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   BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89   

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https://dejure.org/1991,2446
BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89 (https://dejure.org/1991,2446)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1991 - VII R 57/89 (https://dejure.org/1991,2446)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1991 - VII R 57/89 (https://dejure.org/1991,2446)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für bestimmte Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge des Veräußerers - Übernahme von wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 712
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.03.1986 - VII R 146/81

    Zur Haftung nach § 75 Abs. 1 AO 1977 in den Fällen der Überlassung des

    Auszug aus BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89
    Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (Urteil des Senats vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, 591).

    Zu den wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens der im Streitfall übernommenen Art - Handel mit Elektro-, Radio- und Fernsehgeräten nebst Elektroinstallationen - gehören, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, auch die Betriebsräume, in denen das Unternehmen betrieben worden ist (vgl. Senat in BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, 591).

    Die Rechtsprechung des BFH verlangt für den Regelfall, daß der Veräußerer an dem Abschluß des neuen Miet- oder Pachtvertrags zwischen dem Erwerber und dem Grundstückseigentümer mitwirkt (BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, 591).

    Der Senat hat zwar entschieden, daß es für die Übereignung i. S. des § 75 AO 1977 nicht ausreicht, wenn das nach wie vor für Unternehmenszwecke genutzte Grundstück nicht im Eigentum der Betriebsübernehmerin steht, sondern im Eigentum eines Dritten, der als Gesellschafter und Geschäftsführer der Erwerberin mit dieser eng verbunden ist (Urteile vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, 485, und in BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, 591).

  • BFH, 26.03.1985 - VII R 147/81

    Anforderungen an Besteuerung bei Übereignung eines Unternehmens im Ganzen

    Auszug aus BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89
    Nach dem Urteil des Senats vom 26. März 1985 VII R 147/81 (BFH/NV 1986, 64) reicht es für die Haftung des Betriebsübernehmers aus, wenn ein Teil der Arbeitnehmer des veräußerten Unternehmens vom Erwerber wieder eingestellt wird.

    Hierzu muß der Veräußerer dem Erwerber die Möglichkeit verschaffen, über die dem Betrieb des Unternehmens dienenden Räume einen neuen Mietvertrag abzuschließen (Senat in BFH/NV 1986, 64, 65).

    Im übrigen können die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens auch dann i. S. des § 75 AO 1977 übereignet werden, wenn sie einem Dritten zur Sicherung übereignet sind oder unter Eigentumsvorbehalt stehen, der Erwerber aber vollen Umfangs in die Rechte des Sicherungsgebers (Vorbehaltskäufers) einrückt und wie dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Sicherungsguts (Vorbehaltsguts) wird (vgl. Urteile des Senats in BFH/NV 1986, 64, und in BFH/NV 1988, 479, 480; Tipke / Kruse, a. a. O., § 75 AO 1977 Tz. 8).

  • BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80

    Übereignung eines Unternehmens - Voraussetzung für die Übereignung eines lebenden

    Auszug aus BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89
    Es genügte vielmehr für die hier maßgebliche Übereignung im wirtschaftlichen Sinne, daß die Veräußerin mit dem Übergang der Nutzungsmöglichkeit auf die Klägerin einverstanden war (vgl. ähnlich: Gestattung der Nutzungsmöglichkeit durch den Betriebsveräußerer im Urteil des Senats vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65, 67), woran im Hinblick auf die Tatsache, daß es sich um die Mutter des X handelte, die zudem daran interessiert war, ihren Betrieb an die von ihrem Sohn gegründete GmbH zu veräußern, keine Zweifel bestehen können.

    DM erworbene Warenlager und die Laden- und Werkstatteinrichtung (Preis . . . DM) als die wesentlichen Betriebsgrundlagen des übernommenen Unternehmens angesehen hat, die die Haftung der Klägerin nach § 75 AO 1977 rechtfertigen, handelt es sich um eine Feststellung tatsächlicher Art, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist (Urteil des Senats in BFH/NV 1986, 65).

    Auch die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Rechtsvorgängerin steht der Annahme eines lebenden Unternehmens nicht entgegen (Urteil des Senats in BFH/NV 1986, 65, 67); denn maßgebend für die Haftung ist die - hier bei nachträglicher Betrachtung erwiesene - fortbestehende Ertragskraft des Unternehmens, die es dem Erwerber ermöglicht, die Betriebsschulden zu bezahlen.

  • BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85

    Anforderungen an die Übereignung eines Unternehmens

    Auszug aus BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89
    Es liegt somit kein Fall des Erwerbs vom Sicherungseigentümer oder Vorbehaltseigentümer als Dritten vor, für den der Senat die Haftung nach § 75 AO 1977 abgelehnt hat, wenn der Erwerb erst nach Einstellung des früheren und Eröffnung des späteren Betriebs erfolgt ist (Urteil vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).

    Im übrigen können die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens auch dann i. S. des § 75 AO 1977 übereignet werden, wenn sie einem Dritten zur Sicherung übereignet sind oder unter Eigentumsvorbehalt stehen, der Erwerber aber vollen Umfangs in die Rechte des Sicherungsgebers (Vorbehaltskäufers) einrückt und wie dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Sicherungsguts (Vorbehaltsguts) wird (vgl. Urteile des Senats in BFH/NV 1986, 64, und in BFH/NV 1988, 479, 480; Tipke / Kruse, a. a. O., § 75 AO 1977 Tz. 8).

  • BFH, 02.07.1985 - VII R 129/80

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Revision - Übernahme und

    Auszug aus BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89
    Daß die Weiterführung des Betriebs - bedingt durch organisatorische Veränderungen - nur im eingeschränkten Umfang erfolgt, schließt nach der Rechtsprechung des Senats die Haftung des Erwerbers nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573, 576; ebenso Barth, Die Haftung des Erwerbers von Unternehmen für die Betriebssteuern, Betriebs-Berater - BB - 1975, 1150, 1154).

    Denn für die Haftung kommt es allein darauf an, daß der Erwerber sich die wirtschaftliche Kraft des übernommenen Unternehmens - sei es durch Verpachtung, Weiterveräußerung oder Stillegung zur Steigerung der Erträge des eigenen Betriebs - zuführen und daraus die rückständigen Betriebsteuern zahlen kann (Senat in BFH/NV 1986, 573, 575 m. w. N.).

  • BFH, 08.07.1982 - V R 138/81

    Betriebsübernahme - Konkursverfahren - Betriebsgegenstände

    Auszug aus BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89
    Nach dem Urteil des BFH vom 8. Juli 1982 V R 138/81 (BFHE 137, 388, BStBl II 1983, 282) liegt indes ein übereignungsfähiges Unternehmen nicht vor, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des veräußerten Unternehmens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich die wesentlichen verwertbaren Betriebsgrundlagen im Veräußerungszeitpunkt im Eigentum Dritter befunden haben.
  • BFH, 16.03.1982 - VII R 105/79

    Es liegt keine Übereignung i. S. von § 116 RAO vor, wenn wesentliche

    Auszug aus BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89
    Der Senat hat zwar entschieden, daß es für die Übereignung i. S. des § 75 AO 1977 nicht ausreicht, wenn das nach wie vor für Unternehmenszwecke genutzte Grundstück nicht im Eigentum der Betriebsübernehmerin steht, sondern im Eigentum eines Dritten, der als Gesellschafter und Geschäftsführer der Erwerberin mit dieser eng verbunden ist (Urteile vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, 485, und in BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, 591).
  • BFH, 12.03.1985 - VII R 140/81

    Steuerrechtliche Wirkungen der Übereignung eines Unternehmens im ganzen

    Auszug aus BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89
    Eine kurzfristige Stillegung des veräußerten Unternehmens, die hier allenfalls im Monat Mai 1985 vorgelegen haben könnte, ändert nichts an der fortwährenden Existenz eines lebenden Unternehmens (Urteil des Senats vom 12. März 1985 VII R 140/81, BFH/NV 1986, 62, 63; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 75 AO 1977 Tz. 5 a. F.).
  • BFH, 28.01.1982 - V S 13/81

    Umsatzsteuerschuld - Haftung - Unternehmensveräußerung

    Auszug aus BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89
    Die Haftung der Klägerin erstreckt sich auf die im Betrieb der Einzelfirma - einschließlich der hier streitigen Unternehmensveräußerung (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Januar 1982 V S 13/81, BFHE 135, 394, BStBl II 1982, 490) - begründete Umsatzsteuer für Mai 1985, da diese zweifelsfrei innerhalb des in § 75 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 definierten Haftungszeitraums entstanden und angemeldet worden ist.
  • FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 279/03

    Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen

    Die übergegangenen Wirtschaftsgüter hätten die Klägerin in die Lage versetzt, darüber wirtschaftlich wie eine Eigentümerin zu verfügen und so das Unternehmen in der bisherigen Art. ohne besonderen nennenswerten finanziellen Aufwand fortzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239 , BStBI II 1982, 483, HFR 1982, 394; BFH-Urteil vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBI II 1986, 589; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712; BFH-Urteil vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BFHE 171, 27, BStBI II 1993, 700, mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 09. Juli 1985 VII R 126/80 und vom 19. Mai 1998 VII B 281/97, BFH/NV 1999, 4 ).

    Nach dem BFH-Urteil vom 07. November 2002 VII R 11/01 (BFHE 200, 31, BStBl II 2003, 226) sei ein Unternehmensübergang im Ganzen auch nicht zwingend deshalb auszuschließen, weil der Erwerber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Übergang des Betriebs erhebliche Investitionen in das Anlagevermögen vornehme oder die Weiterführung des Betriebs - bedingt z. B. durch organisatorische Veränderungen - nur in eingeschränkten Umfang erfolge (vgl. BFH-Urteil vom 02. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573, und BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712).

    Denn für die Haftung komme es allein darauf an, dass sich die Klägerin die wirtschaftliche Kraft des Betriebs Pharmahandel, -marketing und -vertrieb zugeführt habe und daraus die rückständigen Betriebssteuern zahlen könne (vgl. BFH-Urteil vom 02. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573, und BFH-Urteil vom Urteil 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712).

    Die Übereignung des Unternehmens oder des in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs bedeutet den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens bzw. des gesamten in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs, d. h. der durch das Unternehmen bzw. den Betrieb repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen bzw. Betrieb dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen bzw. den Betrieb ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (ständige Rechtsprechung - z. B. BFH-Urteil vom 06. August 1985 VII R 189/82, BFHE 144, 204, BStBl II 1985, 651; BFH-Urteil vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 71; BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215; BFH-Beschluss vom 03. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).

    Selbst wenn man also - was die Klägerin allerdings nicht geltend macht - den Speditionsbereichs als einen dem Pharmabereich untergeordneten Betriebsbereich ansehen wollte, so würde es sich doch nur um einen nicht wesentlichen, die Identität des Pharmabereichs nicht berührenden Bereich handeln, dessen unterbliebene Übernahme durch die Klägerin ihre Haftung nach § 75 AO nicht ausschließen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712).

    Dazu gehört, dass die wesentlichen Grundlagen des Betriebs auf den Erwerber übergehen, während eine Zurückbehaltung einzelner unbedeutender Gegenstände eine Haftung nach § 75 Abs. 1 AO nicht ausschließt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712).

    Der BFH hat ausdrücklich in seinem Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89 (BFH/NV 1992, 712) klargestellt, dass bestehende verwandtschaftliche und wirtschaftliche Beziehungen und die sich daraus ergebende Interessenlage in die Tatsachenwürdigung bei der Beantwortung der Frage, ob die wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergegangen sind, einbezogen werden dürfen.

    Nach dem BFH-Urteil vom 26. März 1985 VII R 147/81 (BFH/NV 1986, 64; vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712) reicht es im Übrigen für die Haftung des Betriebsübernehmers aus, wenn nur ein Teil der eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellenden Mitarbeiter des veräußerten Betriebs vom Erwerber wieder eingestellt wird.

  • BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01

    Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

    Sie verlangt hingegen nicht die Übertragung sämtlicher von dem bisherigen Unternehmer für seinen Betrieb genutzter Grundlagen (Urteil des Senats vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712) und erst recht nicht die Übertragung solcher Grundlagen, die zu einem früheren, vor der Betriebsübernahme liegenden Zeitpunkt zu diesen gehört haben, von dem vorherigen Unternehmer aber bereits vor der Übertragung seines Unternehmens aus irgendeinem Grunde veräußert, weggegeben oder sonst aufgegeben worden sind.

    Überdies werden der Haftung dadurch Grenzen gesetzt, dass sie die Identität des früheren und des von dem Erwerber betriebenen Unternehmens voraussetzt (Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 712, 715).

    Schon deshalb kann im Einzelfall eine Unternehmensübergabe im Ganzen zu bejahen sein, auch wenn der überwiegende Teil der vom Betrieb bisher genutzten Maschinen nicht mit übertragen wird, sofern diese nicht in dem vorgenannten Sinne zu den "wesentlichen" Betriebsgrundlagen gehören, was festzustellen und an Hand der Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen in erster Linie dem Tatrichter aufgetragen ist (vgl. z.B. Urteil des Senats in BFH/NV 1992, 712).

    Nicht einmal wenn die Weiterführung des Betriebs --bedingt z.B. durch organisatorische Veränderungen-- nur in eingeschränktem Umfang erfolgt, schließt dies nach der Rechtsprechung des Senats den Tatbestand des § 75 AO 1977 und damit die Haftung des Erwerbers aus (vgl. Urteile vom 2. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573, 576, und in BFH/NV 1992, 712).

  • FG Nürnberg, 11.03.2014 - 2 K 929/12

    Bedeutung der Übernahme des Geschäftsnamens und des Internetauftritts im

    Die Übereignung eines Unternehmens bedeutet nach dieser Vorschrift Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d.h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen oder dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH-Urteil vom 10.12.1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712, 714).

    Jedenfalls übernahm die Klägerin zumindest deswegen einen "lebenden" Betrieb, weil sie ihn ohne größere Anstrengungen wieder in Gang setzen konnte (vgl. Urteile des BFH vom 23.10.1985 VII R 142/81, BFH/NV 1986, 381 und vom 10.12.1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712).

  • BFH, 12.01.2011 - XI R 11/08

    Erwerberhaftung bei Kauf eines Unternehmens durch eine Bruchteilsgemeinschaft -

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Haftung des Erwerbers nicht dadurch eingeschränkt, dass er einen nicht wesentlichen Betriebsbestandteil nicht übernommen hat (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712, unter 4.b).
  • FG Baden-Württemberg, 31.08.1994 - 12 K 96/91
    Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen setzt nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 10.Dezember 1991 VII R 57/89, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1992, 712; vom 22.September 1992 VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215 und vom l1.Mai 1993 VII R 86/92, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 700) den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens voraus, d.h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann.

    durch Bank-und Lieferantenschulden und andere Verbindlichkeiten steht der Annahme eines lebenden Unternehmens nicht entgegen (BFH-Urteile vom 9.Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65 und vom l0.Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712).

    Wie sich den BFH-Urteilen vom l0.Dezember 1991 VII R 57/89 und vom 22.September 1992 VII R 73-74/91 (a.a.O.), denen der Senat folgt, entnehmen läßt, scheidet die Übereignungsfähigkeit eines Unternehmens noch nicht durch den Umstand aus, daß der Inhaber einer Einzelfirma zahlungsunfähig ist und ein Konkursantrag gegen ihn mangels Masse abgelehnt worden wäre.

    als Sicherungsnehmerin des Anlagevermögens mit dessen Übertragung einverstanden war, schließt nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.Dezember 1991 VII R 57/89, a.a.O.), die vom erkennenden Senat geteilt wird, die Haftung der Klin als Erwerberin nach § 75 AO nicht aus.

  • BFH, 21.06.2004 - VII B 345/03

    Haftung bei Betriebsübernahme

    Das FG sei mit seiner Entscheidung insbesondere von den Urteilen des Senats vom 7. November 2002 VII R 11/01 (BFHE 200, 31, BStBl II 2003, 226) und vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89 (BFH/NV 1992, 712) abgewichen.

    Finanzielle Schwierigkeiten oder gar eine Überschuldung stehen einer Haftung des Betriebsübernehmers grundsätzlich nicht entgegen (Senatsurteil in BFH/NV 1992, 712).

    Eine Abweichung vom Senatsurteil in BFH/NV 1992, 712 liegt daher nicht vor.

  • FG Nürnberg, 14.03.2000 - II 95/98

    Haftung des Betriebsübernehmers für

    Die Übereignung eines Unternehmens bedeutet nach dieser Vorschrift Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen oder dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH-Urteil vom 10.12.1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712, 714).

    Im übrigen ist der Übergang eines lebenden Unternehmens selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sich dieses in finanziellen Schwierigkeiten befindet, überschuldet oder gar zahlungsunfähig ist (BFH-Urteil vom 10.12.1991 VII R 57/89 a. a. O. Tipke-Kruse § 75 AO Tz. 8).

    Dies steht dem Übergang i. S. d. § 75 AO nicht entgegen, da insoweit auf das Erlangen der wirtschaftlichen Kraft des Unternehmens abzustellen ist (BFH-Urteil vom 10.12.1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712, 716).

  • BFH, 11.05.1993 - VII R 86/92

    Der Erwerber eines Grundstücks mit einem an einen Dritten umsatzsteuerpflichtig

    Was als solche anzusehen ist, hängt von der Eigenart des Geschäfts ab und läßt sich nicht - allgemein - für alle Fälle bestimmen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Senat, Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712, 714).
  • FG Niedersachsen, 21.10.1999 - 11 K 101/97

    Rechtmäßigkeit der Haftung für Steuerschulden nach Betriebsübernahme; Übergang

    Maßgebend ist hierfür nicht die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Rechtsvorgängerin, sondern die - hier bei nachträglicher Betrachtung erwiesene - fortbestehende Ertragskraft des Unternehmens (vgl. BFH/NV 1992, 712).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH eine solche Übertragung im ganzen auch dann gegeben, wenn unwesentliche Betriebsteile nicht mit übergehen (BFH/NV 1992, 712).

  • FG München, 15.01.2008 - 14 V 3440/07

    Erwerberhaftung bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen

    Sie verlangt hingegen nicht die Übertragung sämtlicher von dem bisherigen Unternehmer für seinen Betrieb genutzter Grundlagen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712) und erst recht nicht die Übertragung solcher Grundlagen, die zu einem früheren, vor der Betriebsübernahme liegenden Zeitpunkt zu diesen gehört haben, von dem vorherigen Unternehmer aber bereits vor der Übertragung seines Unternehmens aus irgendeinem Grunde veräußert, weggegeben oder sonst aufgegeben worden sind.

    Für die Haftung des Betriebsübernehmers reicht es aus, wenn nur ein Teil der Arbeitnehmer des veräußerten Unternehmens vom Erwerber wieder eingestellt wird bzw. weiterbeschäftigt wird (BFH-Urteil vom 10.12.1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712).

  • FG München, 07.03.2007 - 14 K 1780/04

    Bestimmung des Haftungsschuldners bei der Übereignung eines Unternehmens im

  • FG Nürnberg, 24.09.1996 - II 118/94
  • BFH, 19.05.1998 - VII B 281/97

    Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

  • FG Nürnberg, 20.03.2007 - II 299/04

    Inanspruchnahme eines Betriebsübernehmers für die Umsatzsteuer gemäß § 75

  • FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03

    Voraussetzungen für eine die Haftung begründende Betriebsübernahme; Haftung des

  • FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 91/00

    Haftung als Betriebsübernehmer (§ 75 AO)

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.09.2004 - 1 K 2147/03

    Erwerb von Waren und Teilen der Ladenausstattung aus einer Geschäftsaufgabe eines

  • FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92
  • FG Köln, 20.06.1997 - 11 K 263/95

    Vorsteuerabzug aus einem Kaufvertrag; Frist für die Antragstellung;

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