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   BFH, 05.11.1993 - VI R 56/93   

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https://dejure.org/1993,5999
BFH, 05.11.1993 - VI R 56/93 (https://dejure.org/1993,5999)
BFH, Entscheidung vom 05.11.1993 - VI R 56/93 (https://dejure.org/1993,5999)
BFH, Entscheidung vom 05. November 1993 - VI R 56/93 (https://dejure.org/1993,5999)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Sachzuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer in Form einer Kur

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber (§ 19 EStG )

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 313
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.01.1975 - VI R 242/71

    Sachzuwendungen - Kur - Steuerpflichtiger Arbeitslohn - Betriebliches Interesse -

    Auszug aus BFH, 05.11.1993 - VI R 56/93
    Der Senat hat in dem Urteil vom 24. Januar 1975 VI R 242/71 (BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340) in Sachzuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer in Form einer Kur dann keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gesehen, wenn die Kur im überwiegenden betrieblichen Interesse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer durchgeführt wird.

    Er hat der möglicherweise in gewissem Maße anzunehmenden Bereicherung der Arbeitnehmer durch die Gewährung der Kur deshalb kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil alle Kurteilnehmer krankenversichert waren und somit einen Anspruch auf Bezahlung von Heilbehandlung und Kurkosten durch ihre Krankenkasse gehabt hatten (BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340, 342, rechte Spalte, oben).

    Eine derartige Fallgestaltung lag dem Urteil in BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340 zugrunde.

  • BFH, 31.10.1986 - VI R 73/83

    Arbeitslohn - Kosten für Kuren - Ältere Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 05.11.1993 - VI R 56/93
    Dieser nehme ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse nur dann an, wenn der Belegschaft als Gesamtheit ein Vorteil zugewendet werde (Urteil vom 31. Oktober 1986 VI R 73/83, BFHE 148, 61, BStBl II 1987, 142) oder wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer aufgedrängt werde.

    In Abgrenzung zu dieser Entscheidung hat der Senat in dem Urteil in BFHE 148, 61, BStBl II 1987, 142 bei vom Arbeitgeber getragenen Kosten für Kuren bei älteren Arbeitnehmern in der Regel steuerpflichtigen Arbeitslohn gesehen.

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus BFH, 05.11.1993 - VI R 56/93
    Insbesondere sei den Arbeitnehmern die Kur - anders als die Untersuchung in dem die Vorsorgeuntersuchungen bei leitenden Angestellten betreffenden Urteilsfall vom 17. September 1982 VI R 75/79 (BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39) - nicht aufgedrängt worden; die Arbeitnehmer hätten im Falle der Ablehnung der Kur keine Nachteile erlitten.
  • BFH, 21.11.2018 - VI R 10/17

    "Sensibilisierungswoche' als Arbeitslohn

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist z.B. in der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich Arbeitslohn zu sehen (Urteile vom 5. November 1993 VI R 56/93, BFH/NV 1994, 313; vom 31. Oktober 1986 VI R 73/83, BFHE 148, 61, BStBl II 1987, 142, und in BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763; s. aber Urteil vom 24. Januar 1975 VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340).
  • BFH, 11.03.2010 - VI R 7/08

    Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse -

    Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Senats ist in der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich Arbeitslohn zu sehen (Urteile vom 5. November 1993 VI R 56/93, BFH/NV 1994, 313; vom 31. Oktober 1986 VI R 73/83, BFHE 148, 61, BStBl II 1987, 142; s. aber BFH-Urteil vom 24. Januar 1975 VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340).
  • FG Baden-Württemberg, 18.10.1999 - 12 K 229/99

    Vom Arbeitgeber bezahlte Massagen der an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten

    Können sich die ausschließlich an Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitsgebers massieren lassen, so stellt die Tragung der Kosten für den Masseur durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (hier: durchschnittlich 8 bis 9 Massagen je Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten; vgl. auch BFH-Rechtsprechung zur Übernahme von Kosten der medizinischen Vorsorgeuntersuchung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber, z.B. Urteil vom 5.11.1993 VI R 56/93, BFH/NV 1994, 313).

    In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des BFH zu der Übernahme von Kosten der medizinischen Vorsorgeuntersuchung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber hingewiesen (BFH Urteil vom 05.11.1993 VI R 56/93, BFH/NV 1994, 313; Urteil vom 31.10.1986 VI R 73/83, BStBl II 1987, 142; Urteil vom 17.09.1982 VI R 75/79, BStBl II 1983, 39).

  • FG Schleswig-Holstein, 10.07.2007 - 5 K 369/02

    Übernahme der Kosten einer sog. Regenerationskur für Fluglotsen durch den

    Von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sich einem unerwünschten Vorteil ohne nachteilige Folgen nicht entziehen kann (sog. aufgedrängte Bereicherung - vgl. BFH, Urteile vom 17. September 1982, VI R 75/79, BStBl II 1983, 39 und vom 20. September 1985, VI R 120/82, BStBl II 1985, 718) oder wenn der Arbeitgeber gerade deshalb Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit seiner Arbeitnehmer (wie z.B. Kurkosten) bezahlt, weil andernfalls berufsspezifisch bedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer drohen (z.B. BFH, Urteile vom 30. Mai 2001, VI R 177/99, BStBl II 2001, 671 und vom 5. November 1993, VI R 56/93, BFH/NV 1994, 313; Finanzgericht Köln, Urteil vom 24. Juni 2004, 2 K 3877/02, EFG 2004, 1622).
  • FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 3877/02

    Kostenübernahme für Raucherentwöhnung steuerpflichtiger Arbeitslohn

    In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nur dann ausgegangen werden kann, wenn die gesundheitserhaltende bzw. -verbessernde Maßnahme ihre Grundlage in einer andernfalls drohenden berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung hat (BFH-Urteile vom 30.05.2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 mit Anm. Pust, HFR 2001, 1060; vom 05.11.1993 VI R 56/93, BFH/NV 1994, 313; vom 17.07.1992 VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19 für die Frage des Werbungskostenabzugs; vom 31.10.1986 VI R 73/83, BFHE 148, 61, BStBl II 1987, 142).
  • FG Nürnberg, 21.06.1995 - V 115/93
    Die eigene Gesundheit und Leistungsfähigkeit ist aber auch für den einzelnen Arbeitnehmer von großer Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.1993 VI R 56/93 , BFH/NV 1994, 313 ; Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber), so daß bei Zurverfügungstellung von Sportstätten durch den Arbeitgeber und die Annahme der Sportstätten in Form sportlicher Betätigung durch die Arbeitnehmer beiden Interessen gleichermaßen gedient ist, jedenfalls nicht von einem überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitnehmers ausgegangen werden kann.
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