Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.06.1991

Rechtsprechung
   BFH, 25.06.1991 - VII B 111/90   

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https://dejure.org/1991,4848
BFH, 25.06.1991 - VII B 111/90 (https://dejure.org/1991,4848)
BFH, Entscheidung vom 25.06.1991 - VII B 111/90 (https://dejure.org/1991,4848)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 1991 - VII B 111/90 (https://dejure.org/1991,4848)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 253
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.04.1970 - I B 2/70

    Wiederaufnahme eines Verfahrens

    Auszug aus BFH, 25.06.1991 - VII B 111/90
    Ein Beschluß, durch den - wie im Streitfall - ein Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung abgelehnt wird, ist jedoch nicht der materiellen Rechtskraft fähig, weil er von dem Gericht, das ihn erlassen hat, gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO jederzeit wieder geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. April 1970 I B 2/70, BFHE 99, 178, BStBl II 1970, 597).
  • BFH, 04.07.1985 - V B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 25.06.1991 - VII B 111/90
    Vielmehr wäre für die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs erforderlich, daß etwa Tatsachen oder Gesichtspunkte angeführt würden, die über die Behauptung einer bloßen Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Entscheidung hinaus einen Begründungsüberhang erkennen ließen, der bei dem Prozeßbeteiligten von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, daß die Richter voreingenommen seien (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555 m. w. N.).
  • BFH, 20.02.1998 - VII K 7/97

    Antrag auf Wiederaufnahme eines Prozesskostenhilfe-Verfahrens

    Es kann offenbleiben, ob § 134 FGO auch auf PKH-Beschlüsse anwendbar ist (bejahend Beschluß des erkennenden Senats vom 26. Mai 1992 VII S 17/92, BFH/NV 1993, 305; zustimmend Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 134 FGO Rdnr. 6; vgl. auch Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1998, § 153 Rdnr. 6; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1994, § 153 Rdnr. 5), obwohl diese nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. z. B. Beschluß des Senats vom 4. Dezember 1990 VII B 56/90, BFH/NV 1991, 474, m. w. N.), sondern -- ebenso wie Beschlüsse nach § 69 FGO jederzeit geändert werden können (zur Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages gegen Beschlüsse nach dieser Vorschrift vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1991 VII B 111/90, BFH/NV 1992, 253) -- ggf. durch eine erneute Entscheidung aufgrund eines weiteren PKH-Antrages korrigiert werden können.
  • BFH, 30.07.1993 - I B 55/93

    Wenn ein Richter lacht (§ 51 FGO )

    Der Senat kann offenlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen entgegen dem Grundsatz der Individualablehnung ausnahmsweise ein Antrag auf Ablehnung eines ganzen Senats zulässig sein kann (vgl. hierzu z.B. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juni 1991 VII B 246/90, BFH/NV 1992, 253).
  • BFH, 18.02.1998 - VII S 30/97

    Pfändung eines Kontos wegen Nichtzahlung einer der Landwirtschaftskammer

    An letzterem fehlt es bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO wegen der dem Gericht der Hauptsache eingeräumten Abänderungsbefugnis nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO (BFH- Beschlüsse vom 29. April 1970 I B 2/70, BFHE 99, 178, BStBl II 1970, 597; vom 25. Juni 1991 VII B 111/90, BFH/NV 1992, 253).
  • BFH, 27.05.1993 - V B 189/92

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Selbst wenn die abgelehnten Richter in einem anderen Verfahren fehlerhaft entschieden haben sollten, begründet dies nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine Besorgnis der Befangenheit bei der Entscheidung in einem späteren Verfahren (vgl. dazu auch BFH-Beschluß vom 25. Juni 1991 VII B 111/90, BFH/NV 1992, 253; Günther, Neue Juristische Wochenschrift 1986, 281, 285f.).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.06.1991 - VII B 246/90   

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https://dejure.org/1991,8656
BFH, 13.06.1991 - VII B 246/90 (https://dejure.org/1991,8656)
BFH, Entscheidung vom 13.06.1991 - VII B 246/90 (https://dejure.org/1991,8656)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 1991 - VII B 246/90 (https://dejure.org/1991,8656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 253
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.07.1976 - III R 24/74

    Befangenheit des Richters - Rechtsmißbrauch - Vorbescheid - Antrag - Entscheidung

    Auszug aus BFH, 13.06.1991 - VII B 246/90
    Über den unzulässigen Antrag auf Richterablehnung kann das Gericht (der Spruchkörper) in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, d. h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden (BFH-Beschluß vom 2. Juli 1976 III R 24/74, BFHE 119, 227, BStBl II 1976, 627, und Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 51 FGO Tz. 10, 11, m. w. N. aus der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes).

    Sein Ablehnungsgesuch ist aber deshalb unzulässig, weil es sich gegen alle Richter des Spruchkörpers richtet, ohne individuelle Gründe für die Ablehnung des jeweiligen einzelnen Richters anzuführen (vgl. § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung; ferner: BFHE 119, 227, BStBl II 1976, 627).

  • BFH, 24.05.1988 - IV B 125/87

    Formelle Anforderungen an Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 13.06.1991 - VII B 246/90
    Selbst wenn die vom Kläger vorgelegte privatärztliche Bescheinigung, wonach er aus Krankheitsgründen an keinem Gerichtstermin teilnehmen könne, zutreffend sein sollte, sei nicht ersichtlich, daß dem Kläger auch die Bestellung eines Vertreters nicht rechtzeitig möglich gewesen sei (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Mai 1988 IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175).
  • BFH, 13.08.1997 - I R 12/97

    Tatsächliche Verständigung über Geschäftsführervergütung

    Ein mißbräuchliches Ablehnungsgesuch wird angenommen, wenn alle Richter eines Spruchkörpers ohne Benennung und ohne Konkretisierung des Ablehnungsgrundes abgelehnt werden (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1973 IV R 80/72, BFHE 110, 479 , BStBl II 1974, 142; BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 1986 V B 47/85, BFH/NV 1987, 719; vom 13. Juni 1991 VII B 246/90, BFH/NV 1992, 253; vom 13. Dezember 1991 V B 181/91, BFH/NV 1992, 674; vom 21. Mai 1992 V B 234/91, BFH/NV 1993, 661; vom 16. April 1993 I B 156/92, BFH/NV 1994, 180; vom 23. Februar 1994 IV B 85/93, BFH/NV 1995, 33) oder wenn Gründe vorgetragen werden, die eine Richterablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können.
  • BFH, 30.09.1998 - XI B 22/98

    Richterablehnung

    Ein solches Gesuch verstößt gegen den Grundsatz der Individualablehnung und ist grundsätzlich rechtsmißbräuchlich (BFH-Beschlüsse vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653; vom 13. Juni 1991 VII B 246/90, BFH/NV 1992, 253).
  • BFH, 16.09.1999 - VII B 231/99

    Pauschale Richterablehnung

    Da das Ablehnungsgesuch mangels ausreichender Darlegung von Befangenheitsgründen offensichtlich unzulässig war, ist es auch nicht zu beanstanden, daß die abgelehnten Richter bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt und keine dienstliche Äußerung (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) abgegeben haben (Senatsbeschluß vom 13. Juni 1991 VII B 246/90, BFH/NV 1992, 253; BFH in BFH/NV 1995, 122; in BFH/NV 1998, 475).
  • BFH, 30.07.1993 - I B 55/93

    Wenn ein Richter lacht (§ 51 FGO )

    Der Senat kann offenlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen entgegen dem Grundsatz der Individualablehnung ausnahmsweise ein Antrag auf Ablehnung eines ganzen Senats zulässig sein kann (vgl. hierzu z.B. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juni 1991 VII B 246/90, BFH/NV 1992, 253).
  • FG Niedersachsen, 15.06.1995 - V 831/90

    Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags nach Verkündung des Urteils

    Der Senat hat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, d.h. unter Mitwirkung der abgelehnten Berufsrichter, über den Ablehnungsantrag entscheiden können, weil der Antrag unzulässig ist (vgl. Beschluß des BFH vom 13. Juni 1991 VII B 246/90 BFH/NV 1992, 253 m.w.N.).
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