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   BFH, 06.10.1993 - I R 98/92   

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BFH, 06.10.1993 - I R 98/92 (https://dejure.org/1993,3650)
BFH, Entscheidung vom 06.10.1993 - I R 98/92 (https://dejure.org/1993,3650)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 1993 - I R 98/92 (https://dejure.org/1993,3650)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 775
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.05.1975 - IV R 33/72

    Nichtselbständige Arbeit - Selbständige Nebentätigkeit - Pflegschaft -

    Auszug aus BFH, 06.10.1993 - I R 98/92
    Das FG hat ferner ohne Rechtsirrtum grundsätzlich bejaht, daß § 34 Abs. 3 EStG auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit anwendbar ist (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, 138, BStBl II 1975, 765).

    Das ist jedoch nicht der Fall, wie der BFH aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift abgeleitet hat (BFH in BFHE 116, 136, 139, BStBl II 1975, 765).

    sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH in BFHE 116, 136, 138, BStBl II 1975, 765 m.w.N.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 06.10.1993 - I R 98/92
    Eine der Grundvoraussetzungen der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist jedoch nach dem Beschluß des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766) eine Gewinnerzielungsabsicht.

    Gewinnerzielungsabsicht in diesem Sinne ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766).

    Die Gewinnerzielungsabsicht muß vom Beginn bis zum Ende der steuerrechtlich relevanten Tätigkeit vorliegen (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766).

  • BFH, 12.05.1961 - VI 107/59 U

    Anwendbarkeit der Vergünstigungsvorschrift des § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

    Auszug aus BFH, 06.10.1993 - I R 98/92
    Das Tatbestandsmerkmal mehrjährig ist bereits erfüllt, wenn die Tätigkeit in wenigstens zwei Veranlagungszeiträumen ausgeübt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Mai 1961 VI 107/59 U, BFHE 73, 364, BSTBl III 1961, 399; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl., § 34 Anm. 19).
  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Zunächst bejahte der I. Senat des BFH erstmals die Voraussetzungen einer "abgrenzbaren Tätigkeit" bei einem Bezieher freiberuflicher Einkünfte und gewährte dadurch die Steuerermäßigung (Urteil vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (vgl. RFH-Urteile vom 1. Februar 1940 IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19. November 1941 VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621, m.w.N.; vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, sowie BFH-Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546).
  • BFH, 14.10.2004 - VI R 46/99

    Einkünfte für mehrjährige Tätigkeit

    a) "Mehrjährig" i.S. des § 34 Abs. 3 EStG a.F. ist eine Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt (so bereits --in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs-- Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 1961 VI 107/59 U, BFHE 73, 364, BStBl III 1961, 399; bestätigt durch BFH-Urteile vom 3. Juli 1987 VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; ebenso: Lindberg in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 34 Rz. 100; Horn in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 34 EStG Anm. 63, m.w.N.; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, § 34 Rz. 40; Gänger in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 27).
  • FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03

    Begünstigende Besteuerung bei außerordentlichen Einkünften eines

    Nur ausnahmsweise komme bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit in bestimmten Fällen eine begünstigte Besteuerung nach § 34 EStG in Betracht (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1993; I R 98/92, BFH/NV 1994, 775).

    Denn das Tatbestandsmerkmal "mehrjährig" ist bereits erfüllt, wenn die Tätigkeit in wenigstens zwei Veranlagungszeiträumen ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1993, I R 98/92, BFH/NV 1994, 775).

    In seiner über Jahrzehnte bestehenden ständigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, I R 119/91, BFH/NV 1993, 593 und vom 6. Oktober 1993, I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, jeweils m.w.N.) hat der BFH zwei Fallgruppen herausgebildet, bei denen er ausnahmsweise die begünstigende Anwendung des § 34 EStG auch bei mehrjährigen Tätigkeiten von Freiberuflern zulässt, nämlich wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975, IV R 33/72, BStBl. II 1975, 765).

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03

    Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer

    Das Finanzgericht (FG) führte aus, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775) sei § 34 Abs. 3 EStG auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur anwendbar, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten habe oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar sei und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehöre, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt werde.

    a) Der BFH ist in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile in BFH/NV 1993, 593, m.w.N., und in BFH/NV 1994, 775; Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546) der Auffassung, dass die Einkommensteuer auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG zu berechnen ist, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil vom 22. Mai 1975 IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, m.w.N.; R 200 Abs. 3 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1998).

  • FG Hamburg, 02.07.2002 - II 83/01

    Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

    Das Tatbestandsmerkmal einer mehrjährigen Vergütung ist bereits erfüllt, wenn die entsprechende Tätigkeit in wenigstens zwei Veranlagungszeiträumen ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteil vom 06. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775).

    Das Tatbestandsmerkmal einer mehrjährigen Tätigkeit ist bereits erfüllt, wenn die entsprechende Tätigkeit in mindesten zwei Veranlagungszeiträumen ausgeübt wird (BFH v. 6.10.1993, BFH/NV 1994, 775).

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2001 - 5 K 1008/98

    Einkünftezuordnung eines beratend tätigen Ingenieurs

    Die selbständige Tätigkeit eines Diplomingenieurs ist grundsätzlich freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (BFH, Urteil vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775).

    Dies ist dem Urteil des BFH vom 6. Oktober 1993 (a. a. O.) zu entnehmen.

    Vor dem Hintergrund, dass es - wie bereits ausgeführt - sachgerecht ist, bei der Beurteilung der Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen auch auf seine Ausbildung abzustellen (BFH, Urteil vom 22. Januar 1988 a. a. O.), dass der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht entgegensteht, dass auch Handlungen vorgenommen werden, die dem Berufsbild eines Ingenieurs weniger entsprechen (BFH, Urteil vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BFHE 110, 40 ; BStBl II 1973, 730 ) und dass die selbständige Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs grundsätzlich auch dann freiberuflich ist, wenn er die Tätigkeit auf Grund betriebswirtschaftlicher Kenntnisse ausübt (BFH, Urteil vom 6. Oktober 1993 a. a. O.), hält sich die Tätigkeit des Kl. nach Auffassung des Gerichts in dem Rahmen, der dem Berufsbild eines Ingenieurs entspricht, denn seine Gesamttätigkeit war überwiegend technisch bestimmt, da - wie dargelegt - die Bewertung der Betriebe auf Grund der branchenspezifischen Besonderheiten technologische Kenntnisse voraussetzte.

  • BFH, 16.12.1998 - I R 36/98

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem Lohnsteuerhilfeverein

    a) Eine Tätigkeit wird mit Gewinnerzielungsabsicht i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 ausgeübt, wenn durch sie eine Vermögensmehrung in Form eines Totalgewinns erstrebt wird (s. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 --dort unter C. IV. 3. c--; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775).
  • BFH, 20.01.2020 - VIII B 121/19

    Pauschgebühren nach § 51 RVG sind keine außerordentlichen Einkünfte

    Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 06.10.1993 - I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; vom 14.12.2006 - IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; vom 16.09.2014 - VIII R 1/12, juris; in BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696).
  • BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18

    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die

    Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; vom 16. September 2014 VIII R 1/12, juris; in BFHE 240, 156; zur Rechtsprechungsentwicklung BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668).
  • BFH, 16.12.1998 - I R 137/97

    LSt-Hilfeverein; Einkünfteerzielungsabsicht

  • FG Niedersachsen, 10.02.1999 - II 386/96

    Eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 EStG n.F. muss sich auf

  • FG Hamburg, 28.09.2009 - 5 K 201/08

    Rechtsanwaltshonorar als tarifbegünstigte Vergütung

  • FG Köln, 07.07.2003 - 6 K 3639/02

    Einmalige Sonderzahlungen beim Freiberufler keine außerordentlichen Einkünfte

  • BFH, 28.05.2001 - XI B 37/00

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Verkündung - Zustellung von Amts wegen -

  • BFH, 24.01.2000 - XI B 92/98

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Divergenz und Verfahrensfehler

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