Rechtsprechung
BFH, 25.04.1995 - IX R 114/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Geltendmachung von Schuldzinsen sowie einer Gebühr für eine Löschungsbewilligung als Werbungskosten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Schuldzinsen
- Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung
- Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten
- Vorfälligkeitsentschädigung
- Abgrenzung zwischen laufenden Aufwendungen und Veräußerungskosten
Papierfundstellen
- BFH/NV 1995, 966
Wird zitiert von ... (34)
- BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10
Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - …
b) Nach den bisher in der Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen besteht der Zweck, sofern das Darlehen nicht vorher abgelöst wird, jedenfalls solange fort, bis die Vermietungsabsicht aufgegeben wird und die Vermietungstätigkeit bzw. das Rechtsverhältnis im Sinne der Einkunftsart endet mit der Konsequenz, dass die auf das Darlehen gezahlten Schuldzinsen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG zwar in dem genannten Zeitraum als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, nach Ende der Vermietungstätigkeit jedoch grundsätzlich nicht mehr als solche anerkannt wurden - und zwar auch dann nicht, wenn der Erlös aus der Veräußerung eines zuvor zur Vermietung genutzten Grundstücks nicht ausreichte, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353; vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573).a) Die bisherige Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat sich maßgebend von der Erwägung leiten lassen, dass der ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem zur Finanzierung von Anschaffungskosten aufgenommenen Darlehen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit der Veräußerung des Grundstücks beendet sei und das anschließend fortbestehende (Rest-)Darlehen seine Ursache in dem im privaten Vermögensbereich erlittenen, nicht steuerbaren Veräußerungsverlust habe; Aufwendungen hierauf seien nur noch Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das nicht mehr der Erzielung von steuerbaren Einnahmen diene (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 966; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48; in BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373).
- BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13
Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und …
Mit dem genannten Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275 hat der BFH die in der früheren Rechtsprechung vertretene Auffassung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. etwa BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48; vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373) aufgegeben. - BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08
Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von …
Mit Veräußerung oder Aufgabe der Einkunftsquelle entfalle der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit einer Einkunftsart; die Aufwendungen seien danach nur noch Gegenleistung für die Überlassung eines Kapitals, das nicht mehr der Erzielung von steuerbaren Einnahmen diene (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48).Die bisherige Rechtsprechung des IX. Senats zur Nichtabziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen beruht noch auf der ursprünglichen gesetzlichen Grundlage, nach der das nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie fortbestehende (Rest-)Darlehen seine Ursache in dem im privaten Vermögensbereich erlittenen, nicht steuerbaren Veräußerungsverlust hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 966; BFH-Beschluss vom 28. Juli 2009 IX B 37/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 1019).
- BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94
Wann können Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abgezogen werden?
Ein solcher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (z. B. Senatsurteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, und vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966).Ist diese allerdings durch die Grundstücksveräußerung veranlaßt, betrifft sie - wie Veräußerungskosten allgemein - den nicht steuerbaren Vermögensbereich und ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, nicht als Werbungskosten abziehbar (vgl. z. B. Urteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom 22. März 1994 IX R 100/91, BFH/NV 1994, 782, und in BFH/NV 1995, 966).
- FG München, 23.02.2015 - 7 K 1242/13
Nachträglicher Schuldzinsenabzug - Steuerermäßigung bei Handwerkerleistung
14 Der BFH hat mit dem genannten Urteil in BStBl II 2013, 275 die in der früheren Rechtsprechung vertretene Auffassung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. etwa BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966) aufgegeben. - BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97
Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung
Dieser hat bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) in ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Hypothekendarlehen wegen der Grundstücksveräußerung vorzeitig zurückgezahlt wurde, die Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG), sondern dem nicht steuerbaren Vermögensbereich zugeordnet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464;… vom 22. März 1994 IX R 100/91, BFH/NV 1994, 782; vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, m.w.N.). - BFH, 17.04.1997 - VIII R 47/95
Wesentliche Beteiligung: Fehlgeschlagene Veräußerungskosten
Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser gesetzgeberischen Wertung und der dargestellten Systematik sowie schließlich der ständigen Rechtsprechung in Fällen fehlgeschlagener Veräußerungskosten bei wesentlichen Beteiligungen abzuweichen (vgl. auch BFH-Urteile vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, m.w.N. zur Vorfälligkeitsentschädigung; vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966 zur Nichtabzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Refinanzierungsdarlehen für die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit;… ferner BFH-Beschluß vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, 407, m.umf.N. zur Ablehnung nachträglicher Werbungskosten;… BFH-Urteile vom 19. Januar 1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714, 715, m.w.N. sowie vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289 betreffend Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen als nichtabzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung). - BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95
Umwidmung eines Darlehens
Der Senat kann im übrigen dahingestellt lassen, ob die Kläger nicht bereits zum 1. Januar 1990 ihre Vermietungsabsicht aufgegeben hatten, mit der Folge, daß dann ein Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten ohnehin zu versagen wäre (vgl. zur Aufgabe der Vermietungsabsicht BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966;… BFH/NV 1993, 468, 469, m. w. N., ständige Rechtsprechung). - BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97
Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung
Reicht der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgenommenen Kredits aus, sind die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Zinsen Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das aufgrund eines nicht steuerbaren Verlustes im privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften dient (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966, m.w.N.). - FG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - 13 K 136/07
Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen sind keine …
Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH keine nachträglichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 12. November 1991 IX R 15/90, BStBl II 1992, 289 ; vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 16. September 1999 IX R 42/97, BStBl II 2001, 528 ; BFH, Beschluss vom 28. Juli 2009 IX B 37/09, veröffentlicht in Juris).Reicht der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgenommenen Kredits aus, sind die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Zinsen Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das aufgrund eines nicht steuerbaren Verlustes im privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften dient (BFH, Urteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966).
Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger lassen sich aus der abweichenden steuerrechtlichen Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkunftsarten jedoch keine Schlussfolgerungen für den Abzug derartiger Aufwendungen bei den Überschusseinkünften herleiten (BFH, Urteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966).
- BFH, 11.10.2017 - IX R 10/17
Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und …
- FG Niedersachsen, 30.08.2013 - 11 K 31/13
Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus …
- BFH, 16.06.2011 - IX B 72/11
Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- FG Baden-Württemberg, 17.12.1997 - 2 K 200/96
Verrechenbarkeit der bei einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung zu leistenden …
- FG Münster, 17.04.2008 - 6 K 461/04
Abzugsfähigkeit von i.R.d. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung anfallenden …
- FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98
Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften …
- FG Düsseldorf, 18.07.2011 - 11 V 1620/11
Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und …
- FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99
Kein Werbungskostenabzug nach Wegfall der Einkunftsquelle
- BFH, 28.07.2009 - IX B 37/09
Kein Abzug von Schuldzinsen nach Veräußerung des Grundstücks
- FG München, 26.01.2004 - 2 K 2468/97
Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten bei den …
- BFH, 04.09.2000 - IX R 44/97
Anlage des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto
- BFH, 19.02.2009 - IX B 151/08
Grundsätzliche Bedeutung: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und …
- FG Köln, 22.03.2002 - 14 K 2424/01
Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten; Einstufung von …
- FG Düsseldorf, 17.04.1997 - 15 K 547/88
Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ; Voraussetzungen für …
- BFH, 12.09.1996 - VIII B 16/96
Voraussetzungen der Einordnung von Maklerkosten als abzugsfähige Werbungskosten
- FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 8 K 35/02
Schuldzinsenabzug als nachträgliche Betriebsausgaben bei fehlender …
- FG Düsseldorf, 07.10.1996 - 17 K 6241/91
Keine Vermietungsauskünfte bei Nutzung durch Personal
- FG Thüringen, 13.01.2004 - III 447/03
Schuldzinsen zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche …
- FG Niedersachsen, 08.03.2001 - 9 K 240/97
Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Veräußerung eines …
- FG Düsseldorf, 07.10.1996 - 17 K 8177/91
Anerkennung einer Umwidmung von Verbindlichkeiten; Voraussetzungen des Abzugs von …
- FG Baden-Württemberg, 20.02.2003 - 11 K 52/99
Prozesskosten aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine zu vermietende …
- FG Rheinland-Pfalz, 30.01.1998 - 3 K 2645/94
Schuldzinsen aus Finanzierung eines Gesellschaftsanteils als nachträgliche …
- FG Bremen, 27.02.1997 - 195090K 6
Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung
- FG Hessen, 01.10.1996 - 3 K 2810/94