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   BFH, 17.06.1992 - V B 99/89   

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https://dejure.org/1992,4408
BFH, 17.06.1992 - V B 99/89 (https://dejure.org/1992,4408)
BFH, Entscheidung vom 17.06.1992 - V B 99/89 (https://dejure.org/1992,4408)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 1992 - V B 99/89 (https://dejure.org/1992,4408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aberkennung des Vorsteuerabzuges bei Leistungen von Subunternehmers, die eine Gutschrift waren und nur anch Außen als Rechnung ausgestellt wurden - Der Leistungserfolg ein geeignetes Mittel zur Kennzeichnung der erbrachten Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 842
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 18.07.2002 - VIII R 38/00

    Revisionszulassung nach § 115 Abs. 1 FGO a.F.; offensichtliche Gesetzwidrigkeit

    c) Ist somit --insbesondere im Hinblick auf die Grundstücksveräußerung des Objekts "A"-- von einer kumulativen Begründung des vorinstanzlichen Urteils auszugehen, die --ohne Rücksicht auf die als rechtsgrundsätzlich angesehene Streitfrage-- die Entscheidung des FG-Urteils trägt, so kommt der Rechtssache --mangels Entscheidungserheblichkeit-- offenkundig keine grundsätzliche Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842, m.w.N.).
  • BFH, 24.05.2006 - VI B 122/05

    NZB: Aufwendungen für Zahnbehandlung als WK

    Denn für den vorliegenden Rechtsstreit ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil das angefochtene Urteil nicht darauf beruht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842).
  • BFH, 09.01.2001 - VIII B 51/00

    Divergenz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Soweit die Beschwerdeschrift die Rüge, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, darauf stützt, es bedürfe für eine Vielzahl von Fällen der höchstrichterlichen Klärung, ob (allein) in der Veräußerung des Grundstücks durch den zivilrechtlichen Eigentümer ein Verstoß gegen die Verbleibensvoraussetzungen des ZRFG sowie der Investitionszulagengesetze auch bezüglich der vom Nutzungsberechtigten errichteten Gebäude zu sehen sei, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil --wie vorstehend dargelegt-- die Vorinstanz diese Auffassung nicht vertreten hat und damit das angefochtene Urteil nicht auf dieser Frage beruht (vgl. zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit BFH vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 59, 62 a.E.).
  • BFH, 08.08.2000 - VIII B 12/98

    Nichtzulassungsbeschwerde - Schlüssige Darlegung - Entgelt für Dienstleistungen -

    Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn das FG seine Entscheidung noch auf einen weiteren Rechtsgrund gestützt hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 1994 V B 83/93, BFH/NV 1995, 602, und vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842).
  • BFH, 27.08.1998 - III B 156/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; NZB

    Mangelt es aber an der Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (BFH-Beschluß vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842).
  • BFH, 25.10.1999 - X B 53/99

    Unzureichende Sachaufklärung; Entscheidungserheblichkeit bei doppelter Begründung

    Die Kläger hätten deshalb hinsichtlich jeder Begründung einen Zulassungsgrund geltend machen müssen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842; vom 9. Februar 1994 V B 198/93, BFH/NV 1995, 602; vom 16. Februar 1994 V B 83/93, BFH/NV 1995, 602, m.w.N.).
  • BFH, 17.11.1999 - I B 27/99

    Zulassungsgrund - Mehrfachbegründung des Urteils - Gemeinnützigkeit

    Es entspricht nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), daß für den Fall einer Mehrfachbegründung des Urteils für jede Begründungsalternative ein Zulassungsgrund in der von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Form dargelegt werden muß (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842, und vom 6. Oktober 1998 VIII B 6/97, BFH/NV 1999, 349).
  • BFH, 06.08.1998 - IV B 143/97

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungserfordernis - Verfahrensmangel -

    Die Klärung einer Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten und damit nicht klärungsfähig, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen das Urteil trägt, jedoch nur in einer der Begründungen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842).
  • BFH, 12.08.1997 - I B 72/96

    Zulassung der Beschwerde bei Zulassungsgrund hinsichtlich der Begründung

    Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehrt, könnte daher nur Erfolg haben, falls hinsichtlich jeder der Begründungen mindestens ein Zulassungsgrund vorliegt und in der von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form dargelegt wurde (s. Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschlüsse vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842; vom 9. Februar 1994 V B 198/93, BFH/NV 1995, 602; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 59).
  • BFH, 03.02.1993 - X B 67/92

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

    Dies bedeutet, daß das anzufechtende FG-Urteil auf der aufgeworfenen Grundsatzfrage beruht, diese also nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die Entscheidungsfolge des Urteils wegfiele (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, für den Fall eines doppelt begründeten FG-Urteils; BFH-Beschluß vom 9. April 1990 III B 109/88, BFH/NV 1990, 790, für eine in der Beschwerdeschrift nicht erörterte Vorfrage; ferner BFH-Beschluß vom 17. Juni 1992 V B 99/89, nicht veröffentlicht).
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