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   BFH, 07.09.1994 - II R 106/91   

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BFH, 07.09.1994 - II R 106/91 (https://dejure.org/1994,2018)
BFH, Entscheidung vom 07.09.1994 - II R 106/91 (https://dejure.org/1994,2018)
BFH, Entscheidung vom 07. September 1994 - II R 106/91 (https://dejure.org/1994,2018)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstücks - Ermittlung des Wertes der Gegenleistung beim Kaufvertrag über ein Grundstück

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Grunderwerbsteuer: Erwerb eines renovierten und ausgebauten Gebäude

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 434
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 19.07.1989 - II R 95/87

    Besteuerungsgrundlage bei Grundstückserwerben "im Bauherrenmodell"

    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 106/91
    Dabei ist es für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung entscheidend, daß die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem für die Besteuerung maßgeblichen Zustand bezogen ist (Senatsurteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Dies ist der Fall, wenn sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer verpflichtet hat, in einen gegenseitigen Vertrag mit einem Dritten einzutreten oder einen solchen abzuschließen (vgl. Senatsurteile vom 11. März 1981 II R 77/78, BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537, und in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Die Kosten der Zwischenfinanzierung belasten regelmäßig den Käufer einer noch herzustellenden Sache und gehen daher in den Kaufpreis ein (vgl. Senat in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Sollte es sich um Aufwendungen für die Zwischenfinanzierung handeln, ist dieser Posten als Gegenleistung anzusehen (vgl. Senat in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

  • BFH, 18.10.1989 - II R 143/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einschaltung eines Maklers

    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 106/91
    Das FG hat verkannt, daß der für den Umfang der Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs nicht nur bestimmt wird durch das den Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft selbst, sondern -- ggf. -- auch durch mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, die insgesamt zu dem Erfolg führen, daß der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 II R 143/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183, und II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181 sowie vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590, und vom 5. Februar 1992 II R 110/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357).

    Die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung beruht auf einer am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung der § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983, die die verfassungsrechtlichen Grenzen einer zulässigen Gesetzesauslegung nicht überschreitet und auch nicht auf einem verfassungsrechtlich unzulässigen Analogieschluß beruht (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212; BFH in BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183; in BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590, und in BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357).

    Ein solcher objektiver enger sachlicher Zusammenhang der mit der Bebauung (Modernisierung) zusammenhängenden Verträge mit dem Grundstückskaufvertrag liegt nach der Rechtsprechung des Senats in den Fällen, in denen -- wie im Streitfall -- der Abschluß der zur Renovierung und zum Ausbau des Gebäudes erforderlichen Verträge zeitlich vor dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages erfolgte, vor, weil der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war und deshalb bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages feststand, daß er das Grundstück in einem bestimmten, nämlich renovierten und ausgebauten Zustand erhalten würde (vgl. Senatsurteile in BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, und in BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183).

    Die Entscheidung darüber, ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs in einem derartigen Fall das bebaute Grundstück ist, hängt nach der Rechtsprechung des Senats davon ab, ob unter Berücksichtigung der Umstände der Vertragsanbahnung, der Vertragsverhandlungen, der Zeit, des Ortes und der Begleitumstände ein dem Erwerber objektiv erkennbares abgestimmtes Verhalten auf der Veräußererseite festgestellt werden kann, das darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats in BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183, sowie vom 14. März 1990 II R 169/87, BFH/NV 1991, 263).

  • BFH, 24.01.1990 - II R 94/87

    Grunderwerbsteuer auf Gesamtaufwand: Bericht über laufende Verfassungsbeschwerden

    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 106/91
    Das FG hat verkannt, daß der für den Umfang der Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs nicht nur bestimmt wird durch das den Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft selbst, sondern -- ggf. -- auch durch mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, die insgesamt zu dem Erfolg führen, daß der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 II R 143/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183, und II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181 sowie vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590, und vom 5. Februar 1992 II R 110/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357).

    Insoweit wird insbesondere auf die Entscheidung in BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590 Bezug genommen.

    Die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung beruht auf einer am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung der § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983, die die verfassungsrechtlichen Grenzen einer zulässigen Gesetzesauslegung nicht überschreitet und auch nicht auf einem verfassungsrechtlich unzulässigen Analogieschluß beruht (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212; BFH in BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183; in BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590, und in BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357).

  • BFH, 12.02.1992 - II R 20/91

    Keine Übertragung von Rechtsprechung zu Bauherrenmodellen auf Erwerbermodelle

    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 106/91
    Diese Kosten sind deshalb zur Gegenleistung zu rechnen (vgl. Senatsentscheidung vom 12. Februar 1992 II R 20/91, BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422).

    Handelte es sich um reine Vertriebskosten, müßten diese zur Gegenleistung gerechnet werden, denn dann beträfen diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits -- notwendigerweise dem Veräußerer gegenüber -- erbrachte Leistungen (vgl. Senatsurteil in BFHE 167, 193, BStBl II 1992, 422).

  • BFH, 18.10.1989 - II R 85/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einheitlichkeit der Verträge

    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 106/91
    Das FG hat verkannt, daß der für den Umfang der Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs nicht nur bestimmt wird durch das den Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft selbst, sondern -- ggf. -- auch durch mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, die insgesamt zu dem Erfolg führen, daß der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 II R 143/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183, und II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181 sowie vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590, und vom 5. Februar 1992 II R 110/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357).

    Ein solcher objektiver enger sachlicher Zusammenhang der mit der Bebauung (Modernisierung) zusammenhängenden Verträge mit dem Grundstückskaufvertrag liegt nach der Rechtsprechung des Senats in den Fällen, in denen -- wie im Streitfall -- der Abschluß der zur Renovierung und zum Ausbau des Gebäudes erforderlichen Verträge zeitlich vor dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages erfolgte, vor, weil der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war und deshalb bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages feststand, daß er das Grundstück in einem bestimmten, nämlich renovierten und ausgebauten Zustand erhalten würde (vgl. Senatsurteile in BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, und in BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183).

  • BFH, 05.02.1992 - II R 110/88

    Bestimmung des Gegenstands eines Erwerbsvorgangs

    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 106/91
    Das FG hat verkannt, daß der für den Umfang der Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs nicht nur bestimmt wird durch das den Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft selbst, sondern -- ggf. -- auch durch mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, die insgesamt zu dem Erfolg führen, daß der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 II R 143/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183, und II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181 sowie vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590, und vom 5. Februar 1992 II R 110/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357).

    Die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung beruht auf einer am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung der § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983, die die verfassungsrechtlichen Grenzen einer zulässigen Gesetzesauslegung nicht überschreitet und auch nicht auf einem verfassungsrechtlich unzulässigen Analogieschluß beruht (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212; BFH in BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183; in BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590, und in BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357).

  • BFH, 13.12.1989 - II R 115/86

    Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Beauftragung (und Bevollmächtigung) von

    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 106/91
    Ist mit Wissen und Willen des verkaufsbereiten Grundstückseigentümers dem potentiellen Erwerber der Abschluß eines Kaufvertrages mit ihm versperrt, sofern der Erwerber nicht einen Dritten mit seiner Vertretung beim Kaufvertragsabschluß beauftragt (und bevollmächtigt), so ist grunderwerbsteuerrechtlich die Veranlassung zum Abschluß von Verträgen mit diesem Dritten oder weiteren von diesem eingeschalteten Vertragspartnern dem Veräußerer auch dann zuzurechnen, wenn der Erwerber gegenüber dem Veräußerer keine entsprechende rechtliche Verpflichtung eingegangen ist (Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440).

    Dies gilt auch, wenn die Leistung des Dritten nur dem Veräußerer gegenüber erbracht werden kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440).

  • BFH, 19.01.1994 - II R 52/90

    Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Grundstückserwerben im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 106/91
    Ferner ist unklar, ob und in welchem Umfang sich die übrigen Zahlungsverpflichtungen der Klägerin, soweit diese nicht den Gegenstand des Erwerbs betreffen (z. B. Endfinanzierung, Steuerberatung, Mietgarantie), als angemessener Aufwand für tatsächlich erbrachte Leistungen der jeweiligen Anbieter darstellen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1994 II R 52/90, BFHE 173, 442, BStBl II 1994, 409, 412).
  • BFH, 07.09.1994 - II R 107/91
    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 106/91
    Anmerkung: Entsprechend hat der BFH im Urteil II R 107/91 vom 7. September 1994 entschieden.
  • BFH, 14.03.1990 - II R 169/87

    Grunderwerbsteuerrechtlichen Begriff des Gegenstands des Erwerbsvorgangs -

    Auszug aus BFH, 07.09.1994 - II R 106/91
    Die Entscheidung darüber, ob Gegenstand des Erwerbsvorgangs in einem derartigen Fall das bebaute Grundstück ist, hängt nach der Rechtsprechung des Senats davon ab, ob unter Berücksichtigung der Umstände der Vertragsanbahnung, der Vertragsverhandlungen, der Zeit, des Ortes und der Begleitumstände ein dem Erwerber objektiv erkennbares abgestimmtes Verhalten auf der Veräußererseite festgestellt werden kann, das darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats in BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183, sowie vom 14. März 1990 II R 169/87, BFH/NV 1991, 263).
  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

  • BFH, 04.05.1983 - II R 6/82

    Grunderwerbsteuer für Erwerb eines im Bau befindlichen Gebäudes bei

  • BFH, 18.09.1985 - II B 24/85

    Beim "Erwerb im Bauherrenmodell" ist ein bebautes Grundstück Gegenstand des

  • BFH, 11.03.1981 - II R 77/78

    Erschließungskosten als Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung

  • BFH, 29.06.1988 - II R 258/85

    Einheitlicher Vertrag über den Erwerb eines bebauten Grundstücks, wenn nach dem

  • BFH, 02.03.2006 - II R 39/04

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei einem dem

    Eine solche Bindung gegenüber der Veräußererseite liegt insbesondere vor, wenn mit dieser ein Bauvertrag vor dem Abschluss oder Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags (Erbbaurechtsvertrag) geschlossen wird (BFH-Urteile vom 7. September 1994 II R 106/91, BFH/NV 1995, 434; vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, unter II.2., und in BFH/NV 2006, 683, unter II.2.b).
  • FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03

    Entstehung der Grunderwerbsteuer bei befristetem Anteilserwerb;

    Denn im Rahmen der Rechtsprechung zum Umfang der Gegenleistung würden Sanierungsfälle unzweifelhaft erfasst (BFH vom 7.9.1994 II R 106/91, BFH/NV 1995, 437; 10.8.1994 II R 33/91, BFH/NV 1995, 335; 10.8.1994 II R 92/91, BFH/NV 1995, 262; 22.7.1992 II R 82/90, BFH/NV 1993, 621).

    Für die Bemessung der Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist danach maßgebend der gesamte Inhalt der Verträge unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, vgl. Urteil des BFH vom 7.9.1994 II R 106/91 BFH/NV 1995, 434.

  • BFH, 27.06.2006 - II B 160/05

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand "saniertes Grundstück" trotz Mitwirkung der

    Die Grundsätze zum einheitlichen Erwerbsgegenstand gelten auch für den Erwerb bereits bebauter Grundstücke, bei denen es lediglich um die Modernisierung, Sanierung und/oder den Ausbau eines bereits vorhandenen Gebäudes geht (BFH-Urteile vom 10. August 1994 II R 33/91, BFH/NV 1995, 337; vom 7. September 1994 II R 106/91, BFH/NV 1995, 434; BFH-Beschluss vom 23. Februar 2005 II B 25/04, BFH/NV 2005, 1140).
  • BFH, 03.08.2006 - II B 153/05

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

    Im Übrigen waren die Kläger bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags aufgrund der bereits zuvor abgeschlossenen Verträge vom 25. Juni 1990 mit den Firmen K und B gegenüber der Veräußererseite in ihrer Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei, so dass bereits deshalb ein einheitlicher Erwerbsgegenstand "bebautes Grundstück" vorliegt (BFH-Urteile vom 7. September 1994 II R 106/91, BFH/NV 1995, 434; vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und in BFH/NV 2006, 1509) und es somit auf das Vorliegen eines einheitlichen Angebots bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags insoweit nicht ankommt.
  • BFH, 23.02.2005 - II B 25/04

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand - getrennte Verträge

    Zutreffend weist bereits das FA auf die Entscheidungen des BFH vom 10. August 1994 II R 33/91 (BFH/NV 1995, 337) sowie vom 7. September 1994 II R 106/91 (BFH/NV 1995, 434) hin, wonach die Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand auch den Erwerb bereits bebauter Grundstücke betrifft, bei denen es lediglich um die Modernisierung, Sanierung und/oder den Ausbau des vorhandenen Gebäudes geht.
  • BFH, 15.05.2001 - II B 98/00

    GmbH - Generalübernehmervertrag - Sanierung eines Gebäudes - Doppelte

    Dies hätte zunächst erfordert, sich mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch zum Erwerb von Grundstücken mit sanierungsbedürftigen Altbauten (vgl. die BFH-Urteile vom 10. August 1994 II R 33/91, BFH/NV 1995, 337, sowie vom 7. September 1994 II R 106/91, BFH/NV 1995, 434) auseinander zu setzen.
  • FG Sachsen, 17.03.2010 - 4 K 573/05

    Den Schuldner nicht erkennen lassende Bescheide können wegen inhaltlicher

    Diese Grundsätze gelten auch für den Erwerb bereits bebauter Grundstücke, bei denen es lediglich um die Modernisierung, Sanierung und/oder den Ausbau eines bereits vorhandenen Gebäudes geht (BFH-Urteile vom 10. August 1994 II R 33/91, BFH/NV 1995, 337; vom 7. September 1994 II R 106/91, BFH/NV 1995, 434, und in BFH/NV 2006, 1509; BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 2005 II B 25/04, BFH/NV 2005, 1140, und vom 27. Juni 2006 II B 160/05, BFH/NV 2006, 1882).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2006 - 3 K 453/02

    Einheitliches Vertragswerk bei Abschluss des Bauvertrages vor Abschluss des

  • FG Sachsen, 16.06.2001 - 5 K 1442/98

    Einbeziehung der Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage für die

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.06.2001 - 5 K 1442/98

    Einbeziehung von Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage der

  • FG Hessen, 25.11.1997 - 5 K 572/94

    Örtlich zuständiges Finanzamt (FA) zum Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheides;

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