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   BFH, 13.07.1994 - X R 7/91   

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https://dejure.org/1994,3616
BFH, 13.07.1994 - X R 7/91 (https://dejure.org/1994,3616)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1994 - X R 7/91 (https://dejure.org/1994,3616)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1994 - X R 7/91 (https://dejure.org/1994,3616)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte aus Spekulationsgeschäften - Einbeziehung von Spekulationseinkünften in die einheitliche und gesonderte Feststellung einer KG - Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksgemeinschaften
    Gesonderte und einheitliche Feststellung
    Veräußerungsgewinne

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 303
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 24.05.1977 - IV R 47/76

    Erlassen eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides -

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - X R 7/91
    Hiervon ausgehend hat das FG darauf abgehoben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Treuhand verhältnis bei Gesamthandsgemeinschaften verfahrensrechtlich nach den Grundsätzen zu behandeln ist, die für das atypische stille Unterbeteiligungsverhältnis gelten: Zwecks steuerrechtlicher Erfassung sind zwei gesonderte Feststellungsverfahren durchzuführen, und zwar eines nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 für die Feststellung der Einkünfte "der Personengesellschaft" und die Verteilung dieser Einkünfte auf die Gesellschaft einschließlich des Treuhänder- Kommanditisten (Feststellungsverfahren 1. Stufe) und eines gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 für das Treuhandverhältnis (Feststellungsverfahren 2. Stufe; vgl. BFH- Urteile vom 24. Mai 1977 IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737; vom 13. März 1986 IV R 204/84, BFHE 146, 340, BStBl II 1986, 584, vom 30. April 1987 IV R 164/84, BFH/NV 1988, 239; Beschluß vom 20. September 1991 IX B 12/91, BFH/NV 1992, 157).

    Der die Einkünfte der Personengesellschaft feststellende Bescheid richtet sich nur an die Treuhand- Kommanditistin und ist für das Feststellungsverfahren 2. Stufe Grundlagenbescheid und damit gemäß § 182 Abs. 1 AO 1977 bindend (vgl. zur Begründung im einzelnen Urteil in BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737).

    Sie können in das Gewinnfeststellungs verfahren der Personengesellschaft nicht eingreifen, um den Gewinn der Personen gesellschaft anders feststellen und auf die Gesellschafter verteilen zu lassen (vgl. zum offenen Treuhandverhältnis BFH-Urteil in BFHE 122, 400, 408 ff., BStBl II 1977, 737).

  • BFH, 20.09.1991 - IX B 12/91

    Verfahrensrechtliche Behandlung vonTreuhandverhältnissen bei

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - X R 7/91
    Hiervon ausgehend hat das FG darauf abgehoben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Treuhand verhältnis bei Gesamthandsgemeinschaften verfahrensrechtlich nach den Grundsätzen zu behandeln ist, die für das atypische stille Unterbeteiligungsverhältnis gelten: Zwecks steuerrechtlicher Erfassung sind zwei gesonderte Feststellungsverfahren durchzuführen, und zwar eines nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 für die Feststellung der Einkünfte "der Personengesellschaft" und die Verteilung dieser Einkünfte auf die Gesellschaft einschließlich des Treuhänder- Kommanditisten (Feststellungsverfahren 1. Stufe) und eines gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 für das Treuhandverhältnis (Feststellungsverfahren 2. Stufe; vgl. BFH- Urteile vom 24. Mai 1977 IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737; vom 13. März 1986 IV R 204/84, BFHE 146, 340, BStBl II 1986, 584, vom 30. April 1987 IV R 164/84, BFH/NV 1988, 239; Beschluß vom 20. September 1991 IX B 12/91, BFH/NV 1992, 157).

    Der IX. Senat des BFH hat in seinem Beschluß in BFH/NV 1992, 157 offengelassen, ob er sich dem für Gesamthandsgemeinschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in allen Punkten anschließen könnte.

  • BFH, 25.07.1979 - I R 175/76

    Zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - X R 7/91
    Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch die Qualifizierung von Einkünften als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn (BFH-Urteil vom 25. Juli 1979 I R 175/76, BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43; Söhn, a.a.O., § 180 Rdnr. 146 m.w.N.).

    Dies beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß das für die Feststellung des Gewinns von Gemeinschaften oder Gesellschaften zuständige Betriebs-FA "nach dem sachlichen Zusammenhang der außerordentlichen Einkünfte mit den Verhält nissen der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) aufgrund besserer Sachkunde entscheiden kann als das Wohnsitzfinanzamt des einzelnen Gesellschafters" (Urteil in BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43, unter 3. a).

  • BFH, 21.10.1985 - GrS 4/84

    Wirksamkeit von Verwaltungsakten - GmbH als Adressat - Erlöschen durch Umwandlung

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - X R 7/91
    Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners im Bescheid können nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden (BFH-Beschluß vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230).
  • BFH, 28.03.1979 - I R 219/78

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Wirksamkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - X R 7/91
    Dies reicht für eine wirksame Inanspruchnahme des Steuerschuldners nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 1979 I R 219/78, BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718).
  • BFH, 22.05.1990 - VIII R 120/86

    Keine Betriebsverpachtung, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen Verpächter und

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - X R 7/91
    Eine Beiladung der D-TG konnte jedenfalls deswegen unterbleiben, weil diese durch das Rechtsschutzziel der Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren steuerrechtlich betroffen ist (vgl. BFH- Urteil vom 22. Mai 1990 VIII R 120/86, BFHE 160, 558, 560, BStBl II 1990, 780).
  • BFH, 26.04.1990 - IX B 224/88

    Gewährung erhöhter Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei in Berlin (West)

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - X R 7/91
    Für den Fall der Veräußerung von Anteilen einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft hat bereits der IX. Senat des BFH in seinem Beschluß vom 26. April 1990 IX B 224/88 (BFH/NV 1991, 240) geäußert, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Erfassung von Spekulations gewinnen in einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid: Es sei fraglich, ob Beteiligte, die ihre Gesellschaftsanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten veräußern, den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften gemeinsam verwirklichen.
  • BFH, 13.10.1993 - X R 49/92

    Ermittlung des Spekulationsgewinns in einheitlicher und gesonderter Feststellung?

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - X R 7/91
    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1993 X R 49/92 (BFHE 172, 315, BStBl II 1994, 86) ist über die Frage, ob und ggf. inwieweit Anschaffung und Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Anteils an einer Immobilien- KG zu einem Gewinn i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG führen, nicht im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften zu entscheiden.
  • BFH, 08.05.1985 - I R 108/81

    Revision - Revisionsbegründung - Abweichung von der Rechtsprechung des BFH - Rüge

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - X R 7/91
    Hat das Betriebs-FA unter Verletzung der in der Abgrenzung von Grundlagen- und Folgebescheid liegenden Kompetenzverteilung tatsächlich eine weitere Regelung getroffen, tritt die nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 182 Abs. 1 AO 1977 angeordnete Bindungswirkung ohne Rücksicht darauf ein, ob der Feststellungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist (BFH-Urteile vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, 43, BStBl II 1985, 523; vom 31. Oktober 1991 X R 126/90, BFH/NV 1992, 363).
  • BFH, 25.03.1986 - III B 6/85

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Einkommensteuerbescheid - Folgebescheid -

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - X R 7/91
    Jedenfalls können die Kläger gemäß § 40 Abs. 2 FGO geltend machen, daß eine Feststellung von Spekulationseinkünften im Bescheid vom 15. Oktober 1987 (hier: auf 185 009 DM) ihnen gegenüber nicht wirksam geworden ist (vgl. BFH- Beschluß vom 25. März 1986 III B 6/85, BFHE 146, 225, BStBl II 1986, 477).
  • BFH, 30.04.1987 - IV R 164/84

    Erforderlichkeit von zwei Gewinnfeststellungsverfahren

  • BFH, 09.07.1987 - IV R 87/85

    Bauherrengemeinschaft - Werbungskosten - Entgelte - Betriebseinnahmen -

  • BFH, 13.03.1986 - IV R 204/84

    Gewinnzurechnung - KG - Treuhand-Kommanditisten

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 11.07.1985 - IV R 61/83

    Feststellungsbescheid - Einkünfte - Wissenschaftliche Tätigkeit

  • BFH, 02.09.1987 - I R 162/84

    Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen Folgebescheid mit Einwendungen gegen

  • BFH, 31.10.1991 - X R 126/90

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides für den Folgebescheid

  • BFH, 26.03.1985 - IX R 110/82

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - KG - Klagebefugnis - Einheitlicher und

  • BFH, 04.10.1990 - X R 148/88

    Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an geschlossenen

  • BFH, 19.11.2019 - IX R 24/18

    Anwachsung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden

    Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind; Einkünfte, an denen i.S. der genannten Vorschrift "mehrere Personen beteiligt" sind, liegen --unter weiteren Voraussetzungen-- nur dann vor, wenn diese Personen "gemeinsam" (d.h. in der "Einheit der Gesellschaft") den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.11.2015 - IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529; vom 21.01.2014 - IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515; vom 13.07.1994 - X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, jeweils m.w.N.; Klein/Ratschow, AO, 14. Aufl., § 180 Rz 8).

    b) Veräußert eine grundstücksbesitzende (vermögensverwaltende) GbR eine in ihrem Gesamthandsvermögen befindliche Immobilie, ist mithin über die Frage, ob durch das Veräußerungsgeschäft ein Einkünftetatbestand verwirklicht worden ist, nur dann im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden, wenn die Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Norm gemeinsam in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht werden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, und in BFH/NV 1995, 303, zu § 23 EStG).

    c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung und Zurechnung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO indes in Fällen, in denen die Anschaffung oder Veräußerung einer Gesellschaftsbeteiligung als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG), nach den oben genannten Maßstäben (s. die Ausführungen unter II.1.b) regelmäßig nicht zulässig, weil der rechtliche Vorgang, welcher nur über die Fiktions- oder Zurechnungsnorm zur Annahme eines "Anschaffungs-" oder "Veräußerungsgeschäfts" führt, nicht gemeinsam und in der Einheit der Gesellschaft, sondern individuell durch den Gesellschafter verwirklicht wird (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, und in BFH/NV 1995, 303).

  • BFH, 21.01.2014 - IX R 9/13

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen bei Erwerb

    Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen --unter weiteren Voraussetzungen-- nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (BFH-Urteile vom 11. Juli 1985 IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577 ; vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303; Klein/Ratschow, AO , 11. Aufl., § 180 Rz 7).

    bb) Nach dem Urteil des BFH in BFH/NV 1995, 303 verwirklichen Gesellschafter einer Personengesellschaft den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann nicht gemeinsam, wenn sie einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft beitreten (was nach Auffassung des damals beklagten FA eine "Anschaffung" im Sinne dieser Bestimmung ist) und die Gesellschaft selbst innerhalb der Spekulationsfrist nach Beitritt ein Grundstück veräußert (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 49/92, BFHE 172, 315 , BStBl II 1994, 86 ).

    cc) Nach diesen Maßstäben ist der Anteilserwerb des Klägers an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft --als der die "Anschaffung" konstituierende Teilakt-- nicht "in der Einheit der Gesellschaft", sondern als individuelle Anlageentscheidung ausschließlich von dem einzelnen Gesellschafter verwirklicht worden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 303).

  • BFH, 18.07.2012 - X R 28/10

    Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der gesonderten und einheitlichen

    Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es aus, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden (z.B. Senatsurteile vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, und vom 18. April 2012 X R 34/10, BFHE 237, 135, Deutsches Steuerrecht 2012, 1327).

    Ob die in den Einkünften aus Gewerbebetrieb "enthaltene(n) laufende(n) Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 7 UmwStG fallen (100 %)" vom Betriebs-FA im Rahmen der Feststellungsbescheide bindend festgestellt werden durften, bedarf keiner Entscheidung, da auch ein unter Verletzung der in der Abgrenzung von Grundlagen- und Folgebescheid liegenden Kompetenzverteilung ergangener Feststellungsbescheid nicht nichtig, sondern wirksam und damit bindend ist (z.B. Senatsentscheidungen in BFH/NV 1995, 303, und vom 9. Juni 2000 X B 104/99, BFH/NV 2001, 1; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 48/04, BFH/NV 2007, 863; ebenso Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 182 AO Rz 3; vgl. auch Pahlke/Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 182 Rz 9).

  • BFH, 10.11.2015 - IX R 10/15

    Veräußerung eines vermieteten Grundstücks aus dem Gesamthandvermögen - Mischfall

    b) Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Mehrere beteiligt sind, liegen neben anderen Voraussetzungen nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (BFH-Urteile vom 11. Juli 1985 IV R 61/83, BFHE 144, 151, BStBl II 1985, 577; vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303; Klein/Ratschow, AO, 12. Aufl., § 180 Rz 7).
  • BFH, 13.12.2000 - X R 42/96

    Wiederholung eines Grundlagenbescheids

    Dabei wird zunächst, auf der ersten Regelungsebene, verbindlich über den Gewinn der Personengesellschaft (bzw. den Einheitswert ihres Betriebsvermögens) und dessen Verteilung auf deren Gesellschafter, einschließlich des Treuhänder-Kommanditisten (hier der X), entschieden, danach in gleicher Weise, in einem zweiten Schritt, über die Verteilung des treuhänderisch zuzurechnenden Gewinnanteils (Vermögensanteils) auf die einzelnen Treugeber; beide Entscheidungsstufen dürfen äußerlich in einem Bescheid zusammengefasst werden (näher dazu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 1977 IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737; vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303; vom 12. Januar 1995 VIII B 43/94, BFH/NV 1995, 759, 760; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 179 AO Rz. 90 ff.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 179 AO Rz. 19).
  • FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14

    Einkommensteuerliche Ermittlung der Entstehung sowie der Höhe steuerpflichtiger

    b) Die Streitfrage, ob der Kläger aufgrund des Vergleichsvertrags den Einkünftetatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht hat, war schließlich nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung der C-KG zu klären, da es sich nicht um Einkünfte handelt, an denen mehrere Personen beteiligt sind (s. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO, BFH-Urteile vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303; vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225).
  • FG Düsseldorf, 14.01.2015 - 15 K 2051/12

    Spekulationsgewinn: Veräußerung des Grundstücks durch GbR - Zurechnungsfiktion

    Der BFH führt dort zwar unter Bezugnahme auf seine früheren Urteile vom 13. Oktober 1993 X R 49/92 (BFHE 172, 315, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1994, 86) und vom 13. Juli 1994 X R 7/91 (BFH/NV 1995, 303) weiter aus, dass eine derartige "gemeinsame" Verwirklichung nicht vorliegt, wenn Steuerpflichtige einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft beitreten und die Gesellschaft selbst innerhalb der Spekulationsfrist nach Beitritt ein Grundstück.

    Im Unterschied zu vorliegendem Sachverhalt lag eine Gleichzeitigkeit der Geschäfte auch nicht vor in den vom Kläger (wie dem BFH IX R 9/13 a.a.O.) zitierten BFH-Urteilen vom 13. Oktober 1993 X R 49/92 (BFHE 172, 315, BStBl II 1994, 86) und vom 13. Juli 1994 X R 7/91 (BFH/NV 1995, 303).

  • BFH, 30.08.2012 - X B 97/11

    Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides - Anpassung des Folgebescheides -

    Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es danach aus, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden (z.B. Senatsurteile vom 13. Juli 1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303, und in BFH/NV 2012, 1347).
  • FG Münster, 13.12.2001 - 2 K 1251/90

    Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

    Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es aus, dass ein Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne beurteilt wird (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303).

    Ein Feststellungsbescheid wird gemäß §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1, 179 Abs. 2 AO dadurch wirksam, dass er denjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, bekannt gegeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303).

  • FG Düsseldorf, 21.08.2007 - 17 K 7757/01

    Zurechnung eines durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen erfolgten

    Der Treugeber kann jedoch nicht in das Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft eingreifen, um den Gewinn der Personengesellschaft anders feststellen und auf die Gesellschafter verteilen zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.01.1995 VIII B 43/94, BFH/NV 1995, 759; BFH-Urteil vom 13.07.1994 X R 7/91, BFH/NV 1995, 303).

    Die Bindungswirkung an den Feststellungsbescheid der ersten Stufe schließt es aus, dass ein Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne beurteilt wird (BFH-Urteil vom 13.07.1994 X R 7/91, a.a.O., unter 4. b der Gründe).

  • BFH, 10.07.1996 - X R 103/95

    Kein Spekulationsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F. bei Erwerb

  • FG München, 25.07.2017 - 5 K 3197/13

    Auflösung der Rücklage

  • FG Düsseldorf, 21.08.2007 - 17 K 7333/01

    Einordnung einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch einen Mitunternehmer

  • FG Baden-Württemberg, 01.12.1999 - 9 K 360/99

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte bei mehreren

  • FG Münster, 30.06.2021 - 13 K 793/19

    Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids zur Einkommensteuer

  • BFH, 30.04.2015 - IX B 10/15

    Gesonderte und einheitliche Festzustellung von Einkünften aus einem privaten

  • FG Köln, 11.05.1995 - 7 K 762/88

    Verkauf eines Anteils an einer grundbesitzhaltenden GbR nicht dem

  • FG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 5 K 3748/09

    Verkauf von Eigentumswohnungen aus der Gesamthand einer Personengesellschaft

  • BFH, 26.02.1997 - X R 111/95

    Anforderungen an die Bekanntgabe eines Einkommensteuer-Bescheides

  • VG Düsseldorf, 14.10.2020 - 25 K 76/20
  • FG München, 28.10.2014 - 2 K 1965/11

    Gewerblicher Grundstückshandel, privater Veräußerungsverlust i.S. des § 23 EStG,

  • VG Gelsenkirchen, 06.09.2011 - 5 K 4441/10

    Gewerbesteuer, Gewerbesteuerbescheid, Messbescheid, Gewerbesteuermessbescheid,

  • VG Ansbach, 07.04.2014 - AN 11 K 13.01106

    Änderung eines Grundsteuerbescheids nach Aufhebung eines fehlerhaften

  • FG Hamburg, 18.02.2005 - VI 358/04

    Abgabenordnung : Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides

  • FG Düsseldorf, 11.10.1996 - 18 K 2021/93

    Voraussetzungen einer wirksamen Bekanntgabe des Gewinnfeststellungsbescheids;

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