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   BFH, 07.09.1994 - II R 99/91   

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https://dejure.org/1994,8554
BFH, 07.09.1994 - II R 99/91 (https://dejure.org/1994,8554)
BFH, Entscheidung vom 07.09.1994 - II R 99/91 (https://dejure.org/1994,8554)
BFH, Entscheidung vom 07. September 1994 - II R 99/91 (https://dejure.org/1994,8554)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbbesteuerung einer Schenkung eines Grundstücks unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs zugunsten des Schenkers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuer: Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 433
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 99/91
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1992 II R 41/89 (BFHE 167, 189, BStBl II 1992, 420) entschieden hat, ist § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß zur Vermeidung einer doppelten steuerrechtlichen Erfassung bei (auflagen-)belastet erworbenem Vermögen im Ausmaß der Belastung neben der Schenkungsteuer keine Grunderwerbsteuer zu erheben ist (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 15. Mai 1984 1 BvR 464/81 u. a., BStBl II 1984, 608).

    Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang im konkreten Fall ein Schenkungsteuer anspruch zur Entstehung gelangte und ein entstandener Schenkungsteueranspruch tatsächlich festgesetzt und/oder vom FA geltend gemacht wurde (BVerfG in BStBl II 1984, 608, 614, unter IV.).

    Diese Doppelbelastung ist dadurch zu vermeiden, daß entsprechend dem Willen des historischen Gesetzgebers, der aus systematischen Gründen der Prävalenz der Erbschaft- und Schenkungsteuer gegenüber der Grunderwerbsteuer ausdrücklich anerkannt hat, eine Grunderwerbsbesteuerung ausscheidet (BVerfG in BStBl II 1984, 608, 614).

    Eine Grunderwerbsteuerbefreiung sollte deshalb -- wie schon angedeutet -- selbst in den Fällen eintreten, in denen ein Erbschaft- oder Schenkungsteueranspruch in concreto nicht zur Entstehung gelangt oder ein darauf gegründeter Anspruch nicht oder -- wie hier -- in unzutreffender Höhe geltend gemacht wird (BVerfG in BStBl II 1984, 608, 614).

  • BFH, 29.01.1992 - II R 41/89

    Verfassungskonforme Auslegung von § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG 1940

    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 99/91
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1992 II R 41/89 (BFHE 167, 189, BStBl II 1992, 420) entschieden hat, ist § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß zur Vermeidung einer doppelten steuerrechtlichen Erfassung bei (auflagen-)belastet erworbenem Vermögen im Ausmaß der Belastung neben der Schenkungsteuer keine Grunderwerbsteuer zu erheben ist (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 15. Mai 1984 1 BvR 464/81 u. a., BStBl II 1984, 608).

    Denn soweit bei einer Schenkung unter Auflage wegen der in § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG enthaltenen Regelung der volle Wert des zugewendeten Gegenstands erbschaftsteuerrechtlich als Bereicherung anzusehen ist, kann es bezüglich der Auflage keinen Wertanteil geben, der noch nicht Gegenstand der Schenkung steuer ist (Senatsurteil in BFHE 167, 189, BStBl II 1992, 420, 421, rechte Spalte).

  • BFH, 12.04.1989 - II R 37/87

    Besteuerung einer Auflagenschenkung

    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 99/91
    Nach den in dem zur Schenkungsteuer ergangenen Urteil des Senats vom 12. April 1989 II R 37/87 (BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, 526) entwickelten Grundsätzen handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Nießbrauchsvorbehalt um eine sog. Duldungsauflage.
  • BFH, 25.02.1981 - II R 114/78

    Bereicherungsprinzip - Schenkung - Nutzung des Zuwendungsgegenstandes -

    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 99/91
    Nach zutreffender und herrschender zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Auffassung stellt die Schenkung eines Grundstücks unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs zugunsten des Schenkers eine Schenkung unter Auflage (vgl. § 525 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --) dar (vgl. z. B. Palandt/Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, 52. Aufl., § 525 Anm. 2 c, m. w. N.; Coing, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1949, 260; Winkeljohann, Der Betrieb -- DB -- 1987, 353, 355; zahlreiche weitere Nachweise bei Reiff, Betriebs- Berater -- BB -- 1990, 968, 970, Fußnote 50; Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. Februar 1981 II R 114/78, BFHE 132, 486, BStBl II 1981, 411, und vom 6. März 1990 II R 165/87, BFH/NV 1990, 809; anderer Auffassung -- reine Schenkung -- Reiff, BB 1990, 968, 970 f.).
  • BFH, 06.03.1990 - II R 165/87

    Bestimmung der Schenkungssteuer bei unentgeltlicher Übertragung eines

    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 99/91
    Nach zutreffender und herrschender zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Auffassung stellt die Schenkung eines Grundstücks unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs zugunsten des Schenkers eine Schenkung unter Auflage (vgl. § 525 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --) dar (vgl. z. B. Palandt/Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, 52. Aufl., § 525 Anm. 2 c, m. w. N.; Coing, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1949, 260; Winkeljohann, Der Betrieb -- DB -- 1987, 353, 355; zahlreiche weitere Nachweise bei Reiff, Betriebs- Berater -- BB -- 1990, 968, 970, Fußnote 50; Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. Februar 1981 II R 114/78, BFHE 132, 486, BStBl II 1981, 411, und vom 6. März 1990 II R 165/87, BFH/NV 1990, 809; anderer Auffassung -- reine Schenkung -- Reiff, BB 1990, 968, 970 f.).
  • BFH, 20.11.2013 - II R 38/12

    Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Auflage

    Dies hat der BFH bereits mit dem Beschluss vom 5. März 1975 II B 61/74 (BFHE 115, 151, BStBl II 1975, 419) und den Urteilen vom 17. September 1975 II R 42/70 (BFHE 117, 280, BStBl II 1976, 126) und vom 20. April 1977 II R 48/76 (BFHE 122, 355, BStBl II 1977, 676) zur seinerzeitigen Fassung des § 3 Nr. 2 GrEStG entschieden (vgl. auch BFH-Urteil vom 7. September 1994 II R 99/91, BFH/NV 1995, 433, unter II.1.a; Hofmann, a.a.O., § 3 Rz 7).

    Durch diese Vorschrift, nach der Schenkungen unter einer Auflage der Besteuerung hinsichtlich des Werts solcher Auflagen unterliegen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind, hat der Gesetzgeber lediglich im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1984  1 BvR 464/81 u.a. (BVerfGE 67, 70, BStBl II 1984, 608, unter C.IV.) klargestellt, dass Auflagen, die bei der Schenkungsteuer nicht abziehbar sind, sondern nur zu einer Stundung der Steuer nach § 25 ErbStG a.F. führen, der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 433).

  • FG Nürnberg, 05.03.2015 - 4 K 410/13

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Schenkung unter Lebenden mit

    Bereits das BVerfG und der BFH hätten mit Beschlüssen bzw. Urteilen vom 15.05.1984 1 BvR 464/81, 1 BvR 427/82, 1 BvR 440/82 1 BvR 605/81 und vom 29.01.1992 II R 41/89 sowie vom 07.09.1994 II R 99/91 entschieden, dass der Differenzbetrag zwischen der grunderwerbsteuerlichen und der schenkungsteuerlichen Berechnung des Werts einer Auflage nicht der Grunderwerbsteuer unterliege, um eine Doppelbelastung mit Schenkung- und Grunderwerbsteuer auszuschließen.

    Es sei ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang im konkreten Fall die Grundstücksschenkung unter Lebenden Schenkungsteuer ausgelöst habe, ein entstandener Schenkungsteueranspruch tatsächlich festgesetzt worden oder wegen der geringen Höhe des Erwerbs keine Schenkungsteuer angefallen sei (BFH-Urteil vom 07.09.1994 II R 99/91; Pahlke/Franz, 4. Auflage, § 3 Rn. 33).

    Gleiches ergibt sich aus den BFH-Urteilen vom 29.01.1992 II R 41/89 (BStBl. II 1992, 420) sowie vom 07.09.1994 II R 99/91 (BFH/NV 1995, 433): Zwar hatte der BFH dort entschieden, dass Grunderwerbsteuer auch nicht teilweise anfällt hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem bei der Schenkungsteuer und dem bei der Grunderwerbsteuer maßgeblichen Wert, er begründete jedoch in der Entscheidung zur Grunderwerbsteuerfreiheit, dass das, was dem Grunde nach die Schenkungsteuer nicht zu mindern vermag, auch nicht zum Anfall von Grunderwerbsteuer führen kann; es habe keinen solchen Wertanteil gegeben, der noch nicht Gegenstand der Schenkungsteuer gewesen sei.

  • FG Düsseldorf, 31.03.1999 - 4 K 6623/95

    Gemischte Grundstücksschenkung bei Übernahme von Verbindlichkeiten?

    Mangels Belastung des Klägers mit den von ihm lediglich im Außenverhältnis übernommenen Verbindlichkeiten im Hinblick auf den ihm gegen seine Mutter zustehenden Freistellungsanspruch (§ 257 BGB ) müssen die vom Kläger erwerbsmindernd geltend gemachten Verbindlichkeiten nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG unberücksichtigt bleiben (vgl. hierzu etwa auch: BFH, Urteil vom 7. September 1994 - II R 99/91 - BFH/NV 1995, 433 (434); FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Dezember 1989 - 6 K 65/87 - a.a.O. (zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit der Übernahme einer dinglichen Haftung, wenn dem Beschenkten ein realisierbarer Rückgriffsanspruch gegen den persönlichen Schuldner zusteht)).
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