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   BFH, 21.11.1991 - V B 157/91   

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https://dejure.org/1991,4097
BFH, 21.11.1991 - V B 157/91 (https://dejure.org/1991,4097)
BFH, Entscheidung vom 21.11.1991 - V B 157/91 (https://dejure.org/1991,4097)
BFH, Entscheidung vom 21. November 1991 - V B 157/91 (https://dejure.org/1991,4097)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 479
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - V B 157/91
    Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87 (BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483), daß für den Erlaß der Prüfungsanordnung hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einheitswerte des Betriebsvermögens nicht das FA X, sondern das im vorliegenden Rechtsstreit beklagte FA örtlich zuständig sei.

    Der Richter habe schon viel eher auf das BFH-Urteil in BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483 hinweisen müssen.

    Der sachgemäßen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung war es dienlich, daß der Berichterstatter auf das gegenüber der Klägerin ergangene BFH-Urteil in BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483 hinwies, das sich mit der Frage der Zuständigkeit für die Umsatzsteuer befaßt hatte.

  • BFH, 24.08.1989 - IV B 59/89

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - V B 157/91
    Auch Verfahrensverstöße können in dieser Hinsicht nicht anders gewertet werden (BFH-Beschluß vom 24. August 1989 IV B 59/89, BFH/NV 1990, 308).
  • BFH, 28.08.1989 - X S 13/88

    Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - V B 157/91
    Um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, müssen vielmehr grundsätzlich Anhaltspunkte vorhanden sein, die dafür sprechen, daß das Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (BFH-Beschlüsse vom 5. September 1989 VII B 65/89, BFH/NV 1990, 310; vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514; je m. w. N.).
  • BFH, 31.01.1991 - VI B 128/90

    Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit nach dem Abhalten eines

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - V B 157/91
    Entscheidendes Kriterium für die Richterablehnung ist, daß der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß des BFH vom 31. Januar 1991 VI B 128/90, BFH/NV 1991, 696, m. w. N.).
  • BFH, 01.12.1977 - V R 37/75

    Keine Steuerfreiheit für die Veräußerung des Inventars eines Sanatoriums nach

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - V B 157/91
    Es wäre Aufgabe des FA gewesen, sie im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 1. Dezember 1977 V R 37/75 (BFHE 124, 103, BStBl II 1978, 173) zur Abgabe der Umsatzsteuererklärungen .
  • BFH, 30.06.1989 - VIII B 86/88

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - V B 157/91
    Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche Gesichtspunkte vorzutragen oder bereits angeführte Gesichtspunkte stärker hervorzuheben, um den Richter von der Richtigkeit ihrer Meinung zu überzeugen (BFH-Beschluß vom 30. Juni 1989 VIII B 86/88, BFH/NV 1990, 175, m. w. N.).
  • BFH, 05.09.1989 - VII B 65/89

    Ablehnung des Berichterstatters des Finanzgerichts wegen Besorgnis der

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - V B 157/91
    Um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, müssen vielmehr grundsätzlich Anhaltspunkte vorhanden sein, die dafür sprechen, daß das Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (BFH-Beschlüsse vom 5. September 1989 VII B 65/89, BFH/NV 1990, 310; vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514; je m. w. N.).
  • BFH, 24.07.1990 - X B 115/89

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - V B 157/91
    Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ablehnungsgründe müssen außer Betracht bleiben (BFH-Beschluß vom 24. Juli 1990 X B 115/89, BFH/NV 1991, 253, m. w. N.).
  • BFH, 15.06.1988 - IV B 33/87

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - V B 157/91
    Als nicht begründet war dagegen ein Ablehnungsgesuch beurteilt worden, in dem der Berichterstatter schriftlich vom Verfahrensbeteiligten erhobene Bedenken als abwegig und die Klage als offensichtlich unbegründet bezeichnet hatte (BFH-Beschluß vom 15. Juni 1988 IV B 33/87, BFH/NV 1990, 39).
  • BFH, 26.09.1989 - VII B 75/89

    Beschwerde gegen Ablehnung eines Ablehnungsantrags wegen Befangenheit

    Auszug aus BFH, 21.11.1991 - V B 157/91
    Um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, müssen vielmehr grundsätzlich Anhaltspunkte vorhanden sein, die dafür sprechen, daß das Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (BFH-Beschlüsse vom 5. September 1989 VII B 65/89, BFH/NV 1990, 310; vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514; je m. w. N.).
  • BFH, 06.02.1989 - V B 119/88

    Vorliegen einer unsachlichen Wertung der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten

  • BFH, 10.03.2015 - V B 108/14

    Verfahrensfehler, Ablehnung einer Terminsverlegung; Besorgnis der Befangenheit

    Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters können aber die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).
  • BFH, 30.07.1993 - I B 55/93

    Wenn ein Richter lacht (§ 51 FGO )

    Dies ist der Fall, wenn vom Standpunkt eines verständigen, unvoreingenommenen Beteiligten zu besorgen ist, der Richter könne wegen bewußter oder unbewußter Hinneigung oder Abneigung gegen einen Beteiligten nicht fähig sein, sachlich unvoreingenommen und unparteiisch zu entscheiden (vgl. Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Tz. 8 m.w.N.; vgl. z.B. auch BFH-Beschluß vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479 m.w.N.).

    Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre Sach- und Rechtspositionen durch zusätzliche Gesichtspunkte zu untermauern (vgl. BFH in BFH/NV 1992, 479).

    3.Behauptungen zur Rechtswidrigkeit des Urteils sind nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., 2. Aufl., § 51 Rdnr. 40; vgl. auch z.B. BFH in BFH/NV 1992, 479).

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.11.2008 - L 5 AR 36/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richter - Ablehnung wegen Befangenheit -

    Auch ein Richter ist ein Mensch und darf menschlich reagieren" (Beschluss vom 21. November 1991 - V B 157/91, zu finden bei juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2023 - L 13 VS 39/22
    Diese begründen die Besorgnis der Befangenheit, wenn die Äußerungen des Richters den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen (BSG, Beschluss vom 18.07.2007- B 13 R 28/06 R; BFH, Beschluss vom 10.03.2015-VB 108/14; Beschluss vom 21.11.1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).
  • BFH, 29.08.2001 - IX B 117/00

    Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs - Einkommensteuer - Befangenheit eines Richters

    Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters können aber die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).
  • BFH, 28.05.2001 - IV B 118/00

    Klagebegründung - Frist - Fristverlängerung - Befangenheit - Berichterstatter -

    Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters können aber die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1987 IX B 12/84, BFH/NV 1987, 656; vom 6. Februar 1989 V B 119/88, BFH/NV 1990, 45, und vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).
  • BFH, 11.05.1993 - IX B 167/92

    Umfang der Entscheidungskompetenz eines Beschwerdegerichts - Voraussetzungen der

    Entscheidendes Kriterium für die Richterablehnung ist, daß der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluß vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).
  • BFH, 14.10.1993 - V B 62/93

    Herabsetzung von Umsatzsteuerbescheiden - Befangenheit eines Richters

    Selbst wenn den Richtern hierbei materielle Fehler oder Verfahrensfehler unterlaufen wären, könnte dies grundsätzlich eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479 m.w.N.) Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung der abgelehnten Richter oder für Willkür sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
  • FG München, 18.10.2002 - 6 K 3964/95

    Ablehnung eines Buchsachverständigen des Finanzgerichts wegen Besorgnis der

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Irrtum so schwerwiegend ist, dass er dem Anschein nach als Zeichen von Voreingenommenheit angesehen werden muss (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BStBl II 1985, 555) oder das mögliche Fehlverhalten nach dem gesamten Erscheinungsbild auf eine unsachliche Einstellung oder auf Willkür beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 21. November 1991 V B 157/91, BFH/NV 1992, 479).
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