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   BFH, 13.10.1994 - VII R 3/94   

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https://dejure.org/1994,2882
BFH, 13.10.1994 - VII R 3/94 (https://dejure.org/1994,2882)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1994 - VII R 3/94 (https://dejure.org/1994,2882)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1994 - VII R 3/94 (https://dejure.org/1994,2882)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Abtretungsverbote im Steuerschuldverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Erwerb von Steuererstattungsansprüchen durch Steuerberater

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 473
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.10.1985 - VII R 196/82

    Nur Bankunternehmen können Steuererstattungs- oder -vergütungsansprüche in den

    Auszug aus BFH, 13.10.1994 - VII R 3/94
    Dies konnte das FG offenlassen, da der geschäftsmäßige Erwerb bzw. die geschäftsmäßige Einziehung (auch) von zur Sicherung abgetretenen Ansprüchen nur Bankunternehmen gestattet (§ 46 Abs. 4 Satz 3 AO 1977), im übrigen aber unzulässig ist (Senat, Urteil vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, 529 f., BStBl II 1986, 124).

    Geschäftsmäßig i. S. von § 46 Abs. 4 AO 1977 handelt, wer die Tätigkeit -- Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen -- selbständig und in Wiederholungsabsicht ausübt; dafür getroffene organisatorische Vorkehrungen indizieren zwar die Wiederholungsabsicht, sind indes für deren Annahme, entgegen der Meinung der Revision, keine notwendige Voraussetzung (BFHE 144, 526, 531 f., BStBl II 1986, 124; Senat, Urteile vom 17. September 1987 VII R 168/84, BFH/NV 1988, 9, und vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210, 212).

    Das Verhältnis der Zahl der Abtretungen zu den gesamten (Lohnsteuer-)Beratungsfällen ist gleichfalls ohne Bedeutung (BFHE 144, 526, 532 f., BStBl II 1986, 124; BFH/NV 1989, 210, 212 a. E.).

    Von diesen Grundsätzen, die auch in den Fällen der Abtretung von Erstattungsansprüchen an Steuerberater zur Sicherung ihrer Honorarforderungen gelten (BFHE 144, 526, 531, BStBl II 1986, 124), ist -- zutreffend -- die Vorinstanz ausgegangen.

  • BFH, 30.08.1988 - VII R 149/85

    Abtretung von Steuererstattungsansprüchen an Steuerberater; Rechtskraftwirkung

    Auszug aus BFH, 13.10.1994 - VII R 3/94
    Geschäftsmäßig i. S. von § 46 Abs. 4 AO 1977 handelt, wer die Tätigkeit -- Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen -- selbständig und in Wiederholungsabsicht ausübt; dafür getroffene organisatorische Vorkehrungen indizieren zwar die Wiederholungsabsicht, sind indes für deren Annahme, entgegen der Meinung der Revision, keine notwendige Voraussetzung (BFHE 144, 526, 531 f., BStBl II 1986, 124; Senat, Urteile vom 17. September 1987 VII R 168/84, BFH/NV 1988, 9, und vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210, 212).

    Das Verhältnis der Zahl der Abtretungen zu den gesamten (Lohnsteuer-)Beratungsfällen ist gleichfalls ohne Bedeutung (BFHE 144, 526, 532 f., BStBl II 1986, 124; BFH/NV 1989, 210, 212 a. E.).

    Diese Bewertung ist zwar nicht zwingend, indessen möglich und somit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 118 Abs. 2 der Finanz gerichtsordnung -- FGO --; vgl. BFH/NV 1989, 210, 212: Abtretungen in sechs Fällen).

  • BFH, 06.02.1990 - VII R 86/88

    Zur Abtretung/Verpfändung von Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 13.10.1994 - VII R 3/94
    Auf die Frage, ob die Abtretung des Anspruchs, die bereits mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1988, vor Festsetzung der Jahressteuer, erfolgen durfte (Senat, Urteil vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, 110, BStBl II 1990, 523), auch wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 2 AO 1977 -- Anzeige durch den Zedenten -- unwirksam oder ob der Kläger zur Übermittlung der Anzeige an das FA bevollmächtigt war (zur grundsätzlich anzunehmenden Bevollmächtigung des Zessionars zuletzt Senat, Urteil vom 22. März 1994 VII R 117/92, BFHE 174, 112 [BFH 22.03.1994 - VII R 117/92], BStBl II 1994, 789, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 513), kommt es nicht an.
  • BFH, 17.09.1987 - VII R 168/84

    Abtretung von Steuererstattungsansprüchen an Steuerberater

    Auszug aus BFH, 13.10.1994 - VII R 3/94
    Geschäftsmäßig i. S. von § 46 Abs. 4 AO 1977 handelt, wer die Tätigkeit -- Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen -- selbständig und in Wiederholungsabsicht ausübt; dafür getroffene organisatorische Vorkehrungen indizieren zwar die Wiederholungsabsicht, sind indes für deren Annahme, entgegen der Meinung der Revision, keine notwendige Voraussetzung (BFHE 144, 526, 531 f., BStBl II 1986, 124; Senat, Urteile vom 17. September 1987 VII R 168/84, BFH/NV 1988, 9, und vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210, 212).
  • BFH, 22.03.1994 - VII R 117/92

    Die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs ist auch dann wirksam, wenn die

    Auszug aus BFH, 13.10.1994 - VII R 3/94
    Auf die Frage, ob die Abtretung des Anspruchs, die bereits mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1988, vor Festsetzung der Jahressteuer, erfolgen durfte (Senat, Urteil vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, 110, BStBl II 1990, 523), auch wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 2 AO 1977 -- Anzeige durch den Zedenten -- unwirksam oder ob der Kläger zur Übermittlung der Anzeige an das FA bevollmächtigt war (zur grundsätzlich anzunehmenden Bevollmächtigung des Zessionars zuletzt Senat, Urteil vom 22. März 1994 VII R 117/92, BFHE 174, 112 [BFH 22.03.1994 - VII R 117/92], BStBl II 1994, 789, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 513), kommt es nicht an.
  • BFH, 28.09.2011 - VII R 52/10

    Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei fehlenden Angaben zum

    Diese Angaben zum Abtretungsgrund sollen --wie der erkennende Senat unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung ebenfalls mit Urteilen in BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 und in BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402 ausgeführt hat-- dem FA Hinweise geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist, sowie dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen vorliegt, zu deren geschäftsmäßigem Erwerb oder Einziehung nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO nur Unternehmen befugt sind, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124; vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473).
  • BFH, 04.02.2005 - VII R 54/04

    Geschäftsmäßiger Erwerb von Erstattungsansprüchen oder Vergütungsansprüchen

    Im Streitfall kommt es darauf an, ob die Klägerin die Steuererstattungsansprüche des S geschäftsmäßig erworben hat, nicht entscheidend ist dagegen --wie das FG zutreffend erkannt hat--, ob es sich bei der Abtretung der Erstattungsansprüche des S an die Klägerin --wie diese vorgetragen hat-- um eine Sicherungsabtretung gehandelt hat, da nach § 46 Abs. 4 Satz 2 und 3 AO 1977 der geschäftsmäßige Erwerb (auch) von zur Sicherung abgetretenen Ansprüchen nur Bankunternehmen gestattet, im Übrigen aber unzulässig ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 VII R 196/82, BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124; vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473).

    Für die Beurteilung der Geschäftsmäßigkeit des Forderungserwerbs kommt es somit stets auf die Umstände des Einzelfalls an; erforderlich ist insoweit eine Würdigung der festgestellten Tatsachen durch den Tatrichter, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob sie gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210, und in BFH/NV 1995, 473).

  • BFH, 13.11.2001 - VII R 107/00

    Stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden Sachverhalte

    Das Vorliegen der Wiederholungsabsicht kann insoweit durch organisatorische Vorkehrungen indiziert sein, ebenso spielen die Zahl der Erwerbsfälle und der Zeitraum ihres Vorkommens eine Rolle (Senatsurteil vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473, m.w.N.).
  • FG Hessen, 05.05.1999 - 6 K 2207/96

    Wirksame Abtretung eines Umsatzsteuerguthabens; Entscheid durch

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  • BFH, 04.02.1999 - VII R 112/97

    Geschäftsmäßiger Erwerb von Steuererstattungsansprüchen

    Geschäftsmäßig ist eine Tätigkeit, die selbständig und in Wiederholungsabsicht ausgeübt wird (vgl. Urteile des Senats in BFHE 144, 526, BStBl II 1986, 124, und vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473, m.w.N.).
  • FG Hessen, 30.03.2004 - 1 K 2291/02

    Geschäftsmäßigkeit einer Abtretung

    In einem solchen Fall könne auch bei einer (ersten) Abtretung von Geschäftsmäßigkeit ausgegangen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 13.10.1994 VII R 3/94 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 473).

    Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 473 , berufen.

  • FG Hamburg, 11.04.2001 - V 21/01

    Rückforderung von Steuererstattungen bei angezeigter Abtretung;

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  • BFH, 08.02.2001 - VII B 260/00

    Beschwerde - Zulassung - Beschwerdebegründung - Geschäftsmäßiger Erwerb -

    Da der BFH über die Frage der Auslegung des vorgenannten Rechtsbegriffes bereits mehrfach entschieden hat (vgl. u.a. für den vergleichbaren Fall eines Steuerberaters Urteile vom 17. September 1987 VII R 168/84, BFH/NV 1988, 9; vom 30. August 1988 VII R 149/85, BFH/NV 1989, 210; vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473), hätte der Kläger zudem darlegen müssen, welche Argumente oder Gesichtspunkte dabei bisher noch nicht berücksichtigt worden sind.
  • FG Hamburg, 25.03.2011 - 5 K 330/09

    Abgabenordnung: Sicherungsabtretung eines Steuererstattungsanspruchs und

    Maßgeblich sind die Verhältnisse des Einzelfalles (BFH Urteil vom 13.10.1994 VII R 3/94, NV 1995, 473; BFH Beschluss vom 10.07.2001 V B 209/00, NV 2001, 1531).
  • BFH, 10.07.2001 - V B 209/00

    Verrechnungsstundung - Umsatzsteuer - Lohnsteuer - Beschwerde - Beschwerdeschrift

    Das FG hat unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 13. Oktober 1994 VII R 3/94 (BFH/NV 1995, 473) ausgeführt, geschäftsmäßig i.S. von § 46 Abs. 4 AO 1977 handele, wer die Tätigkeit --Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen-- selbständig in Wiederholungsabsicht ausführe; die Zahl der Erwerbsfälle spielten bei der Beurteilung, ob Geschäftsmäßigkeit vorliege, eine bedeutende Rolle; gleichwohl sei es nicht ausgeschlossen, selbst einen einzelnen Erwerb als selbständig und in Wiederholungsabsicht erfolgt zu würdigen.
  • FG München, 04.06.1997 - 1 K 626/95
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2004 - 1 K 692/02

    Abtretung von Eigenheimzulage an eine deutsche Großbank Geschäftsmäßigkeit

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