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   BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94   

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https://dejure.org/1995,7137
BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94 (https://dejure.org/1995,7137)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1995 - VII B 174/94 (https://dejure.org/1995,7137)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1995 - VII B 174/94 (https://dejure.org/1995,7137)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung - Dinglicher Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen zur Sicherung von Abgabenrückständen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 1037
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.03.1983 - V R 143/76

    Arrest - Vollstreckung

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94
    Der Arrest als Mittel zur Sicherung künftiger Vollstreckung von steuerlichen Geldforderungen (BFH-Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76, BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401) soll verhindern, daß der Steuerpflichtige den bestehenden Zustand seines Vermögens verändert, um die zukünftige Zwangsvollstreckung, die erst nach Schaffung der ordnungsgemäßen Vollstreckungsvoraussetzungen (insbesondere Steuerbescheid nebst Leistungsgebot) erfolgen kann, zu gefährden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1987 VII R 167/84, BFH/NV 1987, 702; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 324 AO 1977 Rz. 1; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 324 AO 1977 Rz. 5).

    Ein solcher besteht, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 21. Februar 1952 IV 429/51 U, BFHE 56, 225, BStBl III 1952, 90; in StRK, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 8; vom 4. Juli 1978 VII R 21/78, BFHE 125, 259, BStBl II 1978, 548; s. auch BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401).

    In Anwendung dieses Grundsatzes hat der BFH beispielsweise erkannt, daß eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen sei, wenn ein späteres Leistungsgebot im Ausland vollstreckt werden müßte, falls nicht durch Arrestanordnung im Inland die Beitreibung gesichert war (BFH-Urteile vom 2. März 1962 III 454/58 U, BFHE 74, 696, BStBl III 1962, 258; vom 6. Dezember 1962 IV 377/59, StRK, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 9), oder wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußere, weil Bargeld oder Geld forderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden könnten als unbewegliches Vermögen (BFH-Urteil vom 1. August 1963 IV 287/62, StRK, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 10), oder wenn auch nur die nach außen zu Tage getretene Absicht bestehe, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern (BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401).

  • BGH, 03.10.1985 - III ZR 28/84

    Amtspflicht der Finanzbehörden bei Anordnung und Vollzug eines dinglichen

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94
    Weder der Wechsel der Rechtsform eines Unternehmens (Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 3. Oktober 1985 III ZR 28/84, Der Betrieb -- DB -- 1986, 1670) noch die Übertragung des Aktivvermögens auf eine neu gebildete Gesellschaft, sofern ein Haftungssurrogat geschaffen werde (Urteil des Reichsfinanzhofs -- RFH -- vom 15. Dezember 1921 V A 229/21, RFHE 7, 341), stellten für sich besehen einen Arrestgrund dar.

    Wie sich aus dem ausführlichen Abdruck von Tatbestand und Entscheidungsgründen dieses BGH-Urteils in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1986, 2952 klar ergibt, hat der BGH in einem Fall entschieden, in dem ein Einzelkaufmann sein gesamtes Anlagevermögen und den Kundenstamm einer neu gegründeten KG lediglich verpachtet hat.

  • BFH, 04.07.1978 - VII R 21/78

    Arrestgrund - Vereitelung der Vollstreckung - Arrestanordnung - Entziehung des

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94
    Ein solcher besteht, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 21. Februar 1952 IV 429/51 U, BFHE 56, 225, BStBl III 1952, 90; in StRK, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 8; vom 4. Juli 1978 VII R 21/78, BFHE 125, 259, BStBl II 1978, 548; s. auch BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401).
  • BFH, 21.02.1952 - IV 429/51 U

    Tragen der Kosten für eine Arrestanordnung durch das Finanzamt - Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94
    Ein solcher besteht, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 21. Februar 1952 IV 429/51 U, BFHE 56, 225, BStBl III 1952, 90; in StRK, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 8; vom 4. Juli 1978 VII R 21/78, BFHE 125, 259, BStBl II 1978, 548; s. auch BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401).
  • BFH, 15.12.1989 - VI B 78/88

    Eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG kann nicht bei der

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94
    Zwar hat der BFH zu dieser Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich Stellung bezogen; sie kann aber offensichtlich nur so beantwortet werden, wie dies in der Vorentscheidung geschehen ist (BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344).
  • BFH, 07.07.1987 - VII R 167/84

    Steuerliche Behandlung von Schmiergeldzahlungen als steuerliche Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94
    Der Arrest als Mittel zur Sicherung künftiger Vollstreckung von steuerlichen Geldforderungen (BFH-Urteil vom 10. März 1983 V R 143/76, BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401) soll verhindern, daß der Steuerpflichtige den bestehenden Zustand seines Vermögens verändert, um die zukünftige Zwangsvollstreckung, die erst nach Schaffung der ordnungsgemäßen Vollstreckungsvoraussetzungen (insbesondere Steuerbescheid nebst Leistungsgebot) erfolgen kann, zu gefährden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1987 VII R 167/84, BFH/NV 1987, 702; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 324 AO 1977 Rz. 1; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 324 AO 1977 Rz. 5).
  • BFH, 02.03.1962 - III 454/58 U

    Zulässigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung von Abgabeansprüchen

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94
    In Anwendung dieses Grundsatzes hat der BFH beispielsweise erkannt, daß eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen sei, wenn ein späteres Leistungsgebot im Ausland vollstreckt werden müßte, falls nicht durch Arrestanordnung im Inland die Beitreibung gesichert war (BFH-Urteile vom 2. März 1962 III 454/58 U, BFHE 74, 696, BStBl III 1962, 258; vom 6. Dezember 1962 IV 377/59, StRK, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 9), oder wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußere, weil Bargeld oder Geld forderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden könnten als unbewegliches Vermögen (BFH-Urteil vom 1. August 1963 IV 287/62, StRK, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 10), oder wenn auch nur die nach außen zu Tage getretene Absicht bestehe, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern (BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401).
  • RFH, 15.12.1921 - V A 229/21
    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94
    Weder der Wechsel der Rechtsform eines Unternehmens (Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 3. Oktober 1985 III ZR 28/84, Der Betrieb -- DB -- 1986, 1670) noch die Übertragung des Aktivvermögens auf eine neu gebildete Gesellschaft, sofern ein Haftungssurrogat geschaffen werde (Urteil des Reichsfinanzhofs -- RFH -- vom 15. Dezember 1921 V A 229/21, RFHE 7, 341), stellten für sich besehen einen Arrestgrund dar.
  • BFH, 06.12.1962 - IV 377/59
    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94
    In Anwendung dieses Grundsatzes hat der BFH beispielsweise erkannt, daß eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen sei, wenn ein späteres Leistungsgebot im Ausland vollstreckt werden müßte, falls nicht durch Arrestanordnung im Inland die Beitreibung gesichert war (BFH-Urteile vom 2. März 1962 III 454/58 U, BFHE 74, 696, BStBl III 1962, 258; vom 6. Dezember 1962 IV 377/59, StRK, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 9), oder wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußere, weil Bargeld oder Geld forderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden könnten als unbewegliches Vermögen (BFH-Urteil vom 1. August 1963 IV 287/62, StRK, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 10), oder wenn auch nur die nach außen zu Tage getretene Absicht bestehe, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern (BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401).
  • BFH, 13.12.1962 - IV 410/58
    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94
    Das vorinstanzliche Urteil weiche auch von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Dezember 1962 IV 410/58 (Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 8) ab.
  • BFH, 01.08.1963 - IV 287/62
  • BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung -

    bb) Ein Arrestgrund besteht nach ständiger Rechtsprechung, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037).

    Ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland einen Arrestgrund abgeben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1037).

  • BFH, 26.02.2001 - VII B 265/00

    Verwertungsverbot bei Telefonüberwachung

    Ein Arrestgrund besteht, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (Senatsbeschluss vom 25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037).

    So kann eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung vorliegen, wenn ein späteres Leistungsgebot im Ausland vollstreckt werden müsste, falls nicht durch Arrestanordnung im Inland die Beitreibung gesichert war (BFH in BFH/NV 1995, 1037).

  • BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

    Dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037).

    Ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland einen Arrestgrund darstellen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1037, unter 1., Rz 17).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14

    Arrestanordnung vom 28.08.2013

    Dieser besteht, "wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037).

    Ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland einen Arrestgrund abgeben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1037).

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.06.2017 - 3 V 506/17

    Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung von noch nicht festgesetzter

    Ein Arrestgrund besteht nach ständiger Rechtsprechung, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037).

    Ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland einen Arrestgrund abgeben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1037).

  • FG Hamburg, 20.08.2007 - 2 V 167/07

    Aussetzung der Vollziehung einer Arrestanordnung

    Ein Arrestgrund besteht, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH Beschluss v. 25.4.1995 VII B 174/94, NV 1995, 1037).

    So kann eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung vorliegen, wenn ein späteres Leistungsgebot im Ausland vollstreckt werden müsste, falls nicht durch Arrestanordnung im Inland die Beitreibung gesichert ist (BFH Beschluss v. 25.4.1995 a.a.O.; and. Ramackers in: Beermann AO § 324 Rn 21 mit Hinweis darauf, dass § 917 Abs. ZPO in § 324 AO nicht in Bezug genommen sei).

  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 566/18

    Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung einer

    Dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037 ).

    Ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland einen Arrestgrund darstellen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1037 , unter 1., Rz 17).

  • FG Nürnberg, 27.12.2018 - 2 V 566/18

    Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnung

    Dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037).

    Ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland einen Arrestgrund darstellen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1037, unter 1., Rz 17).

  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 731/18

    Arrest zur Sicherung der Vollstreckung von Umsatzsteuerschulden

    Dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037).

    Ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland einen Arrestgrund darstellen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1037, unter 1., Rz 17).

  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 730/18

    Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung von Haftungsschulden

    Dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037).

    Ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland einen Arrestgrund darstellen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1037, unter 1., Rz 17).

  • FG Hamburg, 06.09.1999 - IV 86/99

    Wirksamkeit einer Arrestanordnung; Fehlende Angabe eines bestimmten

  • FG Hessen, 14.11.1997 - 2 V 4096/97

    Arrestanordnung zur Sicherung von Lohnsteueransprüchen; Illegale

  • FG Hamburg, 24.08.2007 - 2 K 166/07

    Zur Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung

  • FG Hamburg, 02.08.1999 - IV 87/99

    Zulässigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung von

  • FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 35/03

    Dinglicher Arrest wegen Scheinrechnungen (§§ 324 AO, 15 UStG)

  • FG Münster, 16.12.2013 - 15 V 3684/13

    Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Einbeziehung in einen USt-Betrug

  • FG Baden-Württemberg, 04.08.2022 - 1 K 2953/20

    Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung

  • FG München, 02.03.2009 - 7 K 4374/06

    Erledigung einer Arrestanordnung vor Klageerhebung - Voraussetzungen für die

  • FG Saarland, 01.03.2005 - 1 K 246/04

    Erlass eines Steuerbescheides während der Klage gegen die Arrestanordnung

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