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   BFH, 08.07.1994 - V R 16/94   

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https://dejure.org/1994,16166
BFH, 08.07.1994 - V R 16/94 (https://dejure.org/1994,16166)
BFH, Entscheidung vom 08.07.1994 - V R 16/94 (https://dejure.org/1994,16166)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 1994 - V R 16/94 (https://dejure.org/1994,16166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umdeutung einer Revision gegen ein nicht zur Revision zugelassenes Urteil in eine Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 604
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.03.1993 - V R 100/92

    Zulässigkeit einer Revision ohner vorherige Zulassung bei Geltendmachung einer

    Auszug aus BFH, 08.07.1994 - V R 16/94
    Die zur Begründung des behaupteten Verfahrensverstoßes angeführten Tatsachen müssen -- ihre Richtigkeit unterstellt -- einen Mangel i. S. von § 116 Abs. 1 FGO ergeben (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschluß vom 25. März 1993 V R 100/92, BFH/NV 1994, 178).
  • BFH, 25.02.1987 - II R 10/87

    Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 08.07.1994 - V R 16/94
    Die vorliegende Revision kann auch nicht in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde i. S. des § 115 Abs. 3 FGO umgedeutet werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1987 II R 10/87, BFH/NV 1988, 320; vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291).
  • BFH, 27.01.1967 - VI R 216/66

    Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben - Umdeutung einer Revision in eine

    Auszug aus BFH, 08.07.1994 - V R 16/94
    Die vorliegende Revision kann auch nicht in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde i. S. des § 115 Abs. 3 FGO umgedeutet werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1987 II R 10/87, BFH/NV 1988, 320; vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291).
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 604
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.07.1985 - V B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 08.07.1994 - V B 19/94
    Gründe für ein derartiges Mißtrauen sind vorhanden, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555 m. w. N.).
  • BFH, 30.07.1993 - I B 55/93

    Wenn ein Richter lacht (§ 51 FGO )

    Auszug aus BFH, 08.07.1994 - V B 19/94
    Dafür müssen zusätzliche Anhaltspunkte vorhanden sein, die dafür sprechen, daß die Fehlbeurteilung auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür des Richters beruht (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 30. Juli 1993 I B 55, 56/93, BFH/NV 1994, 325).
  • BFH, 24.05.2012 - IV B 58/11

    Keine Pflicht des FG zur Beiziehung von Prüferhandakten

    Das bedeutet, dass jedes Aktenstück übersandt werden muss, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. September 1989 IV B 3/89, BFH/NV 1990, 378; vom 8. Juli 1994 V B 19/94, BFH/NV 1995, 604).
  • FG Köln, 12.12.2001 - 11 K 6657/98

    AdV bei Aufteilung der Steuerschuld

    Der Beklagte hat nach § 71 Abs. 2 FGO die "den Streitfall betreffenden" Akten zu übersenden, d.h. (nur) die Akten, deren Inhalt entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.5.1993 V B 119/92, BFH/NV 1994, 639, und vom 8.7.1994 V B 19/94, BFH/NV 1995, 604).
  • BFH, 28.02.2007 - II B 94/06

    NZB: Verpflichtung zur Vorlage der Akten

    Hierzu gehört jedes Aktenstück, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1994 V B 19/94, BFH/NV 1995, 604, und vom 18. September 1989 IV B 3/89, BFH/NV 1990, 378).
  • FG Köln, 12.12.2001 - 11 K 6657/99

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer;

    Der Beklagte hat nach § 71 Abs. 2 FGO die "den Streitfall betreffenden" Akten zu übersenden, d.h. (nur) die Akten, deren Inhalt entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.5.1993 V B 119/92, BFH/NV 1994, 639, und vom 8.7.1994 V B 19/94, BFH/NV 1995, 604).
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