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   BFH, 21.05.1992 - X R 77-78/90, X R 77/90, X R 78/90   

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https://dejure.org/1992,31842
BFH, 21.05.1992 - X R 77-78/90, X R 77/90, X R 78/90 (https://dejure.org/1992,31842)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1992 - X R 77-78/90, X R 77/90, X R 78/90 (https://dejure.org/1992,31842)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1992 - X R 77-78/90, X R 77/90, X R 78/90 (https://dejure.org/1992,31842)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 659
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • FG Thüringen, 18.11.2015 - 3 K 198/15

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens -

    Vielmehr markiert auch die Veräußerung beweglichen (sonstigen) Anlagevermögens den Beginn der Betriebsaufgabe (so wohl auch Senatsurteil vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659, unter 2.b), wenn der Steuerpflichtige dadurch für den Gesamtbetrieb den Willen bekundet, die gewerbliche Tätigkeit endgültig einzustellen.

    Er beginnt in diesem Fall damit, seine Absicht ins Werk zu setzen; die Betriebsaufgabe ist beendet, wenn die letzte wesentliche Betriebsgrundlage veräußert oder in das Privatvermögen überführt worden ist (Senatsurteil in BFH/NV 1992, 659).

  • FG Sachsen, 03.08.2020 - 1 V 1497/19

    Enstehung von steuerbaren Einkünften und damit Masseverbindlichkeiten im

    Vielmehr markiert auch die Veräußerung beweglichen (sonstigen) Anlagevermögens den Beginn der Betriebsaufgabe (BFH-Urteil vom 21. Mai 1992, X UR 77-78/90, BFH/NV 1992, 659 ), wenn der Steuerpflichtige dadurch für den Gesamtbetrieb den Willen bekundet, die gewerbliche Tätigkeit endgültig einzustellen.

    Er beginnt in diesem Fall damit, seine Absicht ins Werk zu setzen; die Betriebsaufgabe ist beendet, wenn die letzte wesentliche Betriebsgrundlage veräußert oder in das Privatvermögen überführt worden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 659 ).

  • BFH, 22.10.1992 - III R 7/91

    Betriebsaufgabe bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit und Auflösung des

    Der Übergang des bisherigen Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen wird auch ohne eine ausdrücklich dahingehende Erklärung des Steuerpflichtigen dann angenommen, wenn nach der Verwertung des sonstigen Betriebsvermögens das übriggebliebene Grundstück vermietet oder verpachtet wird (BFH-Urteile vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578; vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 228; vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659).
  • BFH, 15.05.2013 - III B 19/12

    Überführung eines Betriebsgrundstücks ins Privatvermögen im Rahmen einer

    In der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) angeführten Divergenzentscheidung des BFH vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90 (BFH/NV 1992, 659) hatte der Steuerpflichtige seinen Gewerbebetrieb mit der Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens und der Aufnahme einer Angestelltentätigkeit endgültig eingestellt.
  • FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 123/96
    Danach ist davon auszugehen, dass bereits im Jahre 1991 eine Aufgabe des landwirtschaftlichen (Teil-) Betriebs und damit die vollständige Überführung der bis dahin insoweit betrieblich genutzten Wirtschaftgüter in das Privatvermögen erfolgt ist (vgl. Urteil des BFH vom 21. Mai 1992 X R 77 - 78/90, BFH/NV 1992, 659, 660 f.) und dementsprechend mit diesen Wirtschaftsgütern - entgegen der Rechtsauffassung des FA - in den Streitjahren 1992 und 1993 keine Einkünfte aus Landwirtschaft mehr erzielt wurden.
  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 9 K 74/12

    Vorliegen eines Teilbetriebs bei einer im Rahmen eines landwirtschaftlichen

    Dieser Vorgang soll nicht durch den Rückbehalt der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage verzögert werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90, X R 77/90, X R 78/90, BFH/NV 1992, 659).
  • FG Niedersachsen, 16.08.2013 - 2 K 172/12

    Beanstandung einer aufgrund einer nicht zu berücksichtigenden Zwangseinlage

    Weder das Grundstück noch der Restbetrieb als solcher sind Teilbetriebe (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1992, X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659).
  • FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98

    Erklärung einer OHG zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und Erläuterungen zu

    Denn bei dem Betriebsgrundstück handelt es sich nach der funktionalen Betrachtungsweise stets um eine wesentliche Betriebsgrundlage (ständige Rechtsprechung des BFH, vergl. Urteile des BFH vom 23.05.2000, VIII R 11/99, BFH/NV 2000, 1540; vom 21.05.1992, X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659 und vom 20.06.1989, VIII R 396/83, BFH/NV 1989, 634) auch deswegen, weil das Betriebsgrundstück in der Regel erhebliche stille Reserven enthält (vergl. Urteil des BFH vom 26.04.1979, IV R 119/76, BStBl. II, 1979, 557).
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