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   BFH, 03.05.1994 - VII B 49/94   

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https://dejure.org/1994,9614
BFH, 03.05.1994 - VII B 49/94 (https://dejure.org/1994,9614)
BFH, Entscheidung vom 03.05.1994 - VII B 49/94 (https://dejure.org/1994,9614)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 1994 - VII B 49/94 (https://dejure.org/1994,9614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entnahme aus der Zollgutverwendung im Sinne eines Herauslösens von Wirtschaftsgütern für betriebsfremde Zwecke

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 755
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.04.1986 - III B 72/84

    Ausbildungsfreibetrag - Familiengericht - Eltern - Verfahren - Aussetzung

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - VII B 49/94
    Eine Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn Zweifel an ihrer Beantwortung nicht bestehen können (z.B. Bundesfinanzhof, Beschluß vom 24. April 1986 III B 72/84, BFHE 146, 429, 431, BStBl II 1986, 561).
  • BFH, 31.08.1993 - VII B 80/93

    Eingangsabgabenfreie Truppenzollgutverwendung der sowjetischen Streitkräfte

    Auszug aus BFH, 03.05.1994 - VII B 49/94
    Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, da die hier maßgebende Rechtsfrage - Auslegung des zollrechtlichen Entnahmebegriffs (hier: § 5 der Anordnung - AnO - zur Zoll- und Verbrauchsteuerentlastung von Waren, die an die Westgruppe der Streitkräfte der UdSSR geliefert werden, vom 29. August 1990, Gesetzblatt der DDR I 1990, 1608, zur Geltung dieser Rechtsvorschrift Senat, Beschluß vom 31. August 1993 VII B 80/93, BFH/NV 1994, 210) - keine grundsätzliche Bedeutung hat.
  • BFH, 14.11.2012 - VII R 21/11

    Veräußerung von in die Truppenzollgutverwendung übergeführter Waren an

    Eine abgabenbegründende Entnahme liegt vor, wenn in der Truppenzollgutverwendung befindliche Ware aus dem Besitz der ausländischen Streitkräfte oder eines ihrer Mitglieder in den Besitz eines Nichtberechtigten übergeht und dadurch die für die Abgabenbegünstigung maßgebliche Zweckbestimmung der ausschließlichen Verwendung als Truppenzollgut aufgehoben wird, was insbesondere der Fall ist, wenn einem Nichtberechtigten das Eigentum an dem Zollgut verschafft wird (Senatsbeschluss vom 3. Mai 1994 VII B 49/94, BFH/NV 1994, 755).
  • BFH, 30.01.1996 - VII R 84/95

    Einfuhrumsatzsteuer nach dem Truppenzollgesetz (TruZG)

    Diese Gegenstände befanden sich jeweils in einer nicht vorübergehenden --bleibenden-- Zollgutverwendung der Veräußerer (§ 1 Abs. 1 TruZG); für sie entstand mit ihrer Entnahme (zum Begriff Senat, Beschluß vom 3. Mai 1994 VII B 49/94, BFH/NV 1994, 755) in der Person des Erwerbers eine Abgabenschuld, wie sie bei der Einfuhr der Waren entstehen würde (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a TruZG in Verbindung mit den seinerzeit maßgebenden Gemeinschaftszollvorschriften), hier im Hinblick auf die Einfuhrumsatzsteuer (auch arg. § 4 Abs. 1 Nr. 3 TruZG; § 21 Abs. 2 UStG).
  • BFH, 03.05.2012 - VII S 4/12

    AdV: Veräußerung von in die Truppenzollgutverwendung übergeführter Waren an

    Eine abgabenbegründende Entnahme liegt vor, wenn eine Ware aus dem Besitz der ausländischen Streitkräfte in den Besitz eines Nichtberechtigten übergeht und dadurch die für die Abgabenbegünstigung maßgebliche Zweckbestimmung der ausschließlichen Verwendung als Truppenzollgut aufgehoben wird, was insbesondere der Fall ist, wenn einem Nichtberechtigten das Eigentum an dem Zollgut verschafft wird (Senatsbeschluss vom 3. Mai 1994 VII B 49/94, BFH/NV 1994, 755).
  • BFH, 21.07.1995 - I B 214/94

    Abweichende Beurteilung bei der Lohn- und Körperschaftsteuer

    Ergibt sich die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage eindeutig aus dem Gesetz, ggf. auch unter Heranziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung, so fehlt dieser die Klärungsbedürftigkeit und damit die grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. Mai 1994 VII B 49/94, BFH/NV 1994, 755; vom 17. Februar 1993 II B 118/92, BFH/NV 1994, 123; vom 28. April 1993 I B 1/93, BFH/NV 1994, 153; weitere Nachweise s. bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 9).
  • FG Saarland, 16.03.2011 - 2 K 1070/08

    Entstehen von Einfuhrumsatzsteuer bei Beendigung der truppenzollrechtlichen

    Eine Entnahme i.S. von § 4 TrZG liegt vor, wenn eine Ware aus dem Besitz der ausländischen Streitkräfte in den Besitz eines Nichtberechtigten übergeht und dadurch die für die Abgabenbegünstigung maßgebliche Zweckbestimmung der ausschließlichen Verwendung als Truppenzollgut aufgehoben wird, was bei einvernehmlichem Besitzübergang anzunehmen ist, wenn dem Nichtberechtigten - Nichtmitglied der ausländischen Streitkräfte - das Eigentum verschafft oder der Gebrauch oder der Verbrauch gestattet wird (BFH vom 3. Mai 1994 VII B 49/94, BFH/NV 1994, 755).
  • BFH, 17.08.1995 - XI B 73/95

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Zurechnung des Ausgleichsanspruchs des

    Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Ausgleichsanspruch zum laufenden Gewinn und zum Gewerbeertrag gehört, aufkommen zu lassen, wie dies zur Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Mai 1994 VII B 49/94, BFH/NV 1994, 755).
  • FG Düsseldorf, 15.11.2006 - 4 K 3191/05

    Umsatzsteuer; NATO-Truppenstatut; Truppenzollgut; Einfuhr; Veräußerung - Keine

    Eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 TruZG liegt vor, wenn eine Ware aus dem Besitz der ausländischen Streitkräfte in den Besitz eines Nichtberechtigten übergeht und dadurch die für die Abgabenbegünstigung maßgebliche Zweckbestimmung der ausschließlichen Verwendung als Truppenzollgut aufgehoben wird, was bei einvernehmlichem Besitzübergang anzunehmen ist, wenn dem Nichtberechtigten - Nichtmitglied der ausländischen Streitkräfte - das Eigentum verschafft oder Gebrauch oder Verbrauch gestattet wird (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 3. Mai 1994 VII B 49/94, BFH/NV 1994, 755).
  • FG Düsseldorf, 05.03.2008 - 4 K 4134/07

    Entstehung einer Abgabenschuld durch die Entnahme von Zollgut aus der

    Eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG liegt vor, wenn eine Ware aus dem Besitz der ausländischen Streitkräfte in den Besitz eines Nichtberechtigten übergeht und dadurch die für die Abgabenbegünstigung maßgebliche Zweckbestimmung der ausschließlichen Verwendung als Truppenzollgut aufgehoben wird, was bei einvernehmlichem Besitzübergang anzunehmen ist, wenn dem Nichtberechtigten - Nichtmitglied der ausländischen Streitkräfte - das Eigentum verschafft oder Gebrauch oder Verbrauch gestattet wird (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 3. Mai 1994 VII B 49/94, BFH/NV 1994, 755).
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