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Rechtsprechung
   BFH, 23.11.1994 - II R 53/94   

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https://dejure.org/1994,116
BFH, 23.11.1994 - II R 53/94 (https://dejure.org/1994,116)
BFH, Entscheidung vom 23.11.1994 - II R 53/94 (https://dejure.org/1994,116)
BFH, Entscheidung vom 23. November 1994 - II R 53/94 (https://dejure.org/1994,116)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Grunderwerbsteuer aus Gesamtpreis auch bei zeitlicher Trennung von Grundstückskauf- und Gebäudeerrichtungsvertrag

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Baugrundstückfestlegung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grunderwerbssteuer; Bemessungsgrundlage für in Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag errichteten Gebäuden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GrEStG § 1, Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei getrenntem Grundstückskaufvertrag und Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude? (IBR 1995, 449)

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 450
  • BB 1995, 714
  • BB 1995, 812
  • DB 1995, 1211
  • BStBl II 1995, 331
  • BFH/NV 1995, 36
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.03.1991 - II R 133/87

    Bebautes Grundstück als Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der

    Auszug aus BFH, 23.11.1994 - II R 53/94
    Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne daß es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (Fortführung des Urteils vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532).

    Insoweit verwies der Senat auf sein Urteil vom 6. März 1991 II R 133/87 (BFHE 164, 117, BStBl II 1991 532).

    Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 91, 532 m. w. N.; s. auch BFH-Urteil vom 11. November 1992 II R 117/89, BFHE 169, 480, BStBl II 93, 163).

    Zu Unrecht beruft sich das FG hierfür auf das Urteil in BFHE 164, 117, BStBl II 91, 532, auf das der erkennende Senat im ersten Rechtsgang für die ggf. erforderliche Entscheidung des FG über das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den von den Klägern geschlossenen Verträgen hingewiesen hatte.

  • BFH, 11.11.1992 - II R 115/89

    Sachlicher Zusammenhang zwischen zivilrechtlich getrennten Verträgen über einen

    Auszug aus BFH, 23.11.1994 - II R 53/94
    Soweit der Senat eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. z. B. Urteile vom 8. Juli 1992 II R 85/91, BFH/NV 1993, 267; vom 11. November 1992 II R 115/89, BFH/NV 1993, 687; vom 3. November 1993 II R 99/90, BFH/NV 1994, 737, und vom 26. Januar 1994 II R 71/93 - nicht veröffentlicht -), hält er daran nicht mehr fest.
  • BFH, 08.07.1992 - II R 85/91

    Grunderwerbbesteuerung bei Verkauf eines unbebauten Grundstück im Zusammenhang

    Auszug aus BFH, 23.11.1994 - II R 53/94
    Soweit der Senat eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. z. B. Urteile vom 8. Juli 1992 II R 85/91, BFH/NV 1993, 267; vom 11. November 1992 II R 115/89, BFH/NV 1993, 687; vom 3. November 1993 II R 99/90, BFH/NV 1994, 737, und vom 26. Januar 1994 II R 71/93 - nicht veröffentlicht -), hält er daran nicht mehr fest.
  • BFH, 18.10.1989 - II R 85/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einheitlichkeit der Verträge

    Auszug aus BFH, 23.11.1994 - II R 53/94
    Bereits im Urteil vom 18. Oktober 1989 II R 85/87 (BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181) hat der erkennende Senat dementsprechend ausgeführt, daß es der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhangs nicht entgegenstehe, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluß des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des Gebäudes nicht abzuschließen.
  • BFH, 11.11.1992 - II R 117/89

    Grundstücksveräußerung bei Bauherrenmodell

    Auszug aus BFH, 23.11.1994 - II R 53/94
    Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 91, 532 m. w. N.; s. auch BFH-Urteil vom 11. November 1992 II R 117/89, BFHE 169, 480, BStBl II 93, 163).
  • BFH, 26.01.1994 - II R 71/93

    Grunderwerbsteuer; Gegenstand des Erwerbsvorgangs

    Auszug aus BFH, 23.11.1994 - II R 53/94
    Soweit der Senat eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. z. B. Urteile vom 8. Juli 1992 II R 85/91, BFH/NV 1993, 267; vom 11. November 1992 II R 115/89, BFH/NV 1993, 687; vom 3. November 1993 II R 99/90, BFH/NV 1994, 737, und vom 26. Januar 1994 II R 71/93 - nicht veröffentlicht -), hält er daran nicht mehr fest.
  • BFH, 03.11.1993 - II R 99/90
    Auszug aus BFH, 23.11.1994 - II R 53/94
    Soweit der Senat eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. z. B. Urteile vom 8. Juli 1992 II R 85/91, BFH/NV 1993, 267; vom 11. November 1992 II R 115/89, BFH/NV 1993, 687; vom 3. November 1993 II R 99/90, BFH/NV 1994, 737, und vom 26. Januar 1994 II R 71/93 - nicht veröffentlicht -), hält er daran nicht mehr fest.
  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen (bebauten Zustand zu erwerben (Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331; vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308, und vom 11. November 1992 II R 117/89, BFHE 169, 480, BStBl II 1993, 163).

    Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann auch aus dem Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Veräußererseite folgen, wenn die Umstände des Zusammenwirkens ergeben, daß der Erwerber ein bebautes Grundstück erhält (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331).

  • BFH, 27.09.2012 - II R 7/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Einbeziehung von

    Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10

    Grunderwerbsteuer bei Aufteilung von Gesamthandseigentum in Wohnungseigentum

    Bei mehreren Verträgen ist ein Grundstück in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien in ihrem Bestand rechtlich miteinander verknüpft sind, aber auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung ein bebautes Grundstück erhält (BFH, Urteil vom 23.11.1994 - II R 53/94 -, BStBl II 1995, 331).

    Ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerbsvertrag und dem zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Vertrag besteht aber auch dann, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. BFH, Urteil vom 15.03.2000 - II R 34/98 -, a.a.O.; Urteil vom 23.11.1994 - II R 53/94 -, a.a.O.).

    Bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiv engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerbsvertrag und den Verträgen über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse und ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (BFH, Urteil vom 30.04.2003 - II R 29/01 -, BFH/NV 2003, 1446; BFH, Urteil vom 23.11.1994 - II R 53/94 -, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BFH, 07.12.1994 - II R 9/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,834
BFH, 07.12.1994 - II R 9/92 (https://dejure.org/1994,834)
BFH, Entscheidung vom 07.12.1994 - II R 9/92 (https://dejure.org/1994,834)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 1994 - II R 9/92 (https://dejure.org/1994,834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 456
  • BB 1995, 661
  • BB 1995, 814
  • DB 1995, 758
  • BStBl II 1995, 268
  • BFH/NV 1995, 36
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.12.1989 - II R 95/86

    Wert der Gegenleistung beim Erwerb eines Grundstücks "zum Buchwert"

    Auszug aus BFH, 07.12.1994 - II R 9/92
    Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb von Grundstücken gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung von Grundstücken empfängt (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Senatsurteile vom 5. November 1980 II R 28/75, BFHE 132, 111, BStBl II 1981, 174, und vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186).

    Die Klägerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die Grunderwerbsteuer nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich auch dann nach dem Wert der Gegenleistung berechnet, wenn dieser zum Wert des übertragenen Vermögens außer Verhältnis steht (vgl. z. B. Senatsurteil in BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186; Boruttau/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 13. Aufl., § 8 Rdnr. 39, m. w. N.).

  • BFH, 13.12.1989 - II R 115/86

    Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Beauftragung (und Bevollmächtigung) von

    Auszug aus BFH, 07.12.1994 - II R 9/92
    Bei Ausgewogenheit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem übernommenen Vertrag ist der Wert der Vertragsübernahme hingegen mit 0 DM anzusetzen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Februar 1977 II R 159/72, BFHE 121, 543, BStBl II 1977, 486, und vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440; Boruttau/Egly/Sigloch, a. a. O., § 9 Rdnr. 243).
  • BFH, 05.11.1980 - II R 28/75

    Personenhandelsgesellschaft - Einheitswert - Gesellschaftsvertrag - Mehrwert -

    Auszug aus BFH, 07.12.1994 - II R 9/92
    Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne gilt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb von Grundstücken gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung von Grundstücken empfängt (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Senatsurteile vom 5. November 1980 II R 28/75, BFHE 132, 111, BStBl II 1981, 174, und vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186).
  • BFH, 23.02.1977 - II R 159/72

    Eintritt in gegenseitigen Vertrag - Verpflichtung - Teil einer Gegenleistung -

    Auszug aus BFH, 07.12.1994 - II R 9/92
    Bei Ausgewogenheit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem übernommenen Vertrag ist der Wert der Vertragsübernahme hingegen mit 0 DM anzusetzen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Februar 1977 II R 159/72, BFHE 121, 543, BStBl II 1977, 486, und vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440; Boruttau/Egly/Sigloch, a. a. O., § 9 Rdnr. 243).
  • BFH, 02.03.2011 - II R 23/10

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Auch auf das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie auf die für die Bemessung der Gegenleistung maßgebenden Motive und Erwartungen der Parteien kommt es nicht an (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268; vom 30. Juli 2008 II R 40/06, BFH/NV 2008, 2060; Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 9 Rz 210; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 8 Rz 8 und § 9 Rz 77).
  • BFH, 02.03.2011 - II R 64/08

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Auch auf das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie auf die für die Bemessung der Gegenleistung maßgebenden Motive und Erwartungen der Parteien kommt es nicht an (BFH-Urteile vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268; vom 30. Juli 2008 II R 40/06, BFH/NV 2008, 2060; Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 9 Rz 210; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 8 Rz 8 und § 9 Rz 77).
  • BFH, 12.07.2006 - II R 65/04

    GrESt: Kaufpreis von einer Mark als Gegenleistung

    a) Ein symbolischer Kaufpreis, der nicht als Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG angesehen werden kann, wird angenommen, wenn der Kaufpreis in einem so krassen Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht, dass er sich dazu in keinerlei Relation bringen lässt und daher nicht ernsthaft vereinbart ist (so BFH-Urteile vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268, unter II.1.b, sowie vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578, unter 1. a.E.).
  • FG Hamburg, 29.12.2008 - 3 K 128/08

    Grunderwerbsteuer: Gebäudesanierung und Einbringung in eigene Stiftung keine

    Insbesondere ist auch ein ungewöhnlich niedriger Kaufpreis von 1 Währungseinheit (1 EUR oder 1 DM) Gegenleistung im Sinne von § 8 Abs. 1 GrEStG, wenn er nach den (ggf. in der finanzgerichtlichen Tatsacheninstanz gemäß § 96, § 118 Abs. 2 FGO festgestellten) Umständen ernsthaft vereinbart worden ist; im Gegensatz zu einem symbolischen Kaufpreis, der sich in keine Relation zum Grundstückswert bringen lässt (vgl. Viskorf und Sack in Boruttau, GrEStG, 16. A., § 8 Rd. 38 und § 9 Rd. 210; Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. A., § 8 Rd. 3; zur fehlenden Relation vgl. BFH vom 7. Dezember 1994 II R 9/32, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268).

    hohe Kosten verursachender Gebäudezustand bei mangelnder Gewähr für Beschaffenheit und Verwendbarkeit, nicht gewinnorientierte Käuferin oder bei fehlender Gewinn- oder Überschusserwartung negativer oder gegen null gehender Ertragswert (zu letzterem vgl. BFH vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268 zu II 1 c).

    Keine sonstige geldwerte Gegenleistung folgt aus den bei Verkauf und Kaufpreisbemessung (oben I 5) verfolgten politischen Zielsetzungen einer Gebietskörperschaft bei der Grundstücksveräußerung einschließlich der angestrebten Rechtsnatur oder Zwecksetzung der Erwerberseite (vgl. BFH vom 14. Februar 1990 II B 158/89, BFHE 159, 373, BStBl II 1990, 391; Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. A., § 9 Rd. 8 m.w.N.) oder aus dem Übergang der wirtschaftlichen Chancen und Risiken eines verlustbringenden oder nicht gewinnträchtigen Objekts auf den Erwerber und aus seiner Verpflichtung zur Arbeitnehmerbeschäftigung (BFH vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268; FG Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juni 1998 1 K 212/96, EFG 1998, 1352; Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. A., § 8 Rd. 5, § 9 Rd. 8).

    Ob das so bezweckte und vertraglich abgesicherte Nutzungskonzept mit den gegenüber Dritten einzugehenden Rechtsbeziehungen Gewinne, Verluste oder nur Kostendeckung erwarten lässt, betrifft - wie im Streitfall - ebenfalls keine geldwerte Gegenleistung gegenüber der Veräußererseite, auch wenn es sich um eine Geschäftsgrundlage der Veräußerung handelt und die Umstände den Ertragswert für die Käuferseite beeinflussen und daher bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt wurden (vgl. oben I 5, II 5; BFH vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268; FG Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juni 1998 1 K 212/96, EFG 1998, 1352).

  • FG Nürnberg, 15.12.1997 - IV 108/96
    Im übrigen wies es den Einspruch unter Berufung auf das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 07.12.1994 II R 9/92 (BStBl. II 1995, 268), wonach bei einem symbolischen Kaufpreis von 1 DM für Betriebsgrundstücke, wesentliches Anlagevermögen sowie Vorratsvermögen die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG zu ermitteln sei, als unbegründet zurück.

    Vielmehr können auch solche Leistungen zur Gegenleistung gehören, die vor oder nach Verwirklichung des Erwerbsvorgangs vereinbart werden, sofern sie nur im übrigen den allgemeinen Kriterien der Gegenleistung entsprechen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 02.09.1993 II B 71/93 , BStBl. II 1994, 48; vom 16.02.1994 II R 114/90 , BFH/NV 1995, 65; vom 31.08.1994 II R 108/91 , BFH/NV 1995, 431; vom 07.12.1994 II R 9/92 , BStBl. II 1995, 268 und vom 22.11.1995 II R 26/92 , BStBl. II 1996, 162).

    Ist eine Gegenleistung im vorbezeichneten Sinne nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so wird die Steuer nach dem Wert der Grundstücke ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ) - d. h. nach deren Einheitswerten ( § 10 Abs. 1 GrEStG ) - bemessen (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 1995, 268 Ziff. 1).

    Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem vom BFH im Urteil vom 07.12.1994 (BStBl. II 1995, 268) entschiedenen Streitfall vergleichbar.

    a) Es ist richtig, daß der BFH im Urteil vom 07.12.1994 (a.a.O.) einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zweier rechtlich selbständiger Verträge bejaht und deshalb eine Einheit angenommen hat (Ziffer 1 b a.E.).

  • BFH, 29.03.2006 - II R 68/04

    Unentgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts an einem Altenheim-Grundstück durch

    Der vereinbarte Erbbauzins von jährlich 1 DM ist lediglich symbolischer Natur (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268).
  • FG Thüringen, 16.06.2004 - I 1401/01

    Grunderwerbsteuer bei symbolischem Kaufpreis von 1 DM; Ausschluss einer Schenkung

    Der Betrag von 1 DM ist angesichts des im Streitfall vorliegenden Grundstückswertes lediglich symbolisch zu verstehen (vgl dazu grundlegend BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 1995, 268 und BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1996, 578).

    Wenn ein Veräußerer bei fachkundiger Bewertung des Grundbesitzes zu dem Schluss kommt, dass er von dem Erwerber keinen Preis für sein Grundstuck erzielen wird und im Grunde froh sein kann, dass der Erwerber seinerseits auf eine Zuzahlung zum Ausgleich der mit dem Grundstück verbundenen Erschwernisse verzichtet, so ergibt sich eine Einigung auf "niedrigstem gemeinsamem Nenner" (so das FG Mecklenburg-Vorpommern), bei der ein gleichwohl benannter "Kaufpreis" keine Gegenleistung darstellt, also keine "Leistung, die ein Erwerber als Entgelt für den Erwerb eines Grundstucks gewahrt oder ein Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstucks empfängt" (so die Definition der ständigen Rechtsprechung, vgl etwa BFH-Urteil vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186 ) Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht auf den vom FG Mecklenburg-Vorpommern als ausschlaggebend angesehenen Unterschied zu dem im BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 II R 9/92 (a.a.O.) entschiedenen Fall an, wonach dort das mit 1 DM erworbenen Betriebsgrundstück einen "nicht unbeträchtlichen Wert" in beweglichem und unbeweglichem Betriebsvermögen verkörpert habe, so dass der vereinbarte Kaufpreis allem deshalb keinen ernsthaften Gegenleistungscharakter gehabt habe.

  • FG Thüringen, 16.06.2004 - I 1278/01

    Grunderwerbsteuer: Einräumung eines Erbbaurechts mit symbolischem Erbbauzins

    Der Senat sieht sich auch durch das BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 II R 9/92 (BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268) nicht gehindert, im Falle der kausalen Verknüpfung das Vorliegen einer Gegenleistung anzunehmen.

    Er steht in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu dem Wert des übertragenen Erbbaurechts und hat nur symbolischen Charakter (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, a. a. O., BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268 und vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1996, 578).

  • BFH, 25.04.2023 - II R 19/20

    Leistungen Dritter als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

    Von einem rein "symbolischen" Kaufpreis, bei dem § 8 Abs. 1 GrEStG nicht herangezogen wird, sondern sich die Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG bestimmt, kann nur gesprochen werden, wenn der vereinbarte Kaufpreis in einem krassen Missverhältnis zu dem Grundstückswert steht (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1994 - II R 9/92, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268, unter II.1.b).
  • BFH, 05.01.2007 - II B 31/06

    NZB: Verfahrensmangel

    a) Das FG ist nicht von der BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 7. Dezember 1994 II R 9/92, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268, und vom 6. Dezember 1995 II R 46/93, BFH/NV 1996, 578) und den vom Kläger bezeichneten Urteilen des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juni 1998 1 K 212/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1352), des FG Brandenburg vom 16. Dezember 2003 3 K 272/02 (EFG 2004, 632) und des FG Thüringen vom 16. Juni 2004 I 1278/01 (EFG 2005, 890) abgewichen.
  • BFH, 06.12.1995 - II R 46/93

    Restaurierungsverpflichtung des Erbbauberechtigten

  • BFH, 02.11.2010 - II B 61/10

    Gesamtergebnis des Verfahrens - Berücksichtigung der Akten durch das FG -

  • FG Sachsen, 12.05.2004 - 5 K 2437/00

    Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Vereinbarung eines symbolischen

  • FG Köln, 22.09.2008 - 5 K 3205/05

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

  • FG Köln, 12.05.2004 - 5 K 24737/00
  • FG München, 23.06.2021 - 4 K 2843/18

    Keine sonstige Leistung bei Verpflichtung des Grundstücksveräußerers zur

  • FG Brandenburg, 10.05.2005 - 3 K 1500/02

    Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage bei Unternehmenskauf zu symbolischem

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 1070/06

    Grunderwerbsteuer: Entgeltlicher Erwerb bei Kaufpreis von 1 Euro - Unentgeltliche

  • FG München, 10.09.2021 - 4 K 2843/18

    Übernahme der aus einem städtebaulichen Vertrag herrührenden Verpflichtung des

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.06.1998 - 1 K 212/96

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer; Bemessung der

  • FG Brandenburg, 04.07.2006 - 3 K 1276/03

    Erwerb eines Grundstücks mit hohem Sachwert für 1 DM lediglich "symbolischer

  • FG Sachsen, 16.06.2001 - 5 K 1442/98

    Einbeziehung der Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage für die

  • OLG Dresden, 25.01.1996 - 13 U 1449/95

    Auslegung einer strafbewehrten Arbeitsplatzsicherungsabrede

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.06.2001 - 5 K 1442/98

    Einbeziehung von Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage der

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Rechtsprechung
   BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1538
BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93 (https://dejure.org/1994,1538)
BFH, Entscheidung vom 20.09.1994 - VII R 57/93 (https://dejure.org/1994,1538)
BFH, Entscheidung vom 20. September 1994 - VII R 57/93 (https://dejure.org/1994,1538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 502
  • BB 1995, 661
  • BFH/NV 1995, 36
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 05.07.1988 - VII R 119/84
    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    Der Mineralölsteuerverordnungsgeber ist dieser Auffassung durch die Neufassung des § 17 Abs. 4 MinöStDV durch die Siebzehnte Verordnung zur Änderung der MinöStDV (vom 17. Dezember 1979, BGBl I 1979, 2282) gefolgt, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1988 VII R 119/84 (BFHE 154, 286) eingehend ausgeführt hat.

    Würde das für die Kunststoffaserherstellung unabdingbar benötigte Schutzgas in einem besonderen Brennkessel aus Erdgas hergestellt und der bei der Herunterkühlung des Rauchgases zwangsläufig entstehende Dampf in das betriebliche Energienetz eingespeist, so wäre dies nach den Vorgaben in BFHE 154, 286 steuerunschädlich, weil danach Mineralöl in einem einheitlichen Verwendungsvorgang sowohl zu einem gewerblichen Zweck als auch zum Verheizen verwendet und dabei in erster Linie der gewerbliche Zweck verfolgt werde.

  • BFH, 26.10.1976 - VII R 57/73

    Ablehnung durch die Behörde - Gewährung einer Abgabenvergütung - Ablehnung des

    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    Er hat aber auch den mittelbaren Einsatz von Mineralöl zum Verheizen, nämlich die Verwendung von Mineralöl zu einer zweistufigen Erzeugung von Wärmeenergie, als steuerbares Verheizen beurteilt (BFHE 87, 587: Umwandlung von Mineralöl im OCCR-Verfahren in ein nicht als Mineralöl anzusehendes Gas, das zur Beheizung von Zinköfen bestimmt ist; Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 57/73, BFHE 120, 151 , BStBl II 1977, 36 : Verrühren von Schweröl mit Rußölpellets, um diese umweltfreundlich zu beseitigen, zu einem Gemisch, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Wärmegewinnung verheizt wird; Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 101/85, BFHE 154, 401: Vermischung von Petrolkoks mit Steinkohle zur Verheizung der dadurch gewonnenen Steinkohlenmischkohle).

    Schon im sog. Hochofen-Urteil (Senatsurteil vom 25. November 1969 VII R 23/66, BFHE 97, 331; vgl. dazu Beermann, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1970, 289; Prugger, Betriebs-Berater --BB-- 1970, 45) hat der Senat bei einer Konkurrenz von Verwendungszwecken des Mineralöls § 8 Abs. 3 MinöStG dahingehend ausgelegt, daß für die Frage der Gewährung der Steuerfreiheit der eigentliche, in erster Linie verfolgte Verwendungszweck entscheidend ist, während nur nebenher und erst recht spätere, nach der Erreichung des Hauptzwecks stattfindende und damit offensichtlich an Bedeutung wesentlich zurückstehende weitere Verwendungen außer Betracht bleiben (bestätigt in BFHE 120, 151 ).

  • BFH, 11.11.1969 - VII R 57/67

    Möglichkeit des Einspruchs gegen die Versagung der Erlaubnis zur

    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    "Verheizen" bedeutet nach der vom erkennenden Senat entwickelten Rechtsprechung die gewollte Ausnützung des Heizwertes eines Stoffes, d.h. sein (ganzes oder teilweises) Verbrennen zur Erzeugung von Wärme, die (ganz oder teilweise) auf einen anderen Stoff übertragen wird, wobei die Wärmeerzeugung und die Übertragung der Wärme neben anderen Zwecken der Verwendung des Mineralöls nicht nur untergeordnete Bedeutung haben darf (Senatsurteil vom 11. November 1969 VII R 57/67, BFHE 97, 400, 404, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 7. März 1967 VII 335/63, BFHE 87, 587).

    In Anwendung dieser Begriffsbestimmung hat der Senat als typischen Fall des Verheizens das Verbrennen von Schweröl zur Erhitzung von Wasser im Dampfkessel zu Wasserdampf mit dem Ziel der Verwertung der hierin gespeicherten Wärme im Betrieb angesehen (BFHE 97, 400).

  • BFH, 27.03.1969 - IV 241/64

    Zulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung - Bindungswirkung des BFH

    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    Damit hat das FG nicht nur zu erkennen gegeben, daß es selbst der Streitsache grundsätzliche Bedeutung beimißt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt den BFH-Beschluß vom 27. März 1969 IV 241/64, BFHE 95, 214, BStBl II 1969, 353), sondern auch zu verstehen gegeben, daß die seinem Urteil zugrunde gelegte und im einzelnen angeführte Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des Begriffs "Verheizen" nicht zu einer abschließenden Klärung geführt hat.

    Angesichts dieses Befunds könnten nur zwingende Gründe zu dem Schluß führen, daß die vorliegende Rechtssache "offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung" (BFHE 95, 214, BStBl II 1969, 353) hat.

  • BFH, 07.03.1967 - VII 335/63

    Auslegung des Begriffs Verheizen nach Mineralölsteuergesetz

    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    "Verheizen" bedeutet nach der vom erkennenden Senat entwickelten Rechtsprechung die gewollte Ausnützung des Heizwertes eines Stoffes, d.h. sein (ganzes oder teilweises) Verbrennen zur Erzeugung von Wärme, die (ganz oder teilweise) auf einen anderen Stoff übertragen wird, wobei die Wärmeerzeugung und die Übertragung der Wärme neben anderen Zwecken der Verwendung des Mineralöls nicht nur untergeordnete Bedeutung haben darf (Senatsurteil vom 11. November 1969 VII R 57/67, BFHE 97, 400, 404, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 7. März 1967 VII 335/63, BFHE 87, 587).

    Er hat aber auch den mittelbaren Einsatz von Mineralöl zum Verheizen, nämlich die Verwendung von Mineralöl zu einer zweistufigen Erzeugung von Wärmeenergie, als steuerbares Verheizen beurteilt (BFHE 87, 587: Umwandlung von Mineralöl im OCCR-Verfahren in ein nicht als Mineralöl anzusehendes Gas, das zur Beheizung von Zinköfen bestimmt ist; Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 57/73, BFHE 120, 151 , BStBl II 1977, 36 : Verrühren von Schweröl mit Rußölpellets, um diese umweltfreundlich zu beseitigen, zu einem Gemisch, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Wärmegewinnung verheizt wird; Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 101/85, BFHE 154, 401: Vermischung von Petrolkoks mit Steinkohle zur Verheizung der dadurch gewonnenen Steinkohlenmischkohle).

  • FG Düsseldorf, 21.10.1992 - 4 K 4138/91
    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung folgt der Senat dem FG zunächst darin, daß die Verwendung von Erdgas zur Unterhaltung einer Zünd- und Lockflamme mit dem alleinigen Ziel, betriebliche Abgase abzufackeln und damit einer Entsorgung zuzuführen, kein Verheizen i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 3 Buchst.b MinöStG darstellt (ebenso für das Abfackeln von Hochofengas FG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 1992 4 K 4138/91 VM, EFG 1993, 413).
  • BFH, 30.06.1971 - I R 31/69
    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    Zulassung bindet das Revisionsgericht nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juni 1971 I R 31/69, BFHE 102, 461 und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 3.Aufl., 1993, § 115 Anm. 45, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 02.08.1988 - VII R 101/85
    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    Er hat aber auch den mittelbaren Einsatz von Mineralöl zum Verheizen, nämlich die Verwendung von Mineralöl zu einer zweistufigen Erzeugung von Wärmeenergie, als steuerbares Verheizen beurteilt (BFHE 87, 587: Umwandlung von Mineralöl im OCCR-Verfahren in ein nicht als Mineralöl anzusehendes Gas, das zur Beheizung von Zinköfen bestimmt ist; Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 57/73, BFHE 120, 151 , BStBl II 1977, 36 : Verrühren von Schweröl mit Rußölpellets, um diese umweltfreundlich zu beseitigen, zu einem Gemisch, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Wärmegewinnung verheizt wird; Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 101/85, BFHE 154, 401: Vermischung von Petrolkoks mit Steinkohle zur Verheizung der dadurch gewonnenen Steinkohlenmischkohle).
  • BFH, 22.06.1979 - VI R 85/76

    Unterhaltsleistung eines Gastarbeiters - Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    Im Streitfall hat das FG in seinem Urteil, obwohl dies nicht unbedingt erforderlich ist (vgl. so für den Abhilfebeschluß die BFH-Urteile vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236 , BStBl II 1979, 660 , und vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575 ), die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung näher begründet, indem es hierzu auf die nach seiner Auffassung grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Begriffs "Verheizen" in § 8 Abs. 3 Nr. 3 MinöStG verwiesen hat.
  • BFH, 25.11.1969 - VII R 23/66

    Zur Frage der steuerfreien Verwendung von Mineralöl nach § 8 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    Schon im sog. Hochofen-Urteil (Senatsurteil vom 25. November 1969 VII R 23/66, BFHE 97, 331; vgl. dazu Beermann, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1970, 289; Prugger, Betriebs-Berater --BB-- 1970, 45) hat der Senat bei einer Konkurrenz von Verwendungszwecken des Mineralöls § 8 Abs. 3 MinöStG dahingehend ausgelegt, daß für die Frage der Gewährung der Steuerfreiheit der eigentliche, in erster Linie verfolgte Verwendungszweck entscheidend ist, während nur nebenher und erst recht spätere, nach der Erreichung des Hauptzwecks stattfindende und damit offensichtlich an Bedeutung wesentlich zurückstehende weitere Verwendungen außer Betracht bleiben (bestätigt in BFHE 120, 151 ).
  • BFH, 27.03.1991 - VI R 51/88

    1. Aufwendungen eines Hochschul-Geographen für Auslandsgruppenreise zu

  • FG Hamburg, 19.02.1992 - IV 1/91
  • FG Düsseldorf, 29.05.1998 - 4 K 6768/94

    Steuerfreie Verwendung von Mineralöl; Verbrennung von Produktionsrückständen;

    Zwischenzeitlich habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - die vom Hessischen FG in seinem Urteil vom 8. März 1993 dargelegte Auffassung zur Auslegung des Begriffs des Verheizens in vollem Umfang bestätigt.

    Der BFH habe in seinen Urteilen vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - und vom 25. Oktober 1994 - VII R 96/93 - jeweils ein Verheizen von Mineralöl verneint, weil Hauptziel der Verbrennung von Mineralöl in den dort zu entscheidenden Fällen nicht die Gewinnung von Wärme gewesen sei.

    Unter Verheizen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) MinöStG ist die gewollte Ausnutzung des Heizwertes eines Stoffes, d.h. sein (ganzes oder teilweises) Verbrennen zur Erzeugung von Wärme, die ganz oder teilweise auf einen anderen Stoff übertragen wird, zu verstehen, wobei die Wärmeerzeugung und die Übertragung der Wärme nicht nur untergeordnete Bedeutung haben dürfen (vgl.: BFH, Urteil vom 11. November 1969 - VII R 57/67 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 97, 400 (404); Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - BFHE 176, 502 (506); Urteil vom 25. Oktober 1994 - VII R 96/93 - BFHE 176, 165 (167); Urteil vom 8. August 1995 - VII R 111, 120/94 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1996, 77 (78); Urteil vom 30. September 1997 - VII R 114/96 - BFH/NV 1998, 411 (412)).

    Dabei muß dem Stoff, auf den die Wärme übertragen wird, die Eigenschaft eines Energie- bzw. Wärmeträgers (Heizmittels) zukommen (vgl.: BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (507); Urteil vom 25. Oktober 1994 - VII R 96/93 - a.a.O. (169); Beschluß vom 21. Januar 1997 - VII B 84/96 - BFH/NV 1997, 531; Urteil vom 30. September 1997 - VII R 114/96 - a.a.O. (412)).

    Ein Verheizen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) MinöStG liegt nicht vor bei der Wärmeübertragung auf einen Gegenstand, die allein zum Zwecke der Vernichtung desselben erfolgt (vgl.: BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (506); Urteil vom 8. August 1995 - VII R 111, 120/94 - a.a.O. (78)).

    Dem beklagten Hauptzollamt ist indessen einzuräumen, daß in den hier fraglichen Fällen der Verwendung von Mineralöl zur Verbrennung der Produktionsreststoffe unter gleichzeitiger Nutzung des anfallenden Dampfes keine Trennung der Einsatzmengen dahingehend vorgenommen werden kann, daß ein bestimmter Anteil des Mineralöls nur der Vernichtung der Produktionsreststoffe und ein bestimmter Anteil des Mineralöls nur der Erzeugung von Dampf als Energieträger zugeordnet werden könnten (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (509)).

    Das Urteil des BFH vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (509) betraf indessen einen Sonderfall, in dem diese Teilmengen bestimmt werden konnten.

  • FG Düsseldorf, 18.05.2001 - 4 K 9367/97

    Mineralölsteuer; Abgassimulatoren; Materialprüfung; Metallträgerkatalysator;

    Dem Stoff, auf den die Wärme übertragen wird, muss die Eigenschaft eines neuen Energie- bzw. Wärmeträgers (Heizmittels) zukommen (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - BFHE 176, 502 (507); Urteil vom 25. Oktober 1994 - VII R 96/93 - BFHE 176, 165 (169); Beschluss vom 21. Januar 1997 - VII B 84/96 - BFH/NV 1997, 531; Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 - a.a.O.).

    Ein Ausnutzen des Heizwertes des eingesetzten Mineralöls zur Wärmegewinnung liegt ferner dann nicht vor, wenn der Hauptzweck in der Beseitigung von schädlichen Abgasen durch deren vollständige Verbrennung liegt und zu diesem Zweck mit Mineralöl eine Zünd- und Lockflamme unterhalten oder das Mineralöl zusammen mit den zu vernichtenden Abgasen in einer Brennkammer vermischt und vollständig verbrannt wird (BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (507)).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die durch das Verbrennen des Mineralöls erzeugte Wärmeenergie über das Abgas auf die zu testenden Katalysatorkomponenten übertragen wird und nicht unmittelbar nach ihrem Entstehen ungenutzt in die Atmosphäre abgegeben wird (vgl. hierzu auch: BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (507); Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 a.a.O.).

    Dabei ist die rechnerische Teilbarkeit der einzelnen Mengen maßgebend (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (509); Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 - a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 18.07.2001 - 4 K 8666/97

    Zulässigkeit der Einordnung einer Verwendung von Erdgas (Mineralöl) in einem

    Dem Stoff, auf den die Wärme übertragen wird, muss die Eigenschaft eines neuen Energie- bzw. Wärmeträgers (Heizmittels) zukommen (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - BFHE 176, 502 (507); Urteil vom 25. Oktober 1994 - VII R 96/93 - BFHE 176, 165 (169); Beschluss vom 21. Januar 1997 - VII B 84/96 - BFH/NV 1997, 531; Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 - a.a.O.).

    Ein Ausnutzen des Heizwertes des eingesetzten Mineralöls zur Wärmegewinnung liegt ferner dann nicht vor, wenn der Hauptzweck in der Beseitigung von schädlichen Abgasen durch deren vollständige Verbrennung liegt und zu diesem Zweck mit Erdgas eine Zünd- und Lockflamme unterhalten oder das Erdgas zusammen mit den zu vernichtenden Abgasen in einer Brennkammer vermischt und vollständig verbrannt wird (BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (507)).

    Das im Spaltluftvorwärmer verwendete Erdgas wird auch nicht mit der aufzuarbeitenden bzw. zu vernichtenden Abfallsäure vermischt und vollständig verbrannt (vgl. hierzu etwa: BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (507)).

    Dabei ist die rechnerische Teilbarkeit der einzelnen Mengen maßgebend (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (509); Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 - a.a.O.).

  • BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96

    Verwendung von Mineralöl - Steuerfreiheit

    Der Streitfall sei auch nicht mit den Fällen vergleichbar, die den Entscheidungen des BFH vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93 (BFHE 176, 165), vom 11. November 1969 VII R 57/67 (BFHE 97, 400) und vom 20. September 1994 VII R 57/93 (BFHE 176, 502) zugrunde lagen, denn das Rauchgas werde durch die Wärmeübertragung weder stofflich verändert noch vernichtet.

    Das Erfordernis der Wärmeübertragung auf einen anderen Stoff ist dann dahingehend präzisiert worden, daß dem Stoff, auf den die Wärme übertragen wird, die Eigenschaft eines neuen Energie- bzw. Wärmeträgers (Heizmittels) zukommen muß (Senatsurteile in BFHE 176, 165, 169, und BFHE 176, 502, 507, sowie Senatsbeschluß vom 21. Januar 1997 VII B 84/96, BFH/NV 1997, 531).

    Ein Ausnutzen des Heizwertes des eingesetzten Mineralöls zur Wärmegewinnung liegt aber auch dann nicht vor, wenn der Hauptzweck in der Beseitigung von schädlichen Abgasen durch deren vollständige Verbrennung liegt und zu diesem Zweck mit Erdgas eine Zünd- und Lockflamme unterhalten oder das Erdgas zusammen mit den zu vernichtenden Abgasen in einer Brennkammer vermischt und vollständig verbrannt wird (Senatsurteil in BFHE 176, 502).

  • BFH, 08.08.1995 - VII R 111/94

    Tarifierung einer Clausanlage

    Nach dieser Rechtsprechung (zuletzt Urteile vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93, BFHE 176, 165, 169, und vom 20. September 1994 VII R 57/93, BFHE 176, 502, 506), an der festzuhalten ist, kennzeichnet sich das "Verheizen" wesentlich durch Wärmeübertragung auf einen bei der Wärmegewinnung als Energieträger (Heizmittel) dienenden Stoff; es liegt nicht vor bei Wärmeübertragung auf einen Gegenstand, die allein zum Zwecke der Vernichtung desselben erfolgt.

    Letzteres gilt insbesondere bei der Verwendung von Erdgas zur Unterhaltung einer Zünd- und Lockflamme zum Abfackeln betrieblicher Abgase (Urteil in BFHE 176, 502, 506 [BFH 20.09.1994 - VII R 57/93], II Nr. 3 b).

    Selbst wenn darin ein Nebenzweck zu erblicken wäre, so bliebe er mineralölsteuerrechtlich ohne Bedeutung (vgl. auch Urteil in BFHE 176, 502, 506 [BFH 20.09.1994 - VII R 57/93], II Nr. 3 d).

    In einem solchen Falle liegt, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil in BFHE 176, 502, 506 [BFH 20.09.1994 - VII R 57/93], II Nr. 3 c), eine "andere" Verwendung vor.

  • BFH, 21.11.2000 - VII R 13/99

    Prozesswärme - Ammoniaksynthesegaserzeugung - Rohrreaktor - Keine steuerfreie

    Das Erfordernis der Wärmeübertragung auf einen anderen Stoff ist dann dahin gehend präszisiert worden, dass dem Stoff, auf den die Wärme übertragen wird, die Eigenschaft eines neuen Energie- bzw. Wärmeträgers (Heizmittels) zukommen muss (Senatsurteile vom 20. September 1994 VII R 57/93, BFHE 176, 502, 507, und vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93, BFHE 176, 165, 169; Senatsbeschluss vom 21. Januar 1997 VII B 84/96, BFH/NV 1997, 531).

    Ein Ausnutzen des Heizwertes des eingesetzten Mineralöls zur Wärmegewinnung liegt aber auch dann nicht vor, wenn der Hauptzweck in der Beseitigung von schädlichen Abgasen durch deren vollständige Verbrennung liegt und zu diesem Zweck mit Erdgas eine Zünd- und Lockflamme unterhalten oder das Erdgas zusammen mit den zu vernichtenden Abgasen in einer Brennkammer vermischt und vollständig verbrannt wird (Senatsurteil in BFHE 176, 502).

    Des Weiteren hat sich der Senat in seinem Urteil in BFHE 176, 502, 509, für den Fall, dass die Einsatzmengen des Erdgases teilbar sind, also von vornherein bestimmbar und berechenbar ist, welche Teilmenge des zu verbrennenden Erdgases für den Herstellungsprozess (dort von Schutzgas) und welche Teilmenge für die Erzeugung von Wärmeenergie benötigt wird, von einer isolierten Teilmengenbetrachtung (und zwar außerhalb des Anwendungsbereichs von § 17 Abs. 4 MinöStDV) leiten lassen und ist so zu dem Ergebnis gekommen, dass jede der beiden Teilmengen die ihr gemäße steuerliche Behandlung finden kann.

  • BFH, 14.01.1997 - VII R 66/96

    Einkommensteuerbescheid - Aussetzung der Vollziehung - Zusammenveranlagung von

    Der für den Umfang einer Bevollmächtigung maßgebliche enge Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren ist auch hinsichtlich der Festsetzung von Hinterziehungszinsen durch einen zusammengefaßten Zinsbescheid gegenüber Ehegatten anerkannt worden (Urteil vom 13.10.1994 IV R 100/93, BFHE 176, 510 [BFH 20.09.1994 - VII R 57/93], BStBl II 1995, 484).

    Sie ist deshalb nach überwiegender Auffassung - abgesehen von den in § 155 Abs. 3 AO 1977 genannten Verwaltungsakten über steuerliche Nebenleistungen (vgl. BFHE 176, 510 [BFH 20.09.1994 - VII R 57/93], BStBl II 1995, 484) - nur für zusammengefaßte Steuerbescheide anwendbar, nicht dagegen für sonstige zusammengefaßte Verwaltungsakte gegenüber Ehegatten, wie z.B. die Einspruchsentscheidung (vgl. Frotscher in Schwarz, a.a.O., § 155 Anm. 73: Baum in Koch/Scholtz, Abgabenordnung 5. Aufl., § 155 Rz. 41; Güroff in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 155 AO 1977 Rz. 41; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 155 Anm. 7 a.E.).

  • FG Hessen, 11.03.1999 - 7 K 3517/98

    Mineralöl; Rollenoffsetdruckmaschine; Steuerbefreiung; Erdgas; Verheizen;

    Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung berief sie sich auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. November 1969 (Az. VII R 57/67 in BFHE 97, 400) und vom 20. September 1994 (Az. VII R 57/93 in ZfZ 1995, 175).

    Denn für die Frage der Gewährung der Steuerfreiheit ist nur der eigentliche, in erster Linie verfolgte Verwendungszweck entscheidend, während nur nebenher und erst recht spätere, nach der Erreichung des Hauptzwecks stattfindende und damit offensichtlich an Bedeutung wesentlich zurückstehende weitere Verwendungen außer Betracht zu bleiben haben (so Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. September 1994 VII R 57/93 in ZfZ 1995, 175).

    Der Senat hat die Zulassung der Revision deswegen für sachgerecht gehalten, weil der Bundesfinanzhof selbst in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 20. September 1994 VII R 57/93 darauf hingewiesen hat, daß die gefundene Definition zum Begriff des Verheizens nicht in jeder Hinsicht eindeutig ist und sie möglicherweise angesichts der modernen Techniken der Erdgasnutzung und -verbrennung einer erneuten Überprüfung überdarf.

  • BFH, 26.06.1996 - X R 97/95

    Rüge der verspäteten Bescheidsausfertigung

    Vielmehr ist ein Schriftstück schon dann zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers (Inhaltsadressaten) gelangt ist, daß er unter Ausschluß unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. Oktober 1994 IV R 100/93, BFHE 176, 510, 512 [BFH 20.09.1994 - VII R 57/93], BStBl II 1995, 484, unter 1. a aa, m. w. N. der Rechtsprechung).

    Die beiläufige Bemerkung in BFHE 176, 510 [BFH 20.09.1994 - VII R 57/93], BStBl II 1995, 484 zur Bedeutung des Einlegens von Poststücken in ein Postschließfach nimmt ihrerseits Bezug auf eine nicht tragende Aussage im BFH-Urteil in BFHE 119, 201, BStBl II 1976, 764.

  • BFH, 21.03.2003 - VII B 285/02

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen

    Nach Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) durch das Senatsurteil vom 20. September 1994 VII R 57/93 (BFHE 176, 502) wurde das das 1. Quartal 1989 betreffende finanzgerichtliche Verfahren durch einen als vorläufig bezeichneten Vergütungsbescheid vom 5. März 1996 erledigt.

    Darüber hinaus ist der dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1610 zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Streitgegenständlichen nicht zu vergleichen, weil die Klägerin in dem finanzgerichtlichen Verfahren, das zu dem Senatsurteil in BFHE 176, 502 geführt hat, nicht die Erlaubnis der steuerbegünstigten Verwendung von Mineralöl, sondern die Vergütung von Mineralölsteuer für das 1. Quartal 1989 begehrt hat.

  • BFH, 30.07.2003 - VII R 34/01

    Mineralöl: steuerbegünstigtes Verheizen

  • FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 388/07

    Mineralölsteuer: Steuerbefreiung für Erdgas bei Herstellung von Trockenstärke

  • BFH, 19.01.1999 - III K 2/98

    Wiederaufnahme des Verfahrens

  • FG Hamburg, 30.09.1996 - IV 80/95

    Beschwerde gegen die Versagung einer beantragten Erlaubnis zur steuerfreien

  • FG Hamburg, 20.02.2002 - IV 214/99

    Zur Frage der steuerfreien Verwendung von Erdgas bei der Entsorgung von

  • BFH, 12.06.2001 - VII R 81/99

    Vergütung der Mineralölsteuer - Verheizen von Mineralöl - Erdgas -

  • BFH, 21.04.1998 - VII K 1/98

    Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs

  • BFH, 21.01.1997 - VII B 84/96

    Begriff des Verheizens im Rahmen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b

  • BFH, 07.03.1995 - XI R 79/94

    Anforderungen an die wirksame Bekanntgabe eines Zinsbescheides

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Rechtsprechung
   BFH, 22.03.1994 - VII E 13/93, VII E 14/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,36175
BFH, 22.03.1994 - VII E 13/93, VII E 14/93 (https://dejure.org/1994,36175)
BFH, Entscheidung vom 22.03.1994 - VII E 13/93, VII E 14/93 (https://dejure.org/1994,36175)
BFH, Entscheidung vom 22. März 1994 - VII E 13/93, VII E 14/93 (https://dejure.org/1994,36175)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 36
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • FG München, 18.04.2023 - 12 K 977/20

    Teilweise unzulässige Wiederaufnahmeklage - unbegründete Nichtigkeitsklage

    Beide Arten von Wiederaufnahmeverfahren sind nur unter den jeweils in den genannten Vorschriften abschließend aufgeführten Voraussetzungen statthaft (BFH-Beschluss vom 22. März 1994 VII E 13, 14/93, BFH/NV 1995, 36).

    Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe in §§ 579, 580 ZPO ist abschließend (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 36; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 580 ZPO Rz. 2).

  • FG Saarland, 23.06.2009 - 1 K 1141/09

    Missbräuchlichkeit eines Vertagungsantrags; Befangenheit wegen Terminierung von 9

    Beide Arten von Wiederaufnahmeverfahren sind nur unter den jeweils in den genannten Vorschriften abschließend aufgeführten Voraussetzungen statthaft (BFH-Beschluss vom 22. März 1994 VII E 13, 14/93, BFH/NV 1995, 36).
  • FG Niedersachsen, 04.07.2000 - 15 K 974/99

    Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens

    Beide Arten von Wiederaufnahmeverfahren sind nur unter den jeweils in den genannten Vorschriften abschließend aufgeführten Voraussetzungen statthaft (BFH-Beschluss vom 22. März 1994 VII E 13, 14/93, BFH/NV 1995, 36).
  • FG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 4 K 299/11

    Zu verfahrensrechtlichen Fragen hinsichtlich eines Antrags auf Wiederaufnahme des

    Beide Arten von Wiederaufnahmeverfahren sind nur unter den jeweils in den genannten Vorschriften abschließend aufgeführten Voraussetzungen statthaft (BFH-Beschluss vom 22. März 1994 - VII E 13, 14/93, BFH/NV 1995, 36).
  • FG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 4 K 298/11

    Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens - Rüge einer Verletzung des

    Beide Arten von Wiederaufnahmeverfahren sind nur unter den jeweils in den genannten Vorschriften abschließend aufgeführten Voraussetzungen statthaft (BFH-Beschluss vom 22. März 1994 - VII E 13, 14/93, BFH/NV 1995, 36).
  • FG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 4 K 301/11

    Zu verfahrensrechtlichen Fragen hinsichtlich eines Antrags auf Wiederaufnahme des

    Beide Arten von Wiederaufnahmeverfahren sind nur unter den jeweils in den genannten Vorschriften abschließend aufgeführten Voraussetzungen statthaft (BFH-Beschluss vom 22. März 1994 - VII E 13, 14/93, BFH/NV 1995, 36).
  • FG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 4 K 302/11

    Zu verfahrensrechtlichen Fragen hinsichtlich eines Antrags auf Wiederaufnahme des

    Beide Arten von Wiederaufnahmeverfahren sind nur unter den jeweils in den genannten Vorschriften abschließend aufgeführten Voraussetzungen statthaft (BFH-Beschluss vom 22. März 1994 - VII E 13, 14/93, BFH/NV 1995, 36).
  • FG Sachsen-Anhalt, 31.01.2012 - 4 K 300/11

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage bzw. Restitutionsklage

    Beide Arten von Wiederaufnahmeverfahren sind nur unter den jeweils in den genannten Vorschriften abschließend aufgeführten Voraussetzungen statthaft (BFH-Beschluss vom 22. März 1994 - VII E 13, 14/93, BFH/NV 1995, 36).
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Rechtsprechung
   BFH, 23.03.1994 - I B 170/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4906
BFH, 23.03.1994 - I B 170/93 (https://dejure.org/1994,4906)
BFH, Entscheidung vom 23.03.1994 - I B 170/93 (https://dejure.org/1994,4906)
BFH, Entscheidung vom 23. März 1994 - I B 170/93 (https://dejure.org/1994,4906)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 36
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.02.2009 - X R 51/06

    Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs

    Der Übergang von einer Anfechtungs- zu einer Verpflichtungsklage ist grundsätzlich eine Klageänderung gemäß § 67 FGO (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. Mai 1972 III R 138/68, BFHE 106, 8, BStBl II 1972, 703 zum Übergang von einer Anfechtungsklage gegen einen Vermögensteuerbescheid zu einer Verpflichtungsklage auf Änderung eines Einheitswertbescheids; vom 23. März 1994 I B 170/93, BFH/NV 1995, 36 zum Übergang von einer Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid zu einer Verpflichtungsklage auf Festsetzung der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen; vom 19. Mai 2004 III R 35/02, BFH/NV 2005, 60 zum Übergang von einer Anfechtungsklage gegen einen Zusammenveranlagungsbescheid zu einer Verpflichtungsklage auf Durchführung der getrennten Veranlagung; zu einem Ausnahmefall BFH-Urteil vom 9. August 1989 II R 145/86, BFHE 158, 11, BStBl II 1989, 981; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 67 Rz 21).
  • BFH, 25.04.2017 - VIII R 64/13

    Unzulässige Klage gegen Verspätungszuschlag; Fristsetzung durch das FG -

    Die Sachdienlichkeit ist u.a. bei Unzulässigkeit der geänderten Klage --etwa wegen insoweit fehlender Sachurteilsvoraussetzungen-- (vgl. BFH-Urteile vom 7. August 2002 I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II 2003, 835; vom 23. März 2005 III R 20/03, BFHE 209, 29, BStBl II 2006, 432), bei fehlender Entscheidungsreife (vgl. Paetsch in Beermann/Gosch, FGO § 67 Rz 38, m.w.N.) sowie bei Verkürzung des Rechtsschutzes, z.B. bei der Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 1994 I B 170/93, BFH/NV 1995, 36) zu verneinen.
  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 76/03

    Leibrente gegen Einmalbetrag; Überschusserzielungsabsicht

    Es handelt sich um verschiedene Streitgegenstände (BFH-Beschluss vom 23. März 1994 I B 170/93, BFH/NV 1995, 36, m.w.N.).
  • BFH, 14.06.2005 - VII R 60/02

    Unzulässige Kabotage bei Wechsel des Sattelaufliegers

    Der nunmehr gestellte Hilfsantrag beinhaltet demgegenüber ein Verpflichtungsbegehren und würde zu einer in diesem Verfahrensstadium unzulässigen Auswechslung des Streitgegenstandes führen (vgl. für den Übergang von einer gegen den Steuerbescheid gerichteten Anfechtungsklage zu einem Verpflichtungsbegehren auf Erlass nach nationalem Abgabenrecht Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. März 1994 I B 170/93, BFH/NV 1995, 36).
  • BFH, 19.09.2005 - VII R 52/03

    Unzulässiger Binnenverkehr: Trennung von Sattelzugmaschine und Auflieger

    Der nunmehr gestellte Hilfsantrag beinhaltet demgegenüber ein Verpflichtungsbegehren und würde zu einer in diesem Verfahrensstadium unzulässigen Auswechslung des Streitgegenstandes führen (vgl. für den Übergang von einer gegen den Steuerbescheid gerichteten Anfechtungsklage zu einem Verpflichtungsbegehren auf Erlass nach nationalem Abgabenrecht den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. März 1994 I B 170/93, BFH/NV 1995, 36).
  • VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16

    Abwasserabgabe; Zueigenmachung einer Schadstofferklärung eines Dritten;

    Ungeachtet des Umstands, dass das AG AbwAG auf die Regelung des § 163 AO nicht verweist und seit der Einführung des § 11a AG AbwAG durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) mit Wirkung vom 28. März 2013 eine ausdrückliche Regelung über Billigkeitsmaßnahmen enthält, die der analogen Anwendung der Regelungen der §§ 222, 227, 163 AO entgegensteht (Urteil der Kammer vom 25. März 2014 - 4 A 16/11 HAL - Juris Rn. 144 f.), handelt es sich bei einer Entscheidung über eine niedrigere Festsetzung der Abgabe aus Billigkeitsgründen um einen von der Festsetzung zu unterscheidenden und deren Rechtmäßigkeit unberührt lassenden Verwaltungsakt, der selbständig und mit der Verpflichtungsklage anzugreifen ist (vgl. auch BFH, Beschluss vom 23. März 1994 - I B 170/93 - Juris Rn. 3).
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