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   BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91   

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https://dejure.org/1992,1121
BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91 (https://dejure.org/1992,1121)
BFH, Entscheidung vom 03.11.1992 - VII R 95/91 (https://dejure.org/1992,1121)
BFH, Entscheidung vom 03. November 1992 - VII R 95/91 (https://dejure.org/1992,1121)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für den Wiederruf der Bestellung als Steuerberater bei Einstellung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters mangels Masse - Anforderungen an ein Vorbringen gegen die Vermutung, dass der Vermögensverfall eines Steuerberaters die Interessen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 624
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.12.1991 - VII R 81/90

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater/Steuerbevollmächtigter bei Eröffnung

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91
    Der Widerrufstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG setzt eine im Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung noch andauernde Verfügungsbeschränkung über das Vermögen "infolge gerichtlicher Anordnung" voraus (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 1991 VII R 81/90, BFHE 166, 304, BStBl II 1992, 309, 310).

    Wegen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 166, 304, BStBl II 1992, 309, m.w.N.

  • FG Niedersachsen, 21.02.1990 - IV 320/89

    Steuerberatung; Widerruf der Bestellung als Steuerberater infolge

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91
    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Schuldner in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Feuerich, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, zu der ähnlichen Regelung des § 15 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - a.F. - jetzt § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO -, Anm.12, m.w.N.; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Februar 1990 IV 320/89, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 217).

    Wenn nunmehr nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) die Bestellung dann nicht zu widerrufen ist, wenn durch den Vermögensverfall des Steuerberaters (Rechtsanwalts) die Interessen des Auftraggebers nicht gefährdet sind, so ergibt sich aus dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis ("es sei denn"), daß die Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Berufsträger obliegt (vgl. Niedersächsisches FG, EFG 1991, 217).

  • BFH, 17.11.1987 - VII R 120/86

    Steuerberater - Konkurs - Widerruf der Bestellung zum Steuerberater - Gefährdung

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91
    Das spricht dafür, daß für den Regelfall - ebenso wie bei einer gerichtlich angeordneten Verfügungsbeschränkung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG, z.B. durch Konkurseröffnung (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1987 VII R 120/86, BFHE 151, 194, BStBl II 1988, 81, m.w.N.) - eine potentielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen für den Widerruf der Bestellung ausreicht.
  • BFH, 06.12.1978 - VII R 98/77

    Mündliche Verhandlung - Konkurseröffnung - Außergerichtliches

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91
    Dem steht nicht entgegen, daß der Senat im Urteil vom 6. Dezember 1978 VII R 98/77 (BFHE 126, 384, BStBl II 1979, 170, 172) für den Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen verlangt hat.
  • BGH, 16.02.1987 - NotZ 15/86

    Notar; Vorläufige Amtsenthebung; Präventivmaßnahme

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91
    Denn in dieser Gesetzesfassung war - im Gegensatz zu den Neuregelungen in § 46 Abs. 2 Nr. 6 StBerG, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO n.F. - die Gefährdung der Interessen der Auftraggeber - neben dem Vermögensverfall - als gleichrangiges Tatbestandsmerkmal enthalten (vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 16. Februar 1987 NotZ 15/86, Deutsche Notar-Zeitschrift - DNotZ - 1988, 129).
  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Schuldner (hier: Steuerberater) in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Urteil des Senats vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, 625 m. w. N.; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 25. März 1991 AnwZ (B) 80/90, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1991, 2083, zu der gleichlautenden Widerrufsvorschrift in § 14 Abs. 2 Nr. 8 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - ebenso: Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG Kommentar, B 622.1).
  • BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand obliegt dem Kläger (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624).

    Denn ebenso, wie er steuerrechtliche Vorschriften missachtet hat, könnte der Kläger auch vertragliche Absprachen mit seinen Mandanten unbeachtet lassen, wenn er sich dazu durch seine infolge des Vermögensverfalls schlechten finanziellen Verhältnisse gezwungen sieht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 624, und Beschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441).

  • FG Baden-Württemberg, 07.03.2001 - 4 K 288/00

    Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls des Steuerberaters; Widerruf der

    Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BFH-Urteil vom 3. November 1992 - VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624) und BGH-Beschluß vom 25. März 1991, NJW 1991, 2083 , zur vergleichbaren Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO .

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH - Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624) trifft den Kläger auch die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass die Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet werden.

    Die Unterhaltung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus der Berufstätigkeit dient gerade dem Schutz der Vermögensinteressen der Auftraggeber des Steuerberaters (vgl. BFH/NV 1993, 624).

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