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   BFH, 31.10.1991 - X B 69/91   

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https://dejure.org/1991,4002
BFH, 31.10.1991 - X B 69/91 (https://dejure.org/1991,4002)
BFH, Entscheidung vom 31.10.1991 - X B 69/91 (https://dejure.org/1991,4002)
BFH, Entscheidung vom 31. Oktober 1991 - X B 69/91 (https://dejure.org/1991,4002)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf Grund von Zweifeln über die Herkunft der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 289
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 10.10.1989 - IV B 135/88

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X B 69/91
    Das FG hat auch in einem solchen Falle in der Regel das Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid auszusetzen, bis das zuständige FA entweder eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchgeführt oder einen negativen Feststellungsbescheid erlassen hat (BFH-Beschluß vom 10. Oktober 1989 IV B 135/88, BFH/NV 1990, 485).

    Hat das FA hiernach zu Recht von einem Feststellungsverfahren abgesehen, kommt eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht in Betracht (Beschluß in BFH/NV 1990, 485).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Fall von geringerer Bedeutung anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576; Beschluß in BFH/NV 1990, 485, m. w. N.).

  • BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82

    Gesonderte und einheitliche Feststellung - Erforderlichkeit - Vorliegen von

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X B 69/91
    Ein Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung ist auch dann durchzuführen, wenn zweifelhaft ist, ob einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, an denen mehrere Personen beteiligt bzw. die mehreren Personen zuzurechnen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239; vom 28. März 1990 X R 166/87, BFH/NV 1991, 11).

    Diese Verfahrensweise ist durch den Zweck des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 geboten: In Fällen der Beteiligung mehrerer an Einkünften wie auch bei Zweifeln an der Steuerbarkeit solcher Einkünfte, an denen mehrere beteiligt sind, soll eine einheitliche Sachbehandlung durch die Finanzbehörden sichergestellt werden (BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239; ausführlich Söhn in Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 180 Rdnr. 90 ff.).

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 90/86

    Die VO zu § 180 Abs. 2 AO ist auch für Feststellungszeiträume vor ihrem

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X B 69/91
    Die Neuregelung durch das StBereinG gilt auch für Feststellungszeiträume vor Inkrafttreten des StBereinG 1986 und ist auf alle bei Inkrafttreten anhängigen Verfahren anzuwenden (Art. 97 § 1 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 - i. d. F. des StBereinG 1986; BFH-Urteil vom 1. Dezember 1987 IX R 90/86, BFHE 152, 17, BStBl II 1988, 319, unter 2.).
  • BFH, 28.03.1979 - I B 78/78

    KG - Feststellungsverfahren - Mitunternehmerschaft - Rechtsbehelfsbefugnis -

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X B 69/91
    Das Erfordernis der steuerlichen Zurechnung soll jene Fälle von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung ausschließen, in denen lediglich eine zivilrechtliche (bürgerlich- oder handelsrechtliche) Beteiligung besteht, die nicht auch zu einer unmittelbaren steuerrechtlichen Zurechnung führt (BFH-Beschluß vom 28. März 1979 I B 78/78, BFHE 128, 8, BStBl II 1979, 607).
  • BFH, 28.03.1990 - X R 166/87

    Feststellung von Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X B 69/91
    Ein Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung ist auch dann durchzuführen, wenn zweifelhaft ist, ob einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, an denen mehrere Personen beteiligt bzw. die mehreren Personen zuzurechnen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239; vom 28. März 1990 X R 166/87, BFH/NV 1991, 11).
  • BFH, 12.07.1988 - IX B 28/88

    Zurechnung der negativen Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung zur

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X B 69/91
    Ein Negativbescheid ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 offensichtlich vorliegen (offengelassen im BFH-Beschluß vom 12. Juli 1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87).
  • BFH, 19.07.1990 - IV R 11/89

    Verfahrensfehler bei der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X B 69/91
    Der Senat weicht nicht von dem BFH-Urteil vom 19. Juli 1990 IV R 11/89 (BFH/NV 1991, 649) ab.
  • BFH, 31.07.1990 - I R 3/90

    Anforderungen an gesonderte und einheitliche Feststellung von

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X B 69/91
    Bereits aus diesem Grunde ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen der Finanzbehörden "nahezu ausgeschlossen" (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 3/90, BFH/NV 1991, 285, unter 3. b mit Nachweisen der BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83

    Verzicht auf die gsonderte Feststellung des Gewinns von Landwirts-Eheleuten

    Auszug aus BFH, 31.10.1991 - X B 69/91
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Fall von geringerer Bedeutung anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576; Beschluß in BFH/NV 1990, 485, m. w. N.).
  • BFH, 17.05.1995 - X R 64/92

    Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt

    Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn ein für die Besteuerung erhebliches Merkmal streitig ist, so auch wenn - wie hier - zweifelhaft ist, ob einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, an denen - ggf. - die Eheleute beteiligt sind (z. B. BFH-Beschluß vom 31. Oktober 1991 X B 69/91, BFH/NV 1992, 289).
  • BFH, 24.06.2014 - III B 12/13

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem

    Ein Fall von offensichtlich geringer Bedeutung kann zwar gegeben sein, wenn eine Zurechnung von gemeinschaftlich erzielten originären Einkünften auf mehrere Personen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1991 X B 69/91, BFH/NV 1992, 289).
  • BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nachträglichem Richtigstellen der

    Liegt --wie im Streitfall-- ein Fall von geringer Bedeutung vor, braucht das Finanzamt dies nicht in einem "Negativbescheid" nach § 180 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AO ausdrücklich auszusprechen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1991 X B 69/91, BFH/NV 1992, 289).
  • FG München, 05.09.2000 - 1 K 203/01

    Abzugsfähigkeit einer durch einen Dritten veruntreuten Gesellschaftereinlage als

    Ein Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung ist bereits dann durchzuführen, wenn zweifelhaft ist, ob Einkünfte vorliegen, an denen mehrere Personen beteiligt sind (Beschluss des BFH vom 31.10.1991 X B 69/91, BFH/NV 1992, 289).

    Nach der Rechtsprechung ist ein Fall von geringer Bedeutung anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (Beschluss des BFH vom 31.10.1991 X B 69/91, BFH/NV 1992, 289).

  • FG Köln, 01.10.2002 - 5 K 665/02

    Keine einheitliche und gesonderte Feststellung bei geringer Bedeutung des Falles

    Zwar hat der BFH entschieden, dass ein Feststellungsverfahren grundsätzlich durchzuführen ist, wenn zweifelhaft ist, ob einkommensteuerpflichtige Einkünfte, an denen mehrere Personen beteiligt bzw. die mehreren Personen zuzurechnen sind, vorliegen (vgl. BFH - Urteil vom 31. Oktober 1991 X B 69/91, BFH/NV 1992, 289 m.w.N.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.1996 - 1 K 52/96

    Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für gemeinsam

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Rechtsprechung
   BFH, 02.10.1991 - X R 14/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,22777
BFH, 02.10.1991 - X R 14/90 (https://dejure.org/1991,22777)
BFH, Entscheidung vom 02.10.1991 - X R 14/90 (https://dejure.org/1991,22777)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 1991 - X R 14/90 (https://dejure.org/1991,22777)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 289
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 02.10.1991 - X R 89/89

    Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur

    Auszug aus BFH, 02.10.1991 - X R 14/90
    Anmerkung: Die Gründe der Entscheidung stimmen im wesentlichen mit der Begründung des BFH-Urteils vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BStBl II 1992, 220) überein.
  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 54/92

    Für den zeitlichen Umfang einer Außenprüfung ist die Einordnung des zu prüfenden

    Der Streitfall nötigt nicht, abschließend auf die gewandelte rechtliche Würdigung des Auswahlermessens nach § 193 Abs. 1 AO 1977 durch den X. Senat einzugehen (BFH-Urteile in BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220; vom 2. Oktober 1991 X R 1/88, BFHE 166, 414, BStBl II 1992, 274, und X R 14/90, BFH/NV 1992, 289, jeweils nur mit Leitsatz veröffentlicht; kritisch Gosch in Die steuerliche Betriebsprüfung 1992, 119 ff.).
  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 56/92

    Verfahrensrecht; Zeitliche Erweiterung einer Prüfungsanordnung (§ 91 AO )

    Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob er sich der gewandelten rechtlichen Würdigung des Auswahlermessens nach § 193 Abs. 1 AO 1977 durch den X.Senat anschließen könnte (BFH-Urteile in BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220; in BFHE 166, 414 [BFH 02.10.1991 - X R 1/88], BStBl II 1992, 274, und in BFH/NV 1992, 289, ferner Urteil in BFH/NV 1993, 73; kritisch Gosch in Die steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 1992, 119ff.).
  • FG Köln, 17.08.2023 - 10 K 647/19
    Zur Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung sei nach dem BFH-Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 14/90 eine besondere, über den Hinweis auf § 193 Absatz 1 AO hinausreichende Begründungspflicht angezeigt, wenn eine Begründung im Einzelfall zum Verständnis der Prüfungsanordnung wegen besonderer Umstände oder nach der Art der angeordneten Maßnahme erforderlich sei.
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Rechtsprechung
   BFH, 09.09.1991 - VII B 104/91   

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https://dejure.org/1991,22719
BFH, 09.09.1991 - VII B 104/91 (https://dejure.org/1991,22719)
BFH, Entscheidung vom 09.09.1991 - VII B 104/91 (https://dejure.org/1991,22719)
BFH, Entscheidung vom 09. September 1991 - VII B 104/91 (https://dejure.org/1991,22719)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 289
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 29.05.1990 - VII R 81/89

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung einbehaltener und

    Auszug aus BFH, 09.09.1991 - VII B 104/91
    Hinweis auf das Urteil des Senats vom 29. Mai 1990 VII R 81/89.
  • BFH, 01.03.1999 - VII B 292/98

    Haftungsschuldner - Auswahlermessen

    Gibt es in einem Haftungsfall nur eine Begründung --daß nämlich auch der Mithaftende in Anspruch genommen werden kann-- und kennt der in Anspruch genommene Haftungsschuldner aus den Umständen des Falles oder wegen der engen verwandtschaftlichen Beziehungen die tatsächlich vom FA vorgenommene Ermessensausübung der Inanspruchnahme beider als Haftungsschuldner in Betracht kommender Geschäftsführer, so ist es nach der Rechtsprechung des BFH nicht rechtsfehlerhaft, wenn das FA dies in seinem Bescheid nicht ausführt (BFH in BFH/NV 1993, 215, 218; vgl. auch Senatsbeschluß vom 9. September 1991 VII B 104/91, BFH/NV 1992, 289).
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