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   BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95   

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BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95 (https://dejure.org/1996,247)
BFH, Entscheidung vom 21.03.1996 - XI R 36/95 (https://dejure.org/1996,247)
BFH, Entscheidung vom 21. März 1996 - XI R 36/95 (https://dejure.org/1996,247)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 125, § 172 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UStG § 10 Abs. 1; EGV Art. 177

  • Wolters Kluwer

    Emmott'sche Fristenhemmung - Geldspielgeräte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine "Emmott'sche Fristenhemmung" bei richtlinienwidriger Auslegung und Anwendung umgesetzter Steuerrichtlinien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 355, AO 1977 § 125, AO 1977 § 172, AO 1977 § 173, AO 1977 § 175, UStG § 10 Abs 1 J: 1980
    Änderung; Bemessungsgrundlage; EG; Geldspielautomat; Nichtigkeit; Rechtsbehelfsfrist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 563
  • BB 1996, 1370
  • BB 1996, 878
  • DB 1996, 1452
  • BStBl II 1996, 399
  • BFH/NV 1996, 193
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95
    Im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 5. Mai 1994 C-38/93 (EuGHE 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548), demzufolge bei Geldspielgeräten der Teil der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, kommt eine Änderung bereits bestandskräftiger Umsatzsteuer-Bescheide nicht in Betracht.

    Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 5. Mai 1994 C-38/93 (EuGHE 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548) entschieden hatte, daß entgegen der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei Geldspielgeräten der Umsatz nicht nach den von den Spielern eingeworfenen Einsätzen, sondern nach den Nettoeinsätzen abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnauszahlungen von 60 % zu bemessen sei, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juni 1994 die Neufestsetzung der Umsatzsteuer.

    Mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar war nach dem EuGH-Urteil in EuGHE 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548 im Ergebnis allein die Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 1 UStG durch die Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 295, BStBl II 1987, 516) und die Verwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 1991, 538).

  • BFH, 29.01.1987 - V R 53/76

    Geldspielautomat - Steuerbarer Umsatz - Entgelt - Spielen - Schätzung des

    Auszug aus BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95
    Der Bescheid ist zwar rechtswidrig; er entsprach aber zum Zeitpunkt seines Ergehens der nationalen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 29. Januar 1987 V R 53/76, BFHE 149, 295, BStBl II 1987, 516).

    Mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar war nach dem EuGH-Urteil in EuGHE 1994, I-1679, BStBl II 1994, 548 im Ergebnis allein die Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 1 UStG durch die Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 295, BStBl II 1987, 516) und die Verwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 1991, 538).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95
    Darüber hinaus rechtfertige sich im Streitfall die Durchbrechung der Bestandskraft der Steuerbescheide durch die sog. Emmott'sche Fristenhemmung (EuGH-Urteil vom 25. Juli 1991 Rs. C-208/90, EuGHE 1991, I-4269, 4292), nach der sich ein Mitgliedstaat solange nicht auf den Ablauf nationaler Klagefristen berufen könne, wie er die Bestimmungen einer EG-Richtlinie nicht ordnungsgemäß in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt habe.

    Schließlich kann dem Kläger im Hinblick auf das EuGH-Urteil in EuGHE 1991, I-4269, 4292 (Emmott) die Bestandskraft der Bescheide entgegengehalten werden, so daß auch eine Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 nicht in Betracht kommt.

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95
    Von den gleichen Grundsätzen geht der EuGH in der Entscheidung vom 14. Dezember 1995 Rs. C-312/93 - Peterbroeck, van Campenhout e. Cie SCC/Belgischer Staat - (IStR 1996, 94) aus, in der es u. a. heißt: Für die Gewährleistung des Rechtsschutzes, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt, sind die nationalen Gerichte zuständig.
  • EuGH, 10.07.1980 - 826/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / MIRECO

    Auszug aus BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95
    Bereits in dem Urteil vom 10. Juli 1980 Rs. 826/79 (EuGHE 1980, 2559, 2573) habe der EuGH festgestellt, daß dann, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung die Erhebung einzelstaatlicher Abgaben oder Gebühren verbiete, der Schutz der Rechte, die sich aus der unmittelbaren Wirkung dieses Verbots für die einzelnen ergäben, nicht unbedingt eine einheitliche, allen Mitgliedstaaten gemeinsame Regelung der formellen und materiellen Voraussetzungen verlange, von deren Erfüllung die Anfechtung oder die Zurückerlangung dieser staatlichen Abgaben abhängig sei.
  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

    Auszug aus BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95
    Da der EuGH in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1993 Rs. C-338/91 (EuGHE 1993, I-5475) nochmals klargestellt habe, daß ein Zurücktreten der Bestandskraft von Verwaltungsakten nur in Betracht komme, wenn ein Mitgliedstaat mit der ordnungsgemäßen Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in seine Rechtsordnung säumig gewesen sei, bedürfe es bei dieser eindeutigen Rechtsprechung keiner nochmaligen Vorlage nach Art. 177 EGV.
  • FG Hessen, 06.04.1995 - 6 K 74/95

    Anspruch auf Änderung von bestandskräftigen Bescheide; Voraussetzungen für

    Auszug aus BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95
    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 1088 veröffentlicht.
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus BFH, 21.03.1996 - XI R 36/95
    In dem Urteil vom 6. Juli 1995 C-62/93 "BP Soupergaz" (Internationales Steuerrecht - IStR - 1995, 385) nehme der EuGH, insbesondere in den Teilziffern 37 bis 42 zu der Rückwirkung europäischer Richtlinien auf im Widerspruch hierzu stehende nationale Rechtsvorschriften Stellung und stütze die dargelegte Rechtsauffassung.
  • FG Hamburg, 22.01.1998 - II 145/96

    Zutreffende Umsetzung einer EG-Richtlinie; Durchbrechung der Bestandskraft von

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  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

    Die Gegenauffassung, nach der ein Verstoß gegen das Unionsrecht stets einen "schweren" Rechtsfehler begründen soll (vgl. de Weerth, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 1368, 1369 zu § 130 AO), lässt unberücksichtigt, dass für einen unionsrechtswidrigen Bescheid keine andere Behandlung geboten ist als für einen Bescheid, der auf einer nicht verfassungskonformen Rechtsgrundlage beruht und dessen Bestand hiervon unberührt bleibt (§ 79 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht; BFH-Urteile vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714; vom 21. März 1996 XI R 36/95, BFHE 179, 563, BStBl II 1996, 399).

    Eine derartige Fallgestaltung ist im Streitfall nicht gegeben, da die Klägerin nicht daran gehindert war, innerhalb der allgemeinen Fristen ihre Umsatzsteuerfestsetzungen anzufechten (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. November 2006 V R 67/05, BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436; vom 23. November 2006 V R 51/05, BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; vom 9. Oktober 2008 V R 45/06, BFH/NV 2009, 39; BFH-Urteile in BFHE 179, 563, BStBl II 1996, 399; vom 15. September 2004 I R 83/04, BFH/NV 2005, 229).

    aa) Steuerbescheide i.S. des § 155 AO können bei nachträglich erkannter Unionsrechtswidrigkeit --wie auch bei einem nachträglich erkannten Verstoß gegen innerstaatliches Recht-- auf Grundlage der "Kühne & Heitz-Grundsätze" und den §§ 172 ff. AO nicht geändert werden, da es im steuerrechtlichen Verfahrensrecht an der hierzu erforderlichen Befugnis fehlt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436; vom 23. November 2006 V R 28/05, BFH/NV 2007, 872; in BFHE 179, 563, BStBl II 1996, 399; vom 8. Juli 2009 XI R 41/08, BFH/NV 2010, 1; zustimmend Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 130 Rz 32 f. und § 172 Rz 4 a; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO vor §§ 172 bis 177 Rz 41.1; de Weerth, Der Betrieb --DB-- 2009, 2677; Tehler in Festschrift für Reiss 2008, 81, 94; Leonard/Sczcekalla, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 420, 426 ff.; Birk/Jahndorf, UR 2005, 198, 199 f.; Gosch, DStR 2005, 413 ff., DStR 2004, 1988, 1991).

  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

    Ein Bescheid, dessen Rechtswidrigkeit allein auf der unterschiedlichen Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist aber nicht nichtig (BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 36/95, BFHE 179, 563, BStBl II 1996, 399).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.07.1995 - V R 51/94   

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https://dejure.org/1995,3474
BFH, 13.07.1995 - V R 51/94 (https://dejure.org/1995,3474)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1995 - V R 51/94 (https://dejure.org/1995,3474)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1995 - V R 51/94 (https://dejure.org/1995,3474)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 193
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.06.1987 - VII R 36/84

    Versäumnis der Klagefrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zustellung

    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - V R 51/94
    Für die Wirksamkeit der (Ersatz-)Zustellung kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Mitteilung über die Niederlegung seinem Briefkasten entnommen oder ob er sie tatsächlich vorgefunden hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. Juni 1987 VII R 36/84, BFH/NV 1988, 170 unter 1. m. w. N.).

    Ebenso wie das Verlegen oder Verlieren eines Schriftstücks grundsätzlich nicht entschuldbar ist (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Januar 1990 VII B 165/89, BFH/NV 1990, 682), begründet ein Übersehen der Mitteilung und ihre versehentliche Vernichtung nach der Rechtsprechung des BFH keine schuldlose Unkenntnis von der Zustellung des Schriftstücks (vgl. BFH-Entscheidungen vom 21. Dezember 1967 VI R 210/67, BFHE 91, 218, BStBl II 1968, 295, und in BFH/NV 1988, 170 unter 2.).

  • BFH, 21.12.1967 - VI R 210/67

    Zustellung von Urteilen - Finanzgerichtliches Verfahren - Niederlegung beim

    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - V R 51/94
    Ebenso wie das Verlegen oder Verlieren eines Schriftstücks grundsätzlich nicht entschuldbar ist (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Januar 1990 VII B 165/89, BFH/NV 1990, 682), begründet ein Übersehen der Mitteilung und ihre versehentliche Vernichtung nach der Rechtsprechung des BFH keine schuldlose Unkenntnis von der Zustellung des Schriftstücks (vgl. BFH-Entscheidungen vom 21. Dezember 1967 VI R 210/67, BFHE 91, 218, BStBl II 1968, 295, und in BFH/NV 1988, 170 unter 2.).
  • BFH, 24.11.1977 - IV R 113/75

    Personengesellschaft - Einheitliche Gewinnfeststellung - Finanzgerichtliches

    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - V R 51/94
    Eine Fristversäumung ist als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1977 IV R 113/75, BFHE 125, 107, BStBl II 1978, 467 unter I. 1. b).
  • BFH, 30.01.1990 - VII B 165/89

    Klage gegen bestandskräftigen Haftungsbescheid

    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - V R 51/94
    Ebenso wie das Verlegen oder Verlieren eines Schriftstücks grundsätzlich nicht entschuldbar ist (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Januar 1990 VII B 165/89, BFH/NV 1990, 682), begründet ein Übersehen der Mitteilung und ihre versehentliche Vernichtung nach der Rechtsprechung des BFH keine schuldlose Unkenntnis von der Zustellung des Schriftstücks (vgl. BFH-Entscheidungen vom 21. Dezember 1967 VI R 210/67, BFHE 91, 218, BStBl II 1968, 295, und in BFH/NV 1988, 170 unter 2.).
  • BFH, 02.05.1973 - VIII R 72/71

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Revisionsbegründungsfrist - Aufgabe der

    Auszug aus BFH, 13.07.1995 - V R 51/94
    Die Wiedereinsetzung wird nicht nur durch grobes Verschulden, sondern bereits durch einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluß vom 2. Mai 1973 VIII R 72/71, BFHE 109, 297, BStBl II 1973, 663).
  • BFH, 10.10.2011 - III B 126/10

    Grundsätzliche Bedeutung

    Mit Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94 (BFH/NV 1996, 193) habe der BFH entschieden, dass eine Fristversäumnis nur dann als entschuldigt anzusehen sei, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Einzelfalles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht habe verhindert werden können.

    Mit der Rüge, das FG sei von der Entscheidung des BFH in BFH/NV 1996, 193 abgewichen, hat die Familienkasse keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO dargelegt.

    Tatsächlich lag der Entscheidung des BFH in BFH/NV 1996, 193 ein vergleichbarer Sachverhalt nicht zugrunde, da im Urteilsfall keine Hilfsperson in den Bekanntgabevorgang eingeschaltet war.

  • BFH, 15.10.1998 - III R 58/95

    Investitionszulagenantrag einer GmbH

    Eine Fristversäumung ist deshalb nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94 BFH/NV 1996, 193, m.w.N.).
  • BFH, 20.02.2001 - IX R 48/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anfechtung - Rechtsirrtum -

    Eine Fristversäumnis ist nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (z.B. BFH-Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94, BFH/NV 1996, 193, m.w.N.).
  • BFH, 28.07.2017 - X S 2/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Aufzeichnungspflicht von Prostituierten -

    Das Verlegen oder Verlieren eines Schriftstücks ist grundsätzlich nicht entschuldbar (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94, BFH/NV 1996, 193, m.w.N).
  • BFH, 17.03.2010 - X B 114/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei mangelnden Sprachkenntnissen und

    Eine Fristversäumnis ist nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (z.B. BFH-Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94, BFH/NV 1996, 193, m.w.N.).
  • BFH, 27.08.1998 - III R 47/95

    Zuständiges Finanzamt für Investitionszulagen-Antrag

    Eine Fristversäumung ist deshalb nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94, BFH/NV 1996, 193).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.1996 - 20 A 3523/95
    vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 1995 - V R 51/94 - OLG Düsseldorf, Beschluß vom 1. Dezember 1994 - 13 U 277/93 - Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 233 Rdnr. 35.

    Ungeachtet dessen, daß diese Entscheidung - wie dargelegt - von einem unzutreffenden Sorgfaltsmaßstab ausgeht und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes als dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht steht, - vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 1995 - V R 51/94 -, m.w.N. -, und weiter abgesehen davon, daß speziell für den Tag des Zustellungsversuches, den 3. Juni 1993, mangels substantiierter Darlegung völlig ungewiß ist, ob derartige pauschal angeführte Schriftstücke tatsächlich in den Briefkasten gelangt sind, erklärt eine Fülle von unterschiedlicher Post und Werbematerialien nicht, warum der Benachrichtigungsschein, sollte er etwa in eine Zeitschrift oder in ein nicht verschlossenes Werbefaltblatt geraten sein, dort - wie der Prozeßbevollmächtigte meint - zumutbarerweise nicht entdeckt werden konnte.

  • BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zustellung - Postzustellungsurkunde -

    Das FG hat im Zusammenhang mit seiner Entscheidung, der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Einspruchsfrist einzuhalten, zutreffend ausgeführt, dass es zu der einem Steuerpflichtigen zumutbaren Sorgfalt gehöre, eingehende Post genau daraufhin durchzusehen, ob sich in dieser eine Mitteilung über eine förmliche Zustellung befinde (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94, BFH/NV 1996, 193).
  • BFH, 30.06.1998 - III R 5/97

    InvZul-Antrag; eigenhändige Unterschrift

    Eine Fristversämung ist deshalb nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94, BFH/NV 1996, 193, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 03.08.2005 - 5 K 1296/02

    Begründung eines Verwaltungsakts im Sinne von § 126 Abs. 3 AO; Verweis auf den

    Eine Fristversäumnis ist als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94, BFH/NV 1996, 193).
  • BFH, 29.04.2002 - VIII B 13/02

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdebegründung -

  • BFH, 09.10.1998 - III R 20/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 25-IV-01
  • FG Hamburg, 13.05.2003 - I 522/00

    Zu den Voraussetzungen über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • FG Sachsen, 05.12.2002 - 2 K 983/01

    Streit zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der

  • FG Düsseldorf, 23.01.2002 - 7 K 4018/00

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Einkommensteuerveranlagung wegen nicht

  • FG München, 21.02.2001 - 1 K 4885/99

    Gegenbeweis zu in Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen

  • FG Hamburg, 15.04.2011 - 5 K 115/10

    Einkommensteuerrecht und Abgabenordnung: Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in

  • FG Düsseldorf, 22.10.1999 - 18 K 3536/96

    Rechtsfolgen der Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung ; Anforderungen an

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.12.2002 - 2 K 983/01

    Einhaltung der Antragsfrist des § 6 Abs. 1 InZulG setzt eigenhändige Unterschrift

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Rechtsprechung
   BFH, 19.05.1995 - VIII B 167/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,24214
BFH, 19.05.1995 - VIII B 167/94 (https://dejure.org/1995,24214)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • BFH/NV 1996, 193
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 08.04.1992 - X R 213/87

    Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse durch die

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - VIII B 167/94
    Jedenfalls betreffen die aus der Divergenzentscheidung (BFH-Urteil vom 8. April 1992 X R 213/87, BFH/NV 1993, 406, 408) zitierten Ausführungen, wonach § 174 Abs. 3 AO 1977 nur auf den erkennbaren äußeren Ablauf der Steuerfestsetzung, nicht hingegen auf Motive, Verschulden oder sonstige Begleitumstände abstelle, ersichtlich nicht dieses, sondern das Merkmal der Erkennbarkeit (vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 174 AO 1977 Rz. 11 b).

    Hinsichtlich des für die Erkennbarkeit maßgebenden Zeitpunkts stellt das FG keinen von BFH/NV 1993, 406, 408 abweichenden abstrakten Rechtssatz auf.

  • BFH, 11.02.1987 - II B 140/86

    Revision - Nichtzulassung - Beschwerde - Begründetheit

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - VIII B 167/94
    Die (möglicherweise bereits unzulässige) Beschwerde ist jedenfalls unbegründet (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
  • BFH, 01.08.1984 - V R 67/82

    Rechtsbehelf - Änderung - Steuerpflicht

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - VIII B 167/94
    Zu Unrecht behauptet die Beschwerde, das Finanzgericht (FG) habe in dem angefochtenen Urteil auch für das Merkmal der Erkennbarkeit eine Dokumentation der maßgebenden Vorstellungen und Motive in den Akten des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt) verlangt und weiche damit von der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 21. Dezember 1984 III R 75/81, BFHE 143, 110, BStBl II 1985, 283; vom 1. August 1984 V R 67/82, BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788, und vom 29. Oktober 1991 VIII R 2/86, BFHE 167, 316, BStBl II 1992, 832) ab.
  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 2/86

    - Verdeckte Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung eines Anteils an

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - VIII B 167/94
    Zu Unrecht behauptet die Beschwerde, das Finanzgericht (FG) habe in dem angefochtenen Urteil auch für das Merkmal der Erkennbarkeit eine Dokumentation der maßgebenden Vorstellungen und Motive in den Akten des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt) verlangt und weiche damit von der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 21. Dezember 1984 III R 75/81, BFHE 143, 110, BStBl II 1985, 283; vom 1. August 1984 V R 67/82, BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788, und vom 29. Oktober 1991 VIII R 2/86, BFHE 167, 316, BStBl II 1992, 832) ab.
  • BFH, 23.01.1992 - II B 64/91

    Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - VIII B 167/94
    Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung; BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).
  • BFH, 21.12.1984 - III R 75/81

    Erkennbarkeit - Irrtum des Finanzamts - Zusammenveranlagung - Erkennbarkeit trotz

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - VIII B 167/94
    Zu Unrecht behauptet die Beschwerde, das Finanzgericht (FG) habe in dem angefochtenen Urteil auch für das Merkmal der Erkennbarkeit eine Dokumentation der maßgebenden Vorstellungen und Motive in den Akten des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt) verlangt und weiche damit von der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 21. Dezember 1984 III R 75/81, BFHE 143, 110, BStBl II 1985, 283; vom 1. August 1984 V R 67/82, BFHE 141, 490, BStBl II 1984, 788, und vom 29. Oktober 1991 VIII R 2/86, BFHE 167, 316, BStBl II 1992, 832) ab.
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 19.05.1995 - VIII B 167/94
    Es kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich des Merkmals "Annahme" in der Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) überhaupt eine ordnungsgemäße Divergenzrüge durch Gegenüberstellung zweier tragender abstrakter Rechtssätze erhoben worden ist (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, ständige Rechtsprechung).
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