Weitere Entscheidung unten: BFH, 19.07.1994

Rechtsprechung
   BFH, 21.05.1992 - V R 66/86   

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BFH, 21.05.1992 - V R 66/86 (https://dejure.org/1992,5994)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1992 - V R 66/86 (https://dejure.org/1992,5994)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1992 - V R 66/86 (https://dejure.org/1992,5994)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erbringen von Lieferungen im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes durch die Übertragung von Inventar auf eine Verpächterin - Bereücksichtigung einer unverhältnismäßig großen Einbuße des gemeinen Wertes gebrauchter Gegenstände bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 343
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 21.05.1992 - V R 66/86
    Seit seinem Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, unter 1. (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) ist der Senat in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, daß Leistungen i. S. der zitierten Vorschrift entgeltlich sind, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht werden, d. h., daß auf der Seite des leistenden Unternehmers ein Verhalten vorliegen muß, welches auf die Erlangung einer Gegenleistung im Austausch gegen die erbrachte Leistung abzielt oder geeignet ist, eine Vergütung für die erbrachte Leistung auszulösen (gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung).

    Das Tatbestandsmerkmal "gegen Entgelt" aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 in der durch das BFH-Urteil in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495, geprägten Deutung kann bei Leistungen in Schadensersatzverhältnissen nur dann zur Verneinung der Steuerbarkeit führen, wenn der Unternehmer seine Leistung nicht um der gewollten, erwarteten oder erwartbaren Gegenleistung willen bewirkt.

  • BFH, 12.11.1987 - V B 52/86

    Leistungsaustausch bei Baulastübernahme; Bemessungsgrundlage bei tauschähnlichen

    Auszug aus BFH, 21.05.1992 - V R 66/86
    Das FG hat zwar nicht verkannt, daß bei Lieferungen der Umsatz nach dem Entgelt bemessen wird (§ 10 Abs. 1 Satz 1) und daß beim tauschähnlichen Umsatz der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz gilt (§ 10 Abs. 2 Satz 3 UStG 1980 i. V. m. §§ 9 ff. des Bewertungsgesetzes -- BewG; vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 12. November 1987 V B 52/86, unter 2., BFHE 151, 474, BStBl II 1988, 156).
  • BFH, 15.12.1988 - V R 24/84

    Zur Feststellung des Entgelts bei einer Werkleistung gegen Barvergütung

    Auszug aus BFH, 21.05.1992 - V R 66/86
    Für die Bemessungsgrundlage kommt es nicht auf die Sicht des Leistenden, sondern auf die des Leistungsempfängers an, und zwar in Beziehung darauf, was er für die Leistung hingibt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 15. Dezember 1988 V R 24/84, unter 1., BFHE 155, 431, BStBl II 1989, 252).
  • BFH, 25.04.2018 - XI R 21/16

    Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen; keine Minderung der

    Mangels besonderer Bewertungsvorschriften des UStG wendete der BFH zur Ermittlung des objektiven Werts die Vorschriften des BewG an (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 V R 66/86, BFH/NV 1995, 343, unter II.2., Rz 25; BFH-Beschluss in BFHE 151, 474, BStBl II 1988, 156, unter II.2., Rz 15).
  • FG Brandenburg, 26.04.1995 - 1 K 1228/94

    Umsatzsteuerbarkeit einer Optionsgebühr als echter Schadenersatz; Weigerung eine

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  • BFH, 26.03.1998 - XI B 73/97

    Voraussetzunen eines echten, nicht steuerbaren Schadensersatzes

    Echter Schadensersatz, der nicht steuerbar ist, kann nur angenommen werden, wenn der Unternehmer seine Leistung nicht um der gewollten, erwarteten oder erwartbaren Gegenleistung willen bewirkt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 V R 66/86, BFH/NV 1995, 343).
  • FG Hessen, 28.04.2003 - 6 K 982/99

    Auflösung; Beratervertrag; Schadenersatz; Steuerbarer Umsatz; Anwaltssozietät;

    aa) Der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung eines Leistungsaustauschs zum Schadensersatz (insbesondere zur vorzeitigen Beendigung von Miet- und Pachtverträgen) entschieden, dass echter, nicht steuerbarer Schadensersatz nur angenommen werden kann, wenn der Unternehmer seine Leistung nicht um der gewollten, erwarteten oder erwartbaren Gegenleistung erbringt (BFH-Beschluss vom 26. März 1998 XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381 und BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 V R 66/86, BFH/NV 1995, 343).
  • FG Berlin, 15.11.2006 - 2 K 5450/03

    Vergütungen eines Umzugsunternehmens für zurückgegebene Umzugskarton als

    Dagegen spricht für eine Rücklieferung, wenn der ursprüngliche Lieferungsempfänger aus freien Stücken die Ware an den ursprünglichen Lieferanten zurückgibt (BFH, Urteil vom 21. Mai 1992 V R 66/86, BFH/NV 1995, 343; vgl. Hessisches FG, Urteil vom 23. Mai 2001 6 K 3717/98, EFG 2001, 1244).
  • FG München, 23.09.2014 - 2 K 3435/11

    Tauschähnlicher Umsatz bei Renovierung eines fremden Daches im eigenen Namen und

    Dies gilt umgekehrt auch dann, wenn das Entgelt - wie vorliegend - für eine Lieferung in einer sonstigen Leistung besteht (EuGH-Urteil vom 23. November 1988 - Rs. 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6385; BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 V R 66/86, BFH/NV 1995, 343).
  • FG Niedersachsen, 27.01.2005 - 16 K 34/04

    Regelbesteuerung für eine Pachtaufgabeentschädigung als Umsatz der Landwirtschaft

    Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Entschädigung um einen nicht steuerbaren echten Schadenersatz (vgl. FG München, Urteil vom 22. November 2000, 3 K 476/97, EFG 2001, 465; Beschluss vom 17. Oktober 2001, Az: 6 V 1846/01, juris Nr: STRE200270294 ; offen gelassen BFH, Beschluss vom 23. Januar 2002, Az: V B 161/01, BFH/NV 2002, 553; FG Hessen, Urteil vom 28. April 2003, Az: 6 K 982/99, EFG 2003, 1421, Revision eingelegt Az. des BFH: V R 34/03) oder um ein im Rahmen eines Leistungsaustausches gezahltes und damit steuerpflichtiges Entgelt handelt (BFH, Beschluss vom 26. März 1998, XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381 und BFH, Urteil vom 21. Mai 1992 V R 66/86, BFH/NV 1995, 343; FG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2004, II 224/03, juris Nr: STRE200470872 ), wovon auch der erkennende Senat ausgeht.
  • FG München, 29.07.2014 - 2 K 3594/11

    Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als

    Ein tauschähnlicher Umsatz liegt aber auch dann vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer sonstigen Leistung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 V R 66/86, BFH/NV 1995, 343; EuGH-Urteil vom 23. November 1988 - Rs. 230/87, Naturally Yours, Slg. 1988, 6385).
  • FG Hessen, 24.09.2009 - 6 K 1046/06

    Tauschähnlicher Umsatz bei Bauleistungen - Einräumung eines " Kipprechtes " als

    Wegen der Umkehrbarkeit der in dieser Vorschrift enthaltenen Regelung gilt dies entsprechend, wenn als Gegenleistung für eine Lieferung eine sonstige Leistung erbracht wird (BFH vom 21.05.1992 - V R 66/86, BFH/NV 1995, 343).
  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2022 - 10 K 2679/21

    Bestimmung der Einkunftsart bei parzellenweiser Verpachtung bisher selbst

    Aufgrund einer Übergangsregelung verbleibe es auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. Oktober 1987 V R 66/86 bei der Annahme einer Betriebsaufgabe im Zeitpunkt des Pachtbeginns in Fällen ohne Fortführungserklärung.
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Rechtsprechung
   BFH, 19.07.1994 - VII B 56/94   

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https://dejure.org/1994,8451
BFH, 19.07.1994 - VII B 56/94 (https://dejure.org/1994,8451)
BFH, Entscheidung vom 19.07.1994 - VII B 56/94 (https://dejure.org/1994,8451)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 1994 - VII B 56/94 (https://dejure.org/1994,8451)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 343
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.03.1976 - VII K 18/75

    Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

    Auszug aus BFH, 19.07.1994 - VII B 56/94
    Zwar könnte sich der Kläger, wenn er Steuerberater wäre, selbst vertreten (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. März 1976 VII K 18/75, BFHE 118, 290, BStBl II 1976, 449).
  • BFH, 17.12.1987 - V B 80/87

    Restitutionsklage - Notfrist - Tod des Zeugen - Nicht eingeleitetes

    Auszug aus BFH, 19.07.1994 - VII B 56/94
    Diese im Hauptverfahren streitige Frage braucht aber im Beschwerdeverfahren nicht geklärt zu werden, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344, und vom 17. Dezember 1987 V B 80/87, BFHE 152, 35, BStBl II 1988, 290; a. M. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 33 Rz. 9).
  • BFH, 11.02.1987 - II B 140/86

    Revision - Nichtzulassung - Beschwerde - Begründetheit

    Auszug aus BFH, 19.07.1994 - VII B 56/94
    Diese im Hauptverfahren streitige Frage braucht aber im Beschwerdeverfahren nicht geklärt zu werden, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344, und vom 17. Dezember 1987 V B 80/87, BFHE 152, 35, BStBl II 1988, 290; a. M. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 33 Rz. 9).
  • BFH, 29.01.1980 - VII B 34/79

    Klageverfahren gegen eine oberste Landesbehörde - Anerkennung als

    Auszug aus BFH, 19.07.1994 - VII B 56/94
    Denn die Entscheidung gestaltet im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenen notwendig und unmittelbar auch das Recht der Steuerberaterkammer, den Kläger als Mitglied zu führen (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1980 VII B 34/79, BFHE 129, 536, BStBl II 1980, 303, und vom 11. Februar 1992 VII B 189/91, BFH/NV 1992, 843).
  • BFH, 11.02.1992 - VII B 189/91

    Bereich der beruflichen Niederlassung als Steuerberater als ausschlaggebendes

    Auszug aus BFH, 19.07.1994 - VII B 56/94
    Denn die Entscheidung gestaltet im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beigeladenen notwendig und unmittelbar auch das Recht der Steuerberaterkammer, den Kläger als Mitglied zu führen (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1980 VII B 34/79, BFHE 129, 536, BStBl II 1980, 303, und vom 11. Februar 1992 VII B 189/91, BFH/NV 1992, 843).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2001 - 4 A 5645/99

    Widerruf der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer; Darlegungslast und Beweislast des

    Deshalb folgt der Senat nicht der Auffassung des BFH, der mit Rücksicht auf die mitgliedschaftlichen Beziehungen in ständiger Rechtsprechung in Klageverfahren wegen Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater die zuständige Steuerberaterkammer beilädt (vgl. etwa BFH, Beschl. v. 19.7.1994 - VII B 56/94 - [JURIS], v. 4.1.1993 - VII B 127/92 - [JURIS] und v. 29.1.1980 - VII B 34/79 -, BFHE 129, 536).
  • BFH, 09.01.1997 - VII B 189/96

    Notwendige Beiladung der Steuerberaterkammer bei einer Entscheidungen über die

    Zwar hat der Senat im Hinblick auf die -- auch vom FG als Beiladungsgrund angeführte -- Zwangsmitgliedschaft der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften in der für sie zuständigen Steuerberaterkammer (§§ 73, 74 StBerG) entschieden, daß die Steuerberaterkammer zu den Verfahren wegen Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (BFHE 129, 536, BStBl II 1980, 303) sowie wegen Rücknahme oder Widerruf der Bestellung als Steuerberater (Steuerbevollmächtigter) gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen ist, da durch diese gerichtlichen Entscheidungen die Mitgliedschaft in der Kammer unmittelbar begründet oder beendet wird (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 1992 VII B 189/91, BFH/NV 1992, 843; vom 19. Juli 1994 VII B 56/94, BFH/NV 1995, 343; vom 16. Januar 1996 VII B 225/94, BFH/NV 1996, 647).
  • BFH, 16.01.1996 - VII B 225/94

    Notwendige Beiladung der Steuerberaterkammer in Verfahren über die Rücknahme oder

    In Verfahren über die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist aber die zuständige Steuerberaterkammer nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen; denn mit der gerichtlichen Bestätigung der Rücknahme bzw. des Widerrufs endet die (Zwangs-)Mitgliedschaft (§§ 73, 74 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) des Steuerberaters in der Steuerberaterkammer (Beschluß des Senats vom 19. Juli 1994 VII B 56/94, BFH/NV 1995, 343 m. w. N.).
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