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   BFH, 05.05.1994 - V S 11/93   

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BFH, 05.05.1994 - V S 11/93 (https://dejure.org/1994,8799)
BFH, Entscheidung vom 05.05.1994 - V S 11/93 (https://dejure.org/1994,8799)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 1994 - V S 11/93 (https://dejure.org/1994,8799)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 368
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.05.1994 - V R 23/93

    Umsatzsteuer; Behandlung der Vermietung körperlicher Gegenstände nach EG-Recht

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - V S 11/93
    Über die dagegen rechtzeitig eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden (Verfahren V R 23/93).

    Die Antragstellerin beantragt unter Hinweis auf ihr Revisionsvorbringen, die Vollziehung der dem Verfahren V R 23/93 zugrundeliegenden Umsatzsteuerveranlagungen 1984 bis 1986 bis zur Entscheidung des BFH über die Revision auszusetzen.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Vorlage beschluß des Senats vom 5. Mai 1994 V R 23/93, BFHE 174, 565 verwiesen.

  • BFH, 28.11.1974 - V B 44/74

    Antrag - Aussetzung der Vollziehung - Negative Steuerzahlungsschuld - Höhere

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - V S 11/93
    Der bezeichnete Umsatzsteueränderungsbescheid begründet keine von der Antragstellerin angegriffene Leistungspflicht (vgl. zum vorläufigen Rechtsschutz bei Bescheiden, die keine Leistungspflicht begründen: BFH-Beschluß vom 28. November 1974 V B 44/74, BFHE 114, 171, BStBl II 1975, 240; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 361 AO 1977 Anm. 37).
  • BFH, 12.08.1991 - III S 7/91
    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - V S 11/93
    Der zulässig beim BFH (vgl. BFH-Beschluß vom 12. August 1991 III S 7/91, BFH/NV 1992, 124) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 i. V. m. § 121 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat überwiegend Erfolg.
  • BFH, 31.07.1991 - II B 37/91

    Voraussetzungen einer "offenbaren Unrichtigkeit" im Sinne von § 107

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - V S 11/93
    Der zulässig beim BFH (vgl. BFH-Beschluß vom 12. August 1991 III S 7/91, BFH/NV 1992, 124) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 i. V. m. § 121 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat überwiegend Erfolg.
  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen

    Ernstliche Zweifel sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich nicht ausschließen lässt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne des Antragsstellers entscheiden wird (so BFH, Beschluss vom 05.05.1994, V S 11/93).

    Soweit von einzelnen Senaten des Bundesfinanzhofs vertreten wird (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 27.05.2004, III B 127/03, m. w. N.), dass für eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorschrift ein zusätzliches berechtigtes Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu verlangen ist, wird dieses Erfordernis auf die Fälle der Geltendmachung von Verletzungen des Unionsrecht nicht übertragen (BFH, Beschluss vom 24.03.1998, I B 100/97; BFH, Beschluss vom 19.12.2012, V S 30/12; BFH, Beschluss vom 05.05.1994, V S 11/93).

    Bereits in seinem Beschluss vom 05.05.1994 gewährte der Bundesfinanzhof (V S 11/93) vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf Zweifel an der Übereinstimmung des nationalen Rechts mit europäischem Richtlinienrecht, die er mit Beschluss vom selben Tag (Az.: V R 23/93) zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens machte - und dies, obwohl er, wie in den Gründen seines Vorabentscheidungsersuchens dargelegt, die aufgezeigten Zweifel im Ergebnis nicht für durchgreifend gehalten hat.

    Da sich der I. Senat des Bundesfinanzhofs in dieser Entscheidung zur Begründung seiner Ansicht allerdings ausdrücklich auf die zitierte Entscheidung des V. Senats vom 05.05.1994 (V S 11/93) bezieht und sich ihr anschließt, kann in der Formulierung keine Einschränkung dahin gehend gesehen werden, dass die Aussetzungsvoraussetzungen bei Zweifeln an der Übereinstimmung nationalen Rechts mit primärem Unionsrecht weitergehend sind als bei solchen, die nur das sekundäre Recht - hier das Richtlinienrecht - betreffen.

  • BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

    Zudem lässt sich den Entscheidungen des BFH vom 19. Dezember 2012 V S 30/12 (BFH/NV 2013, 779) und vom 5. Mai 1994 V S 11/93 (BFH/NV 1995, 368), die sich mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Leistungen (Durchführung ästhetisch-chirurgischer Maßnahmen bzw. entgeltliche Überlassung eines Wohnmobils) und der Auslegung von Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) --Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 145/1-- befassen, kein Rechtssatz entnehmen, nach dem eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Individualinteressen des Antragstellers bei der Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH in jedem Fall zu unterbleiben hat.
  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

    b) Die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2004 III B 127/03, BFH/NV 2005, 382, m.w.N.), nach der bei der Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden wegen der Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorschrift die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verlangt wird, ist auf die Geltendmachung von Verletzungen des EGV nicht zu übertragen (BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 1994 V S 11/93, BFH/NV 1995, 368; vom 24. März 1998 I B 100/97, BFHE 185, 467).
  • BFH, 31.03.2016 - XI B 13/16

    Aussetzung der Vollziehung - berechtigtes Interesse - ernstliche Zweifel an der

    Jedenfalls dann, wenn es um die Vereinbarkeit einzelner Steuerrechtsnormen mit Unionsrecht geht (vgl. zur Abgrenzung BFH-Beschluss vom 25. November 2014 VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, Rz 23 ff.), ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich; es wird von den Umsatzsteuersenaten des BFH noch nicht einmal geprüft (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 1994 V S 11/93, BFH/NV 1995, 368; vom 30. November 2000 V B 187/00, BFH/NV 2001, 657; vom 19. Dezember 2012 V S 30/12, BFH/NV 2013, 779; vom 12. Dezember 2013 XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550; zur Ertragsteuer s. ausdrücklich BFH-Beschlüsse vom 24. März 1998 I B 100/97, BFHE 185, 467, BFH/NV 1998, 1172, unter II.3., Rz 10; vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523, unter II.1.b, Rz 7).
  • FG Hamburg, 13.05.2013 - 3 V 16/13

    Hinweisbeschluss des Einzelrichters in Sachen Aussetzung der Vollziehung der

    Für die AdV genügt unter Umständen die ernstliche Möglichkeit, dass der EuGH die ihm vorgelegte Rechtsfragen für die Steuerpflichtigen günstiger und anders beantwortet, als sie zuletzt nach der Rechtsprechung des BFH beantwortet worden sind (vgl. BFH vom 19. Dezember 2012 V S 30/12, BFH/NV 2013, 779; vom 5. Mai 1994 V S 11/93, BFH/NV 1995, 368).

    Bei europarechtlichen Zweifeln kommt es nicht notwendig an auf die - bei verfassungsrechtlichen Zweifeln zwischen den BFH-Senaten streitige - Voraussetzung eines besonderen Interesses am vorläufigen Rechtsschutz, das gegenüber dem öffentlichen Interesse an geordneter Haushaltsführung vorgeht (BFH vom 24. März 1998 I B 100/97, BFHE 185, 467, HFR 1998, 751; vgl. vom 19. Dezember 2012 V S 30/12, BFH/NV 2013, 779; vom 5. Mai 1994 V S 11/93, BFH/NV 1995, 368; Jochen Lüdicke/ Bowitz, DStR 2013, 791, 796 m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2008 - 13 V 9389/07

    Entstehen des Haftungstatbestandes und Umfang der Haftung nach § 48a EStG -

    In die gleiche Richtung geht der Ansatz im Beschluss vom 5. Mai 1994, in dem der BFH ausreichen ließ, dass angesichts einer in dem zu Grunde liegenden Revisionsverfahren beschlossener Vorlage an den EuGH eine Entscheidung zu Gunsten der dortigen Antragstellerin nicht auszuschließen sei (-V S 11/93-, BFH/NV 1995, 368).
  • BFH, 24.03.1998 - I B 100/97

    Aussetzung der Vollziehung wegen Verstoßes der Einkommensgrenzen in §§ 1 a und 1

    Der V. Senat hat diese Rechtsprechung jedoch nicht auf die Geltendmachung von Verletzungen des EGV übertragen (vgl. BFH-Beschluß vom 5. Mai 1994 V S 11/93, BFH/NV 1995, 368).
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 ME 160/12

    Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines

    Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung nicht auf die angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs stützen (BFH, Beschlüsse vom 05.05.1994 - V S 11/93 - BFH/NV 1995, 368 und vom 24.03.1998 - I B 100/97 - BFHE 185, 467), da die Aussetzung der Vollziehung der dort angegriffenen Steuerbescheide gerade nicht allein auf der Vorlage klärungsbedürftiger gemeinschaftsrechtlicher Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union beruhte, sondern in diesen Verfahren konkrete Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bestanden und sich daraus die Möglichkeit ergab, dass die vorgelegte Rechtsfrage im Sinne der Kläger geklärt werden könnte.
  • FG Hessen, 22.10.2008 - 7 V 2514/08

    Zulässigkeit eines wiederholenden Antrags auf Aussetzung der Vollziehung:

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 5. Mai 1994 (V S 11/93 in BFH/NV 1995, 368) die Rechtmäßigkeit von angegriffenen Steuerbescheiden gerade deshalb als ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 FGO angesehen, weil der Senat wegen klärungsbedürftiger gemeinschaftsrechtlicher Rechtsfragen eine Vorlage an den EuGH beschlossen hatte.
  • FG München, 27.08.2004 - 14 V 2466/04

    Umsatzsteuerfreie Umsätze mit der Veranstaltung eines Musicals; Steuerfreie

    Dies ist bei einem Umsatzsteuerbescheid oder einem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid nur dann der Fall, wenn er dem Steuerpflichtigen eine Leistung auferlegt (ständige Rechtsprechung; s. BFH-Beschluss vom 5. Mai 1994 V S 11/93, BFH/NV 1995, 368).
  • FG Düsseldorf, 20.11.2000 - 4 V 5995/00

    Einordnung von Kräuterzigaretten unter Tabaksteuer; Einordnung als Arzneimittel;

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