Weitere Entscheidung unten: BFH, 16.08.1994

Rechtsprechung
   BFH, 19.08.1994 - X B 124/94   

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https://dejure.org/1994,323
BFH, 19.08.1994 - X B 124/94 (https://dejure.org/1994,323)
BFH, Entscheidung vom 19.08.1994 - X B 124/94 (https://dejure.org/1994,323)
BFH, Entscheidung vom 19. August 1994 - X B 124/94 (https://dejure.org/1994,323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Stützung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 238
 
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Wird zitiert von ... (66)

  • BFH, 04.09.2002 - I B 145/01

    Pflichtverletzung - Nichtabgabe - Steuererklärung - Fälligkeit - Zeitpunkt -

    Damit genügt der Rechtsbehelf nicht den Mindestanforderungen, die auch an eine Beschwerde zu stellen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238; vom 14. Januar 1999 IX B 137/98, BFH/NV 1999, 821).
  • BFH, 19.10.2000 - IV R 73/99

    Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung

    Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie Beweisanträge gestellt hätte, die das FG übergangen hätte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238).

    Die Klägerin hätte auch darauf eingehen müssen, warum dem FG sich eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, obwohl sie --durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten-- nicht von sich aus einen Beweisantrag gestellt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 238).

  • BFH, 17.06.1999 - III B 168/96

    Sachaufklärungsrüge; übergangener Beweisantrag

    a) Soweit die Klägerin geltend macht, der von ihr mit Schriftsatz vom 22. März 1996 benannte Zeuge E hätte vom FG gehört werden müssen, fehlt es insbesondere an der schlüssigen Darlegung, weshalb dies nicht bereits vor dem FG gerügt wurde (zu diesem Erfordernis s. z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238; aus jüngerer Zeit auch den Senatsbeschluß vom 29. September 1998 III B 74/98, BFH/NV 1999, 488).

    Hinzu kommt, daß die Klägerin auch nicht hinreichend dargetan hat, inwiefern die beantragte Zeugenvernehmung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (s. dazu z.B. den BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 238).

    Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, weshalb sie nicht selbst einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte (s. hierzu z.B. den BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 238).

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Rechtsprechung
   BFH, 16.08.1994 - IX B 61/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6288
BFH, 16.08.1994 - IX B 61/94 (https://dejure.org/1994,6288)
BFH, Entscheidung vom 16.08.1994 - IX B 61/94 (https://dejure.org/1994,6288)
BFH, Entscheidung vom 16. August 1994 - IX B 61/94 (https://dejure.org/1994,6288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 238
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 04.09.2002 - I B 145/01

    Pflichtverletzung - Nichtabgabe - Steuererklärung - Fälligkeit - Zeitpunkt -

    Damit genügt der Rechtsbehelf nicht den Mindestanforderungen, die auch an eine Beschwerde zu stellen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238; vom 14. Januar 1999 IX B 137/98, BFH/NV 1999, 821).
  • BFH, 18.06.2008 - VI B 87/07

    Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung bzw. Tatbestandsergänzung -

    Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.).

    Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt, vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 238, und in BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.).

    Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 238).

  • BFH, 15.12.2010 - V B 149/09

    Beschwer bei Ablehnung Urteils- und Tatbestandsergänzung - Beschwerde gegen

    Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238, und vom 12. November 2007 VIII B 93/07, BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.).

    Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt, vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 238, und in BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.).

    Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 238).

  • BFH, 12.11.2007 - VIII B 93/07

    Beschwerde - Urteilsberichtigung bzw. Tatbestandsberichtigung -

    Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238).
  • BFH, 15.07.1998 - VIII B 118/97

    Beschwerde; Mindestanforderungen

    Hierzu gehört, daß die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen läßt und zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht wird (BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621; vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238).
  • BFH, 28.06.1996 - XI B 73/96

    Bestimmtheitserfordernis betreffend den Einkommenssteuerbescheid

    Auch einer Begründung bedarf die Beschwerde nicht (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1988 VII B 166/87, BFH/NV 1988, 579; vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238).
  • BFH, 14.01.1999 - IX B 137/98

    Beschwerde; Begründungsanforderungen

    Sind diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238).
  • BFH, 23.11.1998 - IX B 134/98

    Beschwerde gem. § 128 FGO

    Die Beschwerde gemäß § 128 FGO bedarf zwar keiner besonderen Begründung, sie muß jedoch erkennen lassen, was der Beschwerdeführer will und inwiefern er sich durch die angefochtene Entscheidung beschwert fühlt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238).
  • BFH, 17.11.1995 - VIII B 109/95

    Inhaltliche Mindestanforderungen an eine Beschwerde

    Dementsprechend geht der BFH davon aus, daß die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (Beschlüsse vom 21. Januar 1986 VII B 87/85, BFH/NV 1986, 541; vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238).
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