nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlaßten) Unterbrechung der Auswärtstätigkeit die Dreimonatsfrist neu zu laufen beginnt, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert, hat der BFH bestätigt (Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 83/86, BFH/NV 1991, 40).

    Dementsprechend hat der BFH den erneuten Beginn der Dreimonatsfrist in einem Fall abgelehnt, in dem ein Finanzanwärter von einem auswärtigen Lehrgang an der Fachhochschule wegen der dortigen Ferien vorübergehend wieder den Dienst an seinem Ausbildungsfinanzamt aufgenommen hatte (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 40).

  • FG Hessen, 24.02.2005 - 1 K 882/02

    Doppelte Haushaltsführung nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub an den

    Ebenso hat der BFH die Regelung bestätigt, dass bei einer sonstigen - nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlassten - Unterbrechung der Auswärtstätigkeit die Dreimonatsfrist neu zu laufen beginnt, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert (Urteil vom 04.05.1990 VI R 83/86, BFH/NV 1991, 40).
  • FG München, 03.12.2009 - 11 K 1111/06

    Keine Einsatzwechseltätigkeit bei langjähriger Tätigkeit am Betriebssitz des

    Diese Dreimonatsfrist beginnt bei einer Auswärtstätigkeit nur im Falle einer sonstigen (nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlassten) Unterbrechung, die mindestens vier Wochen dauert (vgl. Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 83/86, BFH/NV 1991, 40; BFH-Urteil vom 19. Juli 1996 a. a. O.) neu zu laufen.
  • FG Münster, 06.05.2003 - 6 K 2663/02

    Verpflegungsmehraufwendungen

    Ferner ist obergerichtlich entschieden, dass im Fall einer sonstigen (nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlasste) Unterbrechung einer Auswärtstätigkeit die Dreimonatsfrist nur dann neu zu laufen beginnt, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert (vgl. Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 83/86, BFH/NV 1991, 40; BFH-Urteil vom 19. Juli 1996 a. a. O.).
  • FG Hessen, 20.02.2005 - 1 K 882/02

    Doppelte Haushaltsführung; Unterbrechung; Verpflegungsmehraufwand;

    Ebenso hat der BFH die Regelung bestätigt, dass bei einer sonstigen - nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlassten - Unterbrechung der Auswärtstätigkeit die Dreimonatsfrist neu zu laufen beginnt, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert (Urteil vom 04.05.1990 VI R 83/86, BFH/NV 1991, 40).
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