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   BFH, 21.04.1993 - XI R 67/92   

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https://dejure.org/1993,2540
BFH, 21.04.1993 - XI R 67/92 (https://dejure.org/1993,2540)
BFH, Entscheidung vom 21.04.1993 - XI R 67/92 (https://dejure.org/1993,2540)
BFH, Entscheidung vom 21. April 1993 - XI R 67/92 (https://dejure.org/1993,2540)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes für eine betriebliche Altersrente - Verteilung von Entschädigungszahlungen auf zwei Veranlagungzeiträume

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 224
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 9/90

    Ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünften in Form einer Abfindung

    Auszug aus BFH, 21.04.1993 - XI R 67/92
    Der Streitfall unterscheide sich von dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 18. September 1991 XI R 9/90 (BFH/NV 1992, 102), zugrundegelegen habe.

    Dementsprechend sind Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 102) oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (BFH-Urteile vom 12. März 1975 I R 180/73, BFHE 115, 261, BStBl II 1975, 485, und in BFH/NV 1993, 23).

    Sind dagegen von vornherein Zahlungen vereinbart, die sich über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken, so sind diese Zahlungen ihrer Natur nach laufende Vorgänge, die nicht durch die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes begünstigt werden sollen (vgl. RFH-Urteil in RStBl 1941, 442; BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 102; ferner FG München, Urteil in EFG 1991, 397).

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 21.04.1993 - XI R 67/92
    Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juni 1990 X R 45/86, BFH/NV 1991, 88, und vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend sind Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 102) oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (BFH-Urteile vom 12. März 1975 I R 180/73, BFHE 115, 261, BStBl II 1975, 485, und in BFH/NV 1993, 23).

    Verteilt sich die Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume, läßt die Rechtsprechung die Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu, und zwar, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe festgesetzt war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (vgl. RFH-Urteil in RStBl 1941, 442; BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 23, m.w.N.).

  • BFH, 21.06.1990 - X R 45/86

    Besteuerung von Übergangsgeldern

    Auszug aus BFH, 21.04.1993 - XI R 67/92
    Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juni 1990 X R 45/86, BFH/NV 1991, 88, und vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.03.1975 - I R 180/73

    Zahlungen, die ein Hersteller seinem Großhändler leistet, weil er dessen Abnehmer

    Auszug aus BFH, 21.04.1993 - XI R 67/92
    Dementsprechend sind Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 102) oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (BFH-Urteile vom 12. März 1975 I R 180/73, BFHE 115, 261, BStBl II 1975, 485, und in BFH/NV 1993, 23).
  • FG München, 11.09.1990 - 13 K 1007/88
    Auszug aus BFH, 21.04.1993 - XI R 67/92
    Nicht überzeugen könne hingegen die Auffassung des FG München (Urteil vom 11. September 1990 13 K 1007/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 397), derzufolge notwendig sei, daß die Entschädigung nach den getroffenen Vereinbarungen ursprünglich in einem Betrag habe zur Auszahlung kommen sollen.
  • FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3263/99

    Tarifbegünstigung; Steuerermäßigung; Entschädigung; Abfindung; Zusammenballung

    Vielmehr entspreche der vorliegende Sachverhalt dem im Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 21. April 1993 in BFH/NV 1994, 224.

    Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Bundesfinanzhof in Fällen, in denen sich eine Entschädigungsleistung auf zwei oder mehrere Veranlagungszeiträume verteilt hat, Ausnahmen von dem Erfordernis einer einheitlichen Auszahlung für denkbar gehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 9/90, BFH/NV 1992, 102; vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224).

    Die vorgenannte Entscheidung des BFH, in der die Verteilung einer Entschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume für unschädlich gehalten wurde, ist für die Lösung dieses Falles auch deshalb nicht ergiebig, weil der Sachverhalt, der der Entscheidung aus dem Jahre 1957 zugrunde lag, sich - wie auch später vom BFH selbst immer wieder betont wird (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831; vom 21. April 1993, XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224) - dadurch auszeichnete, dass es zur Auszahlung eines Entschädigungsbetrages in zwei Veranlagungszeiträumen (2 Raten) kam.

  • FG Köln, 19.12.2001 - 10 K 2834/97

    Besteuerung von Entlassungsentschädigungen

    Dementsprechend sind Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie vollständig in einem Betrag für entgangene Einnahmen gezahlt werden, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (BFH-Urteile vom 21. März 1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416, vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224 und vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368 m.w.N.).

    Unbilligen Ergebnissen kann ggf. im Einzelfall durch Maßnahmen nach § 163 und § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) begegnet werden (BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368, vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224 und vom 21. März 1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416; BFH-Beschluss vom 4. Februar 1998 XI B 108/97, BFH/NV 1998, 1082; ebenso BMF- Schreiben vom 18. Dezember 1998 IV A 5 - S 2290 - 18/98, BStBl I 1998, 1512).

    a) Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise darin liegen, dass ursprünglich eine Einmalzahlung vereinbart und festgesetzt war, es aber wegen besonderer Umstände des Einzelfalls (etwa wegen ungewöhnlicher Entschädigungshöhe oder weil der Empfänger dringend auf eine Vorauszahlung angewiesen war) zur Teilbetragszahlung kommt, die sich über mehr als einen Veranlagungszeitraum erstreckt (BFH-Urteil vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224; ebenso BMF- Schreiben vom 18. Dezember 1998 IV A 5 - S 2290 - 18/98, BStBl I 1998, 1512, das den planwidrigen Entschädigungszufluss in mehren Veranlagungszeiträumen generell dem Anwendungsbereich der Billigkeitsregelungen unterwirft).

  • BFH, 21.03.1996 - XI R 51/95

    Bei Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für

    Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Rechtsprechung in Fällen, in denen sich eine Entschädigungszahlung auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, von dem Erfordernis der einheitlichen Auszahlung Ausnahmen für denkbar gehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224, m. w. N.).
  • BFH, 06.09.2000 - XI R 19/00

    Entschädigung: Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen

    Die z.B. noch im Urteil vom 21. April 1993 XI R 67/92 (BFH/NV 1994, 224) gebrauchte Formulierung, dass bei einer Verteilung der Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume die Rechtsprechung die Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulasse, verwendet der Senat nicht mehr.
  • FG Niedersachsen, 12.11.2013 - 13 K 199/13

    Einkommensteuerrechtliche Zusammenballung von Einkünften durch eine Abfindung

    aa) Nach einer früher gängigen Formulierung in der Rechtsprechung waren Entschädigungszahlungen dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich beim normalen Lauf der Dinge, nämlich bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses, auf mehrere Jahre verteilen, in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wurden oder wenn sie die Einnahmen nur eines Jahres ersetzten, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammen fielen und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren nennenswerten Einnahmen gehabt hatte (BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 10/92, BStBl II 1993, 497; BFH-Urteil vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224; BFH-Urteil vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204; BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 13/97, BStBl II 1997, 753).
  • FG Köln, 16.02.2000 - 1 K 4808/98

    Zahlung in einem einzigen VZ für Steuerbegünstigung unabdingbar

    Dementsprechend sind Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und wenn der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (BFH-Urteil vom 21.4.1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224 m.w.N.).

    Wenn sich aber die Entschädigungsleistung auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt, läßt die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung die Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu, und zwar wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe festgesetzt war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger dringend auf den Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (BFH-Urteil vom 21.4.1993 aaO).

  • BFH, 06.09.1995 - XI R 71/94

    Tarifermäßigung für Entschädigungen

    Dementsprechend begründet eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf, nämlich bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses, auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 102) oder nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile in BFHE 115, 261, BStBl II 1975, 485; in BFH/NV 1993, 23; vom 16. März 1993 XI R 10/92, BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497; vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224; vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368).
  • FG Düsseldorf, 29.01.2002 - 9 K 446/01

    Sozialplanabfindung; Tarifbegünstigung; Zusammenballung von Einkünften;

    Dementsprechend begründet eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a EStG grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf, nämlich bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses, auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 102) oder nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile in BFHE 115, 261, BStBl II 1975, 485; in BFH/NV 1993, 23; vom 16. März 1993 XI R 10/92, BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497; vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224; vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368 sowie vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204).
  • FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 514/01

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG auf eine in zwei

    Unter Heranziehung der jüngeren Entscheidungen des BFH (Urteil vom 14. August 2001 - XI R 22/00, a.a.O., mit Anmerkung Zugmaier in: Finanzrundschau - FR - 2002, 344; Urteil vom 6. März 2002 - XI R 16/01, FR 2002, 1130) ist allerdings nach Auffassung des Senats im Streitfall ausnahmsweise die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 34 Abs. 1 EStG geboten (siehe hierzu auch: BFH, Urteil vom 21. April 1993 - XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224; Urteil vom 1. Februar 1957 - VI 87/55 U, BFHE 64, 271, BStBl. III 1957, 104).
  • FG Niedersachsen, 21.05.2001 - 15 K 800/98

    Steuerermäßigung gem. § 34 EStG auch bei Entschädigung für Verlust des

    aa) Verteilt sich die Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume, wird nach der Rechtsprechung des BFH die Anwendung der Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für denkbar gehalten (BFH Urteile vom 21. April 1993 XI R 67/92, BFH/NV 1994, 224; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1959 IV 223/58, BFHE 70, 195, BStBl III 1960, 72; vom 21. November 1980 VI R 179/78, BFHE 132, 60, BStBl II 1981, 214; vom 20. Juli 1988 I R 250/83, BFHE 154, 98, BStBl II 1988, 936, und vom 21. Juni 1990 X R 210/87, BFH/NV 1990, 772; wobei der 11. Senat in seinem Urteil vom 6. September 2000 XI R 19/497, BFH/NV 2001, 431, in dem es um die Aufteilung einer Entschädigung in 300.000 DM und 199.200 DM ging, allerdings von seiner bisherigen Formulierung abgerückt ist).
  • FG Köln, 14.07.2010 - 10 K 4061/09

    Abfindungszahlungen über mehrere Veranlagungszeiträume

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.10.2014 - 2 K 272/12

    Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO und ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs.

  • FG Düsseldorf, 17.02.1998 - 1 K 1055/95

    Tarifermäßigung bei laufender und einmaliger Abfindung

  • FG Münster, 29.01.1997 - 4 K 608/94

    Ermäßigter Steuersatz für steuerpflichtige Abfindungen

  • FG Berlin, 12.11.2001 - 9 K 9111/00

    Zufluss einer Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen steht Steuerermäßigung

  • BFH, 01.12.1994 - XI B 92/94

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Voraussetzung des Zuflusses einer

  • FG Düsseldorf, 19.12.2001 - 8 K 1862/01

    Anteilsveräußerung; Nachträgliche Anschaffungskosten; Eigenkapitalersetzendes

  • FG Münster, 18.01.2000 - 6 K 2075/98

    Steuerbegünstigung für Abfindungen bereits bei alleiniger Zusammenballung von

  • FG Münster, 16.12.1996 - 4 K 5433/94

    Ermäßigter Steuersatz für steuerpflichtige Abfindungen

  • FG Baden-Württemberg, 22.08.2001 - 12 K 371/98

    Keine Steuerermäßigung für eine in drei Raten, über zwei Veranlagungszeiträume

  • FG Saarland, 13.09.2001 - 2 K 99/99

    Zur Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Abfindungen, die in mehreren Teilbeträgen,

  • FG Düsseldorf, 26.01.1999 - 18 V 8900/98

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuer - Änderungsbescheids;

  • FG Düsseldorf, 10.07.1998 - 3 V 1242/98

    Eine von vornherein festgelegte Teilzahlung von Abfindungsbeträgen; Nachzahlung

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