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   BFH, 08.09.1994 - IV R 20/93   

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https://dejure.org/1994,6124
BFH, 08.09.1994 - IV R 20/93 (https://dejure.org/1994,6124)
BFH, Entscheidung vom 08.09.1994 - IV R 20/93 (https://dejure.org/1994,6124)
BFH, Entscheidung vom 08. September 1994 - IV R 20/93 (https://dejure.org/1994,6124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 520
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 20.09.1990 - V R 85/85

    Umsatzsteueränderungsbescheid - Bisher festgesetzter Verspätungszuschlag -

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - IV R 20/93
    Der bestandskräftige Verwaltungsakt vom 3. März 1992 habe den Verwaltungsakt vom 4. Januar 1989, der gemäß § 365 Abs. 3 AO 1977 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sei (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. September 1990 V R 85/85, BFHE 161, 492, BStBl II 1991, 2), endgültig suspendiert.

    Hiervon ausgehend hat der BFH mit Urteil in BFHE 161, 492, BStBl II 1991, 2 angenommen, der mit einer geänderten Steuerfestsetzung verbundene Hinweis auf das unveränderte Bestehenbleiben des bisher festgesetzten Verspätungszuschlags sei dahin zu verstehen, daß eine solche Überprüfung -- mit dem Ergebnis der Aufrechterhaltung -- stattgefunden habe.

    Dementsprechend hat der BFH mit Urteil in BFHE 161, 492, BStBl II 1991, 2 entschieden, die unveränderte Aufrechterhaltung des bisher festgesetzten Verspätungszuschlags führe als Ersetzung der bisherigen Festsetzung dazu, daß der neue Verwaltungsakt ohne erneute Einlegung eines Rechtsbehelfs Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens werde (nunmehr § 365 Abs. 3 AO 1977 in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung).

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90

    Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - IV R 20/93
    Für die nach dieser Vorschrift vorzunehmende gerichtliche Ermessensüberprüfung ist zwar die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Urteil vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545).

    Die vom FG in Bezug genommenen Verwaltungsakte des FA und die Beschwerdeentscheidung der OFD erlauben eine solche Beurteilung schon deshalb nicht, weil die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind, die der Behörde im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung bekannt waren oder bekannt sein mußten (BFH-Urteil in BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545, 546).

  • BFH, 29.03.1979 - V R 69/77

    Verspätungszuschlag - Einspruchsentscheidung - Änderungsbescheid - Herabsetzung

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - IV R 20/93
    Der BFH hat mit Urteil vom 29. März 1979 V R 69/77 (BFHE 128, 17, BStBl II 1979, 641) entschieden, daß das FA nach einer Festsetzung des Verspätungszuschlags zu prüfen hat, in welchem Umfang die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte bei einer Herabsetzung der Steuer in einem Änderungsbescheid noch gegeben sind; diese Prüfung erstreckt sich sowohl auf die Obergrenze von 10 v. H. der festgesetzten Steuer (§ 168 Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung; nunmehr § 152 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) als auch auf die Ermessenskriterien (nunmehr in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ausdrücklich benannt).

    Das FG wird u. a zu prüfen haben, ob es -- etwa wegen der Ausführungen der OFD in der Beschwerdeentscheidung oder der Ausführungen des FA im Klageverfahren -- einer schriftlichen Begründung nicht bedurfte (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) und die linear proportionale Herabsetzung des Verspätungszuschlags im Streitfall der Prüfung standhält (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 128, 17, BStBl II 1979, 641).

  • BFH, 24.07.1984 - VII R 122/80

    Zulässigkeit einer Klage und einer Klageänderung gem. § 68 FGO nach

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - IV R 20/93
    Es ist insbesondere unerheblich, daß der angefochtene Verwaltungsakt den Korrekturvorschriften der §§ 130 f. AO 1977 unterliegt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 24. Juli 1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791 unter II.2. c, und vom 21. Januar 1993 V R 55/89, BFH/NV 1994, 42).
  • BFH, 17.09.1992 - V R 17/86

    Erlaß von Steuerbescheiden an eine KG nach Umwandlung - Ersatz eines

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - IV R 20/93
    Entscheidend ist, daß beide Verwaltungsakte "dieselbe Steuersache" betreffen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 17. April 1991 II R 142/87, BFHE 164, 11, BStBl II 1991, 527, und vom 17. September 1992 V R 17/86, BFH/NV 1993, 279, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 01.03.1988 - VII R 71/85

    Ablehnung einer zollrechtlichen Billigkeitsmaßnahme wegen Auslassens der

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - IV R 20/93
    Soweit hiernach auch das Vorbringen der Beteiligten im Klageverfahren von Bedeutung ist, konnten die -- nicht nur ergänzenden -- Bezugnahmen des FG auf die Schriftsätze der Beteiligten die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht ersetzen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 1. März 1988 VII R 71/85, BFH/NV 1989, 65 unter 2. m. w. N.).
  • BFH, 21.01.1993 - V R 55/89

    Rechtmäßigkeit eines geänderten Haftungsbescheids, wenn zum Zeitpunkt seines

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - IV R 20/93
    Es ist insbesondere unerheblich, daß der angefochtene Verwaltungsakt den Korrekturvorschriften der §§ 130 f. AO 1977 unterliegt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 24. Juli 1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791 unter II.2. c, und vom 21. Januar 1993 V R 55/89, BFH/NV 1994, 42).
  • BFH, 05.05.1992 - IX R 9/87

    Mehrere Änderungsbescheide als Gegenstand des Verfahrens (§ 68 FGO

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - IV R 20/93
    Zugleich soll die Vorschrift -- ebenso wie § 365 Abs. 3 AO 1977 für das Rechtsbehelfsverfahren -- verhindern, daß das FA den Steuerpflichtigen gegen seinen Willen aus einem Klageverfahren drängt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 16. September 1986 IX R 61/81, BFHE 148, 104, BStBl II 1987, 435; vom 24. Mai 1991 III R 105/89, BFHE 165, 345, BStBl II 1992, 123, und vom 5. Mai 1992 IX R 9/87, BFHE 168, 213, BStBl II 1992, 1040).
  • BFH, 18.08.1988 - V R 19/83

    Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 10 DM wegen verspäteter

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - IV R 20/93
    Die Herabsetzung des Verspätungszuschlags ist danach eine Ermessensentscheidung, die von den Steuergerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 19/83, BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929).
  • BFH, 17.04.1991 - II R 142/87

    Auf Antrag wird ein Verwaltungsakt, der dieselbe Steuersache betrifft wie der

    Auszug aus BFH, 08.09.1994 - IV R 20/93
    Entscheidend ist, daß beide Verwaltungsakte "dieselbe Steuersache" betreffen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 17. April 1991 II R 142/87, BFHE 164, 11, BStBl II 1991, 527, und vom 17. September 1992 V R 17/86, BFH/NV 1993, 279, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 31.10.1990 - II R 45/88

    - Sachvortrag des Klägers auf Aufforderung des Gerichts kein Antrag nach § 68 FGO

  • BFH, 24.05.1991 - III R 105/89

    1. Die erneute Ausübung des Veranlagungswahlrechts bei Änderung der

  • BFH, 20.05.1994 - VI R 105/92

    Hinweis im Änderungsbescheid, daß ein bisher festgesetzter Verspätungszuschlag

  • BFH, 26.11.1986 - I R 256/83

    Berücksichtigung eines Haftungsbescheides als Verfahrensgegenstand - Ergänzung

  • BFH, 16.09.1986 - IX R 61/81

    Gegenstand des Verfahrens - Änderungsbescheid - Bekanntgabe der

  • FG Hessen, 16.09.1992 - 9 K 2473/90
  • BFH, 25.04.2017 - VIII R 64/13

    Unzulässige Klage gegen Verspätungszuschlag; Fristsetzung durch das FG -

    bb) Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Sachdienlichkeit der Klageerweiterung auf eine Anfechtung der Verspätungszuschlagfestsetzungen schon deshalb ohne Rechtsfehler verneint, weil das FA im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keine abschließende Entscheidung über die im Einspruchsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Verspätungszuschläge dem Grunde und der Höhe nach unter Darlegung der insoweit erforderlichen --und nur eingeschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegenden (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 1988 V R 19/83, BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929; vom 8. September 1994 IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520)-- Ermessenserwägungen getroffen hatte.
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.12.2020 - 3 K 1895/18

    Keine Anwendung der Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO auf

    Das Finanzamt hat nach einer Festsetzung des Verspätungszuschlags zu prüfen, in welchem Umfang die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte bei einer Herabsetzung der Steuer in einem Änderungsbescheid noch gegeben sind; diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die Ermessenskriterien (BFH-Urteile vom 29. März 1979 V R 69/77, BFHE 128, 17; BStBl II 1979 641; vom 8. September 1994 IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520).

    Ob und inwieweit dagegen bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen im Einzelfall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, hat die zuständige Finanzbehörde - auch im Falle einer Änderung der festgesetzten Steuer (BFH-Urteile in BFHE 128, 17, BStBl II 1979, 641; in BFH/NV 1995, 520) - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

  • FG Münster, 23.05.2023 - 5 K 3592/19

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer

    Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Betroffenen mitzuteilen und zu begründen (BFH, Urteil vom 08.09.1994 IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520).

    Denn die Finanzbehörde ist von Amts wegen verpflichtet, neue Ermessensentscheidungen (§ 5 AO) zu treffen, wenn sich durch die Herabsetzung der Umsatzsteuern die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Umstände geändert haben (vgl. hierzu BFH, Urteile vom 29.03.1979 V R 69/77, BStBl II 1979 641; vom 08.09.1994 IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520; FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2008 18 K 2172/07 AO, EFG 2008, 1345; FG Münster, Urteil vom 09.04.2020 5 K 908/20, juris).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2020 - 3 K 1895/18

    Verfahren wegen des Bestehens einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG und der

    Das Finanzamt hat nach einer Festsetzung des Verspätungszuschlags zu prüfen, in welchem Umfang die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte bei einer Herabsetzung der Steuer in einem Änderungsbescheid noch gegeben sind; diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die Ermessenskriterien (BFH-Urteile vom 29. März 1979 V R 69/77, BFHE 128, 17; BStBl II 1979 641; vom 8. September 1994 IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520 ).

    Ob und inwieweit dagegen bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen im Einzelfall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, hat die zuständige Finanzbehörde - auch im Falle einer Änderung der festgesetzten Steuer (BFH-Urteile in BFHE 128, 17 , BStBl II 1979, 641 ; in BFH/NV 1995, 520 ) - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 192, 213 , BStBl II 2001, 60 ).

  • FG Münster, 09.04.2020 - 5 K 908/20

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der

    Die angefochtene Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2016 mit Bescheid vom 03.12.2019, die gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist (BFH, Urt. vom 08.09.1994 - IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

    Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Betroffenen mitzuteilen und zu begründen (BFH, Urt. vom 08.09.1994 - IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520; Cöster, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 152 Rdn. 108).

  • BFH, 02.11.2016 - VIII B 17/16

    Einbeziehung geschätzter Einkünfte aus einem Grundlagenbescheid in die Bemessung

    Knüpft der Verspätungszuschlag maßgeblich auch an die Höhe der Abschlusszahlung an, ist bei einem auf Grundlage des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ergehenden Änderungsbescheid, der zu einer Herabsetzung der Steuerschuld und damit der Abschlusszahlung führt, erneut zu prüfen, in welchem Umfang die für die Festsetzung des Verspätungszuschlags maßgebenden Gesichtspunkte noch gegeben sind, weil sich durch die Herabsetzung der Steuerschuld die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte ändern können (BFH-Urteile vom 29. März 1979 V R 69/77, BFHE 128, 17, BStBl II 1979, 641; vom 8. September 1994 IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520; BFH-Beschluss vom 19. November 2013 XI B 50/13, BFH/NV 2014, 295).
  • BFH, 26.01.2006 - VI B 89/05

    Anordnung LSt-Ap - AdV

    Denn aus dem Wesen einer Ermessensvorschrift, einen Spielraum dafür zu geben, unter einer Mehrzahl rechtlich zulässiger Verhaltensweisen wählen zu lassen, folgt, dass die durch § 102 FGO dem Umfang nach umschriebene gerichtliche Rechtskontrolle der Ermessensentscheidung nur auf den Zeitpunkt der Wahl durch die Verwaltungsbehörde selbst bezogen sein kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. November 1987 VII R 138/84, BFHE 152, 289, BStBl II 1988, 364; vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545; vom 8. September 1994 IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520, und vom 6. März 1996 II R 102/93, BFHE 180, 178, BStBl II 1996, 396; Gräber/von Groll, a.a.O., § 102 Rz. 13, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 26.05.2008 - 18 K 2172/07

    Möglichkeit der Auslegung prozessualer und außerprozessualer Rechtsbehelfe einer

    Bei Änderungen der Verhältnisse, insbesondere (wie im Streitfall) bei einer Herabsetzung der festgesetzten Steuer, die dem Verspätungszuschlag zugrunde liegt, hat das Finanzamt zu prüfen, in welchem Umfang die für die Festsetzung des Zuschlags maßgebenden Gesichtspunkte noch gegeben sind; diese Prüfung erstreckt sich sowohl auf die Obergrenze von 10 v. H. der festgesetzten Steuer als auch auf die Ermessenskriterien (so bereits BFH-Urteile vom 29. März 1979 V R 69/77, BFHE 128, 17; BStBl II 1979 641 undvom 8. September 1994 IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520).
  • FG Köln, 10.09.2020 - 5 K 2277/19

    Änderung der Wahl der Veranlagungsart i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer;

    Zwar entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Vorschrift des § 68 FGO aus Gründen der Prozessökonomie weit auszulegen ist (vgl. Urteile des BFH vom 24.05.1991 III R 105, 89, BStBl II 1992, 123; vom 08.09.1994 IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520; vom 17.09.1992 V R 17/86, BFH/NV 1993, 279).
  • FG Niedersachsen, 23.05.2002 - 16 K 12013/98

    Zum Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer Sachentscheidung über die

    Zugleich solle verhindert werden, dass das Finanzamt einen Steuerpflichtigen gegen dessen Willen aus dem Klageverfahren dränge (BFH/NV 1995, 520).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04

    Ersetzung eines Zusammenveranlagungsbescheids durch Bescheide über die getrennte

  • FG Köln, 26.09.2022 - 15 K 469/22

    Zusammenveranlagung nach Ergehen von zwei Einkommenssteuerbescheiden nach

  • FG Köln, 15.03.2022 - 1 K 1022/21
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