Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.11.1994

Rechtsprechung
   BFH, 19.05.1995 - VI R 3/95   

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https://dejure.org/1995,4286
BFH, 19.05.1995 - VI R 3/95 (https://dejure.org/1995,4286)
BFH, Entscheidung vom 19.05.1995 - VI R 3/95 (https://dejure.org/1995,4286)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 1995 - VI R 3/95 (https://dejure.org/1995,4286)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Offener Raum kein häusliches Arbeitszimmer

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 880
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.12.1991 - VI R 110/90

    Einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - VI R 3/95
    Das FA stützt seine Revision auf eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87 (BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304) und vom 6. Dezember 1991 VI R 110/90 (BFH/NV 1992, 380).

    Der Senat hat in den vom FA zitierten Urteilen in BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304 und BFH/NV 1992, 380 bekräftigt, daß die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, daß es gegenüber den übrigen Räumen der Wohnung abgegrenzt ist.

    Er hat dementsprechend in dem Urteil in BFH/NV 1992, 380 die galerieartig gestaltete Fläche des obersten Teils der Treppe eines Reihenhauses nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt.

  • BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87

    Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - VI R 3/95
    Das FA stützt seine Revision auf eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87 (BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304) und vom 6. Dezember 1991 VI R 110/90 (BFH/NV 1992, 380).

    Der Senat hat in den vom FA zitierten Urteilen in BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304 und BFH/NV 1992, 380 bekräftigt, daß die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, daß es gegenüber den übrigen Räumen der Wohnung abgegrenzt ist.

  • FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10

    Aufwendungen für gemischtgenutzten Raum

    Nach der bislang geltenden Rechtsprechung wurde die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen allerdings versagt, wenn zwischen dem privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben war (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; und vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304).
  • FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10

    Vermietung eines im selbstgenutzten Einfamilienhaus belegenen Arbeitszimmers an

    Der BFH hat daher z.B. im Urteil vom 19. Mai 1995 IV R 3/95 (BFH/NV 1995, 880) entschieden, "dass die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass es gegenüber den übrigen Räumen der Wohnung abgegrenzt ist (...) Würden von dem Grundsatz, dass eine Abgrenzung zu den übrigen Räumen vorliegen muss, Ausnahmen zugelassen werden, so würden sich zahlreiche Abgrenzungsprobleme ergeben, die eine Rechtsunsicherheit und daraus folgend eine unterschiedliche Rechtsanwendung bewirken würden".
  • FG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - 13 K 136/07

    Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen sind keine

    § 24 Nr. 2 EStG gilt nach der Rechtsprechung des BFH daher nur für Schuldzinsen, soweit sie auf die Zeit der Vermietung und Verpachtung entfallen, aber erst nach Ablauf dieser Zeit bezahlt werden (BFH, Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BStBl II 1983, 373 ; Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BStBl II 1990, 464 ; Urteil vom 12. November 1991 IX R 15/90, BStBl II 1992, 289 ; Urteil vom 15. November 1994 IX R 49/92, BFH/NV 1995, 880).
  • BFH, 12.10.1995 - IX R 115/90

    Schuldzinsen für ein veräußertes Haus für die Zeit der Kaufpreishinterlegung

    Dementsprechend hat der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung für Schuldzinsen im privaten Bereich verneint, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Hauses entfallen, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausgereicht hat (BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398; vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90], BStBl II 1992, 289; vom 20. Dezember 1994 IX R 32/93, BFH/NV 1995, 675; vom 15. November 1994 IX R 49/92, BFH/NV 1995, 880).
  • FG München, 24.02.2005 - 11 K 86/04

    Archivraum als häusliches Arbeitszimmer

    Die Beurteilung des Archivraums ist nicht davon abhängig, ob der als häusliches Büro genutzte Raum - im Streitfall das Wohnzimmer - gemäß § 12 Nr. 1 EStG die Voraussetzungen der räumlichen Trennung von privater und beruflicher Nutzung für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt (vgl. zur räumlichen Trennung BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; Schmidt/Drenseck, EStG , § 19 Rn. 60. Arbeitszimmer" Nr. 14).
  • FG Sachsen, 06.11.2008 - 1 K 1692/06

    Ermessensfehlerhafte Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn konkrete

    Der BFH hat daher z.B. im Urteil vom 19.05.1995 - VI R 3/95 (BFH/NV 1995, 880) entschieden, "dass die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass es gegenüber den übrigen Räumen der Wohnung abgegrenzt ist .
  • FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11

    Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger

    Schon der Umstand, dass das Arbeitszimmer als Durchgangszimmer zu mehreren Privaträumen diente, oder der Umstand, dass der Arbeitsraum vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden konnte und dadurch nicht gewährleistet war, dass das Arbeitszimmer getrennt vom Wohnraum hätte genutzt werden können, konnten ausreichen, um eine schädliche private Mitbenutzung anzunehmen, mit der Folge, dass die Aufwendungen wegen des Abzugs- und Aufteilungsverbots des § 12 Nr. 1 EStG nicht zum Abzug zuzulassen waren (vgl. BFH, Urteile vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304 m.w.N.; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl II 2007, 308).
  • FG München, 04.12.1996 - 1 K 3607/93

    Veranlassung von Schuldzinsen durch ein Vermietungsverhältnis; Steuermindernde

  • FG Niedersachsen, 26.11.1996 - VII 300/96

    Anerkennung der Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten

  • FG München, 31.01.1997 - 8 K 737/96

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Gemeinsame Veranlagung

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Rechtsprechung
   BFH, 15.11.1994 - IX R 49/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,9717
BFH, 15.11.1994 - IX R 49/92 (https://dejure.org/1994,9717)
BFH, Entscheidung vom 15.11.1994 - IX R 49/92 (https://dejure.org/1994,9717)
BFH, Entscheidung vom 15. November 1994 - IX R 49/92 (https://dejure.org/1994,9717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1995, 880
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.11.1991 - IX R 15/90

    Schuldzinsen, die nach Beendigung der Einkunftserzielung eines vermieteten

    Auszug aus BFH, 15.11.1994 - IX R 49/92
    Dementsprechend hat der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung für Schuldzinsen im privaten Bereich verneint, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Gebäudes entfallen, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausgereicht hat (BFH- Urteile vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90], BStBl II 1992, 289 m. w. N.; vom 2. Juni 1992 IX R 155/88, BFH/NV 1993, 12; vom 2. März 1993 IX R 9/90, BFH/NV 1993, 532; vom 7. Dezember 1993 IX R 134/90, BFH/NV 1994, 624).

    Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger lassen sich aus der abweichenden steuerrechtlichen Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkunftsarten keine Schlußfolgerungen für den Abzug derartiger Aufwendungen bei den Überschußeinkunftsarten herleiten (vgl. Senatsurteil in BFHE 166, 219 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90], BStBl II 1992, 289).

    Die Vorschrift gilt nur für solche Aufwendungen, die auf die Zeit der Vermietung und Verpachtung entfallen, aber erst nach Ablauf dieser Zeit gezahlt werden (Senatsurteil in BFHE 166, 219 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90], BStBl II 1992, 289).

  • BFH, 26.01.1989 - IV R 86/87

    Aufgabegewinn durch Schulderlaß im Zusammenhang mit Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 15.11.1994 - IX R 49/92
    Bei den Gewinneinkunftsarten kann eine Verbindlichkeit auch nach der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs noch dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein (BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 86/87, BFHE 156, 141, BStBl II 1989, 456 m. w. N.).
  • BFH, 23.01.1990 - IX R 8/85

    Sind die Kosten für vorzeitige Darlehensrückzahlungen Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 15.11.1994 - IX R 49/92
    Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung aufgewendet werden (Senatsurteil vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).
  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus BFH, 15.11.1994 - IX R 49/92
    Vor dem Bundesverfassungsgericht ist kein Musterverfahren zur Frage der Abziehbarkeit privater Schuldzinsen anhängig, das eine solche Entscheidung rechtfertigen könnte (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).
  • BFH, 02.06.1992 - IX R 155/88
    Auszug aus BFH, 15.11.1994 - IX R 49/92
    Dementsprechend hat der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung für Schuldzinsen im privaten Bereich verneint, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Gebäudes entfallen, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausgereicht hat (BFH- Urteile vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90], BStBl II 1992, 289 m. w. N.; vom 2. Juni 1992 IX R 155/88, BFH/NV 1993, 12; vom 2. März 1993 IX R 9/90, BFH/NV 1993, 532; vom 7. Dezember 1993 IX R 134/90, BFH/NV 1994, 624).
  • BFH, 07.12.1993 - IX R 134/90
    Auszug aus BFH, 15.11.1994 - IX R 49/92
    Dementsprechend hat der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung für Schuldzinsen im privaten Bereich verneint, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Gebäudes entfallen, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausgereicht hat (BFH- Urteile vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90], BStBl II 1992, 289 m. w. N.; vom 2. Juni 1992 IX R 155/88, BFH/NV 1993, 12; vom 2. März 1993 IX R 9/90, BFH/NV 1993, 532; vom 7. Dezember 1993 IX R 134/90, BFH/NV 1994, 624).
  • BFH, 02.03.1993 - IX R 9/90
    Auszug aus BFH, 15.11.1994 - IX R 49/92
    Dementsprechend hat der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Einkunftserzielung für Schuldzinsen im privaten Bereich verneint, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Gebäudes entfallen, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausgereicht hat (BFH- Urteile vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219 [BFH 12.11.1991 - IX R 15/90], BStBl II 1992, 289 m. w. N.; vom 2. Juni 1992 IX R 155/88, BFH/NV 1993, 12; vom 2. März 1993 IX R 9/90, BFH/NV 1993, 532; vom 7. Dezember 1993 IX R 134/90, BFH/NV 1994, 624).
  • BVerfG, 27.09.1993 - 2 BvR 998/91
    Auszug aus BFH, 15.11.1994 - IX R 49/92
    Vielmehr hat dieses Gericht eine entsprechende Verfassungsbeschwerde durch Beschluß vom 27. September 1993 2 BvR 998/91 gemäß § 93 b i. V. m. § 93 a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Der Betrieb, Beilage Nr. 11/94, S. 34).
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