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Rechtsprechung
   BFH, 21.07.1994 - V R 21/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,788
BFH, 21.07.1994 - V R 21/92 (https://dejure.org/1994,788)
BFH, Entscheidung vom 21.07.1994 - V R 21/92 (https://dejure.org/1994,788)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 1994 - V R 21/92 (https://dejure.org/1994,788)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. b

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Übernachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 lit. b
    Hotelübernachtung für österreichische Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 169
  • BB 1994, 2137
  • BB 1995, 81
  • DB 1994, 2430
  • BStBl II 1994, 881
  • BFH/NV 1994, 89
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 21.07.1994 - V R 21/92
    Ein Leistungsaustausch i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 ist nicht Tatbestandsmerkmal für die Steuerbarkeit der Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 (BFH-Urteil vom 11. März 1988 V R 30/84, BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643).

    Der Senat hat die Steuerbarkeit der durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer ausgeführten unentgeltlichen Umsätze auf Leistungen - in Form von Sachzuwendungen - für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bereich begrenzt (vgl. BFH in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 unter II 2 e).

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 21.07.1994 - V R 21/92
    Eine Leistung gegen Entgelt i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 erbringt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, wenn die neben der Lohnzahlung gewährten sonstigen Zuwendungen durch Lieferungen oder sonstige Leistungen einerseits und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers andererseits als gegenseitige rechtliche Verpflichtungen und Berechtigungen in der Weise gegenüberstehen, daß sie sich nach dem Willen der Beteiligten ausgleichen sollen, ohne daß sie gleichwertig sein müssen (vgl. zum Leistungsaustausch BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 zu 2.).
  • BFH, 11.11.1987 - X R 32/81

    Berücksichtigung von Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als

    Auszug aus BFH, 21.07.1994 - V R 21/92
    Selbst wenn sie ihren Arbeitnehmern Übernachtungsleistungen am Arbeitsort arbeitsvertraglich schuldete, weil sie diese Verpflichtung mündlich übernommen hatte oder durch schlüssiges Verhalten eingegangen war (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. November 1987 X R 32/81, BFH/NV 1988, 526), führte sie die entsprechenden Leistungen nicht aus, um die Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer als Gegenleistung zu erhalten.
  • BFH, 24.11.1992 - V R 44/88

    Wäschereinigung des Gaststättenpersonals durch Arbeitgeber (§ 19 EStG )

    Auszug aus BFH, 21.07.1994 - V R 21/92
    a) Auch wenn danach die Übernachtungsleistungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis der Leistungsempfänger veranlaßt worden sind und nicht als bloße Aufmerksamkeiten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 44/88, BFH/NV 1994, 200 - Reinigung von Oberhemden) von der Besteuerung ausgenommen sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 UStG 1980), erfüllen sie nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 1 UStG 1980, weil sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewirkt worden sind.
  • BFH, 30.07.1986 - V R 99/76

    Überlassung einer Werkdienstwohnung an Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei

    Auszug aus BFH, 21.07.1994 - V R 21/92
    Anders als in Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Barlohn freie Unterkunft (Logis) gewährt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877 zu II B 1 a) und in denen Sachleistung sowie Barlohn zusammen nach dem Arbeitsvertrag auf die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer als Gegenleistung abzielen und die Arbeitsleistung zugleich vergüten, handelt es sich bei der Bereitstellung der Übernachtungsmöglichkeiten im Streitfall nicht um entgeltliche, nämlich auf einen Teil der Arbeitsleistung gerichtete Zusatzleistungen des Arbeitgebers.
  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    aa) Die Sachbezugswerte für freie Logis gehören vorliegend nicht zum Arbeitsentgelt (vgl. im Einzelnen im Hinblick auf die Steuerbarkeit derartiger Leistungen BFH, Urteil vom 21. Juli 1994 - V R 21/92 Rn. 8 ff.).
  • BFH, 08.10.2014 - V R 56/13

    Überlassung von Geschäftsführerwohnungen mit Einrichtung - Kein Vorsteuerabzug

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Entnahme aus unternehmensfremden Gründen dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber anlässlich einer Dienstreise oder einer sonstigen Auswärtstätigkeit Unterbringungsleistungen an den Arbeitnehmer erbringt (BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).

    Dies hat die Rechtsprechung für die Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmer in Hotels und Gasthöfen (BFH-Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881), in Pensionen (BFH-Beschluss vom 21. Juni 2001 V B 32/01, BFHE 195, 451, BStBl II 2002, 616) oder in Gemeinschaftsunterkünften (FG Düsseldorf vom 29. April 2005  1 K 5587/01 U, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1810) entschieden.

    Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass Übernachtungsleistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer erbringt, nicht den Tatbestand des Eigenverbrauchs erfüllen, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewirkt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).

    Denn der Arbeitgeber erfülle durch die Zurverfügungstellung einer Wohnung nicht den allgemeinen privaten Wohnbedarf seiner Arbeitnehmer, sondern bei Auswärtstätigkeit den durch seine unternehmerische Tätigkeit veranlassten zusätzlichen Wohnbedarf (BFH-Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881, unter Tz. 10).

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Daß die Zahlung der Beiträge im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt sei, werde auch durch die zum Umsatzsteuerrecht ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 1994 V R 21/92 (BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881) gestützt, in welcher der BFH die kostenlose Gestellung von Unterkunft am ausländischen Beschäftigungsort als Arbeitsbedingung bewertet und damit einen Umsatz verneint habe.

    Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Leistung der Versicherungsbeiträge kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon aus dem BFH-Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881 hergeleitet werden.

  • FG Düsseldorf, 29.04.2005 - 1 K 5587/01

    Vorsteuerabzug; Unentgeltliche Arbeitnehmerunterbringung;

    Die Bereitstellung der Unterkunft ist hier - wie auch die Beteiligten übereinstimmend annehmen - anders als in Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Barlohn freie Unterkunft gewährt, keine entgeltliche, auf einen Teil der Arbeitsleistung gerichtete Zusatzleistung der Arbeitgeberin C GmbH i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG; vielmehr erfolgte die Unterbringung - in Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Realisierung des Bauvorhabens - unentgeltlich (vgl. ebenso Urteil des BFH vom 21.07.1994 V R 21/92, BStBl II 1994, 881; im Ergebnis auch Beschluss des BFH vom 21.06.2001 V B 32/01, BStBl II 2002, 616).

    Auch wenn die Aufenthaltsdauer der ausländischen Arbeitnehmer in dem Haus des Klägers diejenige einer - dem BFH-Urteil vom 21.07.1994 V R 2/92, BStBl II 1994, 881 zugrunde liegenden - Unterbringung in Hotels oder Gasthöfen überstieg, führt die Beurteilung hier zu dem gleichen Ergebnis.

    Bereits mit dieser - für den dortigen Fall der Arbeitnehmerunterbringung bei Felssicherungsarbeiten angeführten - Begründung hat der BFH in dem Urteil vom 21.07.1994 V R 2/92, BStBl II 1994, 881, eine Zuwendung zu vornehmlich privaten Zwecken verneint (ebenso Beschluss des BFH vom 21.06.2001 V B 32/01, BStBl II 2002, 616).

    Dem entspricht es zusätzlich, dass die C GmbH ihren Arbeitnehmern die Mietaufwendungen für die Zimmernutzung als Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei hätte ersetzen können, wenn diese solche Aufwendungen selbst getragen hätten (vgl. ebenso Urteil des BFH vom 21.07.1994 V R 2/92, BStBl II 1994, 881).

  • BFH, 09.07.1998 - V R 105/92

    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände sind unentgeltliche Beförderungen von

    Wie der Senat bereits dargelegt hat, hat diese Vorschrift aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer Stellung als besondere Ausgestaltung der Grundvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 und der Gegenüberstellung zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 (Eigenverbrauch) die Besonderheit, daß sie zwar (anders als der "Eigenverbrauch" im Regelfall) Leistungen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen, aber keinen Leistungsaustausch voraussetzt, soweit die Leistung auch privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, unter II. 2. d, und vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).
  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2033/15

    § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

    Unter diesen Voraussetzungen ist ein persönlicher Vorteil, den der Arbeitnehmer haben könnte, gegenüber dem Bedarf des Unternehmens nebensächlich und wird von diesem überlagert (vgl. Urteil des EuGH vom 16.10.1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577; Urteil des BFH vom 21.07.1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).
  • BFH, 11.07.2012 - XI R 17/09

    Zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen und zur

    Denn bei den Mietern, denen der Kläger die Wohnungen vermietet habe, hätte deren betriebliche Veranlassung der Wohnungsüberlassung an ihre Arbeitnehmer nicht die privaten Nutzungsinteressen der Arbeitnehmer überlagert (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).
  • BFH, 23.11.2000 - V R 49/00

    Kein Vorsteuerausschluss bei Übernachtungskosten

    Dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für die Überlassung von Hotelzimmern zusteht, die er Arbeitnehmern zur Übernachtung bei Auswärtstätigkeiten zur Verfügung stellt, entspricht schon der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881 zu IV.).
  • BFH, 16.03.1995 - V R 128/92

    1. Zivilrechtliche Rechtsbeziehungen bei Reiseleistungen grundsätzlich auch für

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, daß Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die die Arbeitsbedingungen gestalten, nicht durch Leistungsaustausch gegen eine bewertbare Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 und auch nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 auf Grund des Dienstverhältnisses steuerbar zugewendet werden (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881 - Gestellung von Übernachtungsmöglichkeiten - vom 11. März 1988 V R 30/84, BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 - Personalbeförderung -).
  • BFH, 30.03.2006 - V R 6/04

    USt: unentgeltliche Wohnungsüberlassung an GmbH-Geschäftsführer

    Solche unentgeltlichen Sachleistungen werden nicht steuerbar zugewendet, wenn sie zwar auch einen privaten Bedarf des Arbeitnehmers befriedigen, aber der vom Arbeitgeber (Unternehmer) mit der Zuwendung verfolgte betriebliche Zweck den privaten Bedarf des Arbeitnehmers überlagert (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881, unter II.2.a).

    Deshalb erbringt ein Arbeitgeber keinen steuerbaren Umsatz, wenn er seinen Arbeitnehmern für Arbeiten an weit von deren Heimatorten entfernten Tätigkeitsstätten unberechnet Übernachtungen in gemieteten Zimmern ermöglicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).

  • FG Münster, 01.10.2015 - 5 K 1994/13

    Sachzuwendung an Mitarbeiter; unentgeltliche Wertabgabe

  • BFH, 28.05.1998 - V R 26/95

    1. Unentgeltliche Verpflegung des Bordpersonals auf Personenschiffen ist

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2350/07

    Vorsteuerabzug bei Option

  • FG Köln, 27.11.2019 - 13 K 927/16

    Lohnsteuer: Überlassung von Unterkünften und Gestellung von Mahlzeiten an

  • BFH, 21.06.2001 - V B 32/01

    Beförderung, Verpflegung, Unterbringung von Vertriebsagenten

  • FG Hamburg, 04.04.2006 - III 105/05

    Vorsteuer für Umzugskosten

  • FG Hamburg, 19.07.2000 - VI 205/99

    Zum Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten bei

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2004 - 9 V 50/02

    Erbringung von Werbeleistungen gegen Überlassung von Fahrzeugen durch einen

  • BFH, 16.12.1999 - V R 43/99

    Firmenwagenüberlassung an Personal

  • BFH, 12.02.1998 - V R 69/93

    Steuerliche Bewertung unentgeltlicher Sammelbeförderungen aus

  • FG München, 26.11.2003 - 14 K 1895/01

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bauleistungen; Umsatzsteuer 1996 und 1997

  • BFH, 12.03.1998 - V R 127/92

    Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

  • FG Berlin, 05.04.2006 - 2 K 5030/04

    Unentgeltliche Gewährung von Beförderungsleistungen und Unterbringungsleistungen

  • BFH, 15.09.1995 - V R 3/95

    Vorsteuerabzug für Meisterprüfung des Sohnes

  • FG Münster, 25.05.2022 - 7 K 3447/18

    Bewertung von Saisonarbeitern zur Verfügung gestellten Unterkünften

  • FG Düsseldorf, 18.12.1997 - 1 K 5485/93

    Umsatzsteuerpflicht für Aufwendungen für die Gartenpflege bei

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Rechtsprechung
   BFH, 28.07.1994 - V R 16/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1294
BFH, 28.07.1994 - V R 16/92 (https://dejure.org/1994,1294)
BFH, Entscheidung vom 28.07.1994 - V R 16/92 (https://dejure.org/1994,1294)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 1994 - V R 16/92 (https://dejure.org/1994,1294)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    TStH, Gewinn einer Erlebnisreise, Eigenverbrauch, Incentive-Reise, Leistungsanreiz, Incentive

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Vorsicht bei Incentive-Reisen

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 291
  • BB 1994, 2269
  • BB 1994, 2480
  • DB 1994, 2430
  • BStBl II 1995, 274
  • BFH/NV 1994, 89
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.05.1993 - V R 134/89

    Eine GmbH (Organgesellschaft) bewirkt Eigenverbrauch des Organträgers, wenn sie

    Auszug aus BFH, 28.07.1994 - V R 16/92
    Da es sich um eine Erlebnisreise handelte, die lediglich private Interessen befriedigte und für die Unternehmertätigkeit des Klägers ohne wirtschaftliche Bedeutung war, war sie seinem Unternehmen nicht zuzuordnen (vgl. zur Zuordnung von sonstigen Leistungen zum Unternehmen: BFH-Urteil vom 23. September 1993 V R 87/89, BFHE 172, 546, BStBl II 1994, 200, Umsatzsteuer-Rundschau 1994, 41 für Privatgespräche von einem betrieblichen Telefon; BFH-Urteil vom 18. Mai 1993 V R 134/89, BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885 für die Beschäftigung von im Unternehmen angestellten Arbeitnehmern im Privatbereich).
  • BFH, 17.02.1972 - V R 118/71

    Zugehörigkeit freiwilliger Zahlungen an den Leistenden zum Entgelt

    Auszug aus BFH, 28.07.1994 - V R 16/92
    Der Leistungsempfänger bestimmt, ob er das "Entgelt für die Leistung" erhöht (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Februar 1972 V R 118/71, BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405 - Trinkgeld -).
  • BFH, 23.09.1993 - V R 87/89

    Die private Nutzung eines betrieblichen Telefons ist kein

    Auszug aus BFH, 28.07.1994 - V R 16/92
    Da es sich um eine Erlebnisreise handelte, die lediglich private Interessen befriedigte und für die Unternehmertätigkeit des Klägers ohne wirtschaftliche Bedeutung war, war sie seinem Unternehmen nicht zuzuordnen (vgl. zur Zuordnung von sonstigen Leistungen zum Unternehmen: BFH-Urteil vom 23. September 1993 V R 87/89, BFHE 172, 546, BStBl II 1994, 200, Umsatzsteuer-Rundschau 1994, 41 für Privatgespräche von einem betrieblichen Telefon; BFH-Urteil vom 18. Mai 1993 V R 134/89, BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885 für die Beschäftigung von im Unternehmen angestellten Arbeitnehmern im Privatbereich).
  • BFH, 27.01.2011 - V R 7/09

    Leistungsaustausch bei "Verkaufswettbewerben" - außergerichtliche Kosten des

    (5) Für die Beurteilung der Leistungsverhältnisse ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, ob der Leistungsempfänger Arbeitnehmer oder Unternehmer ist (Senatsurteil vom 28. Juni 1994 V R 16/92, BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274).

    Lobt ein Warenlieferant unter seinen Vermittlern im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs zur Umsatzsteigerung eine Erlebnisreise (sog. Incentive-Reise) aus, ist deren Wert zusätzliches Entgelt für die Leistungen des die Reise gewinnenden Vermittlers (BFH-Urteil in BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274, Leitsatz, zum Pächter einer Markentankstelle).

    Der für die Begründung eines steuerbaren Zusammenhangs zwischen Vermittlung und Zuwendung des Sachpreises erforderliche unmittelbare Zusammenhang ergibt sich dabei bereits daraus, dass die Sachpreise ohne die Vermittlungstätigkeit nicht versprochen worden wären (BFH-Urteil in BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274, unter II.1.).

    Die Annahme der Klägerin, es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zuwendung der Sachpreise und den Vermittlungsleistungen der jeweiligen Zuwendungsempfängerinnen, da sie die Kosten für die Wettbewerbe aufgewendet habe, um Mehrleistungen von allen Beraterinnen zu erzielen, ist daher nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274 unbeachtlich.

  • BFH, 27.01.2011 - V R 6/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27. 1. 2011 V R 7/09 -

    (5) Für die Beurteilung der Leistungsverhältnisse ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, ob der Leistungsempfänger Arbeitnehmer oder Unternehmer ist (Senatsurteil vom 28. Juni 1994 V R 16/92, BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274).

    Lobt ein Warenlieferant unter seinen Vermittlern im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs zur Umsatzsteigerung eine Erlebnisreise (sog. Incentive-Reise) aus, ist deren Wert zusätzliches Entgelt für die Leistungen des die Reise gewinnenden Vermittlers (BFH-Urteil in BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274, Leitsatz, zum Pächter einer Markentankstelle).

    Der für die Begründung eines steuerbaren Zusammenhangs zwischen Vermittlung und Zuwendung des Sachpreises erforderliche unmittelbare Zusammenhang ergibt sich dabei bereits daraus, dass die Sachpreise ohne die Vermittlungstätigkeit nicht versprochen worden wären (BFH-Urteil in BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274, unter II.1.).

    Die Annahme der Klägerin, es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zuwendung der Sachpreise und den Vermittlungsleistungen der jeweiligen Zuwendungsempfängerinnen, da sie die Kosten für die Wettbewerbe aufgewendet habe, um Mehrleistungen von allen Beraterinnen zu erzielen, ist daher nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274 unbeachtlich.

  • BFH, 16.03.1995 - V R 128/92

    1. Zivilrechtliche Rechtsbeziehungen bei Reiseleistungen grundsätzlich auch für

    Die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zur Beurteilung sog. Incentive-Reisen, die ein Unternehmer (Vermittler von Lieferungen) vom Lieferer erhält (BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 V R 16/92, BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274, Umsatzsteuer-Rundschau 1995, 59) oder die der Abnehmer von Lieferungen vom Lieferer als Preisnachlaß empfängt (BFH-Urteil in BFHE 176, 283, BStBl II 1995, 277), sind im Streitfall nicht anwendbar.
  • BFH, 09.11.1994 - XI R 81/92

    Kein besonderer Leistungsaustausch durch Teilnahme an einem Verkaufswettbewerb;

    Denn dann wäre der Wert der zugewandten Reise als zusätzliches Entgelt für seine Vermittlungsleistungen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 V R 16/92, BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274).
  • BFH, 24.08.1995 - V R 125/92

    Prüfung des Empfangs einer Reise als Entgelt für steuerbare Leistungen in Form

    Der Senat hat in dem Urteil vom 28. Juli 1994 V R 16/92 (BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274) für einen vergleichbaren Fall entschieden, daß der Wert einer ausgelobten Erlebnisreise, die der Pächter einer Markentankstelle bei einem Verkaufswettbewerb der von ihm vertretenen Mineralölgesellschaft gewinnt, als zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsumsätze des Pächters zu beurteilen ist.

    Eine als zusätzliches Entgelt gewährte Sachzuwendung setzt insoweit keinen Leistungsaustausch, sondern nur einen ursächlichen Zusammenhang mit einer Leistung des Unternehmers voraus (vgl. Bundesfinanzhof -- BFH -- in BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274; Husmann, Umsatzsteuer-Rundschau 1995, 60).

  • FG München, 28.02.1997 - 8 K 4195/95
    Der Rabatt sei damit als Zusatzprovision für das Reisebüro zu werten (BFH-; Urteil vom 28. Juli 1994 V R 16/92 , BStBl II 1995, 274), die in voller Höhe vom Arbeitgeber an den Mitarbeiter weitergegeben werde.

    Soweit sich die Klin auf das BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 (a.a.O.) beruft, ist dies unbehelflich, denn die Entscheidung ist zum Entgeltbegriff des § 10 Umsatzsteuergesetz ergangen (nach ihrer Auffassung müßte die Klin die Rabatte dann der Umsatzsteuer unterwerfen) und betraf einen dem Unternehmer gewährten Vorteil, während im Streitfall die Fluggesellschaften aus den genannten Gründen den Vorteil den Arbeitnehmern zuwendeten.

  • FG Münster, 11.12.2008 - 5 K 1252/03

    Leistungsbeziehungen in Form von Sachzuwendungen im Rahmen von Umsatzwettbewerben

    Auf Seiten des Pächters einer Markentankstelle, der Vermittlungsumsätze an den Verpächter erbringt, stellt eine im Rahmen eines Umsatzwettbewerbs vom Verpächter ausgelobte Reise (sog. "Incentive-Reise") ein zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsumsätze dar (BFH, Urteil vom 28. Juli 1994 V R 16/92, BStBl. II 1995, 274).
  • FG Münster, 11.12.2008 - 5 K 2357/08

    Leistungsbeziehungen in Form von Sachzuwendungen i.R.v. Umsatzwettbewerben und

    Auf Seiten des Pächters einer Markentankstelle, der Vermittlungsumsätze an den Verpächter erbringt, stellt eine im Rahmen eines Umsatzwettbewerbs vom Verpächter ausgelobte Reise (sog. "Incentive-Reise") ein zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsumsätze dar (BFH, Urteil vom 28. Juli 1994 V R 16/92, BStBl. II 1995, 274).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.07.1995 - 1 K 1728/94

    Umsatzsteuer; Preis für Schönheitskönigin als Entgelt für sonstige Leistung

    Diese Entscheidung wird durch das BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 V R 16/92 (BStBl 1995 II S. 274) bestätigt, die im Gewinn einer Erlebnisreise durch den Pachter einer Markentankstelle bei einem vom Verpachter veranstalteten Verkaufswettbewerb ein zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsumsätze des Pachters sieht (vgl. ferner Schleswig-Holsteinisches FG EFG 1993 S. 612, 613 re.Sp).
  • BFH, 24.08.1995 - V R 124/92

    Reise als Entgelt für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen

    Der Senat hat in dem Urteil vom 28. Juli 1994 V R 16/92 (BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274) für einen vergleichbaren Fall entschieden, daß der Wert einer ausgelobten Erlebnisreise, die der Pächter einer Markentankstelle bei einem Verkaufswettbewerb der von ihm vertretenen Mineralölgesellschaft gewinnt, als zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsumsätze des Pächters zu beurteilen ist.
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Rechtsprechung
   BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1742
BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93 (https://dejure.org/1994,1742)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1994 - XI R 55/93 (https://dejure.org/1994,1742)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1994 - XI R 55/93 (https://dejure.org/1994,1742)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Personengesellschaft - Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung - Vermögensaufstellung - Erstellung der Erklärungen - Berechtigung zum Vorsteuerabzug - Unentgeltliche Überlassung - Persönliche Vermögensteuererklärung - Eigenverbrauch

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 160
  • BB 1994, 2067
  • BB 1995, 291
  • DB 1994, 2531
  • BStBl II 1994, 907
  • BFH/NV 1994, 89
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.12.1985 - V R 25/78

    Vorsteuerabzug für die Bewirtung von Geschäftsfreunden

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    Die Auffassung des FG, daß eine vom Willen des Unternehmers gesteuerte Wertabgabe des Unternehmens vorliege, stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 1985 V R 25/78 (BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216).

    Das angefochtene Urteil stehe nicht im Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216.

    In vergleichbarer Weise hat der V. Senat des BFH in dem Urteil in BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216 (Aufwendungen anläßlich des 65. Geburtstags eines Unternehmers) keine Wertabgabe aus dem unternehmerischen Bereich angenommen und die zwangsläufig damit verbundene Selbstversorgung als umsatzsteuerrechtlich irrelevant beurteilt.

  • BFH, 12.11.1992 - IV B 83/91

    Kein Rechtsanspruch auf Zwangsmittelanwendung gegen den Konkursverwalter

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    Die Folgen der Gewinnfeststellung berührten nicht den Vermögensbereich der Gesellschaft; sie beträfen vielmehr die Gesellschafter persönlich (BFHBeschluß vom 12. November 1992 IV B 83/91, BFHE 169, 490, BStBl II 1993, 265).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich der BFH-Beschluß in BFHE 169, 490, BStBl II 1993, 265 nicht nur auf "den nach Konkursrecht abzuwickelnden Vermögensbereich".

  • BFH, 05.04.1984 - V R 51/82

    Zum Eigenverbrauch sonstiger Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    Als Leistungseigenverbrauch würden nicht nur sonstige Leistungen an Dritte, die aus nichtunternehmerischen Gründen erfolgten, erfaßt, sondern auch der Art nach sonstige Leistungen für den außerunternehmerischen Bereich des Unternehmens selbst (BFH-Urteil vom 5. April 1984 V R 51/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499).

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 erfaßt unentgeltliche Wertabgaben an Dritte, aber auch Wertabgaben an den Unternehmer selbst (BFH-Urteil in BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499).

  • BFH, 30.04.1987 - V R 154/78

    1. Vorsteuerabzug für die Errichtung eines für die Öffentlichkeit bestimmten

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    Überwögen die betrieblichen Gründe, sei Eigenverbrauch nicht gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688); eine Geringfügigkeitsgrenze - wie sie das FA postuliere - gebe es nicht.

    Ebenso hat der V. Senat in dem Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78 (BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688 - unentgeltliche Überlassung eines mit dem Namen des Firmengründers versehenen Brunnens an eine Gemeinde aus überwiegend betrieblichen Gründen -) in der Ehrung des Firmengründers nur einen Reflex gesehen, der nicht zu einem anteiligen Eigenverbrauch durch Entnahme führte.

  • BFH, 23.07.1980 - I R 28/77

    Rückstellungen für die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung des

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    In vergleichbarer Weise erkennt der BFH die Kosten für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses in ständiger Rechtsprechung als betrieblich veranlaßte Verpflichtung an (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 1980 IV R 89/89, BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297; vom 23. Juli 1980 I R 28/77, BFHE 131, 463, BStBl II 1981, 62).
  • BFH, 20.03.1980 - IV R 89/79

    Rückstellung für gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    In vergleichbarer Weise erkennt der BFH die Kosten für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses in ständiger Rechtsprechung als betrieblich veranlaßte Verpflichtung an (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 1980 IV R 89/89, BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297; vom 23. Juli 1980 I R 28/77, BFHE 131, 463, BStBl II 1981, 62).
  • BFH, 24.11.1983 - IV R 22/81

    Betriebssteuern - Steuererklärung - Rückstellung - Gewinnfeststellung -

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    Dagegen sind Kosten, die in Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung und auch mit der Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften entstehen, nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 22/81, BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301).
  • BFH, 03.11.1983 - V R 4/73

    Eigenverbrauch bei Erwerbsgesellschaften: Änderung der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    Dementsprechend kann die Überlassung der Vermögensaufstellungen an die Gesellschafter entgegen der Auffassung des FG auch nicht als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 erfaßt werden (zum Eigenverbrauch bei Personengesellschaften vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169; Mößlang in Sölch/Ringleb/List, a. a. O., § 1, Bem. 227 f.).
  • BFH, 22.05.1987 - III R 220/83

    Betriebliche Veranlassung - Prozeß vor den Finanzgerichten - Kosten - Gewerbliche

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    Die zum Zweck der zutreffenden Ermittlung des Gewinns aufgewendeten Steuerberaterkosten sind betrieblich veranlaßt (BFH-Urteil vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711; Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. E 1200 "Steuerberatungskosten").
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der

    a) Dabei teilen Prozesskosten grundsätzlich die Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (vgl. zur betrieblichen Veranlassung i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes BFH-Urteile vom 13.07.1994 - XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, unter II.2., Rz 16; vom 08.09.2010 - XI R 31/08, BFHE 231, 335, BStBl II 2011, 197, Rz 18; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 509, 608).

    Kommt das Geltendmachen der Kommanditistenhaftung zur Befriedigung der Gläubigerforderungen im Einzelfall jedoch reflexartig auch den übrigen Kommanditisten in Form eines Innenausgleichs zugute, steht das der unternehmerischen Veranlassung nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, unter II.3., Rz 17).

  • BFH, 28.05.2015 - VIII B 40/14

    Betriebsausgabenabzug von Steuerberatungskosten nach Abschaffung des

    b) In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Aufwendungen, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV), nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, da es sich bei der Pflicht zur Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung (§ 181 Abs. 2 AO) nicht um eine betriebliche Verbindlichkeit der Gesellschaft, sondern um eine private Verpflichtung der Gesellschafter handelt (BFH-Urteile vom 24. November 1983 IV R 22/81, BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301; vom 21. Mai 1987 IV R 134/83, BFHE 150, 300, BStBl II 1987, 764; vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907; vom 6. April 1995 VIII R 10/94, BFH/NV 1996, 22; BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1998 XI B 34/98, BFH/NV 1999, 610).
  • BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08

    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung

    aa) Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 55/93 (BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907) entschieden, dass eine Personengesellschaft, die von einem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und die Vermögensaufstellungen auf ihre Kosten erstellen lässt, nur hinsichtlich der Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt ist.

    Da die Einkommensteuer keine Betriebssteuer ist, muss auch die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften als eine den persönlichen Bereich betreffende Verpflichtung angesehen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, m.w.N.).

  • BFH, 06.04.1995 - VIII R 10/94

    Kosten für die Erstellung der Feststellungserklärung und der Vermögensaufstellung

    Dagegen können die Kosten, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einkommensteuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV), nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da es sich bei der Pflicht zur Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung (§ 58 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 181 Abs. 2 AO 1977 in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung) nicht um eine betriebliche Verbindlichkeit der Gesellschaft, sondern um eine private Verpflichtung der Gesellschafter handelt (BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301; Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 134/83, BFHE 150, 300, BStBl II 1987, 764; vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BFHE 175, 160 [BFH 13.07.1994 - XI R 55/93], BStBl II 1994, 907).

    Deshalb ist auch die Verpflichtung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung und der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften als eine den persönlichen Bereich der Gesellschafter betreffende Verpflichtung zu beurteilen (BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301; BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711; BFHE 175, 160 [BFH 13.07.1994 - XI R 55/93], BStBl II 1994, 907).

    Der IV. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301 angenommen, die Kosten für die Erstellung der Erklärung nach § 28 BewG seien als "gemischte" Aufwendungen zu beurteilen, für die grundsätzlich das Aufteilungs- und Abzugs verbot des § 12 Nr. 1 EStG gelte, da eine leichte und einwandfreie Trennung des betrieblichen und des privaten Teils im Regelfall nicht möglich sei (vgl. aber das zur Umsatzsteuer ergangene BFH-Urteil in BFHE 175, 160 [BFH 13.07.1994 - XI R 55/93], BStBl II 1994, 907).

  • BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall

    bb) Erfasst sind daher nicht nur, wie das FG möglicherweise angenommen hat, Leistungen für den privaten Bedarf von Dritten, sondern auch Leistungen für den privaten Bedarf des Unternehmers selbst (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 - C-371/07, EU:C:2008:711, Rz 48; BFH-Urteile vom 18.05.1993 - V R 134/89, BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885, unter II.1., Rz 8; vom 13.07.1994 - XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, unter II.4., Rz 18; s.a. BTDrucks 14/23, S. 196; Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 3 Abs. 9a, Rz 83).
  • BFH, 10.07.1996 - I R 108/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Tätigkeit eines Betriebs gewerblicher Art für

    Gleichwohl handelt es sich nicht um einen bloßen Vorteilsreflex, weil die Trägerkörperschaft ansonsten eigene Ermittlungen anstellen und Messungen durchführen müßte, um an die Daten zu gelangen (zur Abgrenzung vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907 , zur unentgeltlichen Überlassung von Steuererklärungen durch eine Personengesellschaft an ihre Gesellschafter).
  • BFH, 22.04.1998 - XI R 61/97

    Vorsteuerabzug aus Treuhandgebühren

    Demgegenüber habe der Bundesfinanzhof (BFH) die Beauftragung eines Steuerberaters zur Aufstellung des Jahresabschlusses dem unternehmerischen Bereich zugeordnet (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907).

    Auch in der Entscheidung in BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907 hat der erkennende Senat bei der Beurteilung von Steuerberatungsleistungen danach unterschieden, ob diese Leistungen dem (unternehmerischen) Bereich der Gesellschaft oder dem (außerunternehmerischen) Bereich der Gesellschafter zugute kamen.

  • FG Düsseldorf, 09.04.2008 - 5 K 3229/06

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei Erbringung der Eingangsleistungen gegenüber den

    Der Beklagte verweigerte der Sprungklage seine Zustimmung und erließ unter dem 05.07.2006 insgesamt für alle Streitjahre eine ablehnende Einspruchsentscheidung, die insbesondere unter Bezugnahme auf Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.07.1994 (XI R 55/93, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1994, 907) undvom 22.04.1998 (XI R 61/97, BStBl II 1998, 586) begründet wurde.

    Zwar hat der BFH in einemUrteil vom 13.07.1994, XI R 55/93, BStBl II 1994, 907, entschieden, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung nicht dem betrieblichen bzw. unternehmerischen Bereich zuzuordnen sei.

  • FG Düsseldorf, 13.12.2004 - 7 Ko 5082/04

    Kostenfestsetzung; Umsatzsteuer-Erstattungsfähigkeit;

    Die zum Zweck der zutreffenden Ermittlung des Gewinns aufgewendeten Steuerberaterkosten sind betrieblich veranlasst (BFH Urteil vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711; vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BStBl Ii 1994, 907).

    Dagegen sind Kosten, die in Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung und auch mit der Erstellung der Erklärung über die gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften entstehen, nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 22/81, BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301; vom 13. Juli 1994, a.a.O.).

  • FG Bremen, 28.01.1998 - 497017K 3

    Steuerberatungskosten für gesonderte Gewinnfeststellung

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  • FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2015 - 7 V 7309/14

    Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der Genehmigung der Ist Besteuerung

  • FG Niedersachsen, 08.05.2012 - 3 KO 1/12

    Erstattungsfähigkeit der vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten

  • FG Hamburg, 07.03.2002 - II 472/00

    Änderung von einheitlichen/gesonderten Feststellungen von Einkünften aus

  • FG Düsseldorf, 17.10.2022 - 11 Ko 1819/22

    Erstattungsfähigkeit von den Erinnerungsführern in Rechnung gestellter

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Rechtsprechung
   BFH, 21.07.1994 - V R 114/91   

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https://dejure.org/1994,860
BFH, 21.07.1994 - V R 114/91 (https://dejure.org/1994,860)
BFH, Entscheidung vom 21.07.1994 - V R 114/91 (https://dejure.org/1994,860)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 1994 - V R 114/91 (https://dejure.org/1994,860)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 164
  • ZIP 1994, 1705
  • BB 1994, 2137
  • BB 1994, 2405
  • DB 1994, 2220
  • BStBl II 1994, 878
  • BFH/NV 1994, 89
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 49/90

    Steuerbarkeit der Umsätze aus der Verwertung von dem Sicherungsnehmer durch den

    Auszug aus BFH, 21.07.1994 - V R 114/91
    Die Sicherungsübereignung als solche führt noch nicht zur Verschaffung der Verfügungsmacht; denn sie wird konkursrechtlich und umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich wie eine Verpfändung behandelt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684; vom 4. Juni 1987 V R 57/79, BFHE 150, 379, BStBl II 1987, 741, und vom 12. Mai 1993 XI R 49/90, BFH/NV 1994, 274, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - ZIP - 1993, 1247).

    Solange ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung bestehenblieb, konnte die "Freigabe" des Sicherungsguts nichts daran ändern, daß dieses in der Konkursmasse und damit umsatzsteuerrechtlich in der Verfügungsmacht der KG blieb (vgl. z. B. BFH-Urteil in ZIP 1993, 1247; Maus/Uhlenbruck, DB 1988, 793, 794).

    Die Umsatzsteuer für die Lieferung der Massegegenstände gehört vielmehr zu den Massekosten nach § 58 Nr. 2 KO und ist deshalb zu Recht durch Steuerbescheid gegenüber dem Konkursverwalter geltend gemacht worden (BFH-Urteile in BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684; BFHE 150, 379, BStBl II 1987, 741; in ZIP 1993, 1247, und vom 6. Juni 1991 V R 115/87, BFHE 165, 113, BStBl II 1991, 817).

  • BFH, 20.07.1978 - V R 2/75

    Die Umsatzsteuer aus der Verwertung von Sicherungsgut durch den

    Auszug aus BFH, 21.07.1994 - V R 114/91
    Die Sicherungsübereignung als solche führt noch nicht zur Verschaffung der Verfügungsmacht; denn sie wird konkursrechtlich und umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich wie eine Verpfändung behandelt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684; vom 4. Juni 1987 V R 57/79, BFHE 150, 379, BStBl II 1987, 741, und vom 12. Mai 1993 XI R 49/90, BFH/NV 1994, 274, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - ZIP - 1993, 1247).

    Die Umsatzsteuer für die Lieferung der Massegegenstände gehört vielmehr zu den Massekosten nach § 58 Nr. 2 KO und ist deshalb zu Recht durch Steuerbescheid gegenüber dem Konkursverwalter geltend gemacht worden (BFH-Urteile in BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684; BFHE 150, 379, BStBl II 1987, 741; in ZIP 1993, 1247, und vom 6. Juni 1991 V R 115/87, BFHE 165, 113, BStBl II 1991, 817).

  • BFH, 04.06.1987 - V R 57/79

    Zwei Umsätze bei der Verwertung von Sicherungsgut; Umsatzsteuer aus

    Auszug aus BFH, 21.07.1994 - V R 114/91
    Die Sicherungsübereignung als solche führt noch nicht zur Verschaffung der Verfügungsmacht; denn sie wird konkursrechtlich und umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich wie eine Verpfändung behandelt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684; vom 4. Juni 1987 V R 57/79, BFHE 150, 379, BStBl II 1987, 741, und vom 12. Mai 1993 XI R 49/90, BFH/NV 1994, 274, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - ZIP - 1993, 1247).

    Die Umsatzsteuer für die Lieferung der Massegegenstände gehört vielmehr zu den Massekosten nach § 58 Nr. 2 KO und ist deshalb zu Recht durch Steuerbescheid gegenüber dem Konkursverwalter geltend gemacht worden (BFH-Urteile in BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684; BFHE 150, 379, BStBl II 1987, 741; in ZIP 1993, 1247, und vom 6. Juni 1991 V R 115/87, BFHE 165, 113, BStBl II 1991, 817).

  • BGH, 29.03.2007 - IX ZR 27/06

    Erstattung der Umsatzsteuer bei abgesonderter Befriedigung des

    Denn erst im dem Zeitpunkt der Veräußerung an den Dritterwerber scheidet der Gegenstand auch wirtschaftlich endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers aus (BFHE 126, 84, 85 f; 150, 379; 173, 458, 460; 175, 164, 167; 182, 444, 449; BFH/NV 1999, 680; 2004, 832; 2004, 1302).

    b) Durch die Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass die Umsatzsteuer für diese Lieferung des Sicherungsgutes an den Sicherungsnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO zu den Masseverbindlichkeiten gehört (BFHE 126, 84, 86; 175, 164, 169; BFH/NV 1998, 628; 2004, 1302, 1303; vgl. auch BGHZ 58, 292, 294 f; 77, 139, 144).

    Erst im Zeitpunkt der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Absonderungsberechtigten scheidet das Sicherungsgut wirtschaftlich endgültig aus dem Vermögen des Schuldners oder der Masse aus (BFHE 126, 84; 173, 458; 175, 164; 182, 444).

  • BFH, 23.07.2009 - V R 27/07

    Umsatzsteuer bei Verwertung von Sicherungseigentum

    Dies führt bei Lieferung des Sicherungsgutes an einen Dritten durch den Sicherungsnehmer zu zwei, bei Lieferung an den Dritten durch den Sicherungsgeber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu drei Umsätzen (vgl. zum Doppelumsatz BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, unter II.1.; vom 9. März 1995 V R 102/89, BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564, unter II.1.a, und vom 16. April 1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585, Leitsatz 3).

    Aus demselben Grund stellt auch eine Vereinbarung, nach der der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut zur Verwertung freigibt und auf sein Auslöserecht verzichtet, noch keine Lieferung des Sicherungsgutes an den Sicherungsnehmer dar, solange der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut noch nicht für seine Rechnung verwertet (BFH-Urteil in BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 16 U 49/05

    Zur Anfechtbarkeit der Inbesitznahme sicherungsübereigneter Gegenstände durch

    Erst mit dem Zeitpunkt der Veräußerung an den Erwerber ist der Gegenstand (auch wirtschaftlich) endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers ausgeschieden (vgl. zur KO: BFH, v. 20.07.1978 - V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684; v. 09.12.1993 - V R 108/91, BFHE 173, 458, BStBl II 1994, 483; v. 21.07.1994 - V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, UR 1994, 427; v. 16.04.1997- XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585; v. 29.10.1998 - V B 38/98, BFH/NV 1999, 680; v. 13.02.2004 - V B 110/03).

    Dies gilt auch in der Insolvenz des Sicherungsgebers (vgl. BFH, v. 20.07.1978 - V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684; v. 21.07.1994 - V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, UR 1994, 427; v. 29.10.1998 - V B 38/98, BFH/NV 1999, 680; v. 13.02.2004 - V B 110/03, BFH/NV 2004, 832) und unabhängig von der Frage, ob bereits der Schuldner oder erst der Verwalter das Sicherungsgut dem Sicherungsnehmer zur Verwertung ausgehändigt hat (vgl. BFH, v. 20.07.1978 - V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684; v. 13.02.2004 - V B 110/03, BFH/NV 2004, 832; v. 20.04.2004 - V B 107/03, BFH/NV 2004, 1302).

    Auch die Vereinbarung, nach der der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut zur Verwertung freigibt und auf sein Auslöserecht verzichtet, stellt noch keine Lieferung des Sicherungsguts an den Sicherungsnehmer dar (BFH v. 21.07.1994 - V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, UR 1994, 427).

    Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ebenfalls geklärt, dass die Umsatzsteuer für die Lieferung des Sicherungsgutes unter der Geltung der Konkursordnung gemäß § 58 Nr. 2 KO zu den Massekosten gehörte (vgl. BFH, v. 20.07.1978 - V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684; v. 21.07.1994 - V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, UR 1994, 427; v. 28.11.1997 - V B 90/97, BFH/NV 1998, 628; v. 20.04.2004 - V B 107/03, BFH/NV 2004, 1302).

  • BFH, 13.02.2004 - V B 110/03

    Sicherungsübereignung: Zeitpunkt der Lieferung

    Der Kläger meint, das Finanzgericht (FG) habe die "Doppelumsatztheorie" des Bundesfinanzhofs (BFH) unzulässig weit ausgedehnt, da die Wirtschaftsgüter im Streitfall --anders als in dem vom BFH im Urteil vom 21. Juli 1994 V R 114/91 (BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1994, 427 mit Anm. Weiß) entschiedenen Fall-- nicht im Gewahrsam der Gemeinschuldnerin geblieben seien.

    Erst mit dem Zeitpunkt der Veräußerung an den Erwerber ist der Gegenstand (auch wirtschaftlich) endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers ausgeschieden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, UR 1994, 427; vom 9. Dezember 1993 V R 108/91, BFHE 173, 458, BStBl II 1994, 483; vom 16. April 1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585; Beschluss vom 29. Oktober 1998 V B 38/98, BFH/NV 1999, 680).

    Eine Vereinbarung, nach der der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut zur Verwertung freigibt und auf sein Auslöserecht verzichtet, stellt noch keine Lieferung des Sicherungsguts an den Sicherungsnehmer dar (BFH in BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, UR 1994, 427).

    Der BFH hat zwar im Urteil in BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878 ausgeführt, "im Streitfall" seien Substanz, Wert und Ertrag des Sicherungsguts trotz der zivilrechtlichen Übereignung an den Sicherungsnehmer bei der Sicherungsgeberin verblieben, da das Sicherungsgut weiterhin im Gewahrsam der Sicherungsgeberin gestanden habe und die Verwertung für Rechnung der Sicherungsgeberin habe erfolgen sollen.

    Weiß (UR 1994, 429) stimmt dem Urteil in BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, UR 1994, 427 ausdrücklich zu.

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Eine Lieferung ist nach der Rechtsprechung des BFH ausgeführt, wenn dem Leistungsempfänger Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes unbedingt zugewandt werden und dies von den Beteiligten nicht nur auf Zeit gewollt ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 24. April 1969 V 176/64, BFHE 95, 410, BStBl II 1969, 451, und vom 6. Dezember 1979 V R 87/72, BFHE 129, 425, BStBl II 1980, 279), der Gegenstand der Lieferung also wirtschaftlich endgültig aus dem Vermögen des Verkäufers ausscheidet und in das des Käufers gelangt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, und vom 9. März 1995 V R 102/89, BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564, sowie vom 16. April 1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 66/96, BFHE 184, 134).
  • BFH, 18.03.2004 - V R 23/02

    Änderung nach § 174 AO, wenn zwei rkr. FG-Urteile einander widersprechen

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 1994 V R 114/91 (BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878).

    Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Aufhebung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids für 1982 stünden die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen, denn der Kläger habe seine Auffassung nicht treuwidrig der jeweiligen Prozesslage angepasst, sondern sich berechtigterweise an der nach Abschluss des Verfahrens über den Umsatzsteuerbescheid 1983 ergangenen BFH-Rechtsprechung (Urteil in BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878) orientiert.

    Deshalb bedeutet die Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber zugleich eine Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1993 V R 108/91, BFHE 173, 458, BStBl II 1994, 483; vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878; vom 16. April 1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585; BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1998 V B 38/98, BFH/NV 1999, 680).

  • BFH, 20.04.2004 - V B 107/03

    USt; Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer

    Erst mit dem Zeitpunkt der Veräußerung an den Erwerber ist der Gegenstand (auch wirtschaftlich) endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers ausgeschieden (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684; vom 9. Dezember 1993 V R 108/91, BFHE 173, 458, BStBl II 1994, 483; vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1994, 427; vom 16. April 1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585; Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 V B 38/98, BFH/NV 1999, 680, und vom 13. Februar 2004 V B 110/03).

    Dies gilt auch im Konkurs des Sicherungsgebers (Urteile in BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684, und in BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, UR 1994, 427; Beschlüsse in BFH/NV 1999, 680, und V B 110/03) und unabhängig von der Frage, ob bereits der Gemeinschuldner oder erst der Konkursverwalter das Sicherungsgut dem Sicherungsnehmer zur Verwertung ausgehändigt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684, und Beschluss V B 110/03).

    Die Vereinbarung, nach der der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut zur Verwertung freigibt und auf sein Auslöserecht verzichtet, stellt noch keine Lieferung des Sicherungsguts an den Sicherungsnehmer dar (BFH in BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, UR 1994, 427).

    Durch die Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass die Umsatzsteuer für die Lieferung des Sicherungsguts gemäß § 58 Nr. 2 KO zu den Massekosten gehört (vgl. BFH-Urteile in BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684, und in BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, UR 1994, 427; Beschluss vom 28. November 1997 V B 90/97, BFH/NV 1998, 628, m.w.N.).

  • BFH, 16.04.1997 - XI R 87/96

    Der Pfandverkauf im Wege öffentlicher Versteigerung führt zu einer Lieferung des

    Erst mit der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten kommt es zu Lieferungen: Der Sicherungsnehmer liefert an den Erwerber; gleichzeitig liefert der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer; denn erst jetzt ist der Gegenstand (auch wirtschaftlich) endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers ausgeschieden (BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878, und vom 9. März 1995 V R 102/89, BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564; vgl. auch Abschn. 2 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - Giesberts, in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer -, Kommentar, 7. Aufl., Stand April 1992, § 3 Anm. 141.1; Heuermann, in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., Stand 7/95, § 3 Abs. 1, Rz. 231; Heidner, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1988, 488; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 49/90, BFH/NV 1994, 274 zur Verwertung von Sicherungsgut durch den Konkursverwalter).
  • BFH, 16.08.2001 - V R 59/99

    Grundstückslieferung im Konkurs

    Steuern durch Verwertungshandlungen --sei es durch den Konkursverwalter, sei es durch den Absonderungsberechtigten (BFH-Urteil vom 24. Juni 1992 V R 130/89, BFH/NV 1993, 201) oder den zur Verwertung ermächtigten Gemeinschuldner (BFH-Beschluss vom 13. Mai 1992 V B 9/92, BFH/NV 1992, 846)-- sind Massekosten (§ 58 Nr. 2 KO) und durch Steuerbescheid gegen den Konkursverwalter festzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878; in BFHE 151, 99, BStBl II 1987, 873; Welzel, Die Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit, Stuttgart 1997, S. 169 ff.).
  • BFH, 16.04.1997 - XI R 66/96

    Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Treu und Glauben

    Der Kläger vertritt nunmehr im Anschluß an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 1994 V R 114/91 (BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878) die Auffassung, daß der Umsatz nun doch im Jahr 1983 zu erfassen sei.

    Der Kläger weist zu Recht darauf hin, daß er seine Auffassung nicht der jeweiligen Prozeßsituation angepaßt habe, sondern daß er mit seinem Antrag lediglich der Rechtsprechung des BFH in BFHE 175, 164, BStBl II 1994, 878 gefolgt sei.

  • FG Köln, 18.04.2002 - 15 K 7740/99

    Verhältnis der Änderungsbefugnis nach § 174 Abgabenordnung (AO 1977) zur

  • FG Thüringen, 30.11.2011 - 3 K 581/09

    Verspätungszuschlag gegen Insolvenzverwalter - Einkommensteueranspruch auf nach

  • BFH, 24.08.1995 - V R 55/94

    1. Vorsteuerberichtigungsanspruch im Konkurs bei Kündigung eines

  • FG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 5 K 3748/09

    Verkauf von Eigentumswohnungen aus der Gesamthand einer Personengesellschaft

  • BFH, 21.06.2007 - V B 10/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; schlüssige Rüge eines Verfahrensfehlers

  • FG Niedersachsen, 12.07.2013 - 3 K 436/12

    Möglichkeit der Festsetzung einer während eines Insolvenzverfahrens entstandenen

  • BFH, 20.07.1995 - V R 121/93

    Zeitpunkt der Grundstückslieferung

  • BFH, 18.12.1996 - XI B 71/96

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei Einlegung einer

  • BFH, 28.11.1997 - V B 90/97

    Masseschuld bei Verwertung von Sicherungsgut während des Konkursverfahrens

  • LG Wuppertal, 04.03.2005 - 2 O 189/04

    Zustehung eines Verwertungsrechts bei fehlendem Besitz an Fahrzeugen zum

  • OLG Köln, 09.01.2002 - 13 U 53/01
  • FG Düsseldorf, 24.11.1999 - 5 K 7297/95

    Umsatzsteuer 1993; Vorsteuerabzug; Treuhänder; steuerfreie Grundstückslieferung;

  • OLG Frankfurt, 20.11.2002 - 13 U 164/00

    Anspruch auf Rechnungsstellung: Ausschluss bei Möglichkeit einer

  • FG München, 13.12.2011 - 2 K 671/09

    Doppelumsatz bei der Verwertung von Sicherungsgut

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Rechtsprechung
   BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4214
BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92 (https://dejure.org/1993,4214)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1993 - IV R 61/92 (https://dejure.org/1993,4214)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1993 - IV R 61/92 (https://dejure.org/1993,4214)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einstufung einer Tätigkeit als gewerblich - Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit einer Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
    Wissenschaftliche Tätigkeit

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 89
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.02.1992 - IV R 27/90

    Wissenschaftliche Tätigkeit eines Marktforschers

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92
    Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 27. Februar 1992 IV R 27/90 (BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826) verwiesen, in dem sich der Senat mit den Argumenten, die die Prozeßbevollmächtigten in diesem wie in jenem Verfahren vorgetragen haben, ausführlich auseinandergesetzt hat (kritisch hierzu: Schick, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 18 Abs. 1, Rechtsspruch 68, der allerdings von seiner - vom BFH abgelehnten - These ausgeht, es genüge die Ähnlichkeit mit einer Gruppe der Katalogberufe).

    Von wissenschaftlichem Arbeiten kann aber nur dann gesprochen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Sinnzusammenhang gebracht werden, wie z.B. in einem wissenschaftlichen Gutachten über schwierige Fragen (vgl. Senatsurteile in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826, und vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826 im einzelnen dargelegt, daß der laufenden Tätigkeit eines Marktforschers nicht allein wegen ihrer Praxisbezogenheit der wissenschaftliche Charakter abzusprechen ist.

    Unter diesen Umständen ist nicht ausreichend dargetan, daß jeweils neue Überlegungen für die Anordnung der einzelnen Untersuchungen erforderlich waren (vgl. Senatsurteil in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826).

    Es fehlt somit an einem Schlußbericht, den der Senat in seinem Urteil in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826 als formelle Voraussetzung für die Wissenschaftlichkeit einer Arbeit auf dem Gebiet der empirischen Sozialforschung für notwendig gehalten hat.

    Diese nicht als wissenschaftlich zu qualifizierenden Aufträge waren von denjenigen Aufträgen abgrenzbar, deren Bearbeitung das FG als wissenschaftliche Tätigkeit angesehen hat, oder die nach den im Senatsurteil in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826 aufgestellten Kriterien als wissenschaftlich angesehen werden können (z.B. Projekt Nr. 114, Auftraggeber Z, wegen der Vorschaltung einer Pilotstudie).

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 109/90

    Dispacheur ist kein freier Beruf

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92
    Von wissenschaftlichem Arbeiten kann aber nur dann gesprochen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Sinnzusammenhang gebracht werden, wie z.B. in einem wissenschaftlichen Gutachten über schwierige Fragen (vgl. Senatsurteile in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826, und vom 26. November 1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235).

    Ob eine Arbeit als wissenschaftlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren ist, richtet sich ausschließlich danach, ob sie die hierfür von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfüllen, nicht dagegen nach den Bedürfnissen der Auftraggeber (vgl. Senatsurteil in BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235, unter 1. b).

  • BFH, 11.09.1969 - IV R 160/67

    Erfindung - Patent - Notwendiges Betriebsvermögen - Freiberufliche Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92
    Das gilt aber nur für die Verwertung in Form der Nutzungsüberlassung (Lizenzvergabe; BFH-Urteil vom 11. September 1969 IV R 160/67, BFHE 98, 144, BStBl II 1970, 317).

    Verwertet dagegen der Steuerpflichtige die Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Tätigkeit mittelbar durch Einsatz in seinem eigenen Betrieb, richtet sich die Art der Einkünfte nach denen, die durch den Betrieb erzielt werden (BFH-Urteil in BFHE 98, 144, BStBl II 1970, 317; Schick, a.a.O., S. 22).

  • BFH, 11.05.1989 - IV R 43/88

    Treuhänderisch für Bauherrengemeinschaft tätiger Steuerberater kann gewerblich

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92
    Das gilt auch, wenn im Rahmen einer Personengesellschaft neben einer gewerblichen eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11. Mai 1989 IV R 43/88, BFHE 157, 155, BStBl II 1989, 797).

    Zu den Personengesellschaften in diesem Sinne gehört auch eine GbR, wie sie zwischen den Klägern besteht (Senatsurteil in BFHE 157, 155, BStBl II 1989, 797, 799; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., § 15 Anm. 42b m.w.N.).

  • BFH, 10.11.1983 - IV R 86/80

    Einkünfte einer Personengesellschaft aus gewerblicher Brennerei und aus

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92
    Dies ergibt sich für das Streitjahr aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), der auch für die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte maßgeblich ist (vgl. jetzt § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG); zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 10. November 1983 IV R 86/80 (BFHE 140, 44, BStBl II 1984, 152) verwiesen.
  • BFH, 30.11.1978 - IV R 15/73

    Ermittlung des festzustellenden Gewinnes - Personengesellschaft - Autorenrecht

    Auszug aus BFH, 29.04.1993 - IV R 61/92
    Eine getrennte einkommensteuerrechtliche Beurteilung verschiedener Tätigkeiten einer natürlichen Person ist nur insoweit möglich, als diese Tätigkeiten nach außen in einer Weise in Erscheinung treten, daß die Person mit diesen Tätigkeiten am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BFH-Urteil vom 30. November 1978 IV R 15/73, BFHE 126, 461, BStBl II 1979, 236).
  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    (1) Das Gebot, die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, ist nach der Rechtsprechung regelmäßig gegeben, soweit ein Berufsträger im Sinne der Vorschrift Tätigkeiten entfaltet, die sich --wie hier die Betreuungstätigkeit (s. oben unter II.2.a)-- zu einem selbständigen Berufsbild verfestigt haben (BFH-Urteile zur Abgrenzung der berufstypischen Tätigkeit beratender Betriebswirte und der Tätigkeit im Bereich der Marktforschung vom 18. August 1988 V R 73/83, BFHE 154, 327, BStBl II 1989, 212; vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826; vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89; BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 61/94, BFHE 178, 364, BStBl II 1995, 888 zur Selbständigkeit des Berufsbilds der EDV-Beratung durch beratende Betriebswirte; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 zum gegenüber den Katalogberufen verselbständigten Beruf des Insolvenzverwalters; BFH-Urteile vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524; vom 9. August 1990 V R 30/86, BFH/NV 1991, 126 zur Verselbständigung der Testamentsvollstreckung gegenüber der anwaltlichen Tätigkeit).
  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05

    Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

    b) Der Begriff der "Wissenschaftlichkeit" ist ein rein steuerrechtlicher (BFH-Urteil vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89), der gewisse Mindesterfordernisse an die inhaltliche Qualität, insbesondere aber an die äußere Form der Arbeit stellt.

    Jedoch kann eine der forschenden Tätigkeit entsprechende hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit dann angenommen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Fälle systematisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, d.h. schwierige Grundsatzfragen zu beurteilen sind, wie dies z.B. in wissenschaftlichen Gutachten, bei denen schwierige Streit- und Grenzfragen nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen sind, der Fall ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. November 1992 IV R 64/91, BFH/NV 1993, 360; in BFH/NV 1994, 89; in BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241).

    Eine beratende Tätigkeit ist vor allem dann als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad oder eine Gestaltungshöhe erreichen wie sie wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (z.B. Diplomarbeiten) oder wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen (BFH-Urteile in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826, betreffend Marktforscher; in BFH/NV 1994, 89, betreffend die Gestaltungshöhe einer Diplomarbeit und eine angewandte Markt- und Produktforschung; in BFH/NV 1993, 360, betreffend die Systematisierung von Pflanzen und Tieren; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460, betreffend Unternehmensberatung durch Diplom-Psychologen - danach ist der Begriff der Wissenschaftlichkeit in der Rechtsprechung geklärt; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 20. Juni 2006 XI B 2/06, BFH/NV 2006, 1831).

    Allein maßgebend ist die Art der vom Auftragnehmer ausgeübten Tätigkeit (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 89; in BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235).

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

    Neben den Personenhandelsgesellschaften fällt unter diese Regelung auch eine Gesellschaft in der Rechtsform der GbR, sogar selbst dann, wenn sie als Innengesellschaft nicht nach außen in Erscheinung tritt (BFH-Urteile vom 11. Mai 1989 IV R 43/88, BFHE 157, 155, BStBl II 1989, 797; vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89; vom 10. August 1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171).
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